Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1974, Az.: BVerwG VII C 2.73
Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen stattfindender Tanzveranstaltungen in einer Gaststätte entsprechend Anzahl und Preis der ausgegebenen Eintrittskarten; Gleichartigkeit von Vergnügungsteuer und Umsatzsteuer; Begriff der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern; Qualifizierung der Vergnügungsteuer als eine Verbrauchsteuer oder eine Verkehrsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 2.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 16.11.1972 - AZ: 3 K 593/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in der beklagten Stadt die Gaststätte "Club Optik", in der regelmäßig Tanzveranstaltungen stattfinden. Sie wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 8. Juni 1972 für die Tanzveranstaltungen ab 24. April 1972 entsprechend Anzahl und Preis der ausgegebenen Eintrittskarten zur Vergnügungsteuer in Höhe von 300 DM herangezogen. Hiergegen hat sie nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die Vergnügungsteuer sei der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig und dürfe daher seit Inkrafttreten des neuen Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes - GG - am 1. Januar 1970 nicht mehr erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Gegen die Fortgeltung des Gesetzes über die Vergnügungsteuer in Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1965 - VStG 65 -, das die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei, bestünden keine Bedenken. Die dort geregelte Vergnügungsteuer sei der Umsatzsteuer nicht gleichartig. Die Umsatzsteuer sei (umsatzorientiert) auf verschiedenartige wirtschaftliche Vorgänge bezogen; der Erwerbszweck spiele bei ihr keine Rolle. Sie ziele auf die mit der Verwirklichung des Steuertatbestand es erwiesene allgemeine Leistungsfähigkeit hin. Demgegenüber stelle die Vergnügungsteuer nicht so sehr auf eine wirtschaftliche Umsatztätigkeit ab, als vielmehr auf den besonderen Aufwand, den sich der Teilnehmer an einer Vergnügungsveranstaltung leiste. Sie erfasse eine besondere Leistungsfähigkeit, die auch bei Fehlen der allgemeinen Leistungsfähigkeit gegeben sein könne, und sei deutlich zweckorientiert (Luxussteuer). Die Vergnügungsteuer trage daher gegenüber der zweckneutralen Umsatzsteuer eigenständige Züge und sei, solange der Bund nicht eine allgemeine Luxussteuer oder dergleichen einführe, keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit den Materialien zu Art. 105 Abs. 2 a GG. Abgesehen davon gelte das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht für am 1. Januar 1970 bereits bestehende Gesetze.
Mit der zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung des Art. 105 Abs. 2 a GG. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Gleichartigkeit von Vergnügungsteuer und Umsatzsteuer verneint. Gegenstand der Vergnügungsteuer in Form der Kartensteuer sei die entgeltliche Abgabe von Eintrittskarten, die zum Besuch der Veranstaltung berechtigten. Derselbe Vorgang unterliege der Umsatzsteuer. Unterschiedlich seien nur die Steuergläubiger und zum Teil die Steuersätze. Welcher. Zweck mit der Steuererhebung verfolgt werde, sei unerheblich. Anderenfalls könnte das Gleichartigkeitsverbot beliebig umgangen werden. Ebenso unerheblich sei, ob die Vergnügungsteuer als Verbrauch- oder Aufwandsteuer angesehen werde. Nach Art. 105 Abs. 2 a GG sei die Vergnügungsteuer verboten, "soweit" sie mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sei. Parallelität in vollem Umfange brauche nicht vorzuliegen. - Irrig sei die Annahme der Vorinstanz, Art. 105 Abs. 2 a GG sei nicht auf solche Steuergesetze anzuwenden, die bereits am 1. Januar 1970 bestanden hätten. Da von diesem Zeitpunkt an jede Normensetzung, die gegen das Gleichartigkeitsverbot verstoße, verfassungsrechtlich unzulässig sei, habe dies nicht nur kompetenzrechtliche, sondern auch materielle Bedeutung und gelte, solange eine entsprechende Obergangsregelung fehle, auch für bereits bestehende Gesetze.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. November 1972 sowie den Vergnügungsteuerbescheid des Beklagten vom 8. Juni 1972 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1972 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Vergnügungsteuer (in der Form der Kartensteuer) mit der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer nicht für gleichartig im Sinne desArt. 105 Abs. 2 a GG. Seiner Ansicht nach stellt die Örtliche Radizierung der Vergnügungsteuer das wesentliche Merkmal für ihre Ungleichartigkeit dar.
II.
Die Sprungrevision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß der durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) neu gefaßte Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und der eingefügte Art. 105 Abs. 2 a GG an der bisherigen Normsetzungsbefugnis der Länder über die Gemeindevergnügungsteuer nichts geändert und darum das nordrhein-westfälische Vergnügungsteuergesetz vom 14. Dezember 1965 (GV NW S. 361) - VStG 65 -, auf dem die Heranziehung der Klägerin beruht, insoweit nicht unwirksam gemacht haben.
1.
Unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. war zweifelsfrei, daß die Länder das Gesetzgebungsrecht über die Gemeindevergnügungsteuer hatten. Die alte Verfassungsvorschrift gab dem Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung "über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mitörtlich bedingtem Wirkungskreis". Für den Teilbereich, der aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes herausgenommen war, besaßen die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht. Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in seiner letztgenannten Entscheidung das Steuermerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" für den Bereich der Gemeindesteuern (nur) als gegeben angesehen, wenn es sich um Steuern handelte, "die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können". Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt. An dieser Charakterisierung der Vergnügungsteuer wird entgegen den Bedenken von Starck (Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuer? Steuerrecht im Rechtsstaat, Heft 13, S. 32) festgehalten (vgl. auch Czapski, DGStZ 1972, 17 [23]).
2.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ist der Absatz 2 desArt. 105 GG wie folgt gefaßt und ein neuer Absatz 2 a eingefügt worden:
(Absatz 2)
"Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über dieübrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
(Absatz 2 a)
"Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Dadurch hat sich das bisherige ausschließliche Steuergesetzgebungsrecht der Länder in der Weise geändert, daß die Verkehr steuern diesem Recht der Länder entzogen worden sind und der Begriff "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" ersetzt worden ist durch den Begriff der "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind". Jedoch hat der neue Art. 105 Abs. 2 a GG für den verbliebenen Bereich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern das bisher verfassungsrechtlich erhebliche Kompetenz-Abgrenzungsmerkmal der "örtlichen Radizierung" der Steuern nicht beseitigt, sondern den Ländern - und von ihnen abgeleitet den Gemeinden - das Gesetzgebungsrechtüber die Vergnügungsteuern belassen. Das ergibt sich aus den folgenden Gründen:
a)
Die traditionelle Gemeindevergnügungsteuer, deren Steuertatbestand an einen entgeltlich veranstalteten Vergnügungsvorgang geknüpft ist, gehört zur Gruppe der Örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG.
Nach der alten Fassung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, die die Verbrauch- und Verkehr steuern gleichbehandelte, konnte offenbleiben, ob die Vergnügungsteuer eine Verbrauch- oder eine Verkehrsteuer ist. Die neue Fassung des Art. 105 Abs. 2 a GG erfordert die Beantwortung dieser Frage. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß die Vergnügungsteuer, die im Gemeindegebiet entgeltlich veranstaltete Vergnügungen erfaßt, zur Gruppe der Verbrauch- und Aufwandsteuern gehört (Hess. VGH, ESVGH 20, 126; ders., Beschluß vom 20. September 1973, DGStZ 1974, 5 [6]; Bayer. VGH, VGHE 8, 61; Bad.-Württ. VGH, KStZ 1972, 74 [75]; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1973 - XIII A 564/73 -; Flämig in Handwörterbuch des Steuerrechts - HwStR - 1972, Bd. II, S. 1184; Schmölders ebenda Bd. I, S. 77; Maunz/Dürig/Herzog in Grundgesetz, Art. 105, RdNrn. 26 ff.; Tipke-Kruse, RAO 6. Aufl. RdNr. 19 zu§ 1 RAO; Lorenz DVBl. 1972, 136 [138]). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168). Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungäußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]). Auch die Begründung der Bundesregierung zum Finanzreformgesetz (BT-Drucks. V/2861 Tz. 341, S. 55) rechnet die Vergnügungsteuer ebenso wie die Getränkesteuer zu den Verbrauch- und Aufwandsteuern. Ob das vorstehend Gesagte auch gilt, soweit unentgeltliche Vergnügungsveranstaltungen besteuert werden, kann hier offenbleiben.
Die Vergnügungsteuer ist weiter eine "örtliche Steuer" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls diejenigen Gemeindesteuern, die "mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. erhoben werden, wie das für die Vergnügungsteuer der Beklagten zutrifft.
b)
Zweifelhaft ist, wie das Gleichartigkeitsverbot zu verstehen ist, mit dem der zweite Halbsatz des Art. 105 Abs. 2 a GG das den Ländern für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gewährte ausschließliche Gesetzgebungsrecht abgrenzt.
Ein solches Gleichartigkeitsverbot war im Wortlaut der Steuervorschriften des Grundgesetzes bisher nicht enthalten. Dennoch hat die Rechtsprechung den in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) speziell für das Steuerrecht ausgesprochenen Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, für die Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) übernommen und nach diesem Grundsatz die Frage geprüft, ob eine Landes- oder Gemeindesteuer deshalb unwirksam ist, weil der Bund von seinem konkurrierenden Steuergesetzgebungsrecht insoweit Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 7, 244 [259]). Dabei hat die Rechtsprechung die Gleichartigkeit zweier Steuern bejaht, wenn die vergleichende Prüfung ergibt, daß die Steuern, in ihren artbestimmenden Merkmalen übereinstimmen. Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]). Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).
Im wesentlichen auf der Grundlage dieser Rechtsansicht sind die Klägerin und vor allem der VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 15. Dezember 1971, EGVGH 22, 141 ff. = KStZ 1972, 74 ff.; Urteil vom 19. Februar 1973 - V 991/71 -) der Meinung, daß die in Form der Kartensteuer erhobene Vergnügungsteuer der Bundesumsatzsteuer gemäß dem noch maßgebenden Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) - UStG - gleichartig sei und deshalb unter das Verbot des zweiten Halbsatzes des Art. 105 Abs. 2 a GG falle. Sie haben betont, daß der steuerpflichtige Vorgang der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung zugleich auch von der Umsatzsteuer erfaßt werde, nämlich ein Unterfall der unternehmerischen "sonstigen Leistungen" sei, die § 1 Abs. 1 UStG besteuere (ebenso vor allem der Hess. VGH, DGStZ 1974, 5; Starck, a.a.O. S. 26 ff.). Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß beide Steuern auch im Steuermaßstab - Vomhundertsatz des Entgelts (§§ 6 ff. VStG 65, §§ 10, 12 UStG) - übereinstimmen. In derörtlichen Begrenzung der Vergnügungsteuer wird deshalb keine rechtlich erhebliche Unterscheidung von der überörtlichen Umsatzsteuer gesehen, weil Art. 105 Abs. 2 a GG alle örtlichen Steuern seines Bereichs dem Gleichartigkeitsverbot unterwerfe. Bei dieser Betrachtungsweise bestünden gegen die weitere Verfassungsmäßigkeit der hier streitigen Vergnügungsteuer auch dann Bedenken, wenn diese Steuer gemäß der Ansicht des angefochtenen Urteils nur deshalb für der Bundesumsatzsteuer ungleichartig gehalten wird, weil sie eine Aufwandsteuer darstellen soll, die den besonderen Vergnügungsaufwand besteuert. Denn der zweite Halbsatz des Art. 105 Abs. 2 a GG bezieht sich in gleicher Weise auf die Aufwandsteuern. Da dem Zugriffsbereich der Umsatzsteuer unternehmerische Leistungen und Lieferungen jeglichen Inhalts und Aufwandes unterliegen, ist auch das Aufwandkriterium lediglich ein Merkmal, das die im Verhältnis zur Umsatzsteuer bestehende Spezialität der Vergnügungsteuer kennzeichnet.
Eine derartige Auslegung des zweiten Halbsatzes des Art. 105 Abs. 2 a GG, wie sie die Klägerin vertritt, wird jedoch der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Das darin normierte Verbot "gleichartiger" Landessteuern hat für sich allein keinen fest umrissenen Inhalt. Es bestimmt lediglich, was nicht gleichartig sein darf, sagt aber nicht, wann Gleichartigkeit besteht, insbesondere unter welchen Voraussetzungen von den Ländern geregelte Steuern mit bundesgesetzlich geregelten gleichartig sind. Der Begriff "gleichartig" ist darum jeweils auslegungsbedürftig (insoweit auch Vogel/Walter a.a.O. RdNr. 89 zu Art. 105; ebenso Bökelmann in JR 1973, 101 [102]).
Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, könnte nicht verstanden werden, warum das Finanzreformgesetz den besonderen Absatz 2 a in Art. 105 GG eingefügt hat; denn auch ohne die Vorschrift dieses Absatzes haben die Länder das Gesetzgebungsrechtüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Kompetenz nach den Art. 105 Abs. 2, 72 Abs. 2 GG "gleichartige" Verbrauch- und Aufwandsteuern einführt. Der Absatz 2 a hat keinen Sinn, wenn dort zwar ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht zugunsten der Länder festgelegt ist, dieses Recht aber aus der Sicht der Länder nach den gleichen Kriterien und mit dem gleichen Ergebnis begrenzt wird wie im Bereich der konkurrierenden Bundeskompetenz. Insbesondere spricht nichts dafür, daß der Absatz 2 a lediglich die sich bereits aus Art. 72 Abs. 2 GG ergebende Funktion hat, die Bundesgesetzgebung über die örtlichen Steuern auszuschließen, ohne für die Länder eine eigenständige Kompetenz zu begründen. Absatz 2 a ist nur sinnvoll, wenn das Gesetzgebungsrecht, das er aus dem Kompetenzbereich des Absatz 2 herausgenommen und den Ländern für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ausdrücklich garantiert hat, über das Recht hinausgeht, das bereits der Absatz 2 den Ländern gewährt. Darauf haben die Beklagte und der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen (ebenso vor allem Bökelmann a.a.O., 102, 106; ferner Richter in KStZ 1974, 27 [29]; Loberg in KStZ 1972, 121 [123]).
Anderenfalls stünde das durch Art. 105 Abs. 2 a grundgesetzlich garantierte Steuerfindungsrecht der Länder und Gemeinden unter einem Gesetzesvorbehalt zugunsten des einfachen Bundesgesetzgebers. Die von den Ländern und Gemeinden gefundenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern könnten vom einfachen Bundesgesetzgeber gleichsam unterlaufen und nachträglich dadurch beseitigt werden, daß er seinerseits eine der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer gleichartige (überörtliche) Bundessteuer erfindet, um das Gesetzgebungsrecht der Länder in diesem Umfange zu verdrängen. Der einfache Bundesgesetzgeber könnte damit über die Voraussetzungen der ausschließlichen Länderkompetenz verfügen, ein Ergebnis, das nicht einleuchten kann, wie auch Selmer, (DÖV 1974, 374 [377]) mit Recht geltend macht.
c)
Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG ist daher von dem besonderen Inhalt und Zweck dieser Verfassungsvorschrift her auszulegen und zu verstehen:
Der Absatz 2 a hat ausdrücklich die "örtlichen" Verbrauch- und Aufwandsteuern aus der umfassenden konkurrierenden Steuergesetzgebungskompetenz, die der Absatz 2 desselben Artikels dem Bundüber die "übrigen" Steuern gewährt, herausgenommen und insoweit eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder begründet. Damit ist den Ländern für die Verbrauch- und Aufwandsteuern, wenn und soweit diese Steuern "örtlichen" Charakter haben, ein besonderes Gesetzgebungsrecht gegeben, das sich von der sonstigen Kompetenzverteilung des Art. 105 GG unterscheidet. Das örtliche Element der genannten Steuern hat daher für die Kompetenzverteilung des Absatzes 2 a entscheidende Bedeutung. Es ist ein maßgebendes Abgrenzungskriterium und kann, soll die besondere Garantie des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht ihre Bedeutung verlieren, nicht dadurch beseitigt werden, daß es auf Grund des Gleichartigkeitsverbots derselben Vorschrift wiederum für rechtsunerheblich erklärt wird. Dies aber tut die Klägerin, wenn sie (wie auch insbesondere VGH Bad.-Württ. in ESVGH 22, 141 [145 ff.] = KStZ 1972, 74 [75]; Hess. VGH in DGStZ 1974, 5; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1973 - XIII A 564/73 -; Vogel/Walter a.a.O. RdNrn. 121, 125 a. E. zu Art. 105; Starck a.a.O. S. 32) für den Kompetenzbereich des Art. 105 Abs. 2 a GG die Örtlichkeit der Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht als ein wesentliches Kriterium anerkennen will, dessen Vorliegen die Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ausschließt. Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz einbesonderesörtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61][BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungs- rechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jederörtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.
Das derartig die Gesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 a GG abgrenzende Gleichartigkeitsverbot soll somit das Ordnungsprinzip wahren, das die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes beherrscht und vor allem im Bereich des Finanzwesens darauf gerichtet ist, die Wirtschaftseinheit des Bundes zu erhalten. Dieses wirtschaftliche Ziel ist auch nach dem traditionellen Verständnis wesentlicher Zweck des Verbots gleichartiger Landes- und Bundessteuern (Vogel/Walter a.a.O. RdNrn. 107, 108 zu Art. 105 mit weiteren Nachweisen). Soweit unter diesem Gesichtspunkt nicht bereits Art. 105 Abs. 1 GG dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zuweist, knüpft Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, indem er sich auf Art. 72 Abs. 2 GG bezieht, vor allem an die Voraussetzung, daß ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil "die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert". Kommunale Steuern, die an einen örtlichen Vorgang anknüpfen und außerdem in ihren unmittelbaren Wirkungen auf den Gemeindebereich begrenzt sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht; sie sind vielmehr für die Wirtschaftseinheit innerhalb des Bundes ohne Bedeutung. Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82[BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105[BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG hat daher lediglich klarstellende Bedeutung. Es verweist und begrenzt die Gesetzgebung der Länder auf diejenigen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die der Kompetenz des Bundes wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG verschlossen sind, also auf den Bereich, der durch die "örtliche Radizierung" der Steuern abgesteckt ist.
Mithin ist die in Anknüpfung und Wirkungsweise "örtliche Radizierung" der gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern auch nach dem neuen Absatz 2 a des Art. 105 GG das entscheidende Merkmal geblieben, das die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder von der Bundeskompetenz abgrenzt. Diese Auslegung wird durch den Vergnügungsteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 119 (128) bestätigt, wonach die Neufassung des Art. 105 Abs. 2a GG die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für dieörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern "nunmehr ausdrücklich klarstellt", also gegenüber dem früheren Rechtszustand keine (konstitutive) Änderung bringt. Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte. Das Gleichartigkeitsverbot hat insoweit Bedeutung, als jeweils zu prüfen ist, ob eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht nach früherem Recht an die "Steuern mitörtlich bedingtem Wirkungskreis" gestellt hat. Hierin folgt der erkennende Senat dem Urteil des Bayer. VGH vom 24. Januar 1973 - Nr. 90 IV 72 (KStZ 1973, 175 - DGStZ 1973, 74).
Dabei kann offenbleiben, wie der Begriff der "örtlichen" Steuern im Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen auszulegen ist, d.h. ob er die örtliche Anknüpfung, die örtliche Erhebung und dieörtliche Auswirkung der Steuer einschließt, oder ob er nur einzelne dieser Merkmale umfaßt. Diese unterschiedliche Auslegungsmöglichkeit mag für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wesentlich sein, dem dieörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Zuweisung an die Länder verschlossen sind. Für die hier zu entscheidende Frage der Länderkompetenz ist sie unerheblich. Denn der zweite Halbsatz desArt. 105 Abs. 2 a GG hat einschränkende Bedeutung, wenn sich die Notwendigkeit einer lediglich örtlichen Auswirkung der Steuer nicht bereits aus dem Begriff der örtlichen Steuer ergeben sollte. Legt man den Begriff der "örtlichen" Steuern hingegen eng, d.h. unter Einschluß der drei genannten Merkmale aus, so käme dem Halbsatz 2 lediglich klarstellende Funktion in der Weise zu, daß allein die örtlichen Steuern im engeren Sinne gemeint sind und alle Auslegungen, die über den früher gebrauchten Begriff "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" der alten Fassung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG hinausgehen, auch künftig ausgeschlossen sein sollen (vgl. auch Bökelmann a.a.O. 102).
d)
Daraus ergibt sich: Der Absatz 2 a des Art. 105 GG garantiert eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die das Gebiet der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" im Sinne der alten Regelung umfaßt und es durch deren Kriterien von den übrigen Steuern des Absatzes 2 abgrenzt. Sein Gesamtbegriff der "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind", deckt sich mit demjenigen der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" nach altem Recht, den er ersetzt.
e)
Die Entstehungsgeschichte des Art. 105 Abs. 2 a GG bestätigt diese Auslegung. Danach sollte das Finanzreformgesetz zwar das Gesetzgebungsrecht des Bundes erweitern. Während der gesamten Beratungen waren sich aber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat darüber einig, daß das Gesetzgebungsrecht der Länder über die Verbrauch- und Aufwandsteuern, die unter den bisherigen Begriff der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" fallen, fortbestehen bleibt; der neu eingefügte Absatz 2 a sollte dies lediglich "klarstellen" (BT-Drucks. V/2861 S. 52, 55, 87, 94; zu BT-Drucks. V/3605 S. 6, 7). Zudem hat sich der Bundesrat im Vermittlungsausschuß mit seiner Ansicht durchgesetzt, das Recht der Länder nicht nur auf die "herkömmlichen" örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu beschränken (BT-Drucks. V/3826 S. 5), wie es in Art. 105 Abs. 2 a GG zunächst vorgesehen war (BT-Drucks. V/3605 S. 8). Das Wort "herkömmlich" wurde gestrichen, "um das Steuerfindungsrecht der Länder und Gemeinden nicht zu beeinträchtigen" (222. Sitzung des Bundestages (1969), BT-Prot. S. 12058 B/C). Die Länder und Gemeinden sollten zusätzlich zu den "heute schon bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" noch weitere Steuern dieser Art regeln können (338. Sitzung des Bundesrats (1969), BR-Prot. S. 109). Lediglich diese Erweiterung sollte durch das gleichzeitig in Art. 105 Abs. 2 a GG eingefügte Gleichartigkeitsverbot korrigiert werden, mit der Folge, daß die weiteren Steuern den gleichen Abgrenzungskriterien unterworfen sind wie die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Wäre beabsichtigt gewesen, die traditionellen und einnahmestarken Getränke- und Vergnügungsteuern zugunsten der Streichung des Wortes "herkömmlich" einzutauschen, so hätten die Berichterstatter des Gesetzgebungsverfahrens diese bemerkenswerte Tatsache zumindest erwähnt, was nicht geschehen ist. Statt dessen ging man davon aus, daß die gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern einer bundesgesetzlich geregelten Steuer - insbesondere der Umsatzsteuer - nicht gleichartig sind, wenn sie wie die traditionelle Gemeindegetränke- und Gemeindevergnügungsteuer nur einen örtlich begrenzten Vorgang einer Steuer mit nur örtlicher Auswirkung unterwerfen. Daß dies auch der Standpunkt der Bundesregierung war und ist, zeigt die Antwort des Staatssekretärs Dr. Emde auf die parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Dr. Weigl (BT-Drucks. VI/1129 unter Nr. 17).
3.
Nach alledem hat der neue Art. 105 Abs. 2 a GG der beklagten Stadt nicht das Recht genommen, kraft landesgesetzlicher Ermächtigung die im Gemeindegebiet gewerblich veranstalteten Tanzbelustigungen mit der Vergnügungsteuer in Form der Kartensteuer zu belegen, obwohl derselbe Vorgang auch der Bundesumsatzsteuer unterworfen ist. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 4. Juni 1970 (BStBl. 1970 II, 648 ff.) zutreffend darauf. hingewiesen, daß es ein verfassungsrechtliches Gebot, nach dem ein Gegenstand nur einmal besteuert werden könne, nicht gibt, daß vielmehr Bund und Länder denselben Gegenstand nebeneinander besteuern dürfen, wenn dies nach dem Gesetzgebungsrecht des Bundes und der Länder zulässig ist.
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil, das im Ergebnis dieselbe Ansicht vertritt, war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Willberg sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Klamroth