Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 68.81
Anspruch auf eine nicht zur Durchsetzung des zugrunde liegenden Rechts bestimmten Auskunft; Einsichtsmöglichkeit mitbetroffener Beamter oder Richter in Unterlagen über die Besetzung von Beförderungsposten, soweit diese Bestandteil ihrer Personalakten werden; Beschränkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf das vom Beamten bekleidete Amt; Auskunftsanspruch von Beamten und Richtern über Gründe einer Stellenbesetzungn ; Erteilung bestimmter Auskünfte über Stellenbesetzungen an Beamte oder Richter durch den Dienstherren aus seiner Fürsorgepflicht heraus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 68.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.03.1981 - AZ: 39 III 78
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...,
Prozessgegner
...,
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. März 1981 geändert.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden, die sich dagegen richtete, daß das erstinstanzliche Urteil die Beklagte zur Einsichtgewährung in den - die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters betreffenden - Vermerk des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1972 und dessen Besetzungsbericht vom 9. März 1972 an den Bundesminister der Justiz verpflichtet hat. Insoweit ist auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Entscheidung in den von der Beklagten erstrebten Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, welche Unterlagen im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsposten materiell zu den Personalakten eines mitbetroffenen Beamten oder Richters gehören und damit dessen Einsichtsrecht unterliegen.
II.
Durch das angefochtene Urteil ist ferner die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden, mit der dieser seinen in erster Instanz abgewiesenen Klageantrag auf Auskunft zu näher bezeichneten Fragen im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters weiterverfolgte. Die insoweit auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die hierzu geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind nicht gegeben.
1.
Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (BVerwGE 19, 252 [254]) zuzulassen.
Abgesehen davon, daß die genannte Entscheidung nicht in Anwendung des hier gemäß § 46 DRiG in Betracht kommenden § 79 BBG, sondern des entsprechenden Landesbeamtenrechts von Nordrhein-Westfalen ergangen ist (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238. 90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]), beruht des angefochtene Urteil nicht auf der von der Beschwerde beanstandeten Ansicht, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sich auf das vom Beamten (Richter) bekleidete Amt beschränke. Vielmehr findet sich diese Ansicht im Rahmen einer Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht sein Ergebnis zusätzlich begründet hat, nachdem es bereits als selbständig tragenden Grund angeführt hatte, eine nicht zur Durchsetzung eines dahinter stehenden Rechts bestimmte Auskunft könne der Kläger nicht beanspruchen. Bei mehrfacher, je selbständig tragender Begründung eines angefochtenen Urteils ist aber die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115], vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 158] und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - u.a. [Buchholz a.a.O. Nr. 197], jeweils mit weiteren Nachweisen).
Überdies weicht das angefochtene Urteil inhaltlich nicht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Vielmehr findet sich auch in dieser Entscheidung wörtlich die beanstandete Aussage, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht "nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes besteht". Auch die weitere Aussage der genannten Entscheidung, daß der Dienstherr den Beamten nicht aus unsachlichen Erwägungen von der Beförderung ausschließen dürfe, hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle (S. 9-10 der Urteilsausfertigung) ersichtlich zugrunde gelegt.
2.
Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.
Hinsichtlich der auf S. 4-5 der Beschwerdeschrift des Klägers bezeichneten Fragen nach einem Auskunftsanspruch von Beamten und Richtern über Umstände und Gründe einer Stellenbesetzung sowie nach negativen Äußerungen über sie bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß ein solcher selbständiger Rechtsanspruch auf Auskunft - außerhalb eines etwaigen Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahrens über die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung - jedenfalls grundsätzlich nicht besteht. Denn weder dem geltenden Beamtenrecht und Richterrecht noch der dazu ergangenen Rechtsprechung sind Anhaltspunkte für einen allgemeinen rechtlichen Auskunftsanspruch dieser Art und seinen etwaigen näheren Inhalt zu entnehmen. Es wäre auch schwer vorstellbar, wie ein solcher selbständiger Rechtsanspruch auf Auskunft sinnvoll in die Praxis umgesetzt werden könnte, z.B. wenn der Dienstherr eine Auskunft erteilt, die der Betroffene für zu wenig konkret oder sonst für nicht ausreichend hält. Dagegen ist der Rechtsschutz des betroffenen Beamten oder Richters dadurch gewahrt, daß im Falle der Anfechtung der ablehnenden Entscheidung über eine begehrte Dienstpostenübertragung und/oder Beförderung den Dienstherrn die Obliegenheit trifft, im Verwaltungsverfahren, spätestens im Verwaltungsstreitverfahren, die für seine ablehnende Entscheidung maßgebenden Erwägungen nachprüfbar darzulegen (vgl. auch BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [248, 251 f.]; 62, 135 [142] zur Erläuterung und Konkretisierung von Werturteilen in einer dienstlichen Beurteilung); dabei wird er auch auf konkrete Einzeleinwände und Einzelfragen des Beamten (Richters) einzugehen haben, soweit sie für das angestrengte Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsteht in diesem Falle Streit darüber, ob der Dienstherr konkret genug seine Erwägungen dargelegt und Fragen beantwortet hat, so wird das Prozeßgericht innerhalb des anhängigen Verfahrens den Dienstherrn zu etwa gebotenen Ergänzungen veranlassen und, wenn gleichwohl eine ausreichende Darlegung nicht gelingen sollte, daraus Folgerungen für seine Entscheidung in der Sache ziehen.
Diese Erwägungen mögen nicht ausschließen, daß aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn ausnahmsweise rechtlich gebieten kann, dem Beamten oder Richter bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit einer Stellenbesetzung zu erteilen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt und welche Auskünfte dadurch gegebenenfalls rechtlich geboten sind, wäre aber allenfalls nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und daher einer grundsätzlichen Beantwortung gerade nicht zugänglich.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde des Klägers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht]aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; hiervon entfallen auf den Anspruch auf Auskunft und auf den Anspruch auf Einsichtnahme je 4.000 DM.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer