Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.07.1979, Az.: 2 BvF 1/78
„2. Parteispendenurteil“
Körperschaftsteuergesetz; Einkommensteuergesetz; Verfassungsmäßigkeit; Körperschaftsteuerreformgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.07.1979
- Aktenzeichen
- 2 BvF 1/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10944
- Entscheidungsname
- 2. Parteispendenurteil
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerfGE 52, 63 - 94
- BVerfGE 52, 95 - 131
- BStBl II 1979, 612
- DB 1979, 1535-1537 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1979, 711-714 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 564-566
- NJW 1979, 1815-1818 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 10 b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 2365) und § 9 Nummer 3 b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien in § 10 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365 - im folgenden EStG 1977) und in § 9 Nr. 3 b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597 - im folgenden KStG 1977) auf 600 Deutsche Mark - im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1 200 Deutsche Mark - jährlich begrenzt worden ist.
I.-IV.
....
B.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die Antragstellerin, eine Landesregierung, ist antragsberechtigt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 BVerfGG). Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 76 Nr. 1 BVerfGG; die Antragstellerin hält Bundesrecht (§ 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977) wegen seiner sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 3, 21 GG) für nichtig. Damit ist zugleich das "besondere objektive Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Normen indiziert (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]; 39, 96 [106]).
Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse wird nicht gefordert. Das abstrakte ist ebenso wie das konkrete Normenkontrollverfahren ein seinem Wesen nach von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (BVerfGE 2, 213 [217]; 20, 350 [351]). In einem solchen Verfahren ist ein subjektiv motiviertes Rechtsschutzbedürfnis nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht sich in dem Urteil vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 ff.])1) bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden befaßt hat.
Dieses Urteil entschied über einen anderen Verfahrensgegenstand in einer anderen Verfahrensart. Damals handelte es sich um Organstreitverfahren, in denen von den Antragstellerinnen - drei kleinen Parteien - u. a. geltend gemacht worden war, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat hätten sie mit dem Erlaß der §§ 34, 35 PartG, durch die die jetzt noch geltenden Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien erstmals festgelegt wurden, in den ihnen vom Grundgesetzübertragenen Rechten verletzt; die §§ 34, 35 PartG verstießen gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und damit auch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Das Bundesverfassungsgericht hat die in §§ 34, 35 PartG getroffene Regelung auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken hin überprüft und die Vorschriften für verfassungsgemäß erachtet. Das Gericht hatte indes in diesen Verfahren keinen Anlaß zu entscheiden, ob auch eine großzügiger bemessene Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträgen an politsche Parteien einer verfassungsrechtlichen Prüfung standgehalten hätte oder gar - wie die Antragstellerin jetzt mit dem Normenkontrollantrag geltend macht - verfassungsrechtlich geboten ist.
Bei dieser Sachlage braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft zu werden, ob der Antrag auch unter dem Blickpunkt eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse zulässig wäre (vgl. dazu BVerfGE 33, 199 [204]; 39, 169 [181 f.]).
C.
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
§ 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 sind, soweit sie die Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien auf 600 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr beschränken, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, diese Freigrenzen zu erhöhen. Er ist daran aber auch - in engen Grenzen - nicht gehindert. Ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, ist eine politische Entscheidung, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Entschließt er sich dazu, so muß er dabei das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten.
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]2); 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]). Hieran hält der erkennende Senat fest.
1. a) Art. 21 GG hat die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und ihnen auch einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt (BVerfGE 1, 208 [225]; 2, 1 [73]; 44, 125 [145]; ständige Rechtsprechung). Sie sind die politischen Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145]).
Die politischen Parteien nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten. Sie sind darüber hinaus Zwischenglieder zwischen dem Bürger und den Staatsorganen, Mittler, durch die der Wille der Bürger auch zwischen den Wahlgängen verwirklicht werden kann. Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie zu Alternativen, unter denen die Bürger auswählen können. Die politischen Parteien üben entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. Sie stellen, sofern sie die Parlamentsmehrheit bilden und die Regierung stützen, die wichtigste Verbindung zwischen dem Volk und den politischen Führungsorganen des Staates her und erhalten sie aufrecht. Als Parteien der Minderheit bilden sie die politische Opposition und machen sie wirksam. Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 44, 125 [145 f.]). Die Willensbildung des Volkes wird allerdings nicht nur von den politischen Parteien vorgeformt und beeinflußt. Neben ihnen wirken etwa auch Verbände, andere Gruppen und Vereinigungen sowie die Massenmedien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung ein (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 11, 266 [273]; 20, 56 [114]; 41, 399 [416 f.]).
In Anbetracht dessen und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien in § 1 des Parteiengesetzes wie folgt umschrieben:
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
b) Aus dem so umrissenen Status der politischen Parteien hat das Bundesverfassungsgericht auch für den Bereich der Parteifinanzierung Konsequenzen gezogen.
Es hat die Finanzierung der gesamten Tätigkeit der politischen Parteien über direkte Zuschüsse aus Haushaltsmitteln grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt und insoweit lediglich wegen der besonderen Rolle der politischen Parteien bei der Abhaltung von Wahlen die Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes für zulässig erachtet (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [113 ff.]; 24, 300 [335 ff.])1). Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 ff.]2); 24, 300 [357 ff.])1). Innerhalb dieser Schranken darf der Gesetzgeber sich auch von der Überlegung leiten lassen, daß staatliche Zuwendungen es den politischen Parteien ermöglichen sollen, der ihnen in Art. 21 GG zugewiesenen Aufgabe unabhängiger von sachfremden Finanzierungsquellen gerecht zu werden. Indes läßt sich aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung des Gesetzgebers, für eine finanzielle Unterstützung der politischen Parteien aus öffentlichen Mitteln zu sorgen, nicht herleiten.
2. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, daß die im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien ihren Tätigkeitsbereich mit dem Ziel, die Anteilnahme der Bürger am politischen Geschehen zu stärken und deren aktive Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf allen Ebenen anzuregen und zu fördern, fortschreitend erweitert haben. Sie haben sich zu mitgliederstarken Volksparteien entwickelt. Ihr Tätigkeitsfeld erstreckt sich heutzutage nicht nur auf die Beteiligung an den Wahlen, sondern weit darüber hinaus. Ihre vom Grundgesetz und dem Parteiengesetz ins Auge gefaßte Rolle führt zu vielfältigen Aktivitäten im öffentlichen Leben. Dazu bedarf es einer auf Dauer angelegten festgefügten Parteiorganisation, die - neben den unmittelbaren Aufwendungen für die Wahlkämpfe in Bund, Ländern und Gemeinden - erhebliche sachliche und personelle Kosten verursacht. Dies wird auch durch das von der Antragstellerin vorgelegte Material belegt.
Diese Entwicklung vermochte nichts an der im Grundgesetz normierten Stellung der politischen Parteien, wie sie den früheren Entscheidungen des Gerichts zugrunde lag, zu ändern. Die Parteien sind keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und, gebunden an die Verpflichtungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG, im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [110 f.]). Wohl erfüllen die politischen Parteien eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. Als frei gebildete Gruppen von Bürgern, die sich zusammengeschlossen haben, um auf die politische Willensbildung mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen Einfluß zu nehmen und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken, gehören sie selbst nicht zu diesem Bereich. Eine völlige oder auch nur überwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln für ihre gesamte Tätigkeit würde sie zwar dem staatsorganschaftlichen Bereich nicht einfügen, sie jedoch der staatlichen Vorsorge überantworten. Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie sie Art. 21 GG umschreibt, nicht vereinbar. Demgegenüber verfängt auch nicht der Hinweis, ohne eine gesteigerte finanzielle Vorsorge des Gesetzgebers seien die Parteien nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das Grundgesetz hat den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und der Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [102 f.]).
Ist nach alledem der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, so ist er andererseits an deren finanzieller Förderung - in den aufgezeigten engen Grenzen - auch nicht gehindert. Ob und in welcher Weise die politischen Parteien in diesem Rahmen durch unmittelbare oder mittelbare staatliche Zuwendungen unterstützt werden sollen, ist und bleibt auch in Anbetracht der von der Antragstellerin dargelegten Entwicklung eine verfassungspolitische Frage, deren Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gesetzgebers steht. Entscheidet er sich dafür, zur Sicherung und Deckung des Finanzbedarfs der politischen Parteien durch gesetzliche Regelungen beizutragen, so muß er das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten. Das gilt auch für eine steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien.
II.
1. Das Grundgesetz verwehrt Spenden an politische Parteien grundsätzlich nicht. Art. 21 GG gewährleistet den Parteien Freiheit vom Staat, nicht jedoch absoluten Schutz vor dem Einfluß finanzkräftiger Einzelpersonen, Unternehmen und Verbände. Der Gefahr, daß anonyme Großspender durch ins Gewicht fallende finanzielle Zuwendungen auf die längerfristige Zielsetzung der begünstigten Partei oder sie berührende innerparteiliche Entscheidungen von Einzelfragen einzuwirken versuchen, um so indirekt mehr oder minder großen Einfluß auf die staatliche Willensbildung zu gewinnen, begegnet das Grundgesetz durch das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [105]; 12, 113 [125]; 5, 85 [232 f.]) Diesem Verfassungsgebot kommt zentrale Bedeutung zu. Es zielt darauf ab, den Prozeß der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubar zu machen und ihm offenzulegen, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Der Wähler soll über die Herkunft der ins Gewicht fallenden Spenden an politische Parteien korrekt und vollständig unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, daraus seine Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [106]; 24, 300 [356])1). Im übrigen überläßt das Grundgesetz es grundssätzlich der Verantwortung der Parteien, deren innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muß (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG; §§ 6 ff. PartG), den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessen vom sachgerechten zu unterscheiden und einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [105]). Unter diesem Blickpunkt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 25 PartG lediglich die Offenlegung der Spender von Zuwendungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, vorschreibt. Angesichts des beträchtlichen Finanzbedarfs auch kleinerer politischer Parteien durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß mit einer jährlichen Spende von weniger als 20 000 Deutsche Mark ein erheblicher politischer Einfluß in aller Regel nicht verbunden ist (BVerfGE 24, 300 [356]1).
2. Wenn der Bundesgesetzgeber, gestützt auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Steuern (Art. 105 Abs. 2 GG), sich dafür entscheidet, Spenden und Beiträge an politische Parteien für steuerlich abzugsfähig zu erklären, so verzichtet er damit zugleich auf den Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der sonst auf diese Beträge entfiele. Dieser Verzicht wirkt sich zugunsten der politischen Parteien aus. Die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge und Parteispenden als abzugsfähige Ausgaben hat also zur Folge, daß der Staat mittelbar in Höhe des im verlorgengehenden Steueranteils an der Finanzierung der politischen Parteien teilnimmt (BVerfGE 8, 51 [62]2). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird deshalb auch in diesem Bereich durch das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß und die Grundsätze der Chancengleichheit und Parteienfreiheit begrenzt.
a) Das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich in einer Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen. Dieses Gleichheitsrecht ist auch dann zu beachten, wenn Steuergesetze die finanzielle Unterstützung politischer Parteien durch den Bürger begünstigen. Wenn der Gesetzgeber solche Bestimmungen erläßt und dadurch dem Einzelnen eine Einflußnahme im Bereich der politischen Willensbildung erleichtert, so darf dadurch nicht eine Differenzierung eintreten, die finanziell leistungsfähige Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die gesetzliche Regelung der Steuerermäßigung für Spenden und Beiträge an politische Parteien in § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 dieses Recht nicht verletzt (BVerfGE 24, 300 [360 f.])1). An diesem Ergebnis hält der Senat fest.
b) Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erfährt durch das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eine weitere Einschränkung.
aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]3); 47, 198 [225]). Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d. h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [133]; 47, 198 [225]). Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]3); 8, 51 [64]2)).
Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt aufs engste mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen (BVerfGE 24, 300 [340]1). Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - die Gleichheit enger zu fassen, als die des Art. 3 Abs. 1 GG. Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien strikt zu handhaben ist (BVerfGE 24, 300 [340 f.]1); 44, 125 [146]). Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 [64 f.]2); ständige Rechtsprechung). Insbesondere darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt einerseits nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen mit dem Ziel, eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 42, 53 [59]).
bb) Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies:
Da das Grundgesetz die Zuwendung von Spenden an die politischen Parteien grundsätzlich als eine geläufige Form zulässiger Interessenwahrnehmung hinnimmt, ist der Gesetzgeber weder berechtigt noch verpflichtet, etwa vorhandene, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen in diesem Bereich auszugleichen. Entschließt er sich dazu, Beiträge und Spenden an politische Parteien im Steuerrecht als Sonderausgaben oder Aufwendungen anzuerkennen, so darf diese Regelung weder zu einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Begünstigung oder Benachteiligung einer bestimmten Partei oder Parteiengruppe noch zu einer Verschärfung bestehender faktischer Ungleichheiten der Wettbewerbschancen bei der Erlangung von Spenden führen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Steuergesetz zwar in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt-allgemein umschreibt, sich aus seiner praktischen Auswirkung aber eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [358]1)).
cc) Jede Form der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden für politische Parteien birgt die Gefahr in sich, daß die Spendenungleichheit, die die Verfassung grundsätzlich hinnimmt, mehr oder minder verschärft wird. Bei der mittelbaren Parteifinanzierung durch Steuerverzicht kann der Gesetzgeber eine absolut "gerechte" und "gleiche" Verteilung in geringerem Maße verbürgen, als bei der unmittelbaren Parteifinanzierung in Form der Erstattung der Wahlkampfkosten; denn nicht er bestimmt den Verteilungsmodus, sondern die Bürger entscheiden, welchen Parteien in welcher Höhe der Steuerverzicht mittelbar zugute kommt. Da die Steuervorschriften je nach ihrer Ausgestaltung auf einzelne Gruppen von Bürgern einen ungleichen Anreiz zum Spenden auszuüben vermögen, kann das zu einer unterschiedlichen Begünstigung der einzelen politischen Parteien führen.
Eine gewisse Veränderung der Wettbewerbslage, die bei jeder Form der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden nahezu unvermeidlich sein wird, nimmt die Verfassung jedoch hin. Die vom Grundsatz der Chancengleichheit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bemessung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden gezogene Grenze verläuft erst dort, wo die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Das wird in aller Regel so lange nicht der Fall sein, wie der Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffent bleibt, in vergleichbarer Weise an der Steuervergünstigung teilzuhaben. Unzulässig wäre es dagegen insbesondere, einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte oder des Umsatzes als steuerlich abzugsfähig zu erklären oder die Grenzbeträge so hoch anzusetzen, daß die Einkommensteuerpflichtigen mit großem Einkommen und die Körperschaftsteuerpflichtigen unverhältnismäßig stärker begünstigt würden als die Einkommensteuerpflichtigen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen mit der Folge, daß zugleich die Parteien bevorzugt würden, die eine größere Anziehungskraft als andere Parteien auf kapitalkräftige Kreise ausüben.
dd) Die in § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 getroffene Regelung ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar (BVerfGE 24, 300 [358 f.]1)). Die Vorschriften behandeln nicht nur alle Parteien gleich. Sie können sich auch nicht so auswirken, daß die Steuerermäßigung das Gewicht bestimmter Parteien im politischen Konkurrenzkampf irgendwie maßgeblich vergrößert. Für Spenden, die 600 Deutsche Mark im Jahr übersteigen, gibt es keine Steuerermäßigung. Große Spenden, die im nennenswerten Umfang dazu beitragen könnten, den beträchtlichen Finanzbedarf der politischen Parteien zu befriedigen, sind nicht begünstigt. Die jährliche Steuerersparnis beträgt im Höchstfall etwas über 300 Deutsche Mark. Die Möglichkeit, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1 200 Deutsche Mark jährlich abzusetzen, ändert daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden kann (BVerfGE 24, 300 [359]1)).
Ob diejenigen, die durch die Steuervergünstigung zu Spenden an politische Parteien bewogen werden, auf die Parteien relativ ungleich verteilt sind, braucht dann nicht mehr untersucht zu werden, wenn - wie bei der gegenwärtig geltenden Regelung - in dieser Beziehung noch bestehende Verschiedenheiten zwischen den Parteien wegen der geringen Höhe der Steuerermäßigung und insbesondere wegen ihrer breiten Streuung nicht entscheidend ins Gewicht fallen können.
c) Art. 21 GG gewährleistet den Parteien Freiheit vom Staat. Das Prinzip der Parteienfreiheit verwehrt insbesondere eine staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien und ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [102]).
Mit einer begrenzten Steuervergünstigung von Beiträgen und Spenden verzichtet der Staat zwar im Interesse der Parteien auf steuerliche Einkünfte. Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet, noch wird der offene freiheitliche demokratische Meinungs- und Willensbildungsprozeß durch sie beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [102]; 24, 300 [359 f.]1)). § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 eröffnen den staatlichen Organen nicht die Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen, welche Parteien von welchen Personen Spenden erhalten, und angesichts der breiten Streuung der Steuerermäßigung ist es auch ausgeschlossen, daß einzelne natürliche oder juristische Personen durch die Ermäßigung in die Lage versetzt werden, auf den politischen Willensbildungsprozeß bestimmend einzuwirken (BVerfGE 24, 300 [360]1)).
III.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, daß die Spenden und Beiträge an politische Parteien steuerlich weniger begünstigt werden als die Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher, staatspolitischer und gemeinnütziger Zwecke. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Es gibt sachgerechte Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen vermögen.
Die Tätigkeit der politischen Parteien vollzieht sich im Bereich der politischen Willensbildung. Dem Ergebnis dieser Willensbildung, der Mehrheitsentscheidung, sind alle unterworfen, auch diejenigen, die nicht die Parteien der Mehrheit unterstützt haben. Deshalb ist in dieser Sphäre hinsichtlich der Chancengleichheit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder einer Organisation, die gemeinnützige, mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt, läuft - kraft der staatlichen Rechtsordnung - nicht Gefahr, gegen seinen Willen in den Einflußbereich einer vergleichbaren Organisation zu geraten, der Spenden in größerem Ausmaß als der seinen zufließen. Im übrigen wird diesen Organisationen die staatliche Förderung im Hinblick auf begrenzte wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Zwecke zuteil, die von den hierzu berufenen Staatsorganen als förderungswürdig anerkannt worden sind. Hier, wo es sich nicht um politische Willensbildung im engeren Sinne oder Ausübung politischer Macht, sondern um ein gegenständlich beschränktes Tätigwerden handelt, hat der Satz von der Chancengleichheit der Parteien keine Geltung. Daher verstößt eine als Folge steuerrechtlicher Bestimmungen möglicherweise eintretende unterschiedliche Begünstigung solcher Institutionen einerseits und der politischen Parteien andererseits nicht gegen die Verfassung (BVerfGE 8, 51 [67 f.]2); 20, 56 [107]). Zwar sind auch die Kirchen, staatspolitische Vereinigungen und andere Organisationen, denen Spenden steuerbegünstigt zugewendet werden können, oder Berufsverbände, bei denen die an sie geleisteten Beiträge als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, in verschiedenen Teilbereichen bestrebt, im Sinne ihrer religiösen Grundüberzeugungen oder der in ihnen organisierten Interessen auf die politische Meinungsbildung und die Entschlüsse der Staatsorgane Einfluß zu nehmen. Dies gilt jedoch für sie im Gegensatz zu politischen Parteien nur in begrenztem Maße. Keine dieser Organisationen ist in vergleichbarer Weise wie die politischen Parteien darauf angelegt, in allen Bereichen an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und unmittelbar das gesamte staatliche Geschehen zu beeinflussen.
IV.
Ob, wie die Antragstellerin meint, die zur Zeit geltenden Höchstbeträge für die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien - etwa im Hinblick auf den gestiegenen Finanzbedarf der politischen Parteien, wegen der inszwischen eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände - der gewandelten Situation angepaßt werden sollten, ist eine politische Frage, deren Beantwortung dem Gesetzgeber obliegt. Verfassungsrechtlich geboten ist eine großzügiger bemessene Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien nicht.
Falls der Gesetzgeber eine Anhebung der Höchstbeträge erwägt, so wird er dabei die verfassungsrechtlichen Schranken zu beachten haben, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen. Es ist seine Sache, die für die nähere Ausgestaltung einer beabsichtigten Neuregelung maßgeblichen Fakten zu ermitteln und im Hinblick auf die dargelegten Maßstäbe zu bewerten.
Da nach alledem keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die steuerlichen Grenzbeträge in § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 anzuheben, und die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung weiterhin zu bejahen ist, sind die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit erledigt sich der Antrag gemäß § 35 BVerfGG.
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
1) BStBl II 1969 S. 458
2) BStBl I 1958 S. 403
3) BStBl I 1957 S. 208