Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1987, Az.: BVerwG 8 C 117.84
Wehrpflicht; Tauglichkeit; Medikamentöse Behandlung; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 117.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 12.09.1984 - AZ: 1 K 184/83
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 8 a Abs. 2 WPflG
- § 17 Abs. 4 SG
Fundstelle
- NVwZ 1987, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Behebung punktueller gesundheitlicher Schwächen ist dem Wehrpflichtigen eine medikamentöse Behandlung zuzumuten, wenn er sie gemäß § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes nach seiner Einberufung als wehrpflichtiger Soldat nicht ablehnen darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Überprüfungsbescheid vom 22. November 1982 als wehrdienstfähig-3 beurteilt. Sein Widerspruch, mit dem er vortrug, daß er an einer Wärme- und einer Kälteurticaria leide, weswegen er schon als vorübergehend nicht wehrdienstfähig eingestuft worden sei, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 zurückgewiesen.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Überprüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben: Nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung würden die durch die Wärmeurticaria entstehenden Beschwerden - namentlich ein starker Juckreiz - durch unverzichtbare Leistungen in der Grundausbildung wie Hinlegen und Aufstehen, Bewegungen im Gelände und Außendienst bei Hitze, Kälte und Nässe hervorgerufen. Eine Grundausbildung, die nur unter Inkaufnahme solcher Belastungen erfüllt werden könne, sei niemandem zuzumuten. Zwar könnten die Symptome der Urticaria durch die Einnahme von Antihistaminen wie Omeril oder Tavegil, bei denen schwere Nachwirkungen zwar selten, aber bekannt seien, abgeschwächt oder vermieden werden. Dem Kläger könne aber nicht zugemutet werden, seine Wehrdienstfähigkeit durch die Einnahme der genannten Medikamente herzustellen und Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Mundtrockenheit, Störungen des Magen- und Darmtraktes sowie die sedierende Wirkung der Medikamente in Kauf zu nehmen. Das gelte auch für das Medikament Teldane, bei dem zwar keine sedierende Wirkung auftrete, das aber eine geringere Wirkung als Omeril und Tavegil habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung der §§ 8 a WPflG und 86 VwGO rügt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. September 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner Annahme, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig, materielles Bundesrecht. Zur abschließenden Tauglichkeitsbeurteilung des Klägers bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die sich aus § 8 a WPflG ergebende Begriffsbestimmung der Wehrdienstfähigkeit fordert für alle Arten der Wehrdienstleistung nur, daß der Wehrpflichtige zumindest den unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung genügen kann (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 58.79 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 26 S. 25 <29>). Der Gesundheitszustand eines Wehrpflichtigen ist dementsprechend daraufhin zu überprüfen, ob ein Leiden oder sonstige körperliche oder psychische Beeinträchtigungen seine zumutbare Teilnahme an den zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung gehörenden militärischen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausschließen (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 <6>). Schlechthin nicht zuzumuten, an dem unverzichtbaren Kern der Grundausbildung teilzunehmen, ist es einem Wehrpflichtigen dann, wenn diese Wehrdienstleistung wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen wird (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <9>). Unzumutbar kann die Ableistung des Wehrdienstes ferner dann sein, wenn ernsthaft zu befürchten ist, daß sich ein bestehendes Leiden des Wehrpflichtigen infolge der spezifischen Anforderungen des Wehrdienstes verschlimmern wird (vgl. Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <3>). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ist bei einer Teilnahme des Klägers an der ihm abverlangten Grundausbildung keine Verschlimmerung seines Leidens (cholinergische Wärmeurticaria in Kombination mit einer Kältekontakturticaria) zu befürchten. Der Wehrdienst ist vielmehr für die weitere Entwicklung dieser Erkrankung ohne Bedeutung. Die Urticaria des Klägers äußert sich allein darin, daß sich an den befallenen Hautstellen kleine Quaddeln bilden, die von einem größeren Hof mit entzündeter geröteter Haut umgeben sind. Diese Symptome klingen nach kurzer Zeit ab; Folgeschäden treten nicht auf; insbesondere werden die befallenen Hautstellen nicht geschädigt.
Nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Äußerung des als Sachverständigen gehörten Hautarztes und Allergologen Dr. S. besteht auch kein "ernstliches Risiko" gesundheitlicher Schäden infolge einer Wehrdienstleistung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend in dieser Richtung ebenfalls keine Bedenken gegen die Wehrdienstfähigkeit des Klägers geäußert. Es hält dessen Wehrdienstleistung vielmehr ausschließlich wegen des starken Juckreizes für unzumutbar, der mit dem Auftreten der Urticaria verbunden ist und "schmerzhaften Charakter haben kann". Zur Intensität des beim Kläger auftretenden Juckreizes enthält das angefochtene Urteil jedoch keine die Annahme der Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigenden tatsächlichen Feststellungen.
Nach der Rechtsprechung des Senats reicht nämlich allein die Feststellung, daß die körperlichen (Mindest-)Anforderungen des Grundwehrdienstes (Grundausbildung) wegen eines Leidens des Wehrpflichtigen Schmerzen auslösen, nicht aus, um den Wehrpflichtigen als nicht wehrdienstfähig anzusehen. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob der Wehrpflichtige die ihm abverlangte Grundausbildung ohne unzumutbare Schmerzen leisten kann (vgl. Urteile vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 10 S. 27 <29> und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 71.82 -). Unzumutbar ist nur ein infolge des Wehrdienstes aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwartendes Auftreten von andauernden erheblichen Schmerzen, mit denen andere Wehrpflichtige nicht rechnen müssen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985, a.a.O.). Ob der bei dem Kläger auftretende Juckreiz diese "Unzumutbarkeitsschwelle" erreicht, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt.
Bundesrecht verletzt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht verpflichtet, "seine Wehrdienstfähigkeit durch eine Behandlung mit ... Medikamenten herzustellen". Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den urticariellen Beschwerden des Klägers um eine "punktuelle Schwäche", die nur bei besonderen Belastungen (wie Bewegungen im Gelände und Außendienst bei Hitze, Kälte und Nässe) auftritt und der durch eine (im Bedarfsfalle prophylaktische) medikamentöse Behandlung begegnet werden kann. Die Symptome der Urticaria können nämlich durch eine prophylaktische Einnahme von Antihistaminika weitgehend vermieden bzw. abgeschwächt werden. Geeignete Medikamente stellen die Tages-Antihistaminika Omeril, Tavegil und Teldane dar. Zur Behebung punktueller Schwächen ist dem Wehrpflichtigen eine medikamentöse Behandlung zuzumuten, wenn er sie nach einer Einberufung als wehrpflichtiger Soldat nicht ablehnen darf. Welche Forderungen bei der Truppe an den Wehrpflichtigen, der Soldat geworden ist, gestellt werden dürfen, um eine ordnungsgemäße Leistung des Wehrdienstes zu ermöglichen, ist § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - zu entnehmen (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 27.73 - BVerwGE 47, 300 <302>). Nicht zumutbar ist nach § 17 Abs. 4 Satz 6 SG eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist. Eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch die Einnahme der bezeichneten Antihistaminika hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Das gilt vor allem für das Medikament Teldane, bei dem nach der Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz "der sedierende Effekt gleich Null ist und das ... sogar von Piloten genommen werden kann." Nach den Angaben des Sachverständigen ist auch zu erwarten, daß das Medikament Teldane die Beschwerden des Klägers mildern würde; nicht abschätzen läßt sich lediglich, ob es genauso wirksam wie Omeril sein wird.
Im übrigen hat der Sachverständige die Einnahme von Omeril und Tavegil während der Grundausbildung "wegen des sedierenden Effekts" dieser Medikamente nicht befürwortet. Er hat jedoch erklärt, daß bei längerer Einnahme der sedierende Effekt normalerweise nach einigen Tagen verschwinde; es sei üblich, ein solches Medikament zunächst 14 Tage lang zu geben, um zu sehen, ob der Patient es vertrage oder nicht. Schwere Nebenwirkungen bei Omeril seien nur in wenigen Fällen nach längerer Einnahme des Medikamentes bekannt geworden; längere Einnahme bedeute über viele Monate hinweg. Die möglicherweise zum Auftreten der Urticaria führenden Leistungsanforderungen werden indessen vornehmlich in der Grundausbildung an den Kläger gestellt. Die Grundausbildung dauert lediglich drei Monate. Sie beansprucht den Kläger auch nicht ständig mit Tätigkeiten, die zum Auftreten der urticariellen Beschwerden führen. Ein großer Teil der Zeit entfällt vielmehr auf die theoretische Ausbildung (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, § 5 Anm. 1 b <Stand: Februar 1985>). Die Gefahr ernsthafter Nebenwirkungen bei der Einnahme der genannten Antihistaminika ist mithin nach den bisherigen Angaben des Sachverständigen bei der Kürze der wehrdienstbedingten Einnahmezeit nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat zudem bereits das Medikament Omeril genommen, ohne über Nebenwirkungen zu klagen. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt: Er habe bei seiner Untersuchung in der F. Klinik festgestellt, daß bei der zweiten Belastung nach der Einnahme von Omeril der Juckreiz weniger stark gewesen sei, habe sich aber nicht entschließen können, das Medikament Omeril ständig einzunehmen, um unbedenklich körperliche Belastungen auf sich nehmen zu können, die mit Schwitzen verbunden seien. Nach seinen Angaben zur Krankengeschichte in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten behandelte er die Symptome der Urticaria auch "bisher zeitweise mit Tavegil und Teldane, wobei er die Medikamente z.T. regelmäßig einbis zweimal täglich nahm". Aus den von ihm selbst im ersten Rechtszug eingereichten Attesten des Hautarztes und Allergologen Dr. med. ... M., vom 28. September 1983 und des Facharztes für Hautkrankheiten Dr. med. B. vom 7. Oktober 1983 ergibt sich ferner, daß der Kläger bereits im Jahre 1978 zur Behandlung seiner Urticaria Tavegil-Tabletten und im Jahre 1982 Teldane-Tabletten erhalten hat. Nach der im Musterungsverfahren eingeholten Äußerung des Dr. ... M. vom 29. August 1978 holte der Kläger sich schon nach April 1975 "vereinzelt immer wieder Tavegil-Tabl.", "da ihm diese halfen." Die vom Verwaltungsgericht frei den Medikamenten Omeril und Tavegil für möglich gehaltenen Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Mundtrockenheit und Störungen des Magen- und Darmtraktes sind bei dem Kläger offenbar bisher nicht aufgetreten; denn er selbst hat sie nicht angeführt.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei es nicht zuzumuten, die während der Grundausbildung bei besonderen Belastungen auftretenden Symptome der Urticaria durch eine (im Bedarfsfalle prophylaktische) Einnahme von Medikamenten zu verhindern oder jedenfalls auf ein erträgliches Maß zu vermindern ist danach in tatsächlicher Hinsicht bisher nicht belegt. Damit das Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen und über den Tauglichkeitsgrad des Klägers endgültig entscheiden kann, war die Sache zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl