Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.2000, Az.: BVerwG 1 D 36.99
Verhängung einer Ruhegehaltskürzung wegen vorsätzlichem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Nichtbegleichung von beihilfefähigen Arztrechnungen und Krankenhausrechnungen im Sinne eines Dienstvergehens; Verursachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Nichtaufstellen eines Schuldenverzeichnisses als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen; Veruntreuung von Kassengeldern für private Zwecke als schweres Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 28396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.03.1999 - AZ: XVI VL 32/98
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Oberamtsmeister a.D. ..., geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. September 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Dr. H. Müller,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
Zollhauptsekretär Armin Weh und Postbetriebsassistent Michael Hug als ehrenamtliche Richter,
sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 11. März 1999 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Dem Oberamtsmeister a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
seit 1993 in zahlreichen Fällen Zahlungsverbindlichkeiten nicht erfüllt hat und es trotz vorausgegangener einschlägiger Disziplinarmaßnahme erneut zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen, insbesondere durch Nichtbezahlen von Arzt- und Krankenhausrechnungen, zu deren Erstattung Beihilfen nicht beantragt bzw. gewährte Beihilfen nicht verwandt wurden,
- 2.
den in einem Personalgespräch am 29. Januar 1997 gemachten dienstlichen Anordnungen zur Lösung seiner Verschuldenslage, insbesondere zur Schuldenaufklärung und -bereinigung nicht nachgekommen ist,
- 3.
in der Zeit vom 3. bis 7. März 1997 ... einen Betrag von 2 270 DM aus einer verschlossenen Stahlkassette entwendet hat, in der die von den dortigen Mitarbeitern eingezahlten Gebühren für privat geführte Telefongespräche bis zur endgültigen Abrechnung verwahrt wurden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. März 1999 entschieden, dass das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten auf die Dauer von 48 Monaten um ein Fünfzigstel gekürzt wird. Die Vorinstanz ist im Anschuldigungspunkt 1 hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtbegleichung von beihilfefähigen Arzt- und Krankenhausrechnungen sowie der Verursachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ausgegangen; soweit der Vorwurf die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Forderungen (Kfz-Steuer, Gerichtskosten, Rundfunk- und Verwaltungsgebühren) und die Verursachung entsprechender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betraf, hat das Bundesdisziplinargericht eine Dienstpflichtverletzung verneint. Das im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Nichtaufstellen eines Schuldenverzeichnisses ist als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen bewertet worden. Im Anschuldigungspunkt 3 hat es die Vorinstanz nicht als erwiesen angesehen, dass der Ruhestandsbeamte das Geld aus der Telefonkasse entwendet hatte. Es hat vielmehr dessen Darstellung für nicht ausgeschlossen gehalten, dass ihm das Geld vom Kassenverwalter "leihweise" zur Verfügung gestellt worden sei. Wegen der verbleibenden Zweifel, die sich zugunsten des Ruhestandsbeamten auswirkten, könne diesem ein Zugriff auf dienstliche Gelder nicht nachgewiesen werden. Seiner Einlassung zufolge habe er jedoch gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Das Dienstvergehen mache insgesamt die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung erforderlich. Zwar sei der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf seine Schuldenwirtschaft einschlägig vorbelastet. Sein Fehlverhalten lasse sich jedoch durch seine damals verzweifelte wirtschaftliche Lage erklären.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, im Anschuldigungspunkt 3 sei es aufgrund von Zeugenaussagen und weiteren Indizien erwiesen, dass der damals aktive Beamte die 2 270 DM aus der Telefonkasse entwendet und damit ein Zugriffsdelikt begangen habe. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt bei dem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung seines Ruhegehalts.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen im Anschuldigungspunkt 3. Er beschränkt sich damit nicht auf die zu den Maßnahmeerwägungen gehörende Frage, ob ein feststehendes Tatverhalten als Zugriffsdelikt zu qualifizieren ist (vgl. dazu Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10>), sondern greift die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der Senat hat den Verhandlungsstoff und damit den festzustellenden Sachverhalt auf den Anschuldigungspunkt 3 beschränkt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens kommt es weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen darauf an, ob die Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zu Recht erhoben worden sind oder nicht. Der zum Anschuldigungspunkt 3 festzustellende Sachverhalt rechtfertigt für sich bereits die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Der Senat ist bei dieser Verfahrensweise nicht an die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gebunden. (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <BVerwGE 113, 32 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1>).
1.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat im Anschuldigungspunkt 3 von folgendem Sachverhalt aus:
a)
In der Behörde des Ruhestandsbeamten wurden 1997 die Gebühren für die privat geführten Telefongespräche der Mitarbeiter von dem in der Pforte und Telefonzentrale tätigen Verwaltungsangestellten ... eingezogen, quartalsweise abgerechnet und weitergeleitet. Bis zur Abrechnung befand sich das eingenommene Geld während der Dienststunden in einem Metallbehältnis, das der Zeuge ... in einem Rollcontainer in seinem Pförtnerzimmer aufbewahrte. Vor Dienstschluss war die Kasse im Panzerschrank der Dienststelle zu deponieren. Da die Telefongelder für das 4. Quartal 1996 wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters noch nicht abgerechnet werden konnten, befanden sich gegen Ende Februar 1997 2 270 DM in der Kasse.
Der Zeuge ... war in der Woche vom 3. März (Montag) bis 7. März 1997 (Freitag) einschließlich im Urlaub. Sein Vertreter war der Zeuge ... Als weiterer Vertreter, insbesondere auch in Pausenzeiten der Zeugen ... und ..., hatte der Ruhestandsbeamte, Zugang zu der Telefonkasse, so auch in der Urlaubswoche des Zeugen ... In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte u.a. angegeben, er habe früher als erster, später als zweiter Vertreter häufig Telefongelder entgegengenommen, eingetragen und an die Justizkasse weitergeleitet. Nach seiner Erinnerung habe er während der genannten Urlaubsabwesenheit des Zeugen ... vertretungsweise auch die Telefonkasse mitverwaltet. Als der Zeuge ... am 10. März 1997 seinen Dienst wieder aufnahm, war die Telefonkasse leer. Da der Zeuge davon überzeugt war, dass der seit diesem Tag (krankheitsbedingt) dienstabwesende Ruhestandsbeamte den fehlenden Geldbetrag hatte - was den Tatsachen entsprach -, forderte er den Ruhestandsbeamten zur alsbaldigen Rückzahlung auf. Um gegen den Ruhestandsbeamten ein Beweismittel in der Hand zu haben, ließ sich der Zeuge ... von diesem später ein auf den 28. Februar 1997 rückdatiertes Schriftstück unterschreiben, in dem sich der Ruhestandsbeamte verpflichtete, dem Zeugen "bis Montag, den 14. April 1997 den Betrag in Höhe von 2 270 DM (entnommen aus der Telefonkasse ...) zurückzuzahlen"; die schriftliche Erklärung enthielt den Zusatz: "Nach Übergabe des o.a. Betrages wird dieses Schriftstück im Beisein der o.a. Personen zerrissen".
Der Zeuge ... glich den Kassenfehlbetrag am 26. März 1997 mit eigenen Mitteln aus. Nachdem der Ruhestandsbeamte den Geldbetrag nicht bis zum 14. April 1997 erstattet hatte, berichtete der Zeuge ... seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ..., von dem Vorfall. Als der Ruhestandsbeamte am 15. April 1997 deutlich machte, den Betrag nicht sofort erstatten zu können, forderte ihn der Zeuge ... auf, die Angelegenheit dem ..., Dr. ..., persönlich vorzutragen. Diesem - wie bereits dem Zeugen ... - gegenüber räumte der Ruhestandsbeamte ein, das Geld für private Zwecke verbraucht zu haben. Am 18. April 1997 zahlte er den Betrag von 2 270 DM, den er sich von seiner Schwester beschafft hatte, zurück.
b)
Nach Anhörung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen steht für den Senat fest, dass sich der Ruhestandsbeamte den Geldbetrag während der Urlaubsabwesenheit des Zeugen ... eigenmächtig aus der ihm, dem Ruhestandsbeamten, zeitweise anvertrauten bzw. dienstlich zugänglichen Telefonkasse vorübergehend zugeeignet hatte; er hält die gegenteilige Behauptung des Ruhestandsbeamten, dieser habe das Geld von dem Zeugen ... "leihweise" erhalten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat für widerlegt.
Der Ruhestandsbeamte, der im Untersuchungsverfahren keine Aussagen gemacht hat, hatte im Rahmen der Vorermittlungen angegeben, der Zeuge ... habe ihm den Geldbetrag vor seinem, des Zeugen, Urlaubsantritt leihweise zur Verfügung gestellt gehabt. Dieser habe ihm schon 1996 und 1997 zwei-bis dreimal Beträge zwischen 300 DM und 500 DM aus der Telefonkasse "geliehen". Er, der Ruhestandsbeamte, habe die Beträge immer pünktlich zurückgezahlt. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Ruhestandsbeamte ergänzend aus, vor dem hier streitigen Vorfall habe er zur Finanzierung der Feier zu seinem 50. Geburtstag am ... vom Zeugen ... 2 000 DM aus der Telefonkasse erhalten, das Geld aber am 25. oder 28. Februar 1997 wieder erstattet. Da er anschließend erneut Geld benötigt habe, habe es ihm der Zeuge nochmals überlassen. Wegen seiner (Zucker-)Erkrankung habe er den Geldbetrag dem Zeugen ... nicht sogleich nach dessen Urlaubsrückkehr zurückzahlen können. Der Zeuge habe deshalb darauf bestanden, dass er, der Ruhestandsbeamte, die schriftliche Rückzahlungsverpflichtung unterschreibe. Bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte zunächst seine Aussagen vor dem Bundesdisziplinargericht im Wesentlichen bestätigt: Der Zeuge ... habe ihm den Gesamtbetrag aus der Telefonkasse innerhalb von wenigen Tagen ein zweites Mal geliehen. Neu und widersprüchlich waren jedoch seine Angaben, zu welchen Zwecken er das Geld abermals und so bald verlangen konnte. Nunmehr gab der Ruhestandsbeamte an, dass er das Geld wegen seiner inzwischen festgestellten Zuckerkrankheit zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Medikamenten kurzfristig benötigt habe.
aa)
Die Behauptung des Ruhestandsbeamten, der Zeuge ... habe ihm den Geldbetrag in Höhe von 2 270 DM aus der Telefonkasse vorübergehend "geliehen", ist weder unmittelbar belegt, noch mittelbar im Wege von Indizien bestätigt. Gegen die Richtigkeit der Behauptung sprechen vielmehr eine Reihe von glaubhaften Zeugenaussagen, denen der Senat folgt:
Der Zeuge ... hatte bereits im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen angegeben, er habe erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt, dass sich der Betrag von 2 270 DM nicht mehr in der Telefonkasse befunden habe. Daraufhin sei sein Verdacht sofort auf den Ruhestandsbeamten gefallen, zu dem er noch in derselben Woche Kontakt aufgenommen habe. Er habe dem Ruhestandsbeamten in der Vergangenheit nie Geld aus der Telefonkasse oder dem eigenen Vermögen geliehen, da ihm dessen finanziellen Schwierigkeiten bekannt gewesen seien. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Zeuge seine früheren Aussagen bestätigt und auf Nachfragen im Einzelnen präzisiert und ergänzt.
Der Senat hält den Zeugen ... für glaubwürdig, seine von Anfang an gleich bleibenden Aussagen für nachvollziehbar, plausibel und damit glaubhaft. Für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung sprechen vor allem die im Wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen der anderen Zeugen. So hatte der Zeuge ... in der Untersuchung ausgesagt, er habe von dem Zeugen ... erfahren, dass der Ruhestandsbeamte 2 270 DM aus der Telefonkasse entwendet habe. Der Ruhestandsbeamte habe ihm, dem Zeugen ..., gegenüber später selbst erklärt, er habe den Betrag der Kasse entnommen. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge ... seine früheren Aussagen wiederholt und auf Nachfragen u.a. ausdrücklich bestätigt, dass er nach dem ersten Gespräch mit dem Ruhestandsbeamten den klaren Eindruck hatte, dieser räume ein, das Geld selbst aus der Kasse genommen zu haben. Er könne sich an keine Formulierung erinnern, die sinngemäß hätte so verstanden werden können, dass der Zeuge ... ihm, dem Ruhestandsbeamten, das Geld geliehen habe. Ergänzend gab der Zeuge noch an, so wie er den Zeugen ... kenne, traue er diesem nicht zu, dem Ruhestandsbeamten - entgegen den Vorschriften - Geld aus der Kasse zur Verfügung gestellt zu haben. Der Zeuge Dr. ... hatte in der Untersuchung ebenfalls die Aussage des Zeugen ... bestätigt und erklärt, im Verlauf des Gesprächs mit dem Ruhestandsbeamten habe sich herausgestellt, dass dieser "größeren Blödsinn" gemacht, nämlich einen Betrag in Höhe von über 2 000 DM an sich genommen habe. Der Zeuge Dr. ... hatte sich für den Fall der Nichtrückzahlung des Geldes die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Ruhestandsbeamten vorbehalten.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... wird auch nicht durch den Wortlaut der schriftlichen, vom Ruhestandsbeamten ohne Bedenken unterschriebenen "Quittung" entkräftet. Der Zeuge hat vor dem Senat erklärt, er habe den Text der Quittung selbst formuliert. Über die Bedeutung der Worte habe es zwischen ihm und dem Ruhestandsbeamten keiner größeren Erläuterung bedurft. Ihm, dem Zeugen, sei es in erster Linie darum gegangen, den vorgestreckten Geldbetrag von dem Ruhestandsbeamten zurückzuerhalten. Außerdem habe er sich mit Hilfe der Quittung von dem Vorwurf, den Kassenfehlbestand verursacht zu haben, entlasten wollen. Der Senat hält diese Aussage des Zeugen ... für plausibel und deshalb den Wortlaut der schriftlichen Erklärung nicht für entscheidend. Die "weite" Formulierung, "entnommen aus der Telefonkasse ...", schließt eine widerrechtliche Geldentnahme nicht aus. Auch die Rückdatierung der Quittung ist nachvollziehbar. Der Zeuge ... hat hierzu von Anfang an angegeben, er habe das Datum 28. Februar 1997 gewählt, weil an jenem letzten Arbeitstag vor seinem Urlaub das Geld noch in der Kasse gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Zeuge ... vor Urlaubsantritt die Telefonkasse - entgegen der Vorschrift und im Hinblick darauf, dass während seiner Urlaubsabwesenheit angeblich keine Einzahlungen zu erwarten waren - nicht im Panzerschrank der Dienststelle verwahrt hatte, lässt nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage aufkommen. Zwar könnte dieser Umstand - für sich gesehen - dafür sprechen, dass damals die Telefonkasse leer war; dies könnte zugleich die Behauptung des Ruhestandsbeamten stützen, der Zeuge ... habe ihm noch vor seinem Urlaub das Geld geliehen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend und wird durch die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen ... widerlegt. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass es an jenem 28. Februar 1997 - dem letzten Arbeitstag der Woche, des Monats und vor seinem einwöchigen Urlaub - in seiner Pförtnerloge und Telefonzentrale etwas hektisch zugegangen ist. Der Senat glaubt daher dem Zeugen, dass er es an jenem Freitag pflichtwidrig versäumt hat, die mit über 2 000 DM gefüllte Telefonkasse im Panzerschrank einschließen zu lassen.
Ferner spricht der Umstand, dass der Zeuge ... noch vor Ablauf der dem Ruhestandsbeamten gesetzten Rückzahlungsfrist den Geldbetrag aus eigenen Mitteln in die Telefonkasse eingezahlt hatte, nicht für die Behauptung des Ruhestandsbeamten. Der Zeuge hat dem Senat glaubhaft dargelegt, dass er sich durch sein Versäumnis am 28. Februar 1997 für den Kassenfehlbetrag mitverantwortlich gefühlt und deshalb den fehlenden Geldbetrag selbst ausgeglichen habe. Ergänzend hat der Zeuge in diesem Zusammenhang angegeben, er habe auch deshalb das Geld vorgestreckt, weil er den Ruhestandsbeamten "nicht habe in die Pfanne hauen wollen". Diese Bemerkung lässt erkennen, dass der Zeuge ... den Ruhestandsbeamten trotz seines Fehlverhaltens nicht noch mehr in Schwierigkeiten bringen wollte. Diese kollegiale Haltung wird auch an dem schriftlichen Zusatz in der "Quittung" deutlich, dass die Urkunde nach fristgerechter Rückzahlung des Geldbetrages vernichtet werden sollte; dazu kam es dann aber nicht, weil der Ruhestandsbeamte den Kassenbestand nicht fristgerecht ausgeglichen hatte. Schließlich zeigt der Umstand, dass sich der Zeuge letztlich Hilfe suchend an seine Vorgesetzten wandte, dass er den Ruhestandsbeamten nicht zu Unrecht belasten wollte. Denn dadurch wurde auch sein "Fehlverhalten" - das Nichtverschließen der Geldkassette im Panzerschrank - bekannt. Der Zeuge ... hatte, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dem Zeugen ... insoweit auch Vorwürfe gemacht. Wäre die Einlassung des Ruhestandsbeamten zum Tatablauf zutreffend, hätte der Zeuge ... für den Fall einer Gegenüberstellung mit dem Ruhestandsbeamten zudem befürchten müssen, dass dieser eine unzulässige Geldleihe offen gelegt hätte. Auch insoweit spricht der Umstand, dass der Zeuge ... den Vorfall seinen Vorgesetzten gemeldet hat, für die Richtigkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts.
bb)
Den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen ... stehen die mehrfach wechselnden und damit insgesamt widersprüchlichen Einlassungen des Ruhestandsbeamten gegenüber. Wie bereits ausgeführt, hatte der Ruhestandsbeamte sein Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gesteigert, indem er erstmals behauptet hatte, von dem Zeugen anlässlich seines, des Ruhestandsbeamten, 50. Geburtstags zusätzlich 2 000 DM leihweise erhalten zu haben. Aber auch hinsichtlich des behaupteten Tatgeschehens selbst, hat der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat seine Einlassungen gewechselt und damit die Überzeugung von ihrer Richtigkeit selbst entscheidend in Frage gestellt. So hat der Ruhestandsbeamte - wie dargelegt - zunächst angegeben, der Zeuge habe ihm Ende Februar 1997 - vor dessen Urlaub - ein zweites Mal den gesamten in der Kasse befindlichen Geldbetrag zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Medikamenten leihweise zur Verfügung gestellt. Im Anschluss an die Aussage des Zeugen ... vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte dann seine frühere Einlassung dahin korrigiert, er habe vor dem Urlaub des Zeugen wegen seiner, des Ruhestandsbeamten, allgemein schwierigen finanziellen Lage nur einen ersten Teilbetrag von etwa 1 000 DM erhalten. Den Restbetrag (ca. 1 270 DM) habe ihm der Zeuge nach dessen Urlaub zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Medikamenten gegeben.
Dem Senat erscheinen die zuletzt genannten Einlassungen des Ruhestandsbeamten schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie in sich nicht stimmig sind. Wenn der Ruhestandsbeamte vor dem Urlaub des Zeugen Ende Februar 1997 insgesamt 2 270 DM zur Behandlung seiner gerade diagnostizierten Zuckerkrankheit erhalten hatte, er aber sogleich krankgeschrieben worden war, dann ist nicht nachvollziehbar, dass der Ruhestandsbeamte in der ersten Märzwoche 1997 noch im Dienst war. Möglicherweise ist dem Ruhestandsbeamten diese Ungereimtheit in der Hauptverhandlung selbst aufgefallen. Denn er hat nach der Anhörung des Zeugen ... erstmals von zwei Teilsummen gesprochen, ohne zu erklären, wo und wann er sich den zweiten Betrag von dem Zeugen hat aushändigen lassen; nach dessen Urlaub hatte der damals aktive Beamte krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet.
Widersprüchlich sind schließlich auch die Einlassungen des Ruhestandsbeamten zur Frage, in welcher Weise er seinen Vorgesetzten damals den Vorfall dargestellt hat. Nachdem der Ruhestandsbeamte zunächst behauptet hatte, bereits in dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. ... darauf hingewiesen zu haben, dass er das Geld von dem Zeugen ... erhalten habe, hat er im Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht diese Darstellung widerrufen und eingeräumt, er habe den Zeugen ... und Dr. ... gegenüber nicht klargestellt, das Geld leihweise erhalten zu haben; er habe den Zeugen ..., der ihm mehrfach geholfen habe, nicht belasten wollen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte nun behauptet, er habe dem Zeugen ... gesagt, dass ihm der Zeuge ... das Geld geliehen habe. Daraufhin habe ihm sein Vorgesetzter entgegnet, er solle dies Herrn Dr. ... erzählen, aber den Zeugen ... "heraushalten". Dieser letzten - neuen - Behauptung ist der Zeuge ... auf Vorhalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat glaubhaft entgegengetreten. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, wie man über eine Kassenveruntreuung berichten kann, ohne den verantwortlichen Kassenverwalter zu benennen und damit zu belasten.
Nach alledem hält der Senat die wechselnden und damit widersprüchlichen Einlassungen des Ruhestandsbeamten für Schutzbehauptungen, die durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen ... sowie durch die Aussagen der Zeugen Dr. ... und ... zu den früheren Geständnissen des Ruhestandsbeamten insgesamt widerlegt sind.
2.
a)
Demnach kann festgestellt werden, dass sich der damals aktive Beamte entsprechend dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 aus der ihm dienstlich zeitweise anvertrauten bzw. dienstlich zugänglichen Telefonkasse vorübergehend 2 270 DM zugeeignet hat. Bei den eingezogenen Telefongebühren handelte es sich um dienstliche Gelder, die der Behörde zustanden und von dort an die Justizkasse weiterzuleiten waren. Der Ruhestandsbeamte hat durch diese Handlungsweise vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verstoßen.
b)
Das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat ganz erhebliches Gewicht. Ein Beamter, der ihm dienstlich zeitweise anvertraute bzw. dienstlich zugängliche Kassengelder unberechtigt für private Zwecke - wenn auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Zugriff auf dienstlich zugängliche Gelder in seinem disziplinaren Gewicht der Aneignung dienstlich anvertrauten Geldes gleichgesetzt (vgl. z.B. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 63.93 - m.w.N.). Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 27. April 1994, a.a.O., m.w.N.); einem Ruhestandsbeamten ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO grundsätzlich das Ruhegehalt abzuerkennen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <BVerwGE 113, 8 = Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2> m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich der disziplinar vorbelastete Ruhestandsbeamte - er war wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen vom Bundesdisziplinargericht am 8. Oktober 1992 zu einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 24 Monaten um ein Fünfzigstel verurteilt worden - an dem Kassenbestand seines Kollegen, des Zeugen ..., vergriffen und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass dieser als eigentlicher Kassenverwalter für den Fehlbetrag einstehen musste - und auch vorübergehend eingestanden ist - und darüber hinaus selbst in den Verdacht der Untreue geraten konnte, wenn er nicht zuvor den wahren Sachverhalt aufgedeckt hätte.
Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts wegen eines so genannten Zugriffsdelikts nur dann abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit Anfang März 1997 aus. Ob sich der Ruhestandsbeamte damals in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. nicht mehr über das objektiv notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte, kann offen bleiben. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes deshalb nicht vor, weil es dem Ruhestandsbeamten damals möglich und zumutbar war, seinen - hier unterstellten - finanziellen Engpass auf andere - legale - Weise zu beseitigen (vgl. dazu Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 - m.w.N.). Ausgehend von der Einlassung des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe damals nicht mehr das nötige Geld für die Anschaffung von medizinischen Geräten und Medikamenten zur Behandlung seiner gerade diagnostizierten Zuckerkrankheit gehabt, muss ihm entgegengehalten werden, dass er sich nicht unverzüglich um eine angemessene Abschlagszahlung gemäß § 17 Abs. 7 der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl 1995, 470 ff.) bemüht hatte. Wie den unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 2 zu entnehmen ist, stand der Ruhestandsbeamte zudem damals aufgrund eines Personalgesprächs vom 29. Januar 1997 wegen seiner "Schuldenwirtschaft" in engem Kontakt mit Mitarbeitern des Personalreferats und einem Sozialarbeiter vom ärztlichen und sozialen Dienst des Ministeriums. Es hätte daher nahe gelegen, in diesem Zusammenhang seinen Dienstherrn aufgrund dessen Fürsorgepflicht um Rat und Hilfe - notfalls auch in der Form eines den Beihilfeabschlag ergänzenden Gehaltsvorschusses - zu ersuchen. Im Übrigen war eine (unterstellte) wirtschaftliche Notlage für den Ruhestandsbeamten aber auch deshalb nicht ausweglos, weil dieser Familienangehörige um Unterstützung bei der Bewältigung seiner finanziellen Schwierigkeiten aus Anlass notwendiger Anschaffungen von medizinischen Geräten und Medikamenten hätte bitten können und müssen. Dass ihm dies möglich und zumutbar war, wird an der Tatsache deutlich, dass sich der Ruhestandsbeamte anschließend mit Erfolg - wie er in der Hauptverhandlung ausgesagt hat - den zurückzuzahlenden Geldbetrag in Höhe von 2 270 DM von seiner Schwester geborgt hatte.
3.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Dieser ist einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe (gesetzlicher Höchstsatz) auch bedürftig. Im Hinblick auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate. Weist der Ruhestandsbeamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Müller
Dörig