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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1975, Az.: BVerwG VII C 68.72

Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Unterhaltungsautomaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII C 68.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.01.1968 - AZ: 3 K 408/67
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 348/68
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 1263/68
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 1265/68
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 1150/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 1218/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 146/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1972 - AZ: XIII A 653/73
nachfolgend
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: BVerwG 7 C 68/72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 1 - 9
  • DVBl 1975, 795 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1975, 205
  • KStZ 1975, 92
  • VerwRspr 27, 78
  • VerwRspr 27, 79 - 85

Amtlicher Leitsatz

Die Besteuerung des Haltens von Unterhaltungsapparaten (Geschicklichkeitsautomaten) nach dem Steuersatz von 1/2 v.H. des Erstanschaffungspreises ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Amtlicher Leitsatz

Die Besteuerung des Haltens von Unterhaltungsapparaten (Geschicklichkeitsautomaten) nach dem Steuersatz von 1/2 v.H. des Erstanschaffungspreises ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Amtlicher Leitsatz

Die Besteuerung des Haltens von Unterhaltungsapparaten (Geschicklichkeitsautomaten) nach dem Steuersatz von 1/2 v.H. des Erstanschaffungspreises ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1972 in den Sachen zu 1 bis 3 (OVG XIII A 348/68, OVG XIII A 1265/68 und OVG XIII A 1263/68), vom 6. Dezember 1973 in den Sachen zu 4 und 5 (OVG XIII A 1150/72 und OVG XIII A 1218/72) sowie vom 6. Juni 1974 in den Sachen zu 6 und 7 (OVG XIII A 146/73 und OVG XIII A 653/73) werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Revisionsverfahren, und zwar hinsichtlich der nach Verbindung der Verfahren entstandenen Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 43/100, der Kläger zu 2) zu 5/100, der Kläger zu 3) zu 3/100, der Kläger zu 4) und 5) zu 40/100, der Kläger zu 6) zu 8/100 und der Kläger zu 7) zu 1/100, hinsichtlich der bis zur Verbindung entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten jeder Kläger die Kosten des ihn betreffenden Verfahrens.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 69.72
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 70.72
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 10.74
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 11.74
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 35.74
BVerwG - 07.02.1975 - AZ: VII C 36.74

Gründe

1

I.

Die Kläger stellten im Gebiet der Gemeinden der jeweiligen Beklagten in fremden Räumen - insbesondere in Gaststätten - Unterhaltungsapparate (Geschicklichkeitsautomaten) auf. Sie wurden deshalb von den Beklagten zur Vergnügungssteuer herangezogen. Die Veranlagung bezog sich für die Kläger zu 1) bis 3) und zu 6) auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 1970 und für die Kläger zu 4), 5) und 7) auf den Zeitraum vom 1. Januar 1970 an. Hierbei legten die Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV NW 361) - VStG 65 - einen Steuersatz von monatlich 1/2 v.H. des üblichen Erstanschaffungspreises der von den Klägern jeweils aufgestellten Geräte zugrunde. Diese Erstanschaffungspreise schwankten zwischen 2.100 und 4.500 DM.

2

Die Kläger halten die an das Aufstellen der Unterhaltungsautomaten geknüpfte Vergnügungssteuer für verfassungswidrig: Die Länder hätten damit ihre Gesetzgebungskompetenz überschritten. Wegen der starren Bemessung der Steuer nach dem Erstanschaffungspreis der Unterhaltungsapparate werde nicht mehr der dem Landesgesetzgeber überlassene Steuergegenstand "Vergnügen" besteuert. Zudem sei die Vergnügungssteuer der Bundesumsatzsteuer gleichartig und verstoße deshalb gegen das den Landesgesetzgeber betreffende Verbot des Art. 105 Abs. 2 a GG n.F., soweit sie für die Zeit vom 1. Januar 1970 ab erhoben worden sei. Auch verletze die gleichbleibende Besteuerung der Unterhaltungsautomaten den Gleichheitssatz. Gerätewert und Einspielergebnisse sänken im Laufe der Zeit so erheblich, daß das Aufstellen alter Automaten gegenüber dem Aufstellen neuer Automaten willkürlich höher besteuert werde.

3

Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen, mit denen die Kläger die Aufhebung der jeweiligen Vergnügungssteuerbescheide begehren, soweit mehr als 10 DM - im Falle des Klägers zu 1) mehr als 5 DM - pro Gerät und Monat gefordert werden, sind in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Das Berufungsgericht (vgl. Urteil vom 22. Juni 1972 - XIII A 1263/68 - in KStZ 1973, 37) hat im einzelnen ausgeführt, die Besteuerung von Unterhaltungsautomaten auf der Grundlage des üblichen Erstanschaffungspreises sei weder im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG a.F. noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungswidrig. Dabei hat es sich auf die Erwägungen gestützt, mit denen das Bundesverfassungsgericht in BVerFGE 31, 119 ff. die Besteuerung von Musikautomaten auf der Grundlage des Erstanschaffungspreises nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 295), mit dem § 19 Abs. 1 VStG 65 gleich lautet, für verfassungsgemäß erklärt hat. Das Berufungsgericht hat darum für die Unterhaltungsautomaten eine besondere Beweisaufnahme über das Sinken des Gerätewertes und der Einspielergebnisse länger gebrauchter Apparate abgelehnt. Soweit die Kläger zu 4), 5) und 7) für die Zeit vom 1. Januar 1970 an herangezogen worden sind, hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß des VStG 65 gegen Art. 105 Abs. 2 a GG n.F. verneint.

5

Im Revisionsverfahren verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren weiter.

6

Die Kläger zu 1) bis 3) tragen vor: Das Berufungsgericht habe nicht den förmlich gestellten Beweisantrag beachtet, Beweis durch Sachverständigengutachten bzw. durch entsprechende Erhebungen darüber zu erheben, daß der Gerätewert bei Unterhaltungsautomaten erheblich schneller als bei Musikautomaten sinke, und zwar nach den Erfahrungen der Praxis bereits im ersten Jahr um rund 50 %, und daß dieses Sinken des Gerätewertes ausschließlich durch ein entsprechendes Sinken der Einspielergebnisse bedingt sei. Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag weder zu Protokoll genommen noch darüber durch besonderen Beschluß entschieden.

7

Sämtliche Kläger tragen vor: Das Berufungsgericht habe seine allgemeine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe trotz gegenteiligen Vorbringens unterstellt, daß bei Unterhaltungsautomaten die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie bei Musikautomaten gegeben seien. Ohne nähere Aufklärung könnten die für Musikautomaten getroffenen Feststellungen nicht auf Unterhaltungsautomaten übertragen werden. Bei den Unterhaltungsautomaten, insbesondere bei den Flippern, die rund 80 bis 90 % der aufgestellten Unterhaltungsapparate ausmachten, gebe es kein auswechselbares, gleichbleibendes Element wie die Schallplatten, an das eine starre Vergnügungssteuer anknüpfen könne. Jeder neue auf den Markt kommende Flipper weise neue Spielelemente auf. Das sei dadurch bedingt, daß die Anziehungskraft der einzelnen Spielelemente auf die Spieler relativ schnell nachlasse. Fehl gehe der Versuch des Berufungsgerichts, bei Unterhaltungsapparaten eine dem Faktor "Schallplatten" entsprechende Gegebenheit darin zu finden, daß bei der Vielfalt der Apparate für den individuellen Benutzer neue und gebrauchte Geräte der gleichen Art gleichermaßen als Quelle des Vergnügens benutzbar seien und benutzt würden. Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts vertretbar wäre, hätte dies einer näheren Aufklärung bedurft.

8

Sämtliche Kläger rügen außerdem die Verletzung des Art. 105 GG in der vor und nach dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung sowie der Art. 3, 12 und 14 Abs. 1 GG.

9

Die Beklagten zu 3) bis 6) beantragen, die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beklagte zu 3) führt aus: Die Verfahrensrügen könnten nicht durchgreifen. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts sei entbehrlich gewesen. Eine Wertminderung gebrauchter Apparate lasse nicht auf sinkende Einspielergebnisse schließen. Die dauernde Bemessung der Steuer nach dem Erstanschaffungspreis trotz der im Laufe der Jahre nachlassenden Rentabilität der Geräte rechtfertige sich aus dem Gedanken der Praktikabilität. Wie der Erstanschaffungspreis vom Automatenaufsteller nicht nur für das erste Aufstellungsjahr, sondern für die ganze vermutete Benutzungsdauer als Teil seiner Kosten in die Errechnung der Wirtschaftlichkeit eines Automaten eingerechnet werde, so könne auch die auf diesem Preis beruhende Vergnügungssteuer nur als Kostenfaktor für die volle Lebensdauer eines solchen Gerätes gesehen werden, so daß die in den ersten Jahren günstigere Steuerrelation später nur etwas ausgeglichen werde. Die Annahme einer die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG verletzenden erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer sei abwegig.

11

Die Beklagten zu 4) bis 6) machen hierzu und zum angefochtenen Urteil ergänzend geltend: Der Erstanschaffungspreis der Unterhaltungsapparate sei als Ersatzmaßstab für die an sich zu besteuernden Einspieleinnahmen nicht willkürlich. Bei einem wirtschaftlich denkenden Aufsteller, von dem das Gesetz ausgehen könne, finde die Aufstellung älterer Geräte ihre Grenze in der Rentabilität. Die Einspielergebnisse neuer und noch rentabler alter Apparate unterschieden sich nicht wesentlich voneinander.

12

Die übrigen Beklagten haben sich nicht geäußert.

13

II.

Der Senat hat die zunächst unverbundenen Revisionsverfahren, die im wesentlichen gleichartige Streitigkeiten über die Besteuerung des Haltens von Unterhaltungsautomaten (Geschicklichkeitsautomaten) betreffen, gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Er hat sich dabei, nachdem er die Sachen bereits gleichzeitig verhandelt hatte, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Erwägung leiten lassen, daß die gemeinsame Entscheidung zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung, Einsparung und Beschleunigung bei der Urteilsanfertigung, vor allem in technischer Einsicht in der überlasteten Gerichtskanzlei, der Lesestelle und der Registratur führt. Die Voraussetzungen des § 93 VwGO für eine Verbindung sind gegeben. Die Verfahren betreffen angesichts der Gleichartigkeit der Streitigkeiten den gleichen Gegenstand im Sinne des § 93 VwGO. Die Verbindung lediglich zur gemeinsamen Entscheidung ist durch § 93 VwGO nicht ausgeschlossen, wenn - wie es hier der Fall ist - sachliche Gründe dafür sprechen; in einem solchen Fall greifen die gelegentlich erhobenen Bedenken (vgl. Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1972, Anm. I 2, III zu § 147) gegen eine auf die Entscheidung beschränkte Verbindung nicht durch.

14

Die Revisionen sind unbegründet. Die angefochtenen Urteile des Berufungsgerichts verletzen Bundesrecht nicht.

15

1.

Das Berufungsgericht hat die Gesetzgebungsbefugnis des Landes Nordrhein-Westfalen, gemäß den §§ 2 Nr. 6, 19 Abs. 1 und 2 VStG 65 das Halten von Unterhaltungsapparaten zu besteuern, zu Recht bejaht.

16

a)

Eine Steuer, die an das Halten von Spielautomaten knüpft, genügt den Merkmalen der herkömmlichen Vergnügungssteuer. Für eine solche Steuer weist Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der bis zum 31. Dezember 1969 maßgebenden Fassung, die für die in diese Zeit fallenden Steuervorgänge anzuwenden ist (BVerwGE 36, 285 [BVerwG 20.11.1970 - VII C 17/69] [287]), die Gesetzgebungszuständigkeit den Ländern zu. Das haben der Senat (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [253 ff.]; 27, 146; 36, 16 [17]) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [90 ff.]; 31, 119 [127]) für die auf das Halten der Gewinnspiel- sowie der Musikautomaten gelegte Steuer entschieden. Wie dort ausgeführt ist, verliert diese Automatensteuer ihre Eigenart als Vergnügungssteuer nicht dadurch, daß sie als Bemessungsgrundlage an Stelle des Vergnügungsaufwands der Spieler, der oft nur schwer zu erfassen ist, den Neu- oder Erstanschaffungspreis der Apparate verwendet. Der Ersatzmaßstab des Anschaffungspreises ist sachgerecht und deshalb unbedenklich, weil er nach der Lebenserfahrung in einer gewissen Beziehung zur Benutzung des Apparates steht, von deren Häufigkeit wiederum das Einspielergebnis und damit der Vergnügungsaufwand abhängen (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [260]; 27, 146 [147 ff.]; BVerfGE 31, 119 [129]). Eine entsprechende Regelung für die Besteuerung der Unterhaltungsapparate läßt sich nicht beanstanden. Auch für die Unterhaltungsapparate kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der wirtschaftlich denkende steuerpflichtige Aufsteller, der einen im Erstanschaffungspreis teureren und damit regelmäßig besser ausgestatteten Apparat bereithält, entsprechend höhere Einnahmen (Rentabilität) erwartet. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.

17

b)

Die Neufassung des Art. 105 Abs. 2 GG und die Einfügung des Art. 105 Abs. 2 a GG durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359), die für die Steuervorgänge vom 1. Januar 1970 an zu berücksichtigen sind, haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Indem die streitige Steuer das Bereithalten der Automaten in Gast- und Schankwirtschaften oder anderen Räumen und damit die Veranstaltung eines Vergnügens besteuert, das durch die Benutzung der bereitgehaltenen Apparate angestrebt wird, gehört sie, wie der erkennende Senat für die Vergnügungssteuerart der Kartensteuer ebenfalls bereits entschieden hat, zur Gruppe derjenigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die wegen ihrer unmittelbaren örtlichen Begrenzung von Tatbestand und Wirkung auch unter der Geltung der neuen Verfassungsnorm des Art. 105 Abs. 2 a GG von den Ländern weiter erhoben werden können, da sie der überörtlichen Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sind. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - (NJW 1974, 2301 = DGStZ 1974, 185 = KStZ 1974, 189) verwiesen.

18

Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Dezember 1974 in der Verfassungsbeschwerdesache 2 BvR 824/74, die das gleichliegende Vergnügungssteuerurteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 2.73 - betrifft, gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzugehen. Auch dieser Schriftsatz vermag - von anderem abgesehen - nicht zu erklären, welchen sinnvollen Inhalt Art. 105 Abs. 2 a GG noch haben könnte, wenn die im ersten Halbsatz zugunsten der Länder begründete Gesetzgebungskompetenz gleichzeitig im zweiten Halbsatz durch das dort niedergelegte Gleichartigkeitsverbot, so wie es die Kläger anwenden wollen, für alle ernsthaft in Betracht kommenden Fälle wieder zurückgenommen worden sein sollte; die - verfassungs- und steuerpolitisch möglicherweise gewichtigen - Ausführungen dieses Schriftsatzes laufen nämlich darauf hinaus, daß die Länder von der ihnen in Art. 105 Abs. 2 a GG eingeräumten Befugnis keinen sinnvollen Gebrauch machen könnten.

19

2.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die in § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 VStG 65 angeordnete Besteuerung der Unterhaltungsapparate nach dem Pauschsatz von 1/2 v.H. des Erstanschaffungspreises nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

20

Das Gleichheitsgebot hindert den Steuergesetzgeber nicht, an Stelle eines individuellen, aber nur schwer erfaßbaren Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung einen pauschalen Ersatzmaßstab zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen. Die mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheiten der steuerlichen Belastung können vom Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität im Rahmen der ihm bei der Erschließung von Steuerquellen zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit vernachlässigt werden, es sei denn, daß diese Ungleichheiten die steuerlichen Vorteile der Typisierung unverhältnismäßig überwiegen (so BVerfGE 21, 12 [27]; 31, 119 [131]).

21

a)

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß das Besteuern nach dem Pauschsatz sachliche Gründe für sich hat, insbesondere der Erstanschaffungspreis der Spielautomaten ersatzweise als Steuerbemessungsgrundlage geeignet ist und die Steuer nicht etwa zu einer Gewerbekapitalsteuer macht, die die Automatenaufsteller gegenüber anderen Gewerbetreibenden ungleich doppelt belastet. Die für die Musikautomaten bereits geäußerte Ansicht des Senats, daß die Nichtberücksichtigung der unterschiedlichen Einspielergebnisse, die sich aus dem jeweiligen Standort der Automaten ergeben können, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt (BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [149]; ebenso BVerfGE 31, 119 [131]), trifft ebenso für die Unterhaltungsapparate zu; denn diese Ungleichheiten können sich hier wie dort im Einzelfall zu Lasten wie zugunsten des steuerpflichtigen Aufstellers auswirken. Da ferner nach der landesgesetzlichen Auslegung des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht bindet (§§ 173 VwGO, 562 ZPO), der Erstanschaffungspreis im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VStG 65 der auf der untersten Handelsstufe dem Enderwerber üblicherweise in Rechnung gestellte Preis für den neuen Apparat ist, entfallen auch die Unterschiede, die sich im Enstanschaffungspreis und damit im Steuermaßstab dann ergeben könnten, wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände für ein gleichartiges neues Gerät verschieden hohe Kaufpreise gezahlt werden.

22

b)

Die Gleichheitssatzwidrigkeit der beanstandeten Automatensteuer läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der starre, auf der Grundlage des Erstanschaffungspreises bemessene Steuersatz für die gesamte Aufstellungsdauer des Geräts gleich hoch bleibt, obwohl nach der vom Berufungsgericht nicht aufgeklärten Behauptung der Kläger länger benutzte Apparate in ihrer Gebrauchsfähigkeit und Anziehungskraft nachlassen, was zu einem Sinken der Einspieleinnahmen und damit zu einer verhältnismäßig höheren Besteuerung aufgestellter älterer Apparate führen würde.

23

aa)

Das Berufungsgericht hat seine von den Klägern angefochtenen Urteile auf die Erwägung gestützt, dem von der Rechtsprechung herausgestellten gleichbleibenden Anknüpfungsfaktor "Schallplatten", der bei den Musikautomaten den zu besteuernden Vergnügungsvorgang notwendig mit produziere und deshalb eine vom Alter des Geräts unabhängige Bemessung der Musikautomatensteuer rechtfertige (BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [149]; BVerfGE 31, 119 [134]), entspreche bei den Unterhaltungsapparaten die Tatsache, daß der Spieler auch diese Apparate nicht nur um des Gerätes willen, sondern dazu benutze, um aus den zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Spielvorgängen, die durch die zahlreichen vorhandenen Apparate angeboten werden, ein Spiel nach seinem Geschmack und nach seiner Wahl zu spielen; auch für Unterhaltungsapparate existiere somit ein unabhängig vom Alter der Apparate gleichbleibender Faktor in Gestalt der völlig unterschiedlichen Spielvorgänge der einzelnen Gerätetypen, an den die Besteuerung anknüpfen könne.

24

Die Revisionen der Kläger machen demgegenüber in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach Art. 86 Abs. 1 VwGO unterlassen festzustellen, inwieweit Wert und Rentabilität der Unterhaltungsapparate im Laufe der Zeit sinken. Diese Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe die streitige Besteuerung unabhängig vom Alter der Unterhaltungsapparate an den gleichbleibenden Faktor des Bestehens verschiedenartiger Gerätetypen und deren verschiedenen Spielvorgänge knüpfen können, bekunden eine Rechtsansicht, nach der die von den Klägern vermißte Sachaufklärung überflüssig ist. Für die Frage, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die von ihm - dem Berufungsgericht - vertretene Rechtsauffassung und darauf an, ob nach dieser Rechtsauffassung eine Sachaufklärung erforderlich war. Soweit die Revisionen der Kläger zu 1) bis 3) im Zusammenhang mit der erwähnten Aufklärungsrüge zusätzlich auf eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO gestützt sind, können sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag, wie ihn § 86 Abs. 2 VwGO voraussetzt, als wesentlichen Verhandlungsvorgang nach § 105 Abs. 2 VwGO nicht zu Protokoll des Berufungsgerichts gegeben haben (vgl. BVerwGE 21, 184 [BVerwG 28.05.1965 - VII C 125/63] [185]).

25

bb)

Allerdings vermag der Senat der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, mit der dieses eine Sachaufklärung über das Sinken des Gerätewerts und der Einspieleinnahmen älterer Unterhaltungsapparste für entbehrlich erklärt hat, nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen halten den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht stand und verletzten damit Bundesrecht. Die Revisionen weisen insoweit zutreffend darauf hin, daß anders als die Musikautomaten, deren auswechselbare Schallplatten das Spiel mitproduzieren, die Unterhaltungsapparate keines zusätzlichen Spielelements bedürfen, das selbständig erneuerbar und daher für alte und neue Geräte gleich ist. Die Tatsache, daß der Benutzer der Unterhaltungsapparate zwischen verschiedenen Gerätetypen und damit Spielvorgängen wählen kann, ändert nichts daran, daß der gewählte Spielvorgang ebenso alt wie das Gerät ist und in allen seinen Elementen, die für die Spielproduktion und damit für die besteuerten Einspieleinnahmen wesentlich sind, an dem Alter des Geräts teilnimmt.

26

cc)

Gleichwohl sind die Revisionen nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es nicht willkürlich, sondern noch sachgerecht sei, den Erstanschaffungspreis zur Bemessungsgrundlage auch für ältere Unterhaltungsapparate zu machen, ist im Ergebnis aus folgenden Gründen richtig:

27

Ausgangspunkt ist hierbei der schon oben erörterte Grundsatz, daß der Ersatzmaßstab des Erstanschaffungspreises einen gewissen Anhalt für die Häufigkeit der Spiele und damit für die Einspielergebnisse, also den an sich zu besteuernden Spieleraufwand, gibt. Ein im Neupreis teureres Unterhaltungsgerät läßt entsprechend den Vorstellungen des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Aufstellers auf eine bessere Gebrauchsfähigkeit und Anziehungskraft und damit auf höhere Einnahmen schließen, als dies bei einem billigeren Gerät erwartet wird.

28

Bietet der Erstanschaffungspreis einen ungefähren Anhalt für die Rentabilität des Unterhaltungsapparates, so bleibt dieser Maßstab auch nach, längerer Benutzung des Geräts gültig. Eine durch teureren Erstanschaffungspreis gekennzeichnete Leistungsstärke des Automaten wird auch dann, wenn das Gerät älter geworden ist, höher sein, als das Leistungsniveau eines Unterhaltungsapparates, der zwar gleichaltrig ist, aber bei Erstanschaffung billiger war. Das wird jedenfalls in der Regel und bei nach Funktionsfähigkeit und Aufstellort gleichliegender Benutzbarkeit beider zu vergleichender Geräte zutreffen. Der Grundsatz, kein Aufsteller würde einen neuen Apparat aufstellen, wenn er nicht von ihm entsprechend höhere Einnahmen erwarten zu können glaube (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [260]; 27, 146 [148]), hat nicht nur für das erste Aufstellungsjahr Bedeutung. Er gilt für die gesamte betriebsübliche Benutzungsdauer des Geräts und für die während dieser Zeitspanne vermuteten Durchschnittseinnahmen. Darauf hat die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hingewiesen. Entfällt wegen der gleichbleibenden Vergnügungssteuer im Falle eines neuen Apparates, weil er vor allein wegen seiner Neuheit viel bespielt wird, auf das einzelne Spiel ein verhältnismäßig geringerer Steuerbetrag als dies der Fall ist, wenn das Gerät älter ist und deshalb weniger häufig benutzt wird, so gleicht sich dieser Unterschied im Laufe der Benutzungsdauer des Geräts aus (so auch BVerfGE 31, 119 [135] für die Musikautomaten). Je stärker dabei die "Modernität" des Apparats seine Benutzungshäufigkeit und damit die Steuerrelation beeinflußt, desto wirksamer wird die Möglichkeit zum Tragen kommen, daß die stärkere steuerliche Belastung der späteren Jahre durch die vorteilhaftere steuerliche Belastung der Anfangszeit ausgeglichen wird. Dabei ist gemäß dem Hinweis des Beklagten zu 4) und 5) auch zu berücksichtigen, daß die Aufstellung älterer Geräte ihre zeitliche Grenze regelmäßig in der Rentabilität, d.h. vor allem in dem gleichmäßigen und technisch möglichst einwandfreien Funktionieren findet und wegen dieser von vornherein begrenzten Dauer der Aufstellungszeit eine unverhältnismäßig starke Abnahme der Gebrauchsfähigkeit und Anziehungskraft und damit der Einspieleinnahmen älterer Geräte ausgeschlossen ist.

29

Aufsteller, die überwiegend gebraucht gekaufte Unterhaltungsapparate bereithalten und deshalb nicht in der Lage sind, die Gegebenenfalls vorteilhaftere steuerliche Belastung der Aufstellung neuer Geräte auszunutzen, können diesem Nachteil dadurch begegnen, daß sie ihn bei der Kalkulation des Kapitals in Rechnung stellen, das sie investieren, um mit den gebrauchten Geräten das reduzierte Einspielergebnis zu erzielen, also einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis aufwenden als ein Ersterwerber.

30

Daß die auf der Bemessungsgrundlage von monatlich 1/2 v.H. des Erstanschaffungspreises erhobene Steuer nicht aus den durchschnittlichen Spieleinnahmen gedeckt werden könne oder in einem unvertretbaren Verhältnis zu diesen Einnahmen stehe, ist von den Klägern für die Unterhaltungsapparate niemals ernsthaft behauptet worden. Die Kläger haben hierzu in den Vorinstanzen keinerlei Tatsachen vorgetragen. Auch in dieser Hinsicht hat daher das Revisionsgericht für die Annahme, die pauschale Besteuerung der Unterhaltungsapparate sei willkürlich, ebensowenig einen Grund wie im Fall der entsprechenden Besteuerung der Musikautomaten.

31

Sollte ein Aufsteller durch Ungleichheiten, die von der starren Bemessungsgrundlage herrühren, im Einzelfall außerordentlich benachteiligt werden, bietet § 23 VStG 65 in Verbindung mit § 12 Nr. 3 c des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV NW 712) durch Verweisung auf § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung die behördliche Möglichkeit, die Steuer zu ermäßigen oder zu erlassen.

32

3.

Schließlich kann die Revision der Kläger auch nicht durchdringen, soweit sie ohne jede nähere Begründung die Verletzung der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG geltend macht. Der hierbei allein in Betracht kommende verfassungswidrige Eingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung der Aufsteller von Unterhaltungsapparaten setzt den Tatbestand der erdrosselnden Wirkung der beanstandeten Steuer voraus (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [99 ff.]; 31, 8 [23]). Das Vorliegen eines solchen Tatbestandes haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht behauptet. Das Berufungsgericht hatte deshalb - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 31, 119 ff. für die Fälle der Musikautomaten - keinen Anlaß, dieser Frage durch weitere Ermittlungen nachzugehen. Im übrigen hat das Gericht erster Instanz in den Fällen der Kläger zu 1) bis 3) nach dem Inhalt der Akten, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, festgestellt, daß in den Gemeinden der dortigen Beklagten und in einer Anzahl weiterer repräsentativer Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen seit 1957/58 bis 1966/67 die Zahl der aufgestellten Unterhaltungsapparate erheblich angewachsen ist. Da während dieses ganzen Zeitraums die hier streitige Steuerregelung des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 65 bereits seit Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuergesetzes vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 295), dessen § 21 Abs. 1 und 2 gleichlautet, angewandt worden ist, erweist das über längere Zeit erhebliche Anwachsen der Zahl der aufgestellten Apparate zur Genüge, daß die Rentabilität der Aufstellung von Unterhaltungsapparaten durch die streitige Vergnügungssteuer nicht gefährdet ist (ebenso BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [153 ff.] für die Musikautomatensteuer unter Hinweis auf BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [100]).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und, soweit das Revisionsverfahren eingestellt worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren festgesetzt:

a)für die Zeit nach der Verbindung auf1.476,50 DM,
b)bis zur Verbindung
in der Sache BVerwG VII C 68.72 auf629,00 DM,
in der Sache BVerwG VII C 69.72 bis zur teilweisen Rücknahme der Revision auf195,00 DM
und danach auf75,00 DM,
in der Sache BVerwG VII C 70.72 auf44,50 DM,
in der Sache BVerwG VII C 10.74 auf461,50 DM,
in der Sache BVerwG VII C 11.74 auf126,50 DM,
in der Sache BVerwG VII C 35.74 auf130,00 DM,
undin der Sache BVerwG VII C 36.74 auf10,00 DM.
Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg