Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1994, Az.: BVerwG 8 NB 3/93
Finanzwesen; Spielautomatensteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; Ermächtigungsgrundlage; Gewaltdarstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 NB 3/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.06.1993 - AZ: 9 K 570/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 816-818 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 1056 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 273 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Landesgesetzgeber muß bei der Ermächtigung zum Erlaß kommunaler Vergnügungssteuersatzungen den Gemeinden keine Obergrenzen für die Steuerbemessung setzen.
2. Die Verfolgung außerhalb fiskalischer Ziele liegender Nebenzwecke ist auch dann zulässig, wenn das Gebiet des Nebenzwecks in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
3. Die Spielautomatensteuer darf aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend nach der Gerätezahl bemessen werden; sie muß nicht an der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Spielers oder an dem konkreten Umsatz des Aufstellers ausgerichtet werden.
4. Die Erhöhung der Spielautomatensteuer für sogenannte "Killerautomaten" innerhalb eines Jahres um das 3,75fache auf nunmehr monatlich 600,- DM je Spielgerät berührt den Charakter als traditionelle örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 IIa GG nicht. Eine solche Steuererhöhung nötigt - wenn ihr keine erdrosselnde Wirkung zukommt - nicht zum Erlaß einer Übergangsregelung.
5. Die Besteuerung von Spielgeräten mit gewaltdarstellendem Inhalt verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 I GG, weil der Verkauf und das häusliche Abspielen entsprechender Videokassetten von der Vergnügungsteuer nicht erfaßt werden.