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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.12.1975, Az.: 12 RJ 88/75

Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsweg; Naturalrestitution; Folgenbeseitigungsanspruch; Pflichtverletzung; Klage auf Vornahme einer Amtshandlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
12 RJ 88/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 41, 126 - 128
  • DB (Beilage) 1976, 11-12 (Kurzinformation)
  • MDR 1976, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 7610 § 242 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Für das Begehren des Versicherten auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger eine ihm aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis obliegende Beratungspflicht nicht verletzt hätte, ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig (SGG § 51).

2. Zum Folgenbeseitigungsanspruch.

3. Hat der Versicherungsträger die ihm aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl BGB § 242) obliegende Dienstleistungspflicht aus Anlaß eines Rentenfeststellungsverfahrens zur Beratung des Versicherten verletzt, indem er den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen wird, so ist er zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte, durch Vornahme einer entsprechenden Amtshandlung verpflichtet (Weiterführung von BSG 14.06.1962 4 RJ 75/60 = SozR Nr 3 zu § 1233 RVO).