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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.2001, Az.: BVerwG 1 D 47.00

Disziplinarverfahren gegen einen Bahnbeamten; Entwendung von Dieselkraftstoff der Bahn durch Aufstellung objektiv nicht notwendiger Zusatztanks auf dem eigenen Grundstück vor und in dem Tatzeitraum; Milderungsgründe bei Verhängung der diziplinaren Höchststrafe; Zweck des Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 47.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.05.2000 - AZ: IV VL 48/99

Verfahrensgegenstand

Entwendung von etwa 4 000 l bahneigenem Dieselkraftstoff (15 Taten) in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten

Prozessführer

Hauptlokomotivführer ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Beamte, die sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst der Bahn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so schwer, dass sich regelmäßig die Frage stellt, ob der Betreffende im Beamtenverhältnis verbleiben kann. Dabei ist aber immer zu berücksichtigen, ob dem Beamten die Gegenstände dienstlich anvertraut waren.

  2. 2.

    Der Milderungsgrund der "einmaligen" Augenblickstat knüpft nicht an die "Einheit des Dienstvergehens" an, sondern soll einem Beamten nur dann zugute kommen, wenn er einmalig, spontan und kurzschlussartig versagt hat. Davon kann bei einem fortgesetzten Handeln, das auf immer wieder neu gefassten Tatentschlüssen beruht, keine Rede sein.

  3. 3.

    Eine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt.

  4. 4.

    Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten und selbstverständlichen Grundpflichten handelt.

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Dr. H. Müller,
Richter Gatz,
Bundesbahnbetriebsinspektor Uwe Presser und
Postbetriebsassistent Gerhard Steil als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Gewerkschaftssekretär ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Hauptlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundes-disziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 11. Mai 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Mai 2000 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ..., wurde gegen den Beamten wegen Diebstahls in 10 Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in 5 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt. Dieser Strafbefehl geht von folgender Beschuldigung aus, die vom Beamten eingeräumt wird:

"1.
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten ab Sommer 1997 bis einschließlich 26. Dezember 1997 entwendeten Sie (das ist der Beamte, ergänzt) mindestens 10 Mal zwischen 22.00 Uhr und 01.00 Uhr nachts ca. 180 l Dieselkraftstoff aus dem unverschlossenen Tank einer Diesellok auf dem Gelände des Bahnhofs D. Der Wert des entwendeten Dieselkraftstoffs betrug jeweils ca. 210 DM.

2.
Desweiteren entwendeten Sie am 27. Dezember 1997, am 3. Januar 1998 und am 11. Januar 1998 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der anderweitig verfolgten G. jeweils 450 l Dieselkraftstoff aus dem unverschlossenen Tank der Diesellok V290206-2, die auf dem Gelände des Bahnhofs D. abgestellt war. Der Wert des Dieselkraftstoffs betrug jeweils ca. 540 DM.

3.
Desweiteren entwendeten Sie am 10. Januar 1998 zweimal ca. 450 l Dieselkraftstoff aus dem unverschlossenen Tank der Diesellok V290206-2, die auf dem Gelände des Bahnhofs D. abgestellt war. Hierbei gingen Sie folgendermaßen vor: Zuerst pumpten Sie gemeinsam mit der anderweitig verfolgten G. ca. 450 l Dieselkraftstoff aus dem Tank in mehrere Kanister um. Dann fuhren Sie diese mit der anderweitig verfolgten G. nach Hause. Nach Entleerung der o.g. Kanister kehrten Sie mit der anderweitig verfolgten G. am selben Abend erneut zur o.g. Diesellok zurück und pumpten weitere ca. 450 l Dieseltreibstoff ab, welche Sie gemeinsam wiederum wegtransportierten."

3

Ergänzend hat die Vorinstanz folgende Feststellungen getroffen:

4

Bei der Mittäterin G. handelt es sich um die Lebensgefährtin des Beamten. Die insgesamt entwendete Menge an Dieselkraftstoff betrug ca. 4 000 l. Die Deutsche Bahn, Bahntankservice, stellte dem Beamten am 9. März 1998 für den entwendeten Dieselkraftstoff insgesamt 5 566 DM in Rechnung, die dieser aus Mitteln seiner Mutter beglich.

5

Im Januar 1998 gab der Beamte als Motiv für seine Diebstahlshandlungen vom 27. Dezember 1997, 3. Januar und 10. Januar 1998 an, er habe zurzeit erhebliche finanzielle Probleme. Nach der am 3. Dezember 1996 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung habe er seiner Frau 195 000 DM auszahlen müssen. Für seinen älteren, bei seiner geschiedenen Frau lebenden Sohn zahle er ebenfalls Unterhalt. Die Kraftstoffdiebstähle habe er begangen, um seine Autos kostengünstiger betreiben zu können.

6

Bei einer Nachvernehmung am nächsten Tag räumte der Beamte auch den Diebstahl vom 11. Januar 1998 ein.

7

Am folgenden Tag erschien der Beamte ohne Vorladung bei der Bahnpolizei und gab von sich aus die Diebstähle vor dem 27. Dezember 1997 zu. Er habe in der Zeit seit Sommer 1997 in regelmäßigen Abständen aus den Tankbehältern von Dieselloks jeweils nach Dienstende Kraftstoff abgepumpt.

8

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Beamte insgesamt dahin eingelassen, er habe gewusst, dass der Dieselverbrauch bei den abgestellten Dieselloks nicht registriert werde. Es sei einfach gewesen, an den nicht verschlossenen Kraftstoff heranzukommen. Er habe sich damals in einer besonderen Versuchungssituation befunden, der er aufgrund seines damals labilen Zustandes nicht habe widerstehen können. Nachdem er sich im Januar 1996 von seiner Frau getrennt gehabt habe und aus dem Haus ausgezogen gewesen sei, habe seine Frau einige Monate später das Haus unter Mitnahme der gemeinsamen Söhne und der kompletten Einrichtung verlassen. Er habe sich in diesem Zeitraum zwei schweren Darmoperationen unterziehen müssen, von denen er sich noch nicht richtig erholt habe. Für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung habe er ebenfalls erhebliche Summen aufwenden müssen. Damals seien auch die Tanks seiner Ölheizung leer gewesen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger sowie zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwer wiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das nach den Grundsätzen des Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen sei. Das Fehlverhalten werde durch eine Reihe erschwerender Umstände geprägt, denen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüberstünden.

10

2.

Hiergegen hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer unverschuldeten ausweglosen Notlage verneint. Er, der Beamte, habe sich zur Tatzeit vor allem deshalb in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden, weil er seine geschiedene Ehefrau für ihren Anteil am gemeinsamen Eigenheim mit 200 000 DM habe abfinden müssen. Hinzugekommen seien monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von ca. 2 000 DM, die Tilgung des Kredits für den Hausbau und Aufwendungen für eine neue Wohnungseinrichtung. An seine Mutter habe er sich nicht wenden können. Diese habe ihm mit den 200 000 DM nur aushelfen können, weil sie ihr landwirtschaftliches Anwesen verkauft habe. Anschließend sei sie zu ihm gezogen und habe nicht mehr genügend finanzielle Mittel gehabt, um die Familie bei der Lebenshaltung zu unterstützen. Den entwendeten Dieselkraftstoff habe er im Wesentlichen zum Heizen genutzt. Seinerzeit seien seine Öltanks leer gewesen. Aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation habe er sich in einer schlechten seelischen Verfassung befunden und sei kurzschlussartig der besonderen Versuchung erlegen, sich den Kraftstoff auf unrechtmäßige Weise zu beschaffen. Er habe damals kopflos und spontan gehandelt. Nicht auszuschließen sei auch, dass er damals an Kleptomanie gelitten habe. Seit dem 21. September 2000 befinde er sich in einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. W. Dieser habe sein, des Beamten, Fehlverhalten einer eingeschränkten Schuldfähigkeit zugeordnet und eine neutrale fachärztliche Begutachtung empfohlen. Inzwischen habe die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. B. bei ihm in Bezug auf die Tatzeit aufgrund einer reaktiven Depression verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB diagnostiziert. Dies sei bisher nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

11

Das Bundesdisziplinargericht habe des Weiteren sein Geständnis nicht ausreichend in Rechnung gestellt. Indem er mehr zugegeben habe, als ihm habe nachgewiesen werden können, habe er ehrliche Einsicht und Reue gezeigt. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er erst eineinhalb Jahre nach Aufdeckung des Dienstvergehens vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Dies zeige, dass sein Dienstherr ihn noch für tragbar gehalten habe. In der Zeit zwischen Dienstvergehen und vorläufiger Dienstenthebung habe er sich inner- und außerdienstlich tadellos geführt, habe den Schaden wieder gutgemacht und damit die Grundlage für eine günstige Zukunfts-prognose gelegt.

12

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

13

Sie ist, wie der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Mit dem Berufungsantrag und der Rechtsmittelbegründung wird der erstinstanzlich festgestellte Disziplinartatbestand nicht in Frage gestellt. Es werden lediglich mildernde Umstände geltend gemacht. Dies gilt auch insoweit, als sich der Beamte auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit - ein Kriterium zur Bestimmung des richtigen Disziplinarmaßes (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 8.97 - m.w.N.) - beruft. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat zur Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; sie wird dem Gewicht des Dienstvergehens gerecht.

15

1.

Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung, so ist auch bei der Bahn eine lückenlose Überwachung eines jeden Bediens-teten nicht möglich. Ohne Mitarbeiter, die gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ihren Dienst verrichten und alle ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllen, ist bei der Bahn nicht auszukommen. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst der Bahn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so schwer, dass sich regelmäßig die Frage stellt, ob der Betreffende im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

16

Allerdings lässt sich die Wegnahme bahneigenen Materials durch Beamte der Bahn vielfach milder beurteilen als zum Beispiel die Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gegenstände, die grundsätzlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge hat. Im vorliegenden Fall war der entwendete Dieselkraftstoff dem Beamten weder dienstlich anvertraut, noch oblag ihm insoweit eine besondere Obhutspflicht, wie etwa als Magazin- oder Lagerverwalter (vgl. dazu Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -); der Beamte hatte wie jeder andere Bahnbedienstete Zugang zu den unverschlossenen Betriebsstofftanks der auf dem Gelände des Bahnhofs D. abgestellten Dieselloks. Wenn aber - wie hier - solche qualifizierenden Umstände fehlen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats, ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, auf die besonderen Merkmale des Einzelfalls an. Erst nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände lässt sich bestimmen, ob - wegen der Schwere der Verfehlungen - auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist oder die Verhängung einer milderen Maßnahme ausreicht (vgl. z.B. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 18.99 -).

17

a)

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten. Es liegen erhebliche Erschwerungsgründe vor. Den Beamten belastet vor allem die Häufigkeit und Dauer des Fehlverhaltens sowie die Menge des entwendeten Dieselkraftstoffs. Der Beamte hat sich innerhalb eines halben Jahres 15 Mal an bahneigenem Betriebsstoff vergriffen und insgesamt etwa 4 000 l davon beiseite geschafft. Einem Beamten bzw. Bahnbeamten, der über einen so langen Zeitraum Diebstähle zum Nachteil seines Dienstherrn bzw. der Bahn begeht, ohne dass er die Zeit zwischen den einzelnen Taten dazu nutzt, sich das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und hieraus die Konsequenzen zu ziehen, der sein kriminelles Handeln im Gegenteil noch intensiviert - der Beamte hat an den drei Wochenenden zwischen dem 27. Dezember 1997 und dem 11. Januar 1998 fünfmal je 450 l (= 2 250 l) abtransportiert -, kann das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. So hat der Senat u.a. einen Pförtner bei der Post, der in einem Zeitraum von 5 Monaten in etwa 15 bis 20 Fällen aus einer aus dem Kraftwagenhof aufgestellten Zapfsäule jeweils etwa 20 bis 40 l - insgesamt mindesten 3 000 l - Benzin entwendet und die Taten durch Urkundenfälschungen verschleiert hatte, durch Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - (BverwG DokBer B 1986, 38) und einen Postbeamten, der innerhalb von fast 4 Jahren 2 540 l Dieselkraftstoff der Deutschen Bundespost an sich gebracht und sein Fehlverhalten durch falsche Aufzeichnungen manipuliert hatte, durch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - (BVerwG DokBer B 1989, 110) aus dem Dienst entfernt. In den Fällen, in denen der Senat jeweils eine Degradierung ausgesprochen hat (Urteil vom 24. September 1985 - BVerwG 1 D 52.85 - BVerwG DokBer B 1986, 7; Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 78.85 - BVerwG DokBer B 1986, 25), wog das Fehlverhalten weniger schwer, weil die entwendeten Kraftstoffmengen mit etwa 81 l bzw. etwa 100 l deutlich geringer waren (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -: Gehaltskürzung wegen Diebstahls von etwa 250 l dienstlichen Dieselkraftstoffs innerhalb von ca. 6 Monaten, erhebliche Milderungsgründe).

18

Besonders schwer belastet den Beamten zusätzlich, dass er sich auf seinem Hausgrundstück dauerhaft auf eine Versorgung mit Dieselkraftstoff bei der Bahn eingerichtet hatte; dieses Verhalten lässt erkennen, dass die Diebstahlstaten von besonderer krimineller Energie geprägt waren. In seinem Kellertankraum befanden sich 5 Heizöltanks zu je 1 500 l Fassungsvermögen. Diese Kapazität hätte bei weitem ausgereicht, um das eineinhalbgeschossige Wohngebäude mit einer Wohnfläche von ca. 175 qm zu beheizen. Nach der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat verbraucht die Heizung jährlich ca. 4 500 l Heizöl. Gleichwohl hatte sich der Beamte in einem Kellerraum unter der Garage noch vor Begehung der Dienstverfehlungen und während des Tatzeitraums ein weiteres Tanklager eingerichtet mit 3 Stahltanks zu je 1 000 l, eingebaut Ende 1996, und einem Kunststofftank von 2 000 l Kapazität, der ihm in der zweiten Jahreshälfte 1997 geschenkt worden war. Um den Dieselvorrat von 1 000 bis 1 500 l aufzubrauchen, den der Beamte nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Mutter als Restbestand übernommen hatte, hätte es der Einrichtung dieses zweiten Tanklagers nicht bedurft, zumal nach der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung das landwirtschaftliche Dieselgemisch in den Heizungstanks gelagert wurde. Der Beamte hat auch eingeräumt, dass sich der gestohlene Bahndiesel ausschließlich in den zuletzt aufgestellten Tanks unter der Garage befand. Dieser Kraftstoff sollte auf Dauer vor allem der Betankung der beiden Personenkraftwagen dienen, wie der Beamte und seine Lebensgefährtin bei ihren ersten Vernehmungen am 17. und 18. Januar 1998 zugegeben haben. Diese früheren Einlassungen sind nach Überzeugung des Senats zutreffend. Sie entsprechen den objektiven Gegebenheiten. Für sie spricht insbesondere auch, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen den Tanklagern unter der Garage und im Keller des Wohngebäudes nicht bestanden hat. Die späteren abweichenden Einlassungen des Beamten zur Zweckbestimmung des gestohlenen Kraftstoffs wertet der Senat als Schutzbehauptung.

19

b)

Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

20

aa)

Dies gilt zunächst für die Milderungsgründe, die die Rechtsprechung bei Zugriffsdelikten anerkennt, namentlich für die Milderungsgründe des Handels in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (1.), der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (2.) und des Handels in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation (3.).

21

(1.)

Ob sich der Beamte zur Tatzeit (Sommer 1997 bis Januar 1998) in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. nicht mehr über das objektiv notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte, erscheint angesichts der zu diesem Zeitpunkt schon wieder herabgesetzten Unterhaltslasten (nach den Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat waren es höchstens noch 460 DM im Monat) mehr als zweifelhaft, kann jedoch letztlich offen bleiben. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes deshalb nicht vor, weil es dem Beamten damals möglich und zumutbar war, seinen - hier unterstellten - finanziellen Engpass auf andere - legale - Weise zu beseitigen (vgl. dazu Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 1 D 36.99 - m.w.N.). Er hätte seine Familienangehörigen um Unterstützung bitten können und müssen. Dass ihm dies möglich und zumutbar, d.h. die unterstellte Notlage nicht ausweglos war, wird an der Tatsache deutlich, dass sich der Beamte anschließend mit Erfolg - wie er in der Hauptverhandlung bestätigt hat - insgesamt ca. 10 000 DM von seiner Mutter und seiner Schwester geborgt hatte, um seine Geldstrafe (4 500 DM) und die Schadensrechnung der Bahn (5 566 DM) zu begleichen. Mit diesem Geldbetrag hätte er den benötigten Dieselkraftstoff bzw. das benötigte Heizöl legal finanzieren können. Auch wurden derartige Mengen an Kraftstoffbevorratung zur Überbrückung einer existenziellen Notlage schlechthin nicht benötigt.

22

(2.)

Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Mit seinem Berufungsvorbringen, er sei "kurzschlussartig der besonderen Versuchung erlegen, sich den Treibstoff auf unrechtmäßige Weise zu beschaffen", geht der Beamte offenbar davon aus, bei den einzelnen Tathandlungen über einen Zeitraum von etwa sieben Monaten handele es sich um Teilakte einer im Gesamtzusammenhang zu sehenden einmaligen Tat im Sinne des Milderungsgrundes. Zwar stellen die einzelnen Tathandlungen des Beamten ein einheitliches Dienstvergehen dar mit der Folge, dass alle festgestellten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden sind. Der Milderungsgrund der "einmaligen" Augenblickstat knüpft aber nicht an die "Einheit des Dienstvergehens" an, sondern soll einem Beamten nur dann zugute kommen, wenn er einmalig, spontan und kurzschlussartig versagt hat (vgl. Urteil vom 25. September 2001 - BVerwG 1 D 62.00 - m.w.N.). Davon kann bei einem fortgesetzten Handeln, das - wie hier - auf immer wieder neu gefassten Tatentschlüssen beruht, keine Rede sein.

23

(3.)

Der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage kommt dem Beamten ebenfalls nicht zugute. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kraftstoffdiebstähle auf ein plötzlich aufgetretenes, schockauslösendes Ereignis zurückzuführen sind.

24

Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Beamte in der Zeit von Sommer 1997 bis Januar 1998 den bahneigenen Dieselkraftstoff "schockbedingt" an sich genommen hat. Soweit sich der Beamte in diesem Zusammenhang auf seine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an seine geschiedene Frau in Höhe von ca. 200 000 DM beruft, kann darin kein ursächliches unvorhergesehenes, schockauslösendes Ereignis gesehen werden. Die Eheleute lebten schon seit Januar 1996 getrennt. Die Zahlungsverpflichtung beruhte auf einer im Jahre 1996 außergerichtlich getroffenen Scheidungsvereinbarung, so dass sie den Beamten Mitte 1997 - bei Beginn seiner dienstlichen Verfehlungen - nicht mehr plötzlich und unvorhergesehen traf; nach der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung war die Geldleistung bereits im Dezember 1996, alsbald nach Rechtskraft der Scheidung, erfolgt.

25

Daneben fehlt es auch an einer psychischen "Ausnahmesituation". Die Tatsache, dass der Beamte seine geschiedene Frau im Hinblick auf deren in die Ehe eingebrachtes Vermögen finanziell abfinden und sich dazu bei seiner Mutter verschulden musste, mag diesen zwar neben den sonstigen Scheidungsfolgen seelisch sehr belastet haben. Diese seelische Anspannung war jedoch eine lang dauernde und kann daher nicht als "Ausnahmesituation" gewertet werden. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen zu lassen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei länger dauernder seelischer Anspannung eher als bei einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juli 1998, a.a.O., m.w.N.).

26

bb)

Andere, vom Beamten geltend gemachte Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

27

Dies gilt vor allem insoweit, als erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wird, er, der Beamte, habe zur Tatzeit an Kleptomanie gelitten und sei deshalb nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen. Den entsprechenden, in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat gemäß § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Dabei konnte offen bleiben, ob beim Beamten zur Tatzeit das Krankheitsbild der Kleptomanie nach ICD-10 vorlag, was die Sachverständige Dr. B. verneint hat. Die Klärung dieser Frage und die Feststellung, ob der Beamte damals - aus welchen Gründen auch immer - im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S. des § 21 StGB gehandelt hat, ist für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten und selbstverständlichen Grundpflichten handelt. Zu diesen zählt die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn (bzw. bei Bahnbeamten: der Bahn) nicht zu schädigen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 57.99 -; Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 43.95 -). Auf Grund der besonderen Treuepflicht muss von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten zum Nachteil seines Dienstherrn aufbietet.

28

Auch der Umstand, dass der Beamte erst mehr als anderthalb Jahre nach Tatentdeckung vom Dienst suspendiert worden ist, kann nicht zu einer Milderung führen. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt (z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 11.97 -). Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt.

29

Zwar spricht für den Beamten, dass er am 19. Januar 1998 ohne Vorladung noch einmal bei der Bahnpolizei erschienen ist und gestanden hat, mit den Diebstählen bereits etwa im Juli/August 1997 begonnen und bis zum 26. Dezember 1997 etwa zehnmal Betriebskraftstoff unerlaubt abgepumpt zu haben (Anschuldigungspunkt 1). Durch dieses aus eigenem Antrieb abgelegte Geständnis hat der Beamte seinem Dienstherrn ein bisher nicht bekanntes Fehlverhalten offenbart und dadurch die Beweislage zum eigenen Nachteil verändert. Da die Tanklisten aus dem Jahre 1997 unvollständig waren und der von der Bahn verwendete Dieselkraftstoff keine Farbzusätze enthielt, er in den Tanks des Beamten somit nicht nachweisbar war, musste dieser trotz gewisser Indizien nicht dringlich befürchten, dass der Sachverhalt auch insoweit bekannt werden würde. Ein solches (nachträgliches) Geständnis kann in Fällen wie dem vorliegenden, der keiner Regelmaßnahme unterliegt, grundsätzlich mildernd berücksichtigt werden (vgl. dazu z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177). Gleichwohl hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, allein wegen dieser nachträglich geständigen Einlassungen des Beamten von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Bereits die verbleibenden Dienstpflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 - fünf Diebstahlshandlungen zwischen dem 27. Dezember 1997 und dem 11. Januar 1998 über ca. 2 250 l bahneigenen Dieselkraftstoff, am 17. Januar 1998 war der Beamte zusammen mit seiner Lebensgefährtin bei einem weiteren Diebstahlsversuch in flagranti gestellt worden - legen es nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nahe, die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Ausschlaggebend dafür, dass der Senat von einer Maßnahmemilderung absieht, ist letztlich der Umstand, dass sich der Beamte durch den im Tatzeitraum auf seinem Hausgrundstück ohne objektive Notwendigkeit erheblich erweiterten Tanklagerraum unter der Garage dauerhaft auf eine Versorgung mit Dieselkraftstoff der Bahn eingerichtet hatte. Dieser Begleitumstand lässt erkennen, dass die Diebstahlshandlungen von besonderer krimineller Energie geprägt waren. Der Beamte hat sich dadurch endgültig vertrauensunwürdig gemacht.

30

Die schwer wiegenden und durch erheblich eigennützige Motive gekennzeichneten Dienstpflichtverletzungen können schließlich auch nicht durch im Übrigen gute dienstliche Leistungen sowie durch bisherige disziplinar- und strafrechtliche Unauffälligkeit aufgewogen werden. Ebenso ist die nachträgliche Schadenswiedergutmachung für die Bemessung der Maßnahme unerheblich; hierzu war der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet.

31

2.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zu Grunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist, wie im erstinstanzlichen Urteilsabdruck Seite 10 näher dargelegt, nach gegenwärtiger Rechtslage Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Bundesdisziplinargesetz<BDG> vgl. § 85 i.V.m. § 10 Abs. 3 BDG).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Müller
Gatz