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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1969, Az.: VI ZR 231/67

Nichtigkeit einer Zession wegen Gesetzesverstoßes; Ansprüche auf Ersatz der Mietwagen-Kosten; Geschäftsmäßige Abtretung der Schadensersatzforderungen; Rechtsberatungsgesetz als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt; Erteilung eines "Negativattestes"; Genehmigung eines einzelnen Privatrechtsgeschäfts in einem Individualfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1969
Aktenzeichen
VI ZR 231/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.06.1967

Fundstellen

  • MDR 1969, 384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 922-925 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur rechtlichen Wirkung eines Negativattestes, mit dem ein Land-(Amts-)gerichtspräsident einen um die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nachsuchenden Antragsteller dahin beschieden hat, seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die K.-U. GmbH in F., vermietet seit Jahren an Kraftwagen-Besitzer, deren Fahrzeug bei einem durch einen Dritten verschuldeten Unfall beschädigt oder zerstört worden ist, Ersatzfahrzeuge für die Zeit, bis deren Wagen instandgesetzt ist oder bis sie ein neues Fahrzeug gekauft haben. Teilweise überläßt sie ihren Kunden dabei Kraftfahrzeuge, die ihr selbst gehören, teilweise Fahrzeuge, die ihr andere Firmen - vornehmlich die Firma A.-S. in M.-F. - preisgünstig zur Verfügung stellen. Sie verlangt von ihren Kunden weder einen Vorschuß noch Bezahlung des Wagens bei dessen Rückgabe, Vielmehr läßt sie sich die Ersatzansprüche ihrer Kunden gegen den Halter des schuldigen Fahrzeugs und gegen dessen Haftpflichtversicherer abtreten und macht dann - stets durch einen Rechtsanwalt vertreten, den sie mit der Abwicklung dieser Geschäfte ständig betraut hat -, die auf sie übergegangenen Ersatzansprüche geltend, in erster Linie gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Da sie grundsätzlich nur an Geschädigte vermietet, bei denen sie annehmen kann, daß sie vom Halter des anderen Fahrzeugs Ersatz in voller Hohe verlangen können, erledigt ihr Rechtsanwalt den Großteil der Fälle außergerichtlich mit den Versicherern, Kommt es allerdings hinsichtlich des Grundes, vor allem hinsichtlich der Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Mietwagen-Kosten zu keiner Einigung, so erhebt ihr Anwalt sowohl gegen den Halter wie gegen dessen Versicherer Klage.

2

Im Mai 1966 verschuldete der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das der Erstbeklagten gehört und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, einen Unfall, bei dem er den Kraftwagen des Burkhard S. beschädigte. Dieser mietete während der Zeit, in der sein Wagen repariert wurde, ein Ersatzfahrzeug, und zwar zunächst unmittelbar bei der Autovermietung A.-S. in F., anschließend bei der Klägerin, die ihm wiederum ein Fahrzeug von A.-S. überließ. Nachdem sie mit A.-S. vereinbart hatte, daß sie deren Mietvertrag übernahm, ließ sie sich von S. sowohl ihr Formular "Mietvertrag" wie das Formular "Abtretungserklärung" unterschreiben. Nach Rückgabe des Mietwagens erstellte sie eine auf S. ausgeschriebene Rechnung über rund 1.900 DM. Deren Bezahlung verlangt sie von den Beklagten, allerdings nur in Höhe von 1.760,20 DM, indem sie S.s Ersatzanspruch um die von ihm ersparte Eigennutzung kürzte. Die Beklagten leugnen nicht, S. die ihm erwachsenen Mietwagenkosten erstatten zu müssen, wehren sich aber gegen die Einschaltung der Klägerin, weil sie ihnen höhere Beträge in Rechnung setze, als S. A.-S. hätte zahlen müssen, nämlich nur 1.146,38 DM. Vor allem wenden sie ein, die Abtretungserklärung, auf die sich die Klägerin stützt, sei wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RBerG) nichtig. Demgegenüber beruft sich die Klägerin auf folgenden Bescheid, den ihr der Amtsgerichtspräsident in Frankfurt/M. am 20. Oktober 1965 erteilt hat:

"Betr.:Antrag auf Erteilung eines Negativattestes
Bezug:Ihr Schreiben vom 19. Okt. 1965

Gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Ihrem Namen bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 § 1 RBerMG und der 5. AusfVORBerMG, wenn Sie den Unfallgeschädigten zur Unterzeichnung folgender Erkärung veranlassen und weitere Erklärungen nicht fordern oder entgegennehmen:

Abtretungserklärung

Kfz-Unfall vom: ...

Mein Fahrzeug, pol. Kennzeichen: ...

Gegenfahrzeug: ...

Kfz-Halter des Gegenfahrzeugs: ...

Wegen meines o.a. Kfz-Unfalls habe ich bei der Firma (Klägerin) durch Mietvertrag von heute ein Ersatzfahrzeug gemietet.

Bis zur Hohe dieser Mietforderung trete ich hierdurch meinen Schadensersatzanspruch, den ich auf Grund des erwähnten Kfz-Unfalls, und zwar lediglich wegen der Mietwagenkosten gegen den Kfz-Halter u. den Versicherer des Gegenfahrzeuges habe, an die (Klägerin) ab.

F., den ...

Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie Gefahr laufen, strafgerichtlich verfolgt zu werden, wenn Sie Formulare anderen Inhalts verwenden."

3

Nach der Ansicht der Beklagten enthält dieses "Negativattest" nicht mehr als eine Rechtsauskunft, die die Gerichte nicht binde. Da sie sachlich unrichtig sei, fehle der Klägerin die Aktivlegitimation, die Ersatzforderung S.s geltend zu machen.

4

Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, einigte sich S. mit den Beklagten auf eine Gesamtsumme von 4.900 DM, wovon er 1.146,38 DM an die Klägerin abführte. Daraufhin hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese haben dem widersprochen und auf dem Antrag beharrt, die Klage abzuweisen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Hauptsache für erledigt erklärt und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bitten die Beklagten um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

A.

I.

Dem Rechtsmittel steht, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht etwa die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO entgegen. Nur scheinbar wehren sich die Beklagten allein dagegen, daß ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Wirtschaftlich gesehen mögen sie zwar allein durch diese Kostenentscheidung beschwert sein. Rechtlich geht es aber zunächst um die Frage, ob der für die Kostenentscheidung maßgebende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig ist: ob nämlich die Klägerin mit ihrer Ansicht Recht hat, durch Annahme des ihr von S. gezahlten Betrages sei die Hauptsache erledigt. Das aber setzt voraus, daß ihre Klage ursprünglich begründet war; denn nur dann war eine "Hauptsache" vorhanden, die sich erledigen konnte (BGH Urteile vom 8. Februar 1968 - VII ZR 113/65 = NJW 1968, 991 und vom 7. November 1968 - VII ZR 72/66 = NJW 1969, 237). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob die Abtretungserklärung, die S. der Klägerin gegeben hatte, rechtswirksam oder wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war. Indem es diese Frage entgegen dem Antrag der Beklagten bejahte, traf es eine Entscheidung in der Sache und nicht nur, etwa gemäß § 91 a ZPO, hinsichtlich der Kosten (BGHZ 37, 137, 142 [BGH 16.05.1962 - IV ZR 215/61];  23, 330, 340 [BGH 18.02.1957 - II ZR 187/55]; BGH Urteil vom 30. September 1968 - VIII ZR 37/68 - NJW 1968, 2243).

8

Die Revision ist daher an sich statthaft und, da sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, auch zulässig.

9

II.

Auch im Revisionsrechtszug geht es nach wie vor um die Frage, ob die Zession S.s wegen Gesetzesverstoßes nichtig ist. Dabei kommt es entscheidend auf die rechtliche Wirkung des vom Amtsgerichtspräsidenten erteilten "Negativattestes" an. Zu diesem ist es, wie sich aus den Gerichtsakten und den vom Berufungsgericht herangezogenen Beiakten ergibt, wie folgt gekommen:

10

Im Jahre 1962/63 wandten einige Versicherungsgesellschaften in den Prozessen, die die Klägerin gegen sie vor dem Amtsgericht Frankfurt/M. führen ließ, ein, deren Tätigkeit verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Sie bestritt das, weil sie, wie sie geltend machte, nicht die Forderung ihrer Kunden einziehe, sondern Forderungen, die rechtlich und wirtschaftlich ihr allein zustünden. Immerhin beantragte sie beim Amtsgerichtspräsidenten in Frankfurt/M. ihr die (angeblich) erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu erteilen. Als der Präsident des Amtsgerichts und der von ihr angerufene Präsident des Oberlandesgerichts die Erlaubnis verweigerten, erhob sie gegen den Amtsgerichtspräsidenten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/M. Klage auf Erteilung der Erlaubnis, die jedoch abgewiesen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 1965 - AnwBl 1965, 385) bedarf die Tätigkeit der Klägerin nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 1 der 5. AVO vom 29. März 1938 der Erlaubnis. Diese habe jedoch der Amtsgerichtspräsident mit Recht nicht erteilt, weil der Inhaber der Klägerin vorbestraft, daher nicht zuverlässig sei (§ 6 der 1. AVO). Mit ihrer Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof machte die Klägerin u.a. erneut geltend, ihre Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig, weil sie eigene Forderungen im eigenen Interesse einziehe. Sie wies darauf hin, daß sie sich lediglich die Ansprüche ihrer Kunden auf Ersatz der Mietwagen-Kosten abtreten lasse und daß dies vor allem an Zahlungsstatt geschehe, so daß das Risiko des Eingangs ihrer Forderungen allein von ihr getragen werde. Dieser rechtlichen Beurteilung glaubte der Amtsgerichtspräsident sich nicht verschließen zu können. Nachdem die Klägerin bei ihm am 19. Oktober 1965 einen Antrag gestellt hatte, ihr zu bestätigen, daß ihre Tätigkeit in der von ihr ausgeübten Form keiner Erlaubnis bedürfe, erteilte er am 20. Oktober 1965 das erwähnte Negativattest. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof zurück und setzte ihren Geschäftsbetrieb fort, wobei sie ihre Kunden eine Abtretungserklärung mit dem Wortlaut unterzeichnen ließ, der in dem Schreiben des Amtsgerichtspräsidenten formuliert war. Außerdem nahm sie in den "Mietvertrag für Unfallersatzwagen mit Schadenserklärung", den ihre Kunden unterschrieben, noch folgenden Absatz auf:

"Vermieter bestätigt hierdurch, daß Mieter zur Zahlung der Miete nicht verpflichtet ist. Mieter genügt vielmehr dieser Verpflichtung dadurch, daß er an Vermieter seinen Anspruch abtritt, den er an die Unfallschädiger wegen, der Mietwagenkosten einschl. Zinsanspruch hat, was hierdurch erfolgt."

11

B.

I.

Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der sich geschäftsmäßig die Schadensersatzforderungen seiner Kunden erfüllungshalber abtreten läßt und die von ihm eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet, besorgt deren Rechtsangelegenheiten, nämlich die Regulierung ihrer Unfallschäden, und bedarf deshalb der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (Senatsurteil vom 18. April 1967 - BGHZ 47, 364). Das gilt auch dann, wenn er sich lediglich die Forderung abtreten läßt, die seine Kunden wegen der ihnen erwachsenen Mietwagenkosten haben (Senatsurteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 = VersR 1968, 576).

12

Die Klägerin läßt sich die Ersatzforderung ihrer Kunden allerdings nicht bloß erfüllungshalber, sondern an Erfülllungsstatt abtreten und versichert ihnen ausdrücklich, daß sie, sobald sie diese Session gegeben haben, zur Zahlung der Miete nicht verpflichtet sind. Sie glaubt, bei solcher Gestaltung ihres Geschäftsbetriebes nicht den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes zu unterliegen. Dieser Ansicht war auch der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt/M., als er das Negativattest erteilte. Ob dies mit dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, vor allem auch mit § 1 der 5. AVO vereinbar ist, kann allerdings zweifelhaft sein (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG, 3. Aufl. Randnr. 14 zu Art. 1 § 1 und Randnr. 278 zur 5. AVO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen. Nach seiner Ansicht steht hier das Negativattest im Ergebnis der Erteilung einer Erlaubnis gleich. Es habe daher die Wirkung, daß die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten, die Tätigkeit der Klägerin bedürfe keiner Erlaubnis, auch dann für die Gerichte bindend sei, wenn sie rechtlich unzutreffend, aber (noch) nicht widerrufen sei.

13

II.

Gegen diesen Standpunkt des Berufungsgerichts lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.

14

1.

Das Rechtsberatungsgesetz ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Zur Entscheidung über eine Erlaubnis ist nach § 11 der 1. AVO der Präsident des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts zuständig. Dies war hier der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt/M. Hätte er die Erlaubnis erteilt, so würde diese Entscheidung die Gerichte binden. Sie könnten die Rechtswirksamkeit einer Abtretung dann nicht etwa deshalb in Frage stellen, weil der Amtsgerichtspräsident die Versagungsgründe der §§ 4 ff. der 1. AVO nicht beachtet habe. Denn die Erlaubnis stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem die zuständige und vom Gesetz berufene Behörde in dem Falle des Gesuchstellers diesen von dem Verbot des Gesetzes befreit. Es handelt sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), den der Prozeßrichter hinzunehmen hat (BGHZ 1, 223, 226 [BGH 26.02.1951 - IV ZR 175/50]; Rosenberg, Zivilprozerecht, 9. Aufl. § 11 IV 1). Das gilt ebenso, wenn die nachgesuchte Erlaubnis verweigert worden ist: auch diese Entscheidung bindet die ordentliche Gerichte so lange, wie sie der Betroffene nicht im Verwaltungsrechtswege erfolgreich angefochten hat.

15

Hier liegt indes weder eine solche Versagung der Erlaubnis noch eine Erteilung der Erlaubnis vor. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß der Amtsgerichtspräsident die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 der 1, AVO unter der Auflage erlaubt hätte, nur die von ihm vorgeschriebenen Abtretungserklärungen zu verwenden. Offensichtlich wollte er - wahrscheinlich wegen Bedenken aus §§ 6, 10 RBerG - keine Erlaubnis erteilen. Deshalb hat er das in den §§ 8, 11 Abs. 3 der 1. AVO vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht durchgeführt; auch ist eine Bekanntmachung im zuständigen Amtsblatt (§ 17 der 1. AVO) nicht erfolgt. Er hat der Klägerin in seinem "Negativattest" lediglich erklärt, sie bedürfe angesichts der besonderen Gestaltung ihrer Tätigkeit keiner Erlaubnis.

16

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der rechtlichen Bedeutung dieses Negativattestes ab.

17

a)

Das Rechtsberatungsgesetz sieht die Erteilung eines "Negativattestes" nicht vor. Eine solche Bestimmung war wohl im Devisengesetz 1938 enthalten - aber nicht mehr in dem MilRegG 53 (vgl. BGHZ 1, 294, 301) [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50]. Sie befindet sich jetzt noch in einigen Gesetzen (so z.B. in § 5 GrdstVG und § 23 Abs. 2 BBauG). Es ist daher zweifelhaft, ob angenommen werden kann, daß ganz allgemein das von der zur Genehmigung berufenen Behörde ausgestellte Negativattest die Genehmigung zu ersetzen vermag (so anscheinend RGR Kommentar BGB 11. Aufl. § 134 Anm. 31; Palandt/Danckelmann, BGB 28. Aufl. § 275 Anm. 9; Müller JR 1962, 442; Kiekebusch VerwA 1966, 25; aber auch Bullinger ÖV 1957, 761, 767 ff). Vielmehr wird zu prüfen sein, ob es nach Lage des konkreten Falles mit dem Sinn und Zweck des jeweils in Frage stehenden Gesetzes vereinbar ist, einem Negativattest die Kraft zuzusprechen, die das Gesetz an sich nur der Genehmigung zulegen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof für einen Bescheid der Bank Deutscher Länder bejaht, nach dem eine im Ausland lebende Person als Deviseninländer zu behandeln sei (BGHZ 1, 301, 302 [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50]; BGH Urteil vom 20. Mai 1955 - V ZR 93/54 - BB 1955, 876; dazu aber auch Schulz NJW 1951, 645). Diese Ansicht hat er damit begründet, daß der im MilRegG 53 enthaltene Erlaubnisvorbehalt nur der Währung öffentlicher Interessen diene und nicht irgendwelche privaten Belange der an dem Geschäft Beteiligten schützen wolle. Andererseits hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 44, 325 [BGH 30.11.1965 - V ZR 58/63] ausgesprochen, der Bescheid eines Vormundschaftsrichters, ein Rechtsgeschäft bedürfe keiner Genehmigung, stehe der Erteilung einer Genehmigung nicht gleich; der Prozeßrichter sei daher nicht gehindert, später die Unwirksamkeit des Geschäfts mangels Genehmigung festzustellen. Denn - so ist hier ausgeführt - durch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sollten nicht nur öffentliche Interessen geschützt werden, sondern vor allem die privaten Interessen des Mündels; dessen Schutz sei wichtiger als der Schutz des Vertrauens, das dessen Geschäftspartner in die Richtigkeit der negativen Stellungnahme der Genehmigungsbehörde setze.

18

b)

Das Berufungsgericht stützt sich vor allem auf die Entscheidung BGHZ 1, 294, bei der, wie es meint, die Sach- und Interessenlage der im vorliegenden Falle durchaus ähnlich sei. Denn auch hier, beim Rechtsberatungsgesetz, gehe es nicht so sehr um den Schutz privater Interessen, die bei der Genehmigung eines einzelnen Privatrechtsgeschäfts in einem Individualfall zu wahren seien, sondern um den Schutz der Allgemeinheit, nämlich darum, alle Rechtssuchenden vor Schäden zu bewahren, die entstehen könnten, wenn sie ihre Rechtsangelegenheiten in die Hände von Personen legten, die unzuverlässig oder nicht genügend sachkundig seien. In der Tat ist das der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BGHZ 37, 258, 261 [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61];  34, 64, 67) [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]. Dies könnte dafür sprechen, Negativattesten der nach dem Rechtsberatungsgesetz zuständigen Behörden die gleiche Kraft zuzusprechen wie einer von ihnen erteilten Erlaubnis. Auch kann nicht übersehen werden, daß hier nicht etwa der vom Gesetz geschützte Rechtssuchende (nämlich S.) den Gesetzesverstoß rügt, sondern der beklagte Kraftfahrzeughalter und vor allem dessen Versicherer. Mit dem Berufungsgericht kann daher bezweifelt werden, ob diesen ein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden könnte, die Auffassung der nach dem Gesetz berufenen Behörde, des Amtsgerichtspräsidenten, im Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht incidenter nachprüfen lassen (vgl. auch Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 7. Aufl. E 14 zu den Negativattesten der Landeszentralbanken nach § 3 WährG). Auch macht die Klägerin nicht zu Unrecht geltend, daß sie, nachdem sie das Negativattest erlangt hatte, kaum in der Lage war, sich durch eine Verwaltungsklage eine bessere, die ordentlichen Gerichte bindende Rechtsposition zu verschaffen.

19

2.

Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung dieser Fragen. Jedenfalls bestehen bei der hier gegebenen Gestaltung des Falles keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das ordentliche Gericht dürfe nicht über das Negativattest des Amtsgerichtspräsidenten hinweggehen.

20

a)

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Negativattest keine Erlaubnis gewesen ist. Bewußt spricht es davon, das Attest stehe "im Ergebnis der Erteilung der Genehmigung gleich". Zu Unrecht meint die Revision, der Bescheid des Amtsgerichtspräsidenten enthalte nicht mehr als eine Auskunft über die Rechtslage. Richtig ist zwar, daß im allgemeinen bloßen Mitteilungen und Bescheinigungen von Behörden, nach ihrer Ansicht bedürfe es keiner Genehmigung, nur deklaratorische Wirkung zukommt. Sie sind keine rechtsgestaltende, daher die Gerichte bindende, sondern allenfalls feststellende Verwaltungsakte, die, wenn sie der Rechtslage nicht entsprechen, ohne Wirkung sind (vgl. Lange AcP 151, 259; Peters, Lehrbuch der Verwaltung S. 152; Brox ZZP 73, 51). Im vorliegnnden Fall müssen jedoch die besonderen Umstände beachtet werden, die der Erteilung des Negativattestes vorausgegangen waren. Es bedarf daher auch keiner Prüfung der von der Revision angeschnittenen grundsätzlichen Frage, ob in der Regel ein Negativattest als ein rechtsgestaltender oder nicht richtiger als ein lediglich deklaratorisch-feststellender Verwaltungsakt anzusehen wäre (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. § 11 b S. 203 und § 6, 1 S. 100 und Wolff, Verwaltungsrecht I § 20 V b 2 S. 76/77). Der Amtsgerichtspräsident hat seinen Bescheid im Verlaufe eines seit Jahren schwebenden Streits um die von der Klägerin beantragte Erlaubnis erteilt. Er selbst hat ihn mit Grund als "Negativattest" bezeichnet und hat mit ihm die öffentlich-rechtliche Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz endgültig klären und regeln wollen. Das ergibt sich eindeutig aus dem "Beschluß", den er am 1. November 1966 gefaßt hat, nachdem die Klägerin erneut um eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gebeten hatte, weil inzwischen einige Gerichte das Negativattest nicht anerkennen wollten. In diesem "Beschluß" heißt es:

"Der Auffassung der Antragstellerin, das Negativattest vom 20. Oktober 1965 sei lediglich als Rechtsauskunft zu werten, kann nicht beigetreten werden. Es handelt sich um einen echten Verwaltungsakt, denn durch dieses Attest wurde der betreffenden Firma automatisch für die beantragte und durch den Inhalt der Abtretungserklärung eingeschränkte Tätigkeit bescheinigt, daß sie einer Genehmigung nach dem RBerG nicht bedürfe."

21

Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, daß das Negativattest ein Verwaltungsakt gewesen ist, mit dem der Amtsgerichtspräsident die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin zu beanstanden oder nicht zu beanstanden war, endgültig hat regeln wollen (vgl. auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. § 42 VwGO Anm. IV 1 e).

22

b)

Vor allem fällt ins Gewicht, daß der Amtsgerichtspräsident seinen Bescheid erteilt hat, nachdem die Klägerin vor den Verwaltungsgerichten auf Erteilung der Erlaubnis geklagt hatte und er das inzwischen in der Berufungsinstanz schwebende Verfahren durch Erteilung dieses Attestes zum Abschluß bringen wollte. Einem unter solchen Umständen erteilten Negativattest muß die gleiche Bedeutung zuerkannt werden, wie der Erteilung der Erlaubnis, nämlich die Bindung der Gerichte an diese Entscheidung der berufenen Verwaltungsbehörde. Zumindest kann es nicht angehen, daß sich die Gerichte über die Rechtsansicht der Behörde, die über die Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu wachen hat, auch dann hinwegsetzen, wenn diese ihre Ansicht in gewollt verbindlicher Form kundgetan hat. Eine solche Auffassung ist, wie das Berufungsgericht mit Recht erklärt, im Interesse der Rechtssicherheit - jedenfalls im vorliegenden Fall - geboten, weil die gegenteilige Ansicht zu einer kaum vertretbaren Erschwerung des Rechtsverkehrs führen würde (ähnlich KG JFG 16, 84, 86 = JW 1937, 2937). Schließlich zeigt die "Rechtsverwirrung", die hier durch die seit einigen Jahren widersprechenden Entscheidungen der Frankfurter Gerichte (vgl. das Urteil einer Berufungskammer des Landgerichts in NJW 1968, 159 [LG Frankfurt am Main 19.07.1967 - 2 S 175/67]) eingetreten ist, daß der Standpunkt der Revision nicht zuletzt auch die Rechtssuchenden gefährden würde, deren Schutz das Gesetz gerade bezweckt. Dann aber muß das an sich gegebene Interesse an der Nichtbeachtung des im Gesetz nicht vorgesehenen "Negativattestes" hinter den Interessen des Begünstigten, der auf die Beständigkeit des Bescheides vertraut hat, zurücktreten (so BVerwGE 5, 312 = NJW 1958, 884).

23

Sollte allerdings von der Tätigkeit der Klägerin, etwa von ihrem Geschäftsgebaren oder durch Verteuerung der Mietwagenkosten oder dergl., eine Gefährdung der Rechtspflege ausgehen, so wird es Sache des Amtsgerichtspräsidenten sein, den in seinem Negativattest zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt zu überprüfen. So wie er nach § 14 der 1. AVO grundsätzlich befugt ist, seine Erlaubnis zu widerrufen, muß er auch befugt sein, das Negativattest seiner Wirksamkeit für die Zukunft zu berauben und so, falls er dies für notwendig erachtet, die "Rechtsberatung" durch die Klägerin zu unterbinden. So lange indes das Negativattest bei Bestand ist, dürfen ihm die Gerichte die Anerkennung nicht versagen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH LM Grundstückverkehrsbek Nr. 1 = NJW 1956, 1918). Allein dieses Ergebnis wird der hier gegebenen besonderen Sachlage gerecht.

24

c)

Die Revision behauptet, auch in dem vom Senat in BGHZ 47, 364 entschiedenen Fall sei vom Amtsgerichtspräsidenten ein Negativattest erteilt gewesen. Das trifft nicht zu. In jenem Fall hatte der Amtsgerichtspräsident dem Autovermieter lediglich geschrieben, er halte die Ausnahme des § 5 Nr. 1 in Art. 1 RBerG für gegeben. Dieses Schreiben enthielt nicht mehr als eine Rechtsauskunft und kann schon deshalb mit dem hier erteilten, ausdrücklich als "Negativattest" bezeichneten Bescheid nicht gleichgesetzt werden. Nichts anderes gilt für das von der Revision angezogene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1965 im AnwBl 1966, 99.

Engels
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend
Dunz