Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1983, Az.: BVerwG 2 B 38.83
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; Überprüfbarkeit von Erlassen eines Ministeriums in einem Revisionsverfahren; Ermessensfehlerfreiheit einer fristlosen Entlassung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen; Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis; Überprüfbarkeit von Landesrecht in einem Revisonsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 38.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1983 - AZ: 6 A 19/82
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. April 1983
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt sie schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Ihr ist keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne zu entnehmen. Zudem ist der Runderlaß des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, auf den sich die Beschwerde bezieht, keine Rechtsnorm, weder des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch des Landesrechts (§ 127 Nr. 2 BRRG), seine Auslegung durch das Tatsachengericht daher grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht nachzuprüfen.
Durch die im Berufungsurteil bereits angeführten Urteile des beschließenden Senats vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - (DVBl. 1982, 1193 [1195]; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt), - BVerwG 2 C 46.80 - und - BVerwG 2 C 77.81 - (DÖD 1983, 19 [21]; jeweils m.w.N.) ist im übrigen bereits geklärt, daß die fristlose Entlassung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Regel auch ermessensgemäß ist, und daß gegen die Bindung des Ermessens durch den sogenannten "Trunkenheitserlaß" keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ob im Einzelfall das Ermessen gemäß der im Erlaß ausgesprochenen und praktizierten Bindung ausgeübt wurde, ist im wesentlichen Tatfrage, jedenfalls nicht rechtsgrundsätzlich zu beantworten.
2.
Den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers auf Wiedereinstellung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist ein - für das Vorverfahren in § 68 Abs. 2 VwGO vorausgesetzter - vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender entsprechender Antrag, der eine Klagevoraussetzung und keine im Prozeß nachholbare bloße Prozeßvoraussetzung ist (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6], vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1] und vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - [DVBl. 1978, 607 = ZBR 1978, 33]). Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinstellung hätte einen anderen Inhalt gehabt als sein Begehren auf Aufhebung der Entlassung. Es ist nicht ersichtlich, daß er einen solchen Antrag vor Klageerhebung an den Beklagten gestellt hätte. Auf das Fehlen des Vorverfahrens kommt es daher nicht einmal an.
3.
§ 127 Nr. 2 BRRG, den die Beschwerde weiter heranzieht, enthält keinen eigenen Revisionszulassungsgrund. Die Vorschrift erstreckt lediglich die revisionsgerichtliche Nachprüfung auf die Anwendung von Rechtsnormen des Landesbeamtenrechts, so daß auch grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen, die die Anwendung solcher Normen betreffen, zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen können. Eine solche Rechtsfrage hat aber die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht bezeichnet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Einstellung oder Entlassung als Beamter auf Probe betreffen, pauschalierend den hälftigen Wert des jährlichen Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer