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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1984, Az.: BVerwG 2 B 67.83

Erforderlichkeit eines Vorverfahrens hinsichtlich eines vom Kläger geltend gemachten Hilfsantrages auf Auskunftserteilung; Anspruch eines Beamten auf Erteilung von Auskünften über die Speicherung den Beamten betreffender Vorgänge außerhalb der Personalakte; Erforderlichkeit der Durchführung eines gesonderten beamtenrechtlichen Vorverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 67.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.02.1983 - AZ: 4 S 42/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob "die Durchführung eines gesonderten beamtenrechtlichen Vorverfahrens auch in den Fällen erforderlich" ist, "in denen die dienstvorgesetzte Behörde zunächst die Auffassung vertritt, ein Vorgang, dessen Entfernung aus den Akten ein Beamter begehrt, gehöre nicht zu eben Personalakten, sondern in eine Sachakte, in denen weiter insoweit ein Vorverfahren durchgeführt wurde und in denen die Behörde aufgrund einer Verfügung des Verwaltungsgerichts sich genötigt sieht, den Vorgang zu einem Teil der Personalakten zu erklären", stellt auf die speziellen Gegebenheiten des vorliegenden Falles ab. Eine einzelfallbedingte Fragestellung vermag der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]). - Im übrigen ergibt sich aus § 126 Abs. 3 BRRG, daß für alle Klagen des Beamten ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO durchzuführen ist. Abgesehen davon ist das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Begehrens des Klägers, die aus der Sachakte Nr. 309.0.7 übernommenen Vorgänge aus seinen Personalakten zu entfernen und zu vernichten, nicht nur kein Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) durchgeführt, sondern auch kein entsprechender Antrag beim Dienstherrn gestellt worden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage ist aber ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender entsprechender Antrag, der eine Klagevoraussetzung und keine im Prozeß nachholbare bloße Prozeßvoraussetzung ist (vgl. z.B. Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6], vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1] und vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - [DVBl. 1978, 607 = ZBR 1978, 33 [BVerwG 04.11.1976 - BVerwG II C 59.73]] sowie Beschluß vom 11. April 1983 - BVerwG 2 B 38.83 -). Auf das Fehlen eines Vorverfahrens kommt es bei einer derartigen Fallgestaltung nicht einmal an. Das gilt auch gerade dann, wenn ein im Beamtenrecht begründeter Anspruch erstmals nach erfolgter Klageänderung geltend gemacht wird. Die Wirksamkeit der Klageänderung (§ 91 Abs. 2 VwGO) bedeutet nicht, daß allein deshalb die geänderte Klage auch im übrigen - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - zulässig wird.

4

Die Beantwortung der Frage, ob ein Vorverfahren auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Hilfsantrages auf Auskunfterteilung erforderlich ist, ergibt sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen, insbesondere aus § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 VwGO. Im übrigen würde sie sich hinsichtlich des allgemeinen Auskunftsbegehrens in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil insoweit ein Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sind und das Berufungsgericht die Klage deshalb insoweit nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erachtet hat.

5

Die ferner bezeichnete Frage, ob sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein allgemeiner Anspruch des Beamten auf Auskunft darüber ergibt, wo und in welchen Akten der Dienstherr den Beamten betreffende Vorgänge außerhalb der Personalakten speichert, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Angesichts der vom Beklagten bereits erteilten Auskunft, daß weitere den Kläger "im Sinne des § 113 LBG betreffende Vorgänge" nicht vorhanden seien, könnte sich die Frage nur stellen, soweit es sich nicht um Bestandteile der Personalakten im materiellen Sinne handelt (vgl. zum "formellen" und "materiellen" Personalaktenbegriff u.a. BVerwGE 62, 135 [137]; 67, 300 [301 f.]). Das Berufungsgericht hat deshalb auch nur diesen Antrag noch als zulässig angesehen und über diesen entschieden. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß ein solcher selbständiger allgemeiner Rechtsanspruch auf Auskunft - außerhalb eines etwaigen Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahrens über eine personelle Entscheidung des Dienstherrn - jedenfalls grundsätzlich nicht besteht. Weder dem geltenden Beamtenrecht noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung oder den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg (§§ 25, 29 VwVfG; vgl. auch Urteil vom 23. Juni 1982 - BVerwG 1 C 222.79 - [NJW 1983, 2954]) sind Anhaltspunkte für einen Auskunftsanspruch dieser Art und seinen etwaigen näheren Inhalt zu entnehmen (vgl. hierzu auch Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 68.81 -). Es wäre auch schwer verstellbar, wie ein solcher selbständiger Rechtsanspruch auf Auskunft sinnvoll in die Praxis umgesetzt werden konnte, wenn er sich nur auf unbestimmte nicht fest umgrenzte Sachverhalte bezieht. Daß jedenfalls ein Auskunftsrecht derart unbestimmten Inhalts über Vorgänge außerhalb der Personalakten im materiellen Sinne nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleiten ist, leuchtet ohne weiteres ein und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung (Beschluß vom 27. Februar 1984 - BVerwG 2 B 51.83 -).

6

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 1983 einen konkreten Vorfall benannt hat, den er zum Gegenstand seines Auskunftsbegehrens gemacht hat, wäre die aufgezeigte Frage in einem künftigen Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu entscheiden, weil er dieses konkrete Auskunftsbegehren nicht zunächst im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Dies hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer