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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1966, Az.: IV ZR 75/65

Ordnungsgemäße Besetzung eines Berufungsgerichtes; Überbesetzung eines Gerichtes als Grundrechtsverstoß; Reichweite der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1966
Aktenzeichen
IV ZR 75/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 18.12.1963
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DRiZ 1966, 268
  • MDR 1966, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1458 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Verteilung bestimmter Rechtsgebiete auf einzelne Richter durch den Geschäftsverteilungsplan"

Prozessführer

Cilli W., B., De L. A., Argentinien

Prozessgegner

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, S., K.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei der Überbesetzung eines Spruchkörpers eines Kollegialgerichts im Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden kann, daß einzelne Richter nur zur Bearbeitung der Sachen aus bestimmten, dem Spruchkörper zugewiesenen Rechtsgebieten heranzuziehen sind.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1963 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die am ... 1904 in E. am N. geborene Klägerin war nach dem Abschluß ihrer Schulausbildung als Hausgehilfin und Verkäuferin tätig.

2

Ende August 1937 wurde sie infolge ihrer jüdischen Abstammung arbeitslos, etwa ein Jahr später wanderte sie nach England aus.

3

Ihre in Argentinien lebenden Schwestern ermöglichten ihr 1943 die Weiterwanderung nach B. A. Dort ist sie bis jetzt als Hausgehilfin tätig.

4

Die Entschädigungsbehörde bewilligte der Klägerin in ihrem Bescheid vom 6. März 1958 eine Kapitalentschädigung von 4.192,- DM zum Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen. In den Gründen dieses Bescheides wird gesagt, daß der Klägerin das Recht, an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, nicht zustehe, da die Voraussetzungen des § 94 BEG "nach Aktenlage" nicht gegeben seien.

5

Mit der am 14. Juni 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärung ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin an Stelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt.

6

Wegen der von der Klägerin daneben geforderten Entschädigung für gesundheitliche Schäden hat die Entschädigungshörde eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlaßt. Verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden wurden von dem Vertrauensarzt nicht festgestellt. Für die verfolgungsunabhängigen Gesundheitsschäden - Zustand nach operativer Entfernung einer Niere, Wirbel- und Gelenkschäden geringeren Ausmaßes - schätzt der Gutachter die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei der damals 55 Jahre alten Klägerin auf 44 v.H. Zur weiteren gutachtlichen Stellungnahme übersandte die Entschädigungsbehörde die Akten der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg. Die Ärzte der genannten Klinik schätzten die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für den Zustand nach der operativen Entfernung einer Niere auf 30 %, für die Wirbelsäulen- und Gelenkschäden auf 15 %.

7

Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde die von der Klägerin geforderte Rente abgelehnt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug erhobenen Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Das Rechtsmittel ist begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die noch nicht 60 Jahre alte Klägerin in ihrem Berufe mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei und ihr deshalb nach § 94 BEG die Berufsschadensrente nicht zustehe.

12

2.

Die Revision der Klägerin rügt, daß der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die angefochtene Entscheidung nicht in einer ordnungsmäßigen Besetzung gefällt habe (§ 551 Nr. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Die Folge ist wie folgt begründet: Das Berufungsgericht war nicht ordnungsgemäß besetzt, da der ordentliche Vorsitzende nicht mitgewirkt, vielmehr Oberlandesgerichtsrat Wittber den Vorsitz geführt hat (vgl. GA II, 111). Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der zugleich Entschädigungssenat war, hatte insgesamt 9-10 Beisitzer, und zwar unter einem ordentlichen Vorsitzenden. Für Entschädigungssachen war Oberlandesgerichtsrat Wittber als ständiger Vertreter vorgesehen. Ein Vorsitzender eines Senats mit 9-10 Beisitzern kann die nach der Entscheidung BGHZ 37, 210 geforderten Aufgaben keinesfalls erfüllen, wenn nicht sogar Überbesetzung vorlag, was hilfsweise gerügt wird.

13

3.

Die Rüge ist begründet.

14

Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats infolge der Zahl der beisitzenden Richter (9-10) nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben des Vorsitzenden in einer dem Gesetz (§§ 62, 66 117 GVG) entsprechenden Weise selbst wahrzunehmen. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (6. November 1963) lag dieser Mangel nicht vor, weil die Mitwirkung des zum regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellten Oberlandesgerichtsrats dem Gesetz entsprach. Der Fall, daß der ordentliche Vorsitzende verhindert war, den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 1, § 117 GVG) lag hier deshalb vor, weil der nach § 63 GVG zum Vorsitzenden bestellte Senatspräsident Dr. Munzinger am 4. Oktober 1963 aus dem richterlichen Dienst des Landes-Baden-Württemberg ausgeschieden und ein Nachfolger noch nicht ernannt worden war. Er wurde, wie in der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe mitgeteilt worden ist, erst zum 1. Januar 1964 ernannt. Daß bei dieser Sachlage der nach dem Geschäftsplan bestellte Vorsitzende im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG verhindert war, mitzuwirken, ist in der Rechtsprechung seit langem angenommen worden (RG 51, 54, 298). Die Frage, ob er in einem ausreichenden Umfange die Geschäfte der Vorsitzenden wahrnahm, kann also hier nicht gestellt worden.

15

Die Rüge ist aber deshalb begründet, weil nach der erwähnten Auskunft der damalige zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe neben dem Vorsitzenden mit 9 Richtern - 7 Oberlandesgerichtsräten und 2 Hilfsrichtern - besetzt war. Diese Besetzung gestattete es, in drei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden. Eine derartige Überbesetzung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 17, 294;  18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]= NJW 1964, 1020;  1965, 1219) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in einer Reihe von Entscheidungen angeschlossen (FamRZ 1966, 23 mit weiteren Nachweisen).

16

Diese Überbesetzung des zweiten Zivilsenats hält sich auch nicht etwa deshalb innerhalb des mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 zu vereinbarenden Spielraums, der dem Präsidium der Kollegialgerichte bei der zahlenmäßigen Besetzung der Spruchkörper eingeräumt werden muß, um den Ablauf einer geordneten Rechtsprechung sicherzustellen, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1963 drei beisitzende Richter nur bei der Bearbeitung von Entschädigungs- und Rückerstattungssachen mitzuwirken hatten und ein weiterer Richter mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zur Bearbeitung der erwähnten Sachen vorgesehen war, alle übrigen Richter dagegen nur an der Rechtsprechung in den Zivilsachen mitzuwirken hatten, die dem 2. Senat neben den genannten Aufgabengebieten im Geschäftsverteilungsplan für 1963 zugeteilt worden waren. Eine derartige Verteilung der dem Spruchkörper angehörenden Richter auf die verschiedenen Sachgebiete, die von diesem Spruchkörper zu bearbeiten sind, darf nach den Bestimmungen der §§ 63, 69, 117 GVG nicht im Geschäftsverteilungsplan vorgenommen werden. Durch ihn werden die nach der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte anfallenden Straf- und Zivilsachen auf die Straf- und Zivilsenate verteilt (§ 63 Abs. 1 GVG). Nach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Geschäftsverteilungsplan auch die ständigen Mitglieder dieser Spruchkörper und ihre regelmäßigen Vertreter zu bezeichnen. Dagegen ist es nach §§ 69, 117 GVG allein Sache des Vorsitzenden des Senats, die beim Senat eingehenden Sachen auf dessen Mitglieder zur Bearbeitung zu verteilen. Das gehört zu seinen richterlichen Aufgaben, für deren Wahrnehmung der Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmungen treffen darf. Diese Rechtslage kann auch nicht deshalb anders beurteilt werden, weil es sich, wie in der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten hervorgehoben wird, in sachlicher und personeller Beziehung um 2 getrennte "Senate" gehandelt habe., Das trifft jedoch nicht zu. Das Präsidium war nicht befugt, den 20 Zivilsenat in zwei sachlich und personell verschiedene Senate aufzuteilen. Die Zahl der Zivil- und Strafsenate zu bestimmen, ist nach § 8 Abs. 2 der VO vom 20. März 1935 (RGBl I 403) allein Sache des Oberlandesgerichtspräsidenten. Eine derartige Zerlegung eines Senats in zwei Spruchkörper ist schon vom Reichsgericht als unzulässig bezeichnet worden (JW 1915,96).

17

Nach alledem war der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der hier maßgebenden Zeit nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensmangel ist nach § 551 Nr. 1 ZPO stets als entscheidungserheblich anzusehen. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

18

4.

Auf die sachlich-rechtlichen Bedenken, die gegen das angefochtene Urteil bestehen, weil das Oberlandesgericht nichts darüber gesagt hat, ob die Klägerin in ihrem bis jetzt noch ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist, braucht deshalb nicht eingegangen werden.

Ascher
Johannsen
Maaß
Wilden
Dr. Graf