Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1985, Az.: BVerwG 1 D 52.85
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Paketzustellbeamter der Deutschen Bundespost; Diebstahl von posteigenem Benzin zur privaten Verwendung; Fälschung oder Unterlassung von in diesem Zusammenhang vorzunehmenden dienstlichen Aufzeichnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 52.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.02.1985 - AZ: IX VL 117/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S 1 BBG
- § 14 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1986, 7-10
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ferner
Bundesbahnobersekretär Friedrich Scheuber, Fernmeldehauptwart Dieter Umlauft als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 28. Februar 1985 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... - Schöffengericht - hat den Beamten durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 26. März 1984 wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten daraufhin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er an drei Tagen zwischen 17 und 40 Liter Benzin aus der posteigenen Tankanlage des Postamts ... für private Zwecke entnommen und zur Verschleierung seines Handelns in dem bei der Tankanlage ausgelegten Tankbuch unter Verletzung einschlägiger Dienstvorschriften unrichtige Eintragungen vorgenommen bzw. Eintragungen in das jeweils zu einem Dienstkraftfahrzeug gehörende Fahrtenbuch unterlassen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren am 28. Februar 1985 eingestellt und ausgeführt, daß es sich an einer an sich verwirkten Gehaltskürzung mit Rücksicht auf § 14 BDO gehindert gesehen habe. Es hat, teils im Rahmen seiner gesetzlichen Bindung an das Strafurteil (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO), folgendes festgestellt:
Der in der Paketzustellung eingesetzte Beamte hatte die von ihm benutzten Dienstkraftwagen an der posteigenen Tankstelle selbst zu betanken und die jeweils benötigte Kraftstoffmenge in eine Tankliste und das Fahrtenbuch des Kraftwagens einzutragen. Das brachte ihn auf den Gedanken, gelegentlich auch seinen privateigenen Pkw mit Benzin aus der Posttankstelle zu versorgen. Als er am 20. März 1982 das ihm anvertraute Dienstfahrzeug zu betanken hatte, füllte er 24 Liter Benzin in einen eigens zu diesem Zweck mitgebrachten Kanister ab und verwendete das Benzin für sich. Um diese Entnahme nicht offenbar werden zu lassen, trug er eine Entnahme von 49 Litern in die Tankliste ein für das von ihm gefahrene posteigene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ..., obwohl laut Fahrtenbuch für dieses Postfahrzeug an diesem Tag nur eine Benzinmenge von 25 Litern getankt worden war. Am 1. April 1982 zweigte er auf dieselbe Art für seinen privaten Bedarf ca. 17 Liter ab. Diese Entnahme verschleierte er dadurch, daß er in das Tankbuch eine Tankfüllung von 71 Litern für das Postfahrzeug ... eintrug, obwohl dieses Fahrzeug an diesem Tage allenfalls 54 Liter fassen konnte. Am 4. September 1982 fuhr er mit dem Postfahrzeug ... an der posteigenen Tankstelle vor. Er tankte insgesamt 46 Liter, wobei er wieder eine Menge zwischen 25 bis 40 Liter in den Kanister füllte. Zur Verschleierung seines Tuns nahm er zunächst keine Eintragung im Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug vor. Erst später, als er auf sein von Zeugen beobachtetes Tun hingewiesen worden war, trug er die Entnahme im Fahrtenbuch ein.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese Verhaltensweise des Beamten als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, § 54 Satz 3 BBG angesehen und ausgeführt, der Beamte habe gegen die ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiege schwer. An der nach der Rechtsprechung gebotenen Gehaltskürzung im mittleren Bereich hat es sich jedoch durch die Regelung des § 14 BDO gehindert gesehen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners zu versetzen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe die gesamten Umstände des Einzelfalles nicht in dem gebotenen Maße beachtet. Im hier zu beurteilenden Fall erhalte die innerdienstliche Verfehlung durch mehrere Besonderheiten ein so erhebliches disziplinares Gewicht, daß die Gehaltskürzung als geringste dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen als schwerwiegend bezeichnet. Die Wegnahme von dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung, so ist auch bei der Deutschen Bundespost eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz höchster Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeitet und das alle ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt, ist auch bei der Deutschen Bundespost nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß daher uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt.
Allerdings unterscheidet die Rechtsprechung des Senats die Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die seinem amtlichen Gewahrsam unterliegen oder die ihm dienstlich zugänglich sind, von dem nur das innerdienstliche. Verhältnis betreffenden Diebstahl von Gegenständen, die dem Dienstherrn gehören. Bezüglich posteigenen Materials kann die Wegnahme durch Postbeamte in der Regel milder beurteilt werden als der Diebstahl von Beförderungs- oder sonst der Bundespost anvertrauten Gütern, der grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme gebietet. Das hat seinen Grund darin, daß im zuletzt genannten Fall der Beamte - abgesehen vom Vertrauensverlust gegenüber seinem Dienstherrn - als Amtsträger die ihm den Postkunden gegenüber obliegenden Pflichten verletzt und damit nicht nur das Vertrauen dieser Kunden, sondern darüber hinaus - soweit derartige Fälle bekanntwerden - auch das Vertrauen der Allgemeinheit einbüßt (vgl. Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 - [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 260]). Demgegenüber kommt es beim Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, das ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt, und so wieder bei Bewährung des schuldigen Beamten zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann (Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -).
In der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter Beachtung dieser Grundsätze bei Diebstahl von verwaltungseigenem Material sowohl auf Gehaltskürzung als auch auf Dienstgradherabsetzung, gelegentlich sogar auf Dienstentfernung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden. Bei der Verurteilung zu Gehaltskürzungen wegen Benzin- oder Öldiebstahls handelte es sich jeweils um Fälle, in denen entweder eine einmalige persönlichkeitsfremde Verfehlung angenommen oder eine günstigere Beurteilung wegen besonders langer tadelfreier Dienstzeit möglich war (vgl. hierzu Urteil vom 22. Februar 1984 a.a.O.).
Milderungsgründe dieser oder ähnlicher Art vermag der Senat zugunsten des Beamten hier aber nicht zu erkennen. Insbesondere handelte es sich nicht um eine einmalige, in einer besonderen Versuchungssituation begangene Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten. Der Beamte hat vielmehr in einem Zeitraum von mehreren Monaten mehrfach auf das im Eigentum seines Dienstherrn stehende Benzin zugegriffen und es für private Zwecke verbraucht. Es fehlt auch das Merkmal der besonderen Versuchungssituation, weil das Auftanken der Dienstfahrzeuge zu seinem täglichen Pflichtenkreis gehörte. Der Diebstahl im übrigen wegen der Notwendigkeit des Mitführens eines speziellen Kanisters zielstrebiges Vorgehen erforderte. Die von dem Beamten angegebene angespannte finanzielle Lage wegen der Hochzeit seines Sohnes vermag auch den Ausnahmegrund einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage nicht zu rechtfertigen. Der Beamte lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen. Wenn er durch die Hochzeit seines Sohnes in vorübergehende Schwierigkeiten geriet, so hätte er seine persönlichen Bedürfnisse vorübergehend entsprechend einschränken und auf die Benutzung seines privaten Pkw ganz oder teilweise verzichten müssen. Daß er zu diesem Verzicht aber nicht bereit war, sondern die ihm dienstlich gegebenen Möglichkeiten benutzte, das Vertrauen seines Dienstherrn zu mißbrauchen, spricht gegen den Beamten. Auch der relativ geringe Wert des Diebesgutes ist kein Milderungsgrund, der hier dazu veranlassen könnte, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats spielt der Wert der entwendeten Gegenstände nämlich für die Entscheidung des Disziplinarmaßes dann keine Rolle, wenn das Dienstvergehen den Kernbereich des Dienstverhältnisses des Beamten berührt, weil es allein auf Vertrauen und dessen Einbuße, nicht auf die Höhe des Schadens und eigennützigen Vorteils ankommt.
Gegen den Beamten spricht, daß sein Handeln auch den Betriebsfrieden zu stören geeignet war: Durch nicht dienstlich bedingte - und zu hohe - Entnahme von Benzin konnten alle Kollegen in den Verdacht der Unredlichkeit geraten, die ihre Fahrzeuge an dieser Tankstelle der Bundespost aus dienstlichen Gründen auftanken mußten. Erschwerend kommt weiter hinzu, daß der Beamte seine diebische Handlungsweise durch falsche Eintragungen oder Unterlassen notwendiger Angaben in den Tank- und Fahrtenbüchern vor Entdeckung zu sichern suchte. Der Senat hält deshalb im vorliegenden Fall die Degradierung des Beamten für unabweisbar. Aus diesem Grund war das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Pellnitz
Sträter