Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1994, Az.: BVerwG 1 B 84/94
Ausweisungsschutz eines nicht asylberechtigten Ausländers wegen der Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat; Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung nach den der Verwaltungsbehörde im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen anstatt der objektiven Verfolgungssituation; Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei Nichtigkeit der Urteils aus anderen als den mit der Revision geltend gemachten Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 84/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.10.1993 - AZ: 11 L 4587/93
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 4 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 11 Abs. 1 AuslG 1965
- § 11 Abs. 3 Nr. 1 AuslG 1965
- § 10 Abs. 1 AuslG 1965
- § 14 Abs. 1 AuslG 1965
- § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990
- § 51 Abs. 3 AuslG 1990
Fundstellen
- Buchholz 402. 240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7
- InfAuslR 1995, 56 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Ausländerbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens eine Prüfung zu dem Vorliegen der Gefahr einer politischen Verfolgung vornimmt (zu deren Durchführung sie nicht verpflichtet ist), soweit sich diese auf die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen beschränkt.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Er beanstandet, daß das Oberverwaltungsgericht es für die Annahme der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung genügen ließ, daß die Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg die Gefahr einer ihm drohenden politischen Verfolgung nach den ihnen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und nicht nach der damaligen objektiven Verfolgungssituation beurteilten. Er sieht darin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Tatsachengerichte bei der Überprüfung einer Ausweisungsverfügung auch Erkenntnismittel heranziehen und auswerten dürfen und müssen, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides entstanden oder zugänglich geworden sind, wenn diesen Erkenntnismitteln Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der Behörde entnommen werden können (vgl.Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119 sowie BVerwGE 78, 285 <296>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auf Rechtssätzen beruhen, die von Rechtssätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, und daher eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Denn jedenfalls würde sich das angefochtene Urteil in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren aus anderen Gründen als richtig erweisen. In diesem Falle führt eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO dazu, daß die Beschwerde erfolglos bleibt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird, und daß aus diesem Grunde im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist (Beschlüsse vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31;vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34, S. 3 f.;vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9, S. 3).
Nach dem hier noch maßgebenden Ausländergesetz 1965 war die Beklagte zu einer Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründe bei der Ermessensentscheidung über seine Ausweisung nicht verpflichtet. Das ergab sich zum einen daraus, daß das Gesetz für Asylberechtigte und Asylbewerber einen besonderen Ausweisungsschutz in § 11 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 3 Nr. 1 AuslG 1965 vorsah, der die gesetzlichen Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 begrenzte, ohne zusätzlich das Ausweisungsermessen einzuschränken. Dieses Ergebnis folgt zum anderen daraus, daß die Prüfung der Asylberechtigung grundsätzlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oblag und eine Kompetenz der Ausländerbehörde nur bezüglich des Abschiebungsschutzes nach § 14 AuslG 1965 gegeben war (vgl. BVerwGE 62, 36 <44>[BVerwG 17.03.1981 - 1 C 74/76];Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75, S. 143).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides weder als Asylberechtigter anerkannt noch hatte er einen Asyl (folge) antrag gestellt. Er genoß daher keinen besonderen Ausweisungsschutz. Die Beklagte brauchte die Behörde die von ihm lediglich im Ausweisungsverfahren geltend gemachte politische Verfolgung nicht in ihre Ermessenserwägungen einzustellen. Unter diesen Umständen handelte sie auch nicht rechtswidrig, wenn sie, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers gleichwohl prüfte, sich bei dieser Prüfung aber auf die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen beschränkte.
Ein Schutz vor politischer Verfolgung war dem Kläger durch das Abschiebungsverbot nach § 14 Abs. 1 AuslG 1965 und ist ihm nunmehr nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 AuslG 1990 grundsätzlich gewährleistet. Zwar kommt nach § 51 Abs. 3 AuslG 1990 eine Abschiebung u.a. dann in Betracht, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit reicht aber die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht aus; es muß vielmehr eine Wiederholungsgefahr hinzukommen. Daran fehlt es in der Regel, wenn im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose nach § 57 Abs. 1 StGB ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 51 AuslG Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen, Stand: Oktober 1992).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann