Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1986, Az.: BVerwG 2 B 67.86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anspruch auf Folgenbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 67.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.04.1986 - AZ: 4 S 3037/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderung genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde unter Buchstabe c 1) bezeichnete Frage, "ob Bestandteil des Folgenbeseitigungsanspruches auch die Einräumung einer Rechtsposition ist, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde", bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet ist; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln, das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann, verursacht worden sind (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - <Buchholz 237.5 § 92 Nr. 5> mit umfangreichen Nachw. aus der Rechtspr. sowie BVerwGE 69, 366 <371>[BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]). Selbst wenn, wie die Beschwerde meint, die Klägerin nur durch rechtswidriges Verhalten der Pädagogischen Hochschule ihr Studium nicht schon im Jahre 1977 beendet und damit nicht schon im Jahre 1978 - sondern erst im Jahre 1983 - die Zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen hat bestehen können, kann sie nunmehr nicht schon deshalb verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, als habe sie bereits im Jahre 1978 ihre Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes beantragt. Da ein Anspruch auf Folgenbeseitigung schon aus diesem Grunde ausscheidet, bedürfen die Fragen unter Buchstabe a 1) und b 1), "ob sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur gegen die Behörde richtet, die den Bürger rechtswidrig geschädigt hat" und "ob ein Folgenbeseitigungsanspruch auch wegen mittelbarer Folgen einer rechtswidrigen Handlung besteht, wenn diese Folgen ausschließlich auf den behördlichen Rechtsverstoß zurückzuführen sind", keiner Erörterung.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist ferner die unter Buchstabe d 1) formulierte Frage, "ob es gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, einerseits Personen einen Ausgleichsanspruch wegen eines Sonderopfers zu gewähren, andererseits jedoch solchen Personen einen Ausgleichsanspruch zu versagen, die dasselbe Opfer auf Grund rechtswidrigen Verwaltungshandelns erbringen müssen". Die Beschwerde will damit geklärt wissen, ob die von ihr angeführte damalige Praxis des Beklagten, bei der Einstellung von Lehramtsbewerbern eine wehrdienst- oder zivildienstbedingte Verzögerung der Bewerbung zu berücksichtigen (sog. Rückprojektion), unter Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei einem ihrer Meinung nach rechtswidrig abverlangten Sonderopfer wie im Falle der Klägerin eine "Rückprojektion" gebietet. Die Berücksichtigung wehrdienstbedingter Bewerbungsnachteile, für die der Gesetzgeber durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 943) - ArbplSchG - in § 11 a Abs. 2 mit Wirkung für die Zukunft ausdrücklich eine Regelung getroffen hat, betrifft einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt. Geht man zugunsten der Klägerin von der Zulässigkeit der Vergünstigung für Bewerber mit Wehrdienst- oder Zivildienstzeit schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung aus, so kann es doch nicht als willkürlich beanstandet werden, wenn der sich aus dieser Verzögerung typischerweise im Interesse der Allgemeinheit ergebenden Härte ein anderer Stellenwert und ein anderes Gewicht beigemessen wird, als einer im Einzelfall nur schwer nachprüfbaren, dem persönlichen Bereich zurechenbaren Verzögerung.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 - <BVerwGE 69, 366 (371) [BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]>) abgewichen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Folgenbeseitigungsanspruch gewähre keinen Anspruch auf Einräumung von Rechtspositionen, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, steht, wie ausgeführt, mit der angeführten Entscheidung im Einklang. Im Anschluß an die in der Beschwerdeschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist dort dargelegt, daß "regelmäßig ... (nur) der vor der Vornahme der Amtshandlung bestanden habende Zustand wiederherzustellen ist."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen um die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Sommer