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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1989, Az.: BVerwG 7 NB 4.88

Prozessvertretung; Übertragung; Normenkontrollantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 4.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.08.1988 - AZ: 5 N 88.01765
nachfolgend
BVerfG - 08.10.1989 - AZ: 2 BvR 1160/89

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1990, 378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Übertragung der Prozeßvertretung des Landes an den Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 I 2 VwGO) kann vom Bürger nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden.

In dem Normenkontrollverfahren
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1988 ergangen ist, wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren beantragt, die bayerische Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 4. November 1975 (GVBl. S. 352, mit späteren Änderungen) für nichtig zu erklären. Er meint, daß die in § 5 dieser Verordnung vorgesehene Vertretung des Freistaats Bayern in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Landesanwaltschaft von der Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 1 VwGO nicht gedeckt werde, weil diese Vorschrift nicht die Errichtung einer Behörde oder behördenähnlichen Institution zulasse. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller sei nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Normenkontrollgericht habe die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung vorlegen müssen, da sie grundsätzliche Bedeutung habe.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. An die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Deshalb muß in der Beschwerdeschrift, mit der gemäß § 47 Abs. 7 VwGO die Nichtvorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerügt wird, eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet werden, die - obwohl von allgemeiner, nämlich über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehender Bedeutung - bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und deshalb vom Normenkontrollgericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung hätte vorgelegt werden müssen (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -, BVerwGE 78, 305 <310>). Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, als Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens eröffne, komme nur eine Beeinträchtigung in rechtlich geschützten Interessen in Betracht; eine solche Beeinträchtigung sei jedoch im Falle des Antragstellers nicht erkennbar. Die Beschwerde stellt diese Ausführungen nicht grundsätzlich in Frage, sondern wendet lediglich ein, der Antragsteller sei durch die streitige Rechtsvorschrift deshalb in seinem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil er beim Verwaltungsgericht zwei Klagen gegen den Freistaat Bayern anhängig gemacht habe, in denen der Freistaat durch die Landesanwaltschaft vertreten werde. Die Beschwerde erhebt mithin den Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im vorliegenden Einzelfall unrichtig angewendet. Mit diesem Vorwurf kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden. Entsprechendes gilt für die Angriffe der Beschwerde gegen die Gültigkeit der Verordnung von 1975; für die Frage der - vom Normenkontrollgericht verneinten - Antragsbefugnis sind sie ohne Belang.

3

Unabhängig von diesem Darlegungsmangel lassen die Einwendungen der Beschwerde auch keine Frage mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erkennen, die vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden müßte. Die Annahme des Normenkontrollgerichts, dem Antragsteller fehle die nötige Antragsbefugnis, ist vielmehr offensichtlich zutreffend.

4

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Unter dem Begriff "Nachteil" ist eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen (BVerwGE 56, 172 <175>; 64, 77 <80>). Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller durch die hier umstrittene Vertretungsregelung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Denn die Bestimmung der Organe und der Amtswalter, die das Land im Verwaltungsprozeß mit dem Bürger vertreten sollen, ist ausschließlich eine Angelegenheit der staatlichen Binnenorganisation; Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Bürgers sind dabei nicht zu beachten. Das gilt auch dann, wenn das Land, wie dies in § 36 Abs. 1 VwGO vorgesehen und in der hier umstrittenen Regelung geschehen ist, den Vertreter des öffentlichen Interesses - in Bayern Landesanwaltschaft genannt - mit seiner Prozeßvertretung beauftragt. Ebensowenig gibt es ein rechtlich geschütztes Interesse des Bürgers an einer bestimmten Art der Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse. Das prozessuale Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient vielmehr allein dem Schutz der zu vertretenden Partei (BGHZ 63, 78 <79>; BFHE 96, 385 <387>). Der Antragsteller wäre daher durch die umstrittene Vertretungsregelung selbst dann nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt, wenn angenommen werden müßte, daß sich die Errichtung der Landesanwaltschaft und ihre Doppelzuständigkeit als Vertreter des öffentlichen Interesses und als Prozeßvertreter des Freistaats Bayern auf die Art der Prozeßvertretung auswirkt. Davon abgesehen sind derartige Auswirkungen nicht oder doch zumindest nicht ohne weiteres erkennbar. Denn die Landesanwaltschaft nimmt die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses nur in denjenigen Verfahren wahr, in denen sie nicht als Prozeßvertreter des Landes auftritt (BVerwGE 31, 5 <12>; 36, 188 <192>; 74, 19 <21>). Von einer Doppelzuständigkeit der Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses und als Prozeßvertreter kann mithin allein bei genereller Betrachtung gesprochen werden; in dem einzelnen Verwaltungsprozeß wird sie entweder nur als Vertreter des öffentlichen Interesses oder nur als Prozeßvertreter des Landes tätig.

5

Auch sonst lassen sich keine Nachteile des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO feststellen, denen durch die Ungültigerklärung der umstrittenen Vertretungsregelung entgegengewirkt werden müßte. Die Zweifel des Antragstellers an der Rechtsgültigkeit dieser Regelung werden weder vom Antragsgegner noch - wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat - von dem von ihm angerufenen Verwaltungsgericht geteilt. Der Antragsteller braucht daher nicht zu befürchten, daß sich der Abschluß der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren wegen der Frage nach der ordnungsgemäßen Vertretung des beklagten Freistaats verzögern oder daß dieser die ergehenden Entscheidungen mit der Begründung angreifen könnte, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen. Das Einverständnis des Freistaats mit seiner Vertretung durch die Landesanwaltschaft schließt überdies auch entsprechende Angriffe des Antragstellers selbst aus (vgl. §§ 138 Nr. 4, 153 VwGO, § 579 Nr. 4 ZPO).

6

Ergänzend sei bemerkt, daß aus der Sicht des Bundesrechts die Rechtsgültigkeit der umstrittenen Vertretungsregelung mit dem Vorbringen der Beschwerde nicht in Frage zu stellen ist. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die organisatorische Ausgestaltung der Einrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht vorgeschrieben (BVerwGE 31, 5 <13>). Mithin dürfen die Länder diese Einrichtung aufgrund der ihnen zustehenden Organisationsgewalt auch nach Art einer Behörde organisieren und sie zugleich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit ihrer Prozeßvertretung beauftragen. Daß die bayerische Regelung von derjenigen in anderen Bundesländern abweicht, beruht auf der in § 36 VwGO vorgesehenen föderativen Regelungszuständigkeit.

7

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (BVerfGE 76, 1 <73>).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer