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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: 5 RJ 63/70

Pflicht zur Schadensverhütung; Vollständige Auskunftspflicht; Folgenbeseitigungsanspruch bei unvollständiger Auskunft; Einrede der Verjährung; Fristversäumnis; Sorgfaltspflichten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
5 RJ 63/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 124 - 124
  • DVBl 1972, 546-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 723 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 1389-1391 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 882 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Versicherter und Versicherungsträger haben alles in ihren Kräften Stehende und ihnen Zumutbare zu tun, um sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren; danach hat der Versicherungsträger u. a. die Pflicht, dem Versicherten eine von diesem erbetene Auskunft richtig, unmißverständlich und vollständig zu erteilen.

2. Zum Folgenbeseitigungsanspruch bei einer unrichtigen, mißverständlichen oder unvollständigen Auskunft des Versicherungsträgers, auf die sich der Versicherte verlassen durfte.

3. Ist ein Rentenanspruch verjährt, weil der Versicherte im Vertrauen auf eine unrichtige, mißverständliche oder unvollständige Auskunft des Versicherungsträgers, auf die er sich verlassen durfte, die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat, so darf der Versicherungsträger die Einrede der Verjährung nicht erheben.

4. Der Versicherte darf sich auf eine unrichtige, mißverständliche oder unvollständige Auskunft des Versicherungsträgers nur dann nicht verlassen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig dazu beigetragen hat, daß die Auskunft unrichtig, mißverständlich oder unvollständig geworden ist, oder wenn er - ohne daß dies der Fall ist - die Unrichtigkeit, Mißverständlichkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.