Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1990, Az.: BVerwG 7 C 94.88
Fernuniversität; Gasthörer; Hinweispflicht; Schließung eines Studiengangs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 94.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 24.10.1985 - AZ: 1 K 604/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1988 - AZ: 15 A 2685/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 70 Abs. 3 WissHG NW
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 142 VwGO
- § 138 Abs. 3 ZPO
Fundstellen
- DVBl 1990, 944 (amtl. Leitsatz)
- DokBerA 1990, 187-189
- NWVBl 1990, 373-375
Amtlicher Leitsatz
Zur Pflicht einer Fernuniversität, Gasthörer auf die bevorstehende Schließung eines Studiengangs hinzuweisen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Rektor der Fernuniversität - Gesamthochschule - H. seine Einschreibung als Student.
Der Kläger, der beruflich als Ingenieur und nebenamtlich als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, nahm als Gasthörer seit dem Wintersemester 1977/78 an Kursen der Fächer Mathematik, Rechtswissenschaft und Erziehungswissenschaften teil, die die Fernhochschule im Rahmen von Lehramtsstudiengängen mit der Möglichkeit von Leistungsnachweisen angeboten hatte. Den Antrag des Klägers vom 13. Juli 1984, ihn zum Wintersemester 1984/85 als Teilzeitstudenten eines Lehramtsstudiengangs mit dieser Fächerkombination und dem Ziel der Lehramtsprüfung in der Sekundarstufe II einzuschreiben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 1984 ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, daß der Lehramtsstudiengang durch ministerielle Aufsichtsverfügung vom 21. November 1983 mit Ablauf des Sommersemesters 1984 eingestellt worden sei; Studienveranstaltungen würden nur noch den bereits eingeschriebenen Studenten zur Beendigung ihres Studiums angeboten.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte zurück. Auch die auf die Verpflichtung zur Einschreibung des Klägers in den Lehramtsstudiengang Sekundarstufe II - Fächer: Rechtswissenschaft, Mathematik und (als Begleitfach) Erziehungswissenschaften - gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Ein Student könne nur in einen von der Hochschule angebotenen Studiengang eingeschrieben werden. Der vom Kläger zum Wintersemester 1984/85 angestrebte Studiengang stehe für dieses Semester jedoch nur noch den bereits eingeschriebenen Studenten offen. Als Gasthörer sei der Kläger einem eingeschriebenen Studenten nicht gleichzustellen. Die Weigerung, den Kläger einzuschreiben, verstoße auch nicht gegen das höherrangige Recht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildung; denn der Zugang zur Ausbildungsstätte seiner Wahl werde dem Studienbewerber nur nach Maßgabe der Studienangebote gewährleistet, die von der Hochschule bereitgehalten würden. Eine Zusage, den Kläger in einen bereits eingestellten Studiengang zu übernehmen, habe der Beklagte nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, es sei ihm zugesagt worden, die als Gasthörer erbrachten Leistungsnachweise anzuerkennen, sei allenfalls für die Entscheidung des Prüfungsamts über die Zulassung des Klägers zur Prüfung bedeutsam, habe aber nichts mit der streitbefangenen Immatrikulationsentscheidung des Beklagten zu tun. Unterstelle man zugunsten des Klägers, daß der Beklagte ihn mit Rücksicht auf vorangegangene Informationen oder im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fachbereichs Rechtswissenschaften auf die bevorstehende Einstellung des Studiengangs hätte hinweisen müssen, so erwachse aus einer solchen Pflichtverletzung nur ein Anspruch auf Ersatz des dem Kläger entstehenden Vermögensschadens, nicht aber ein Anspruch darauf, in den nicht mehr bestehenden Studiengang eingeschrieben zu werden. Auch der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns führe nicht zu der vom Kläger begehrten Einschreibung; dieser Anspruch sei nämlich auf die Wiederherstellung des Zustandes begrenzt, der vor dem der Behörde zur Last gelegten rechtswidrigen Verhalten bestanden habe. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Herstellungsanspruch, der in der Sache auf die uneingeschränkte Wiedergutmachung rechtswidrigen Verwaltungshandelns im Sozialrecht ziele, sei nach geltendem Recht nicht auf andere Rechtsverhältnisse übertragbar, die durch eine geringere Schutzbedürftigkeit des beteiligten Bürgers gekennzeichnet seien.
Die durch den erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 1 und 3 GG, sowie den Verfahrensmangel unterlassener Sachaufklärung. Rechtsgrundlage des Einschreibungsbegehrens sei, so die Revision, der in richterrechtlicher Rechtsfortbildung gefundene Herstellungsanspruch, dessen Anwendungsbereich sich nicht auf das Sozialrecht beschränke, wo er entwickelt worden sei. Dieser Anspruch sei auch sonst gegeben, wenn es eine Lage besonderer Schutzbedürftigkeit des Bürgers gebiete, die aus dem verfassungsrechtlichen Freiheitsschutz folgende Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Beeinträchtigungen auf die Herstellung des Zustands zu erstrecken, wie er sich ohne das Fehlverhalten der Verwaltung entwickelt hätte; so lägen die Dinge beim Kläger.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen: Das Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs finde seine Rechtfertigung in den Besonderheiten des Sozialleistungsbereichs; auf das Gebiet der Hochschulzulassung sei er nicht übertragbar, überdies sei die Ausbildung in dem vom Kläger erstrebten Studiengang nunmehr ausgelaufen.
II.
Die Revision mit dem in erster Linie gestellten Antrag, den Beklagten zur Einschreibung des Klägers als Teilzeitstudenten in den Lehramtsstudiengang Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Rechtswissenschaft, Mathematik und (als Begleitfach) Erziehungswissenschaften zu verpflichten, ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Kläger die begehrte Zulassung in den seit dem Wintersemester 1984/85 geschlossenen Lehramtsstudiengang an der Fernuniversität - Gesamthochschule - Hagen nicht beanspruchen kann (1). Die Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung greift nicht durch (2). Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Kläger in denjenigen Lehramtsstudiengang einzuschreiben, der dem im Hauptantrag angeführten Studiengang am nächsten kommt, ist unzulässig (3).
1.
Das Oberverwaltungsgericht hat für die Revisionsinstanz verbindlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) entschieden, daß im Landeshochschulrecht eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Einschreibung in den Lehramtsstudiengang Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Rechtswissenschaft, Mathematik und Erziehungswissenschaften (als Begleitfach) zum Wintersemester 1984/85 nicht vorgesehen ist. Die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Schließung des Studiengangs durch den Wissenschaftsminister zum Wintersemester 1983/84 läßt nach dem die Einschreibung regelnden Landesgesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen die Zulassung von Studienanfängern zu einem späteren Studienjahr nicht zu. Dem hält die Revision vergeblich entgegen, daß - weil höherrangiges Recht die Beklagte zur Herstellung rechtmäßiger Zustände verpflichte - dem Kläger ein Anspruch auf Einschreibung unabhängig von der Schließung zuzusprechen sei.
Die Revision sucht das Einschreibungsbegehren des Klägers auf den im Sozialrecht entwickelten Herstellungsanspruch zu stützen, den sie im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung auf Rechtsbereiche außerhalb des Sozialrechts ausgedehnt und so auch im Falle des Klägers angewendet wissen will: Der Herstellungsanspruch setze eine fehlerhafte oder unterbliebene behördliche Betreuung durch Auskünfte oder Hinweise voraus, deren Verletzung zu Eingriffen in die Grundrechtssphäre führe. Der Beklagte habe die ihm obliegende Hinweis- und Beratungspflicht verletzt, die bevorstehende Schließung des Lehramtsstudiengangs anzukündigen, und dem Kläger dadurch die Möglichkeit der fristgerechten Einschreibung genommen. Die Hinweis- und Beratungspflicht des Beklagten folge aus dem Gasthörerstatus des Klägers und außerdem daraus, daß durch Auskünfte im Rahmen der Studienberatung beim Kläger der Eindruck erweckt worden sei, er werde jederzeit unter Anrechnung erbrachter Leistungsnachweise vom Gasthörer- in den Teilzeitstudentenstatus hinüberwechseln können. Die auf Geldersatz gerichteten Vorschriften des Amtshaftungsrechts böten dem Kläger keinen interessengerechten Ausgleich für ein entgangenes Studium. Art. 12 Abs. 1 GG verbürge dem Studienbewerber jedoch ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. Deshalb sei der vom Kläger rechtmäßigerweise angestrebte Zustand, ein Studium im Lehramtsstudiengang, durch die Einschreibung in den geschlossenen Studiengang herzustellen.
Dem mag im rechtlichen Ansatzpunkt zu folgen sein, kann aber jedenfalls in der Folgerung, die die Revision für den Kläger gezogen wissen will, nicht zugestimmt werden:
Der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (BSGE 34, 124 [BSG 23.03.1972 - 5 RJ 63/70]; 41, 126 [BSG 18.12.1975 - 12 RJ 88/75]; 46, 124 [BSG 25.04.1978 - 5 RJ 18/77]; 48, 211 [BSG 20.06.1979 - 5 RKn 16/78]; 50, 12 [BSG 21.02.1980 - 5 RKn 19/78]; 58, 283 [BSG 24.07.1985 - 10 RKg 18/84]; 60, 43 [BSG 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85]; 62, 179) [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86]entwickelte Herstellungsanspruch vermittelt im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung von behördlichen Betreuungspflichten einen Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Haftung aus verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen außerhalb des Sozialrechts hat dieser Anspruch, der an die Verletzung von Betreuungspflichten die Folge knüpft, daß versäumte oder fehlgeleitete Erklärungen und Leistungen des Bürgers als rechtzeitig oder als ordnungsgemäß gelten, bislang keine Anerkennung gefunden. Eine verallgemeinernde Anwendung des Herstellungsanspruchs wird in Ermangelung entsprechender Rechtsvorschriften abgelehnt (Beschluß vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 B 67.86 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160>): Es wird darauf verwiesen, daß auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts das in der Verletzung von Betreuungspflichten liegende unrechtmäßige Verwaltungshandeln nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden kann (BVerwGE 79, 192 <194>[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 48/86]).
Der vorliegende Streitfall nötigt nicht zu der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Herstellungsanspruch in dem von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Sinne als "Baustein im System des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs" (BSGE 49, 76 [BSG 12.10.1979 - 12 RK 47/77] <78>) auch außerhalb von Sozialrechtsverhältnissen in Betracht zu ziehen ist. Die Revision könnte nämlich auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihr darin zustimmen würde, daß der Kläger im Falle eines die rechtzeitige Einschreibung hindernden Betreuungsfehlers des Beklagten beanspruchen könnte, in den erstrebten Studiengang trotz dessen Schließung immatrikuliert zu werden.
Das vom Kläger geltend gemachte Einschreibungsbegehren müßte letztlich jedenfalls daran scheitern, daß der Fernuniversität eine - im Herstellungsanspruch zumindest vorausgesetzte - Verletzung von Auskunfts- und Hinweispflichten nicht anzulasten ist. Das Oberverwaltungsgericht ist - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - auf die hochschulrechtlich und damit nicht aufgrund Bundesrechts zu beurteilende Frage nicht eingegangen, ob der Kläger aufgrund seiner Eigenschaft als Gasthörer über die drohende Einstellung des in Rede stehenden Studiengangs rechtzeitig unterrichtet werden mußte. Die Überprüfung dieser Frage, an der der Senat durch § 173 VwGO/§ 562 ZPO nicht gehindert ist (BVerwGE 68, 121 <124>[BVerwG 21.10.1983 - 8 C 162/81]), ergibt, daß das Gasthörerverhältnis des Klägers keine Rechtsgrundlage für eine Unterrichtungspflicht der Fernhochschule bietet. Die in § 70 Abs. 3 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV NW S. 926) geregelte Beziehung des Gasthörers zur Hochschule ist durch das Recht des Gasthörers auf den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen gekennzeichnet. Gasthörer werden nach Ermessen zugelassen (§ 70 Abs. 3 Satz 1 WissHG), sie sind vom Nachweis der Hochschulreife entbunden (§ 70 Abs. 3 Satz 2 WissHG) und nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; Gasthörer gehören der Hochschule nicht als Mitglieder an (§ 11 Abs. 4 Satz 1 WissHG). Das Institut des Gasthörerverhältnisses trägt einem allgemeinen Bedürfnis Rechnung, die Lehrveranstaltungen der Hochschule auch für solche Personen zu öffnen, die kein Studium absolvieren, sondern lediglich an einigen ausgewählten Lehrveranstaltungen teilnehmen wollen; die Gründe hierfür können vielfältig sein (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 RdNr. 599). Die Verpflichtung, ihre Gasthörer unaufgefordert über künftige Änderungen des Studienangebots durch die Schließung von Studiengängen zu unterrichten, ist einer Hochschule danach nur ausnahmsweise, nämlich dann anzusinnen, wenn sie die Studienorganisation so ausgestaltet, daß sie den Besuch von Lehrveranstaltungen im Gasthörerverhältnis mit einem ordentlichen Studium institutionell verknüpft. Erst eine solche in der Studienordnung begründete Verklammerung, die den Gasthörerstatus durch die vorgeschriebene Anerkennung von Studienleistungen und die Anrechnung von Studienzeiten gleichsam zur Vorstufe eines bestimmten Studiums macht, verschafft dem Gasthörer die Vertrauensbasis, die die Hochschule nicht durch die unangekündigte Schließung eines vom Gasthörer angestrebten Studiengangs zerstören darf.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Nach den von der Fernhochschule erteilten schriftlichen Informationen, auf deren Inhalt das Oberverwaltungsgericht zur Tatbestandsdarstellung verweist, können die Zertifikate, die der Gasthörer über die erfolgreiche Teilnahme an den von ihm besuchten Kursen erhält, auf ein späteres ordentliches Studium nur in einzelnen von den Prüfungsämtern anzuerkennenden Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Studienplanmäßige Regelungen zur Anrechnung von Kursen auf die Studienzeit sind nicht ersichtlich; auch der Kläger hat solche - von dem Beklagten in Abrede gestellten - Anrechnungsmodalitäten konkret nicht aufgezeigt. Es fehlt deshalb an einem institutionellen Ineinandergreifen von Gasthörer- und Studentenstatus, wie es zur Vertrauensbildung nötig wäre; das schließt den vom Kläger behaupteten Anspruch auf zeitgerechte Unterrichtung aus. Ein solcher Anspruch kann auch nicht etwa aus der vom Kläger behaupteten Auskunft hergeleitet werden, die ihm nach seinem Vortrag im Rahmen einer Studienberatung durch die Fernhochschule vor der Begründung des Gasthörerverhältnisses gegeben worden ist. Wenn dem Kläger dort ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sein sollte, die von ihm als Gasthörer erbrachten Leistungen im Rahmen eines späteren ordentlichen Studiums anzuerkennen, würde dies noch keine zureichende Vertrauensgrundlage für die Annahme bilden, daß die Fernhochschule den Kläger unaufgefordert über eine drohende Schließung des von ihm angestrebten Studiengangs ins Bild setzen wird. Es ist einsehbar, daß die Hochschulverwaltung, die jedes Semester Tausende von Einschreibungen zu bearbeiten hat, den besonderen Fall eines einzelnen Gasthörers nicht im Auge behalten und ihn nicht schon darum vorwarnen muß, weil ihm früher einmal in Aussicht gestellt worden war, daß im Falle eines Statuswechsels die als Gasthörer erbrachten Leistungen auf ein Studium angerechnet werden würden abgesehen davon, daß die Frage, ob Leistungen angerechnet werden können, letztlich nur vom (staatlichen) Prüfungsamt zu beantworten gewesen wäre. Für eine ständige Übung des Beklagten, die einen Vertrauensschutz des Klägers hätte begründen können, hat dieser nichts vorgetragen und fehlt es überdies an jedem Anhaltspunkt.
Hiernach kann die - im Tatsächlichen nicht näher aufgeklärte - Frage offenbleiben, welche Anstrengungen dem Beklagten zuzumuten wären, um dem Einschreibungsverlangen des Klägers zu entsprechen, soweit sich Schwierigkeiten aus dem Wegfall von Kursen, dem Erfordernis der Erstellung neuen Studienmaterials usw. ergeben, nachdem der vom Kläger erstrebte Studiengang seit mehreren Jahren für Studienanfänger geschlossen und - so der neuerliche Vortrag des Beklagten - zwischenzeitlich sogar vollständig ausgelaufen ist. Anzumerken ist lediglich, daß das Einschreibungsverlangen des Klägers nicht ohne Rücksicht auf die schließungsbedingten Änderungen des Studienangebots durchzusetzen wäre. Dem Bürger darf zwar durch die Dauer des Rechtsstreits kein rechtlicher Nachteil erwachsen; dem zu begegnen steht jedoch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung, das der Kläger nicht beansprucht hat.
2.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei fehlerhaft verfahren, es hätte seinen Feststellungen die Angaben des Klägers über ihm erteilte Auskünfte des Studienberaters, weil von dem Beklagten nur unsubstantiiert bestritten, nach § 173 VwGO/§ 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde legen müssen, greift nicht durch. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, ist wegen des das Verwaltungsgerichtsverfahren beherrschenden Ermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO nicht anwendbar. Daß das Oberverwaltungsgericht von Feststellungen über die Studienberatung abgesehen hat und "zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen ist", steht in Einklang mit § 86 Abs. 1 VwGO, der die Erforschung des Sachverhalts auf die Tatsachen beschränkt, die in der sachlich-rechtlichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich sind.
3.
Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals beantragt ist, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Teilzeitstudenten für jenen Lehramtsstudiengang einzuschreiben, der dem Lehramtsstudiengang Sekundarstufe II mit den vom Kläger genannten Fächern am nächsten kommt. Der Übergang auf dieses Klagebegehren stellt sich als eine nach § 142 VwGO unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren dar. Der Einschreibungsstreit wird durch den jeweiligen Studiengang konkretisiert, den der Kläger absolvieren möchte. Stellt er sein Einschreibungsbegehren auf einen anderen Studiengang um, so bezeichnet er einen neuen, die Klage ändernden Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM (vgl. Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <NVwZ 1989, 1041, 1045>) festgesetzt.
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow