Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1997, Az.: BVerwG 1 C 29/95

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens; Klagebefugnis; Verpflichtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Mehrstimmrechte; Verbot der Mehrstimmrechte; Ausnahme vom Verbot der Mehrstimmrechte; Mehrstimmrechtsaktie; Änderung der Sach- oder Rechtslage; Betroffener; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Rechtsbedingung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 29/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Düsseldorf vom 06.07.1993 - VG 3 K 9725/92
I. OVG Münster vom 09.10.1995 - OVG 4 A 2986/93

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 115 - 122
  • DB 1997, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1997, 956-958 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1997, 579-580 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "RWE"
  • JZ 1997, 946-948 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1149-1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 1998, 569-570
  • ZBB 1997, 274
  • ZIP 1997, 982-985 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, A42 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausnahme von dem Verbot der Mehrstimmrechte gemäß § 12 Abs. 2 AktG ist kein Dauerverwaltungsakt; das auf ihre Erteilung gerichtete Verwaltungsverfahren ist nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW wegen einer nachträglichen Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage wiederaufzugreifen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger verfolgt das Vereinsziel, Interessen von Wertpapierbesitzern wahrzunehmen, und nahm als Bevollmächtigter einer Vielzahl von Aktionären seit langem an Hauptversammlungen der Beigeladenen teil. Er erwarb am 23. Juli 1992 eine Stammaktie der Beigeladenen und begehrt die Aufhebung einer im Jahre 1983 der Beigeladenen erteilten Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Mehrstimmrechten nach § 12 Abs. 2 AktG, welche im Rahmen einer seinerzeit von der Beigeladenen durchgeführten Kapitalerhöhung die Ausgabe von Namensaktien mit zwanzigfachem Stimmrecht gestattete.

2

Das Grundkapital der Beigeladenen ist in Inhaberaktien (Stammaktien) und Namensaktien mit Stimmrechten sowie in Vorzugsaktien ohne Stimmrechte zerlegt. Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gewährten je 50 DM Nennbetrag der Stammaktien eine Stimme, je 50 DM Nennbetrag der Namensaktien zwanzig Stimmen. Die von der Beigeladenen ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien befinden sich in der Hand von ca. 200 000 Aktionären. Rund 42 v.H. der ausgegebenen Stammaktien und rund 3 v.H. aller Vorzugsaktien werden von Städten, Landkreisen und Gemeindeverbänden, den Landschafts verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie einigen anderen Verbänden und Anstalten gehalten. Diese insgesamt 60 öffentlichrechtlich verfaßten Aktionäre sind ferner im Besitz des überwiegenden Teils der von der Beigeladenen ausgegebenen mit Mehrstimmrechten ausgestatteten Namensaktien. Damit sind sie mit etwa 30 v.H. am Grundkapital beteiligt, verfügen wegen der Ausstattung der Namensaktien mit mehrfachem Stimmrecht sowie der Stimmrechtslosigkeit der Vorzugsaktien jedoch über etwa 60 v.H. der Stimmen.

3

Am 9. Juli 1982 beantragte die Beigeladene, deren Geschäftsgegenstand seinerzeit ausschließlich "die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas und Wasser" war, bei dem Beklagten die Genehmigung der Ausgabe von Namensaktien im Nennbetrag von rund 7,1 Mio. DM mit zwanzigfachem Stimmrecht im Rahmen einer später in der Hauptversammlung am 24. Februar 1983 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals. Der Beklagte erteilte die Genehmigung mit Bescheid vom 25. Februar 1983 und teilte der Beigeladenen auf deren Bitte hin mit Schreiben vom 18. März 1983 die Gründe für die Zulassung mit: Der Tätigkeitsbereich der Beigeladenen sei von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung. Sie sei überregional im Energieversorgungsbereich tätig. Eine sichere Energieversorgung sei von fundamentaler Wichtigkeit für die Gesamtwirtschaft, so daß vom Vorliegen überwiegend gesamtwirtschaftlicher Belange im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG auszugehen sei. Zu deren Wahrung sei die Erhaltung eines maßgeblichen Einflusses der kommunalen Aktionäre erforderlich, da von diesen Anteilseignern zu erwarten sei, daß sie ihren Einfluß auf die Geschäftspolitik zur Wahrung gesamtwirtschaftlicher Belange einsetzen würden. Den privaten Aktionären könne die Aufrechterhaltung des ohnehin bereits durch bestehende Mehrstimmrechte geminderten Einflusses auf die Geschicke der Beigeladenen zugemutet werden. Dies gelte nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, daß speziell im Stromversorgungsbereich praktisch eine Monopolsituation bestehe.

4

Im Jahre 1988 änderte die Beigeladene die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens dahin, daß die Gesellschaft eine Gruppe von Unternehmen leite, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Rohstoffe, Mineralöl, Chemie, Entsorgung, Bau, Maschinen-, Anlagen- und Gerätebau sowie Dienstleistungen tätig seien. Damit trug sie dem Umstand Rechnung, daß sie sich zwischenzeitlich von einem national ausgerichteten Energieversorgungsunternehmen zu einem auch in anderen Wirtschaftszweigen national und international tätigen und diversifizierten Konzern entwickelt hatte. Insbesondere waren im Juni 1988 fast die gesamten Aktien der Deutschen Texaco AG erworben und damit ein Unternehmensschwerpunkt im Bereich Mineralöl und Chemie gebildet worden. In den Jahren 1988 bis 1990 blieb der Umsatz der Beigeladenen im Bereich der nationalen Energieversorgung in etwa konstant, der Umsatz der übrigen Unternehmensbereiche stieg sprunghaft an.

5

Nachdem unter anderem in der Tagesordnung auf diese Veränderungen hingewiesen worden war, billigte die Hauptversammlung am 18. Januar 1990 die Einführung einer neuen Führungsstruktur. Die Beigeladene wurde in eine Holding-Gesellschaft umgewandelt und umfirmiert; sechs Unternehmensbereiche wurden rechtlich selbständige Tochtergesellschaften mit eigener Ergebnis Verantwortung.

6

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 14. August 1992 bei dem Beklagten den Antrag, die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien vom 25. Februar 1983 zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen. Er begründete den Antrag mit den Strukturveränderungen, die sich seit 1983 ergeben und dazu geführt hätten, daß die seinerzeit erteilte Genehmigung nachträglich rechtswidrig geworden sei. Aufgrund der veränderten Konzernstruktur lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht mehr vor. Der Anteil der Energieversorgung an der Wirtschaftsbetätigung des Gesamtkonzerns gehe ständig zurück und liege in allen wesentlichen Kenndaten deutlich unter 50 v.H. Angesichts der gesunkenen Bedeutung der Energieversorgung für das Gesamtergebnis sei es nicht mehr gerechtfertigt, im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung abweichend vom grundsätzlichen Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 AktG Mehrstimmrechte zuzulassen und aufrechtzuerhalten. Bei der gegenwärtigen Struktur der Beigeladenen sei ein maßgeblicher Einfluß kommunaler Aktionäre zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange nicht erforderlich, zumal die Beigeladene der Aufsicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz unterliege und die kommunalen Aktionäre selbst bei Beseitigung aller Mehrstimmrechte noch die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung hätten.

7

Der Beklagte lehnte die Aufhebung der Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die Zulässigkeit des Antrags sei bereits zweifelhaft, weil die Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht unter Berücksichtigung privater Interessen der Anteilseigner, sondern unter öffentlich-rechtlichen Aspekten erteilt werde. Zudem sei zu vermuten, daß der Kläger die Aktie in Kenntnis der Stimmrechtsgestaltung lediglich zur Legitimierung des Antrags erworben habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Es sei kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, der Beigeladenen oder der durch den Verwaltungsakt sonst Betroffenen an der Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung deutlich geworden. Der Anteil der Stromerzeugung an der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen sei absolut betrachtet unverändert geblieben. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Beibehaltung der Mehrstimmrechte zu einer akuten Gefährdung des Unternehmens führe. Im übrigen habe der Beklagte die strukturelle und organisatorische Entwicklung der Beigeladenen aufmerksam verfolgt. Die Konzernneugliederung 1989/90 habe zu einer eingehenden Überprüfung insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts geführt. Diese habe keinen Anlaß gegeben, die Genehmigung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien aufzuheben. Außerdem sei bei einer Abwägung den öffentlichen Interessen der kommunalen Aktionäre Vorrang vor den privaten Einzelinteressen der nichtbevorzugten Aktionäre einzuräumen.

8

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

9

den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom 25. Februar 1983 für die Ausgabe neuer Mehrstimmrechtsaktien der Beigeladenen zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen.

10

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil vom 9. Oktober 1995 (ZIP 1996, 131) mit folgenden Erwägungen begründet: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Auch Dritte könnten geltend machen, durch die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies sei dann der Fall, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt zumindest auch Rechte Dritter beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, weil die Genehmigung von Mehrstimmrechten nicht nur den Rechtskreis der Aktiengesellschaft gestalte, sondern zugleich in die Rechtsposition der übrigen Aktionäre eingreife. Der Kläger sei zwar nicht "originär" betroffen, aber als Rechtsnachfolger in die Position des unbekannten früheren Aktionärs eingetreten. Durch die grundsätzliche Mißbilligung von Mehrstimmrechten in § 12 Abs. 2 Satz 1 AktG werde der einzelne nichtprivilegierte Aktionär geschützt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil eine offensichtlich einfachere und näherliegende Möglichkeit, die Aufhebung der Mehrstimmrechte zu erreichen, nicht erkennbar sei. Der Kläger verhalte sich auch nicht rechtsmißbräuchlich.

11

Die Klage sei aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und erst recht keinen Anspruch auf Aufhebung der Mehrstimmrechtsgenehmigung vom 25. Februar 1983 habe. Das Wiederaufgreifen komme nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt aufhebbar sei. Das setze voraus, daß er Dauerwirkung habe und die Aufhebung nicht ausgeschlossen sei. Wenn zugunsten des Klägers von einem Dauerverwaltungsakt und von der grundsätzlichen Aufhebbarkeit ausgegangen werde, habe er aber jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen, weil der entsprechende Antrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG NW gestellt worden sei. Die Strukturveränderungen der Beigeladenen seien spätestens mit der im Januar 1990 von der Hauptversammlung gebilligten Umwandlung der Beigeladenen in eine Holding-Gesellschaft abgeschlossen gewesen. Davon seien zunächst die damaligen Aktionäre betroffen gewesen. Der Kläger müsse sich aber als Rechtsnachfolger die Kenntnis seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen, der jedenfalls durch Übersendung der Tagesordnung zu der genannten Hauptversammlung von der Umstrukturierung Kenntnis erlangt habe. Ein trotz Ablaufs dieser Frist möglicher Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG NW sei, wenn er nicht ohnehin als verwirkt angesehen werden müsse, nicht ersichtlich; namentlich sei die Aufrechterhaltung der Mehrstimmrechte durch den Beklagten trotz veränderter Sachlage nicht schlechthin unerträglich. Der Beklagte habe hinsichtlich der Beurteilung der überwiegenden gesamtwirtschaftlichen Belange im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG eine prognostische Einschätzung mit politischem Einschlag getroffen, und es sei nicht von vornherein undenkbar, daß die früheren Gründe dafür noch ganz oder teilweise fortbestünden. Der Beklagte habe die für und die gegen das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens sprechenden Gesichtspunkte ordnungsgemäß abgewogen.

12

Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageantrag weiter und macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 51 Abs. 3 VwVfG NW. Diese Vorschrift stelle auf die positive Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen ab. Er sei erst mit Erwerb der Aktie Betroffener geworden. Eine Zurechnung von Wissen seines Rechtsvorgängers scheide aus. Er habe innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der Aktie den Antrag gestellt. Aus der Bekanntgabe von Tagesordnungen zu Hauptversammlungen an seinen Rechtsvorgänger dürfe außerdem die Kenntnisnahme von den Umstrukturierungen nicht geschlossen werden; diese hätte nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet, die im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 VwVfG NW nicht ausreiche. Die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister und deren Bekanntmachung rechtfertigten ebenfalls nicht den Schluß auf die Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Die Satzungsänderung stelle auch nicht die im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG NW maßgebende Änderung des Sachverhalts dar. Diese liege in der Änderung der Satzung und der tatsächlichen Änderung der Geschäftstätigkeit. Die Umstrukturierung sei jedoch erst im Jahre 1992 abgeschlossen gewesen. Der Beklagte habe deshalb auf den fristgerechten Antrag hin eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung vorzunehmen. Da die Voraussetzungen für die Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien nicht mehr vorlägen, müsse die Zulassung ihrer Ausgabe aufgehoben werden. Bei Anwendung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG NW seien keine öffentlichen oder privaten Belange erkennbar, die für eine Aufrechterhaltung der Mehrstimmrechte sprechen könnten. Unter diesen Umständen dürfe sich der Beklagte nicht auf die Bestandskraft der Entscheidung vom 25. Februar 1983 berufen.

13

Das beklagte Ministerium tritt der Revision entgegen. Es hält ein Rechtsschutzinteresse nicht für gegeben, weil der Kläger die Aktie nicht aus eigenem wirtschaftlichen Interesse erworben habe. Außerdem sei der Kläger nicht klagebefugt und die Genehmigung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht aufhebbar. Die Wirkung der Zulassung von Mehrstimmrechten erschöpfe sich in der einmaligen Rechtsgestaltung. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens lägen ebenfalls nicht vor. Der Strukturwandel der Beigeladenen sei dem Kläger, wenn auch möglicherweise nicht in Einzelheiten, so früh bekannt gewesen, daß bei Antragstellung die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG NW abgelaufen gewesen sei. Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausnahmegenehmigung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG NW seien nicht gegeben.

14

II.

1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

2. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

a) Die Klage ist zulässig.

17

aa) Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Februar 1983 erteilte Ausnahme von dem Verbot von Mehrstimmrechten ist auch dem Kläger gegenüber bestandskräftig, weil sein Rechtsvorgänger seit langem sichere Kenntnis von ihr hatte und sich deshalb nicht darauf berufen darf, sie sei ihm nicht bekanntgegeben worden (BVerwGE 44, 294 (298)[BVerwG 25.01.1974 - IV C 2/72]). Der Kläger konnte durch den Erwerb der Aktie keine gegenüber seinem Rechtsvorgänger günstigere Rechtsstellung erlangen. Der Kläger begehrt deshalb ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NW oder im weiteren Sinne nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 VwVfG NW in Verbindung mit §§ 48 f. VwVfG NW. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß er sich nicht auf die Erhebung des Anspruchs auf das Wiederaufgreifen beschränkt, sondern die Aufhebung der Ausnahme beantragt. Damit schließt er das gewünschte Ergebnis eines erfolgreichen Wiederaufgreifens des damaligen Verwaltungsverfahrens ein.

18

bb) An der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) würde es mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage nur fehlen, wenn durch die Ablehnung des beantragten Wiederaufgreifens des Verfahrens und der Aufhebung der Ausnahmegenehmigung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten (vgl. BVerwGE 96, 302 (305)[BVerwG 23.08.1994 - 1 C 19/91];  98, 118 (120) [BVerwG 30.03.1995 - 3 C 19/93]). Eine Verpflichtungsklage ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes gegeben ist. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Rechtssatzes, der die Behörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt, wenn eine dieser Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist. Darin liegt die "Filterfunktion" des § 42 Abs. 2 VwGO bei Verpflichtungsklagen. Sie greift hier aber nicht ein. Die Behörde kann unter Umständen nach Ermessen die bestandskräftige Ausnahme aufheben und ist dazu unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NW verpflichtet (vgl. zum Verhältnis des Wiederaufgreifens im engeren und im weiteren Sinne Beschluß vom 15. September 1992 - BVerwG 9 B 18.92 - NVwZ-RR 1993, 667). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Kläger Betroffener im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG NW ist, denn die Ausnahme von dem Verbot der Mehrstimmrechte tangiert das Gewicht seiner Stimme. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die der Erteilung der Ausnahme zugrunde lag, ist angesichts der Umstrukturierung der Beigeladenen ebenfalls nicht von vornherein zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger und sein Rechtsvorgänger die Umstrukturierung im Unternehmen der Beigeladenen jedenfalls in den Grundzügen seit langem kannten, ist der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es ist eine Frage der Begründetheit der Klage, welcher Maßstab hinsichtlich der Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens anzulegen ist und ob die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

19

cc) Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dem steht nicht entgegen, daß er die Aktie in Kenntnis der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse erworben hat. Es ist nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, daß er die Aktie nur zum Schein erworben hat und auf eine solche Weise den Mißbrauch von Rechten beabsichtigt (vgl. BVerwGE 72, 15 (16)[BVerwG 12.07.1985 - 4 C 40/83]).

20

b) Die Klage ist nicht begründet.

21

aa) Der Kläger stützt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. Weitere Wiederaufgreifensgründe sind in Anwendung des § 51 Abs. 1 VwVfG NW nicht zu prüfen (vgl. Beschluß vom 15. September 1992, a.a.O.).

22

bb) Der Erfolg des Antrags auf Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes setzt voraus, daß der Antragsteller Betroffener ist. Zum Kreis der Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG NW gehören diejenigen, denen gegenüber der bestandskräftig gewordene Verwaltungsakt Wirksamkeit entfaltet, was auch gegenüber einem Rechtsnachfolger eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten der Fall sein kann. So liegt es auch hier, denn der Kläger könnte sich nicht darauf berufen, die Ausstattung der Namensaktien mit Mehrstimmrechten sei ohne die nach § 12 Abs. 2 AktG erforderliche Zulassung erfolgt.

23

cc) Die Zulassung einer Ausnahme von Mehrstimmrechten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG gehört nicht zu den Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW wiederaufgegriffen werden darf. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon aus den Gründen anzunehmen ist, die z.B. der Aufhebung einer Satzungsgenehmigung entgegenstehen (vgl. dazu BVerwGE 75, 142 (146)[BVerwG 21.11.1986 - 4 C 22/83];  90, 88 (90) [BVerwG 09.03.1992 - 6 P 11/90]). Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung wirksam gewordener privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte generell ausscheidet (vgl. dazu BVerwGE 54, 257 (259) [BVerwG 12.08.1977 - IV C 20/76]). Jedenfalls setzt der Erfolg des hier gestellten Wiederaufgreifensantrages voraus, daß sich die geltend gemachte Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage überhaupt auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auswirken kann. Einen solchen Einfluß kann die Änderung der Sach- oder Rechtslage regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung haben, d.h. bei solchen, deren Wirkung nach Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht wesensgemäß auf Dauer angelegt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. auch BVerwGE 78, 101 (111)[BVerwG 17.09.1987 - 5 C 26/84]). Im Gegensatz dazu stehen Verwaltungsakte, die auf eine einmalige Gestaltung der Rechtslage gerichtet sind. Nach diesen Maßstäben ist die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG kein Dauerverwaltungsakt. Der Senat vertritt mit der erstinstanzlichen Entscheidung dieses Verfahrens die Auffassung, daß diese Maßnahme lediglich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung zu einem entsprechenden Gesellschaftsbeschluß darstellt und damit von begrenzter zeitlicher Wirkung ist. Die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Mehrstimmrechte ist lediglich eine Rechtsbedingung für das Wirksamwerden des Gesellschaftsbeschlusses, der bis zu ihrer Erteilung schwebend unwirksam ist, mit der Erteilung hingegen wirksam wird. Liegt sie, wie hier, bereits bei dem entsprechenden Gesellschaftsbeschluß vor, wird dieser sofort wirksam. Darin erschöpft sich die Wirkung der Zulassung der Ausnahme.

24

Für diese Auffassung spricht auch die Regelung der materiellen Rechtslage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG. Nach dieser Bestimmung ist die Ausnahme nur zulässig, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Diese Voraussetzung muß bei Wirksamwerden der Zulassung vorliegen und setzt eine Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen gesamtwirtschaftlichen Belange voraus, die ihrer Natur nach auch raschen Änderungen und sich wandelnden Bewertungen unterworfen sind. Von solchen wenig berechenbaren und u.U. kurzfristigen künftigen Entwicklungen darf der Bestand der einmal ausgesprochenen Zulassung der Mehrstimmrechte und der daraufhin ausgegebenen Mehrstimmrechtsaktien nicht abhängen, weil auch die Position der Aktieninhaber nach deren Erwerb Verläßlichkeit erfordert. Damit wird also zugleich dem durch die Begründung von Mehrstimmrechten geschaffenen Besitzstand Rechnung getragen, in den nicht von Staats wegen, sondern nur durch Gesellschaftsbeschluß eingegriffen werden soll. Ebenso wie die Aktiengesellschaft - vorbehaltlich der Zulassung einer Ausnahme - in der Begründung der Mehrstimmrechte frei ist, kann sie die Mehrstimmrechte im Rahmen der aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. § 179 Abs. 1 bis 3, §§ 138, 181 Abs. 3 AktG, ferner § 5 EGAktG) wieder beseitigen. Wenn im aktienrechtlichen Schrifttum (vgl. Brändel in: Festschrift für Quack, 1991, S. 175 (188); ders. in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 1992, § 12 Rn. 64) die Auffassung vertreten wird, das Mehrstimmrecht erlösche mit dem Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG, was gedanklich voraussetzt, daß diese Genehmigung fortdauernde Rechtswirkung entfaltet, vermag der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.

25

dd) Ist die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Mehrstimmrechte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht in dem dargelegten Sinne auf Dauer angelegt, scheidet ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW aus. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Umstrukturierung der Beigeladenen trotz der weiterbestehenden Bedeutung des Unternehmens für den Energiesektor zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der genannten Bestimmung geführt hat. Wenn insoweit den Erwägungen des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, was der Senat offenläßt, wäre jedenfalls außerdem die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG NW abgelaufen gewesen. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Für den Beginn der Frist ist nicht auf den Tag des Erwerbs der Aktie durch den Kläger abzustellen. Er ist "Betroffener", weil er eine Aktie besitzt, deren Stimmrecht durch die Mehrstimmrechte anderer beeinflußt wird. Diese Position leitet er von einem früheren Aktionär ab. Seine "Betroffenheit" setzt diejenige seines Rechtsvorgängers fort und ist nicht mit dem Aktienerwerb originär entstanden. Eine andere Sicht würde Umgehungen des § 51 Abs. 3 VwVfG NW, gegen dessen Gültigkeit verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Raum geben und verbietet sich daher. Der Kläger hatte "von dem Grund für das Wiederaufgreifen" seit langem Kenntnis. Er hat selbst vorgetragen, daß er in Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in allen Hauptversammlungen nach dem Krieg Aktionäre in großer Zahl vertreten hat. Daß ihm bzw. seinen Organen die Umstrukturierung, auf die er den Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stützt, unbekannt geblieben ist, ist angesichts dessen nicht vorstellbar. Entgegen dem Vorbringen der Revision kommt es insoweit auch nicht auf die Kenntnis von Details der Umstrukturierung an. Es ist ein Gebot der Sicherheit des Rechtsverkehrs namentlich im Bereich gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit, daß hinsichtlich der maßgeblichen Änderung der Sachlage auf solche Umstände abgestellt wird, die allen Betroffenen klar vor Augen stehen. Das ist hier der mit dem Satzungsbeschluß vom 18. Januar 1990 deutlich gewordene und rechtlich dokumentierte Abschluß der Umstrukturierung der Beigeladenen. Liegt nach Auffassung des Klägers der Grund für das Wiederaufgreifen in den seit 1983 vorgenommenen grundlegenden Strukturveränderungen einschließlich der internationalen Ausrichtung des Konzerns, kann es bei der Anwendung des § 51 Abs. 3 VwVfG NW nur auf die Kenntnis davon, nicht aber der näheren Einzelheiten ankommen.

26

ee) Die nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG NW getroffene Entscheidung des Beklagten, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auf Erteilung der Ausnahme nicht wiederaufzugreifen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie war, da die Zulassung nicht rechtswidrig war oder geworden ist und dies auch nicht geltend gemacht wird, allein nach Maßgabe des § 49 VwVfG NW zu treffen. Die Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG NW, der den Widerruf nicht begünstigender Verwaltungsakte regelt und auf den in § 51 Abs. 5 VwVfG NW außer dem hier nicht einschlägigen § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW allein verwiesen wird, scheidet bereits deswegen aus, weil die Zulassung der Ausnahme für ihren Adressaten einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt.

27

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

28

Meyer

29

Mallmann

30

Hahn

31

Groepper

32

Richter