Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.06.1964, Az.: 2 BvR 498/62
Geschäftsverteilungspläne; Gesetzlicher Richter; Entscheidung im Einzelfall; Kollegialgericht; Berufung von Richtern
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.06.1964
- Aktenzeichen
- 2 BvR 498/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim 23.02.1962 - 1 KMs 1/61
- BGH - 10.07.1962 - AZ: 1 StR 194/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 18, 65 - 70
- DRiZ 1964, 240-241
- DVBl 1964, 629 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2007 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1667 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter sind gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper sind folglich gesetzliche Richter.
2. Welche Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind regeln die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die von vornherein so eindeutig wie möglich festlegelegt werden und der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen.