Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 C 19/91
„öffentliche Spielbanken“
Spielbanken; Betriebserlaubnis; Eingriff in die Berufsfreiheit; Verfassungsmäßige Einschränkung; Klagebefugnis gegen Ablehnung der Betriebserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 19/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13599
- Entscheidungsname
- öffentliche Spielbanken
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 11.12.1990 21 B 90.00884 (GewArch 1991, 102-103)
- VG Augsburg 02.03.1990 3 K 89 A.949
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 SpielbankG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 42 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 96, 302 - 318
- DVBl 1995, 47-51 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1194 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1995, 478-481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der im Ermessen der Zulassungsbehörde stehenden Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank ist das Grundrecht der Berufsfreiheit eines privaten Bewerbers zu berücksichtigen.
2. Der Betrieb einer Spielbank kann zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, insbesondere zur Abwehr von der Bevölkerung durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft drohenden Gefahren, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes untersagt werden.
3. Der Betrieb einer Spielbank ist Beruf i.S. des Art. 12 I GG und fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit.
4. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann mit der Anfechtungsklage gegen die einem anderen Bewerber erteilte Erlaubnis verbunden werden, wenn die Erteilung lediglich einer einzigen Erlaubnis in Betracht kommt.