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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1964, Az.: 5 StR 588/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1964
Aktenzeichen
5 StR 588/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 19.12.1962
OLG Celle

Fundstellen

  • BGHSt 19, 242 - 243
  • JZ 1964, 596-597
  • MDR 1964, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 781 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Personenbeförderungsgesetzes

Amtlicher Leitsatz

Ist der Bundesgerichtshof entgegen dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden und deshalb unzulässig ist, so verneint er nicht aus diesem Grunde die Vorlegungsvoraussetzungen, sondern verwirft, wenn sie im übrigen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

In dem Bußgeldverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs,
nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat,
in der Sitzung vom 21. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Sarstedt und
die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Dr. Börker
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde Rehbergs gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Göttingen vom 19. Dezember 1962 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht in Celle sagt im Vorlegungsbeschluß, die Rechtsbeschwerde, mit der keine Verfahrensrüge erhoben wird, gehe von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Trotzdem behandelt es sie stillschweigend als zulässig. Da es in der Sache selbst von einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. September 1962 (NJW 1962, 2215) abweichen will, legt es sie gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.

2

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind hiernach erfüllt. Sie fehlen auch nicht deshalb, weil die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden ist (vgl. unten). Denn das Oberlandesgericht hält sie für zulässig, und seine Auffassung ist der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Sonst müßte der Bundesgerichtshof nämlich, wie der Generalbundesanwalt beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgeben. Dieses wäre dann aber an die Gründe einer solchen Entscheidung nicht gebunden, könnte also die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wiederum bejahen und dürfte sogar in der Sache selbst die beabsichtigte, vom Bayerischen Obersten Landesgericht abweichende Entscheidung treffen, ohne daß der Bundesgerichtshof zu dieser Meinungsverschiedenheit Stellung genommen hat. Das widerspräche dem Sinn der Bestimmungen über die Vorlegungspflicht.

3

Infolge der zulässigen Vorlegung tritt der Bundesgerichtshof an die Stelle des Rechtsbeschwerdegerichts. Er hat zunächst, und zwar nunmehr selbständig, zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Das ist nicht der Fall. Mit ihr kann nach § 56 Abs. 2 OWiG nur geltend gemacht werden, die Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, d.h. darauf, daß eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 344 StPO muß aus der Beschwerdebegründung hervorgehen, ob der Beschluß des Amtsgerichts wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Sie richtet sich in unzulässiger Weise nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Amtsgerichts.

Sarstedt
Börker