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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1965, Az.: 1 StR 42/65

Besetzungsrüge in der Revision; Möglichkeit der Entscheidung in zwei unterschiedlichen Spruchkörpern; Eintritt der Verfolgungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1965
Aktenzeichen
1 StR 42/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 08.10.1964

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. März 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision greift mit der Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Strafkammer bestand nach dem Geschäftsverteilungsplan aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Das überschritt das zulässige Maß, da eine solche Besetzung es möglich machte, daß die Strafkammer in zwei voneinander verschiedenen Spruchkörpern Recht sprach (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG Beschluß vom 2. Juni 1964 - 2 BvR 498/62 - NJW 1964, 1667 Nr. 2).

2

Dabei waren die Landgerichtsräte W. und S. der Strafkammer zuzurechnen. Daß Landgerichtsrat W. in übrigens unzulässiger Weise (BGHSt 10, 179) der Kammer nur für bestimmte einzelne Sachen zugeteilt war, ändert nichts daran, daß sie in zwei verschiedenen Spruchkörpern entscheiden konnte. Bei Landgerichtsrat S. enthielt der Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung, daß er der Großen Strafkammer nur für die Erledigung von Beschlußsachen aus dem Bereich der 1. kleinen Strafkammer zugeteilt sei, in der er den Vorsitz führte. Daß er, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer besagt, in dieser nur für Beschlußsachen aus dem Bereich der 1. kleinen Strafkammer tätig war, genügt nicht, wenn diese Begrenzung seiner Tätigkeit nicht auf einem Beschluß des Präsidiums beruhte.

3

Hiernach brauchte auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge - etwa auf die Unstimmigkeit über die Dauer der ersten Tathandlung, die zum Schuldspruch mit einem halben Jahr angegeben, dagegen bei den Erörterungen zum Strafausspruch als jahrelanges verwerfliches Verhalten gekennzeichnet ist - nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß im ersten Fall eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zulässig war (§ 67 Abs. 1 StGB).

4

Es erschien angebracht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Mai