Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1994, Az.: BVerwG 8 NB 1.94
Abfallrecht; Gebührengestaltung; Selbstverwaltung; Abfallgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 NB 1.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 12.10.1993 - AZ: 2 S 64/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO
- § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO
- § 1 a Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 2 Satz 5 Sächs. EGAB
Fundstellen
- BWVPr 1994, 205-206
- BayVBl 1994, 568-570
- DVBl 1994, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1994, 283-286
- DÖV 1994, 786-788 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1995, 173-175
- NJW 1994, 3309 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1995, 186-188 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1996, 158-159
- ZfW 1995, 75-77
Amtlicher Leitsatz
Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht einer landesgesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden und Landkreise, durch eine mengenbezogene Gebührengestaltung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 Sächs. EGAB), nicht entgegen; der damit verfolgte Nebenzweck der Abfallvermeidung stimmt mit § 1 a Abs. 1 AbfG überein.
Ein angesichts fixer Kosten von ca. 80 % möglicherweise nur geringes Einsparvolumen und das Fehlen gesicherter verallgemeinerungsfähiger Erfahrungen mit solchen Gebührenkonzepten stellen die Geeignetheit des landesgesetzlich vorgeschriebenen mengenbezogenen Gebührenmaßstabs als Anreiz zur Abfallvermeidung nicht in Frage.
Die gesetzliche Vorgabe, bei der Gebührengestaltung einen mengenbezogenen Bemessungsmaßstab anzulegen, verletzt Gemeinden und Landkreise nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG).
Ein damit wegen der Beeinflussung der Kaufentscheidung zugunsten abfallarmer Produkte etwa verbundener mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit von Unternehmern wäre durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners. Danach werden die Gebühren für die Abfallbeseitigung auf der Grundlage eines angenommenen Hausmüllaufkommens von 35 l je Person und Woche - mit bestimmten Ermäßigungen für weitere dem Haushalt angehörende Personen - kalkuliert und entsprechend festgesetzt (§ 4 Abs. 4 und 6 der Satzung); zusätzlich benötigte Abfallsäcke werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat § 4 Abs. 1 bis 8 1. Halbsatz der Abfallgebührensatzung für nichtig erklärt, weil das darin festgelegte personenbezogene Gebührenkonzept gegen das in § 3 Abs. 2 Satz 5 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (GVBl S. 306) verbindlich vorgegebene Gebot verstoße, "durch die Gebührengestaltung ... nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen".
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 47 Abs. 7 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Vorlageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über das einzelne Normenkontrollverfahren hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 39 S. 30 <31>, vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz, a.a.O., Nr. 27 S. 17 und vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen müssen mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt werden (§ 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es. Soweit der Beschwerde zwar nicht konkret formulierte, aber sinngemäß erkennbare Rechtsfragen zu entnehmen sind, sind sie nicht klärungsbedürftig (1.); im übrigen genügt das Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgebot des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO nicht (2. bis 4.).
1.
Die sinngemäße Frage (vgl. Beschwerdeschrift S. 3),
ob die landesrechtliche Vorschrift zur Gebührengestaltung in § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB als unzulässige, weil im Hinblick auf § 1 a Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) - AbfG - kompetenzwidrige Regelung des Bereichs der Abfallvermeidung anzusehen ist,
bedarf keiner Vertiefung in einem Vorlageverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß ein Land im Rahmen eines Gesetzes, zu dessen Erlaß es befugt ist, auch Nebenzwecke auf Gebieten verfolgen darf, die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Gesetzgebung der Länder entzogen sind; die bundesrechtliche Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebung sperrt nur die Zuständigkeit der Länder zur unmittelbaren Regelung dieses Gebiets, schließt aber die Verfolgung von Bundesrechtsbereichen zugeordneten Zwecken etwa bei Gebührenfestsetzungen nicht aus (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <196 f.>, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <99>, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die gleiche Auffassung (vgl. Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - KStZ 1975, 191 <192>, Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Abdruck S. 5 f., wird v.). Da sich die Bedeutung des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB einerseits darin erschöpft, Maßstäbe für die Gebührenbemessung vorzugeben, nicht aber konkrete abfallwirtschaftliche Gebote oder Verbote auszusprechen - wozu die Befugnis fehlen dürfte - (vgl. Kloepfer/Schulte, UPR 1992, 201 <205>, Klages, NVwZ 1988, 481 <483>), § 1 a Abs. 1 AbfG andererseits - wie das gesamte Abfallgesetz - Gebührenfragen gänzlich ausklammert, ist die streitige landesrechtliche Bestimmung durch die bundesrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen (Lindemann/Wiebe, NuR 1991, 171 <172, 174>, Klages, a.a.O., S. 485). Der gebührenrechtliche Nebenzweck steht zu ihr auch nicht in einem unzulässigen inhaltlichen Gegensatz. Denn § 1 a Abs. 1 AbfG formuliert als das "weitestgehende aller abfallpolitischen Ziele" (Versteyl in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 1 a Rn. 1), Abfälle gar nicht erst entstehen zu lassen; das Vermeidungsgebot des § 1 a Abs. 1 AbfG ist gegenüber Maßnahmen der Abfallverwertung zwar gesetzlich nicht ausdrücklich als vorrangig bezeichnet, aber diesen nach Sinn und Zusammenhang doch erkennbar vorangestellt (Versteyl, a.a.O., Rn. 7; Klages, a.a.O., S. 481). Mit dieser hervorgehobenen bundesrechtlichen Zielsetzung des Abfallgesetzes steht § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB in Einklang. In der bindenden Auslegung durch das Normenkontrollgericht (vgl. Beschluß S. 12) verpflichtet diese Vorschrift den Antragsgegner zur Festsetzung lenkender Gebühren, die durch effektive, d.h. in ihrem Ausmaß erhebliche und damit "nachhaltige" finanzielle Anreize die Vermeidung von Abfall belohnen (vgl. ähnliche Regelungen u.a. in § 5 Abs. 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes i.d.F. vom 30. April 1991 und in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Abfallgesetzes vom 3. Juni 1987). Dies entspricht ohne Einschränkung dem Grundsatz des § 1 a Abs. 1 AbfG. Anders als möglicherweise bei der gebührenrechtlichen Bevorzugung einer von zwei bundesrechtlich als gleichwertig anerkannten Verwertungsarten - beispielsweise durch eine landes(gebühren)rechtliche Förderung nur der stofflichen Verwertung - (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 31. Januar 1991 - 5 N 1388/88 - NVwZ-RR 1991, 578 [BFH 28.11.1990 - V R 117/86] <582>), ist daher im vorliegenden Fall ein inhaltlicher Widerspruch der landesrechtlichen Gebührenmaßstabsregelung zu dem durch Bundesgesetz vorgegebenen Abfallwirtschaftskonzept ausgeschlossen. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 1992 - 20 N 91.2850 u.a. - (BayVBl 1992, 337; vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 7. September 1992 - BVerwG 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 ff.). Denn in jener Entscheidung ging es um - unzulässige, weil u.a. kompetenzwidrige - abfallwirtschaftliche Gebote und Verbote in einer kommunalen Satzung, die durch das Abfallgesetz des Bundes einer länderrechtlichen Regelung entzogen sind.
2.
Soweit sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die vom Normenkontrollgericht stillschweigend bejahte Eignung des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB zur Erreichung des Ziels der Abfallvermeidung wendet, genügt sie dem Gebot des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO zur Darlegung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen, klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht. Daß zweckuntaugliche Normen wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig sind und unter welchen abstrakten Voraussetzungen dies - in seltenen Fällen - anzunehmen sein kann, bedarf keiner weiteren Klärung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 u.a. - BVerfGE 30, 250 <263> und vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69 u.a. - BVerfGE 38, 61 <81 f.>). Die von der Beschwerde gerügte angebliche Verkennung dieses Problems als solche verschafft der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen greift der Vorwurf auch in der Sache nicht durch. Denn die Frage der Geeignetheit einer Regelung zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ist aus der Sicht des Gesetzgebers bei Erlaß der Regelung und beschränkt darauf zu beantworten, ob dessen Prognose sachgerecht und vertretbar bzw. ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" oder "schlechthin ungeeignet" war (BVerfG, Beschluß vom 9. März 1971, a.a.O.). Davon kann bei der hier streitigen, vom Normenkontroilgericht aus § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB abgeleiteten Verpflichtung zur mengenbezogenen Gebührenbemessung mit Blick auf das Ziel der Abfallvermeidung keine Rede sein.
Der Hinweis der Beschwerde, die Abfallvermeidung entscheide sich schon "an der Theke des Kaufhauses" bei dem Erwerb der Produkte, danach sei der Müll bereits angefallen und könne nicht mehr vermieden werden, verkennt die mit der Gebührenregelung offenkundig beabsichtigte und nicht von vornherein ausgeschlossene Vorwirkung auf die Kaufentscheidung (vgl. auch Lindemann/Wiebe, a.a.O., S. 172 f.: 10 %iger Spielraum für die Müllvermeidung in privaten Haushalten, Verhaltenssteuerung durch ökonomischen Anreiz; Klages, a.a.O., S. 485) sowie die jedenfalls aus der Sicht des Gesetzgebers nicht von vornherein auszuschließende allgemeine positive "Signalwirkung" (Lindemann/Wiebe, a.a.O., S. 172 Fn. 8 und 10). Die Zwecktauglichkeit des mengenbezogenen Gebührenmaßstabs als Anreiz zur Abfallvermeidung ist auch für Mietwohnhäuser - abgeschwächt - zu bejahen. Die mengenmäßige, auf das gesamte Haus bezogene Gebührenbemessung vermag auch in solchen Fällen noch Anreize zur Müllvermeidung auszulösen, weil bei Verminderung der Gesamtmüllmenge auch der einzelne Mieter durch die - umgelegte - geringere Müllabfuhrgebühr belohnt wird. Daß in einem Modellversuch in Rheinland-Pfalz im Jahre 1989 (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 30/89 - KStZ 1990, 97 <98>) "keine hinreichend sicheren Erkenntnisse" für die Verringerung der Müllmenge bei. Anwendung eines mengenbezogenen Gebührenmaßstabs gewonnen worden sind, begründet nach den dargelegten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beschwerde die Zweckuntauglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB in der Auslegung durch das Normenkontrollgericht nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz räumt selbst ein, daß dieser Modellversuch möglicherweise nicht repräsentativ war und es auch beachtliche Argumente für einen mengenbezogenen Maßstab gibt; es zieht aus dieser Untersuchung lediglich die Folgerung, es gebe unter dem Aspekt der Müllvermeidung derzeit "keinen absoluten Vorrang" mengenbezogener Gebührenmaßstäbe (vgl. auch Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 294: "noch keine allgemeingültigen und verallgemeinerungsfähigen Schlüsse möglich"). Als Beleg für die Ungeeignetheit eines solchen Gebührenmaßstabes und damit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht genügt dies nicht. Die weiteren Beweisangebote der Beschwerde in diesem Zusammenhang sind im vorliegenden Verfahren, in dem Verfahrensmängel nicht geltend gemacht werden können (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO), unbeachtlich.
3.
Dem Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB gegen Art. 28 Abs. 2 GG läßt sich ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen; die bloße Behauptung, der Normenkontrollbeschluß verletze die genannte Grundgesetzbestimmung, genügt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Inhalt und Umfang der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sind - soweit sich dies abstrakt und generell formulieren läßt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssetzungshoheit der Gemeinden - und entsprechend der Landkreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - BVerwGE 67, 321 <323>) - in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehört zum Garantiebereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvF 1/78] <116 f.>, BVerwG, Beschluß vom 7. September 1992, a.a.O., S. 361 und Urteil vom 4. August 1983, a.a.O.). Gesetzliche Regelungen sind allerdings bei Wahrung des unantastbaren Kernbereichs sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983, a.a.O.) verfassungsrechtlich zulässig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB greift in den geschützten Kernbestand an hinreichend zahlreichen und gewichtigen Aufgaben nicht ein und ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Vorgabe eines bestimmten - hier mengenbezogenen - Gebührenmaßstabs tastet die Satzungshoheit der Gemeinden und Landkreise bei der Festsetzung der Gebühren als solche nicht an und beläßt ihnen so viel Spielraum, insbesondere bezüglich der Höhe der Gebühren, aber auch bei der näheren Ausgestaltung des Gebührenkonzepts (vgl. S. 12 unten des angefochtenen Beschlusses), daß von einer Aushöhlung oder unverhältnismäßigen Beschneidung der Selbstverwaltungsgarantie keine Rede sein kann. Daß infolge des weit überwiegenden Anteils fixer Kosten an den Gesamtaufwendungen der Abfallbeseitigung möglicherweise nur ein geringer Einsparungseffekt auf der Kostenseite durch mengenbezogene Gebühren bewirkt werden kann (Beschwerdeschrift S. 8; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984 - 3 A 84/84 - NVwZ 1985, 441: 82 %), steht schon angesichts des verbleibenden Sparvolumens der Zulässigkeit mengenbezogener Gebührenmaßstäbe auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG nicht entgegen.
4.
Inwieweit der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ist schließlich ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Inhalt und Schranken des Grundrechts der Berufsfreiheit sind höchstrichterlich in einer Vielzahl von Entscheidungen - auch unter dem Blickwinkel mittelbarer, "faktischer" Beeinträchtigungen - behandelt worden (vgl. u.a. Urteile vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 209, S. 24 <25 ff.> und vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <189 f., 191 f.>). Selbst wenn mit der Beschwerde davon auszugehen sein sollte, daß § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB wegen der Zielsetzung, über die Gebührenbemessung nachhaltige Anreize zur Vermeidung von Abfall auszuüben, einen mittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Unternehmer darstellen sollte, weil diese Regelung zu einer Beeinflussung der Kaufentscheidung zugunsten abfallarmer Produkte führen, könnte und sollte, wäre dieser gesetzliche Eingriff nach den insoweit nicht zu beanstandenden Darlegungen des Normenkontrollgerichts (vgl. auch die Ausführungen oben zu 1. bis 3.) durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ohne weiteres gedeckt. Inwieweit in diesem Zusammenhang vertiefte Erörterungen in einem Vorlageverfahren erforderlich und weiterführende Erkenntnisse zu erwarten sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer