Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1989, Az.: BVerwG 8 NB 2.89
Spielautomat; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung; Übergangsregelung; Killerautomat; Erhöhte Besteuerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 NB 2.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.02.1989 - AZ: 13 OVG C 2/87
Rechtsgrundlagen
- VergnStS der Stadt Lüneburg
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BB 1991, 73
- KStZ 1990, 116-117
- NVwZ 1989, 1176-1177 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1990, 15-16
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Besteuerung sogenannter "Killerautomaten".
Bundesverfassungsrecht gebietet nicht, bei der Erhöhung der Spielautomatensteuer eine Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorzusehen, wenn die Steuer auch ohne Übergangsregelung für die Aufstellung von Spielautomaten insgesamt keine erdrosselnde Wirkung hat (wie Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 159.88 -).
In der Normenkontrollsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt (§ 47 Abs. 7 VwGO).
Die Vorlage ist nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Satz 3 VwGO von dem dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - (BVerwGE 45, 277[BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73]) ab. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die traditionelle Gemeindevergnügungssteuer könne auch unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 a GG nach Maßgabe der Landesgesetze erhoben werden, weil sie eine örtliche Aufwandsteuer sei, die der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig sei. Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche von dieser Entscheidung deshalb ab, weil es die in der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin geregelte erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" gebilligt habe. Die Billigung einer erhöhten Besteuerung bestimmter Spielgeräte allein nach deren Spielinhalt nehme der Vergnügungssteuer den Charakter als örtliche Aufwandsteuer. Das geht fehl. Selbst wenn dieses Beschwerdevorbringen sachlich zuträfe, rechtfertigte es nicht die Annahme, das angefochtene Urteil weiche von einem Rechtssatz ab, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, überdies ist das Beschwerdevorbringen aber unzutreffend. Auch soweit die Antragsgegnerin in der Satzung für die sog. "Killerautomaten" einen höheren Steuersatz festgelegt hat, bleibt die Vergnügungssteuer eine örtliche Steuer, mit der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird (Aufwandsteuer; vgl. Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - a.a.O. S. 281).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO). Es bestehen bereits Zweifel, ob die vermeintlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt ist. Das mag jedoch auf sich beruhen. Für eine die Vorlagepflicht auslösende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nichts ersichtlich. Die bundesrechtlichen Fragen, auf die das Beschwerdevorbringen zielt, sind ohne weiteres zu verneinen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin nicht verletzt. Die Freiheit der Berufswahl wird durch die in Rede stehende Satzungsregelung nicht betroffen. Denn nach den Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts geht von der durch die Antragsgegnerin erhobenen Spielautomatensteuer als solcher eine erdrosselnde Wirkung nicht aus. Die Erhebung der Steuer insgesamt führt nicht dazu, daß die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67] <29>[BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67] und vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66] <314>; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1975 - BVerwG VII C 68.72 - BVerwGE 48, 1 <9>[BVerwG 07.02.1975 - VII C 68/72]). Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend auf die wirtschaftliche Wirkung der Spielautomatensteuer insgesamt und nicht auf die wirtschaftliche Wirkung der erhöhten Steuer auf die Aufstellung der davon betroffenen sog. "Killerautomaten" abgestellt. Denn Bezugspunkt der Beurteilung nach Art. 12 Abs. 1 GG ist der Beruf des Automatenaufstellers, nicht aber ein - so nicht existierender - Beruf eines Aufstellers von sog. "Killerautomaten". Die rechtliche Prüfung kann insoweit sinnvoll nur von einer Gesamtbetrachtung des Berufs als der Grundlage der jeweiligen Lebensführung ausgehen (BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O. S. 27). Betrifft die Erhebung der Spielautomatensteuer sowie die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" danach nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern allein die Berufsausübung, so ist sie als Regelung durch vernünftige und gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls genügend gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <405 f.>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56], Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <101>[BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]). Es bedarf nicht näherer Begründung, daß die Absicht, über die Lenkungsfunktion der Vergnügungssteuer der Aufstellung von "Tötungs- und Kriegsspielautomaten" zu begegnen, vernünftige und gewichtige Erwägungen des Allgemeininteresses verfolgt. Die Antragstellerin wird dadurch in ihrer Berufsfreiheit als Automatenaufstellerin nicht unzumutbar oder übermäßig belastet.
Das Oberverwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. § 9 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung sieht für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 15 DM und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, "mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben", einen Steuersatz von 200 DM vor. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin entgegen dem Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht, weil die Satzung damit nicht gleiche Sachverhalte ungleich, sondern ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart behandelt. Abgesehen davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls nicht willkürlich, weil sie durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt ist.
Die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" verletzt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des mit der erhöhten Besteuerung verfolgten Lenkungszwecks sowie der Tatsache, daß diese erhöhte Besteuerung die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten insgesamt nicht wirtschaftlich unmöglich macht, kann die angegriffene Satzungsregelung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Schließlich bestehen auch unter den von der Beschwerde angeführten kompetenzrechtlichen Erwägungen gegen die angegriffene Satzungsregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" regelnde Satzungsvorschrift greift entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Abgesehen davon, daß die Gewerbeordnung im Gegensatz zu den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO) für die gewerbsmäßige Aufstellung von hier in Rede stehenden Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit besondere Genehmigungsvorbehalte nicht enthält - Genehmigungsvorbehalte bestehen insoweit allein für den Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO) -, schließen die Art. 72 und Art. 74 Nr. 11 GG nur eine unmittelbare Regelung dieses Gebiets durch die Länder (Gemeinden) aus. Die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Länder (Gemeinden) zur Gesetzgebung für eine bestimmte Steuer wird dadurch nicht berührt. Diese Zuständigkeit schließt die Kompetenz zum Erlaß von Steuergesetzen ein, die Nebenzwecke auf den der Gesetzgebung der Länder (Gemeinden) entzogenen Gebieten verfolgen (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - a.a.O. S. 99, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O. S. 23). Allerdings darf eine steuergesetzliche Regelung nicht so beschaffen sein, daß sie mit ihrer Lenkungsfunktion die Aufstellung der Spielgeräte in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, sie also den ihr zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, dadurch zuwiderhandelt, daß sie "ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, also in diesem Sinne eine 'erdrosselnde' Wirkung auszuüben" (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] <161>[BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56] und Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O. S. 23). Das ist bei der angegriffenen Satzungsvorschrift jedoch auch nicht der Fall. Der beschließende Senat pflichtet entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Oberverwaltungsgericht darin bei, daß es insoweit allein darauf ankommt, ob die Spielautomatensteuer insgesamt eine erdrosselnde Wirkung hat, nicht dagegen darauf, ob der erhöhte Steuersatz für die sog. "Killerautomaten" zur generellen Unwirtschaftlichkeit der davon betroffenen "Killerautomaten" führt. Die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin besteuert den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten wie folgt: 1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten usw. 50 DM, in Spielhallen 70 DM; 2. Musikautomaten 15 DM; 3. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200 DM, sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 15 DM. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts macht der erhöhte Steuersatz für die sog. "Killerautomaten" die Aufstellung der vorbezeichneten Spielautomaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze insgesamt nicht wirtschaftlich unmöglich. Selbst wenn die erhöhte Besteuerung der sog. "Killerautomaten" für sich betrachtet deren Unwirtschaftlichkeit zur Folge hätte, was angesichts der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, im Gebiet der Antragsgegnerin seien auch nach Inkrafttreten des erhöhten Steuersatzes sog. "Killerautomaten" aufgestellt worden, zweifelhaft ist, würde dies unter Berücksichtigung des besonderen Lenkungszwecks nicht zur Annahme eines verfassungswidrigen Formenmißbrauchs führen.
Schließlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, Bundesverfassungsrecht gebiete, bei der Erhöhung einer Spielautomatensteuer eine Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorzusehen. Auch das ist ohne weiteres zu verneinen. Wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 159.88 - dargelegt hat, verlangt das Bundesverfassungsrecht eine solche Übergangsregelung nicht, wenn die Steuer auch ohne Übergangsregelung für die Aufstellung von Spielautomaten insgesamt keine erdrosselnde Wirkung hat. Letzteres ist nach den Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus