Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1994, Az.: BVerwG 2 C 19/92
Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Anforderungen an den Verlust der Dienstbezüge; Anforderungen an die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Gesetzlicher Vorbehalt des Anspruchs auf Dienstbezüge bei rechtskräftiger Feststellung des Verlustes infolge ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 19/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 15.03.1989 - AZ: 1/VE 1533/87
- VGH Hessen - 10.06.1992 - AZ: 1 UE 2301/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 94 - 98
- DVBl 1994, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1994, 134-137
- DÖD 1994, 142-144
- DÖV 1994, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1994, 247-249
- ZBR 1994, 247-248
- ÖD 1994, 152-154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Anforderungen an eine gem. § 12 II 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung.
- 2.
Der Anspruch auf Dienstbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge, daß der Beamte in bezug auf die Rückforderung überzahlter Bezüge verschärft haftet.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1940 geborene Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 1987 Obersekretär im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes.
Mit Beschlüssen vom 4. März 1987 stellte der Disziplinarhof des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter teilweiser Abänderung der Verfügung des Leiters der Vollzugsanstalt K. II vom 1. Februar 1985 den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für den 13. August 1984, den 26. Januar 1985 sowie für die Zeit vom 29. Januar 1985 bis 14. Oktober 1986 fest.
Mit Änderungsanordnung vom 20. März 1987 verfügte der Präsident des Oberlandesgerichts, den überzahlten Betrag mit den laufenden Bezügen des Klägers unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen. Den vom Kläger dagegen erhobenen "Widerspruch" wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 16. April 1987 zurück. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1987 als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß von der Rückforderung des Überzahlungsbetrags in Höhe von 70 363,94 DM auch aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden könne. Eine Ratenzahlung in der Weise, daß monatlich geringere als die pfändbaren Beträge einbehalten würden, käme nur in Betracht, wenn der Kläger entsprechende Umstände darlege, was bisher nicht geschehen sei.
Der Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 16. April 1987 und vom 29. Juni 1987 zu verpflichten, dem Kläger ab 20. März 1987 die Dienst- und Versorgungsbezüge ungekürzt auszuzahlen,
hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben hat, der Beklagte habe keine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entsprechende Billigkeitsentscheidung getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB verpflichtet, die für die Zeit seines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen. Mit der Rechtskraft der Beschlüsse des Disziplinarhofs des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1987 sei der Rechtsgrund für die Zahlung der Dienstbezüge während der Zeit des Fernbleibens vom Dienst entfallen. Gegenüber der Rückforderung des Beklagten könne sich der Kläger nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung mit der Begründung berufen, er habe die Bezüge für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Dabei komme es nicht darauf an, ob bzw. ab wann der Kläger im Sinne des § 819 BGB bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß der Rechtsgrund für die Zahlung der Dienstbezüge für den 13. August 1984, den 26. Januar 1985 und für die Zeit vom 29. Januar 1985 bis zum 14. Oktober 1986 entfallen sei. Der Anspruch auf Dienstbezüge stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt ihres Verlustes bei unerlaubtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst und dessen rechtskräftiger Feststellung mit der Folge, daß der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte.
Gleichwohl sei auch in Fällen einer verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. Umstände, die den Verbrauch der Bezüge zum Lebensunterhalt im vorliegenden Fall ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, seien indes weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege regelmäßig bereits in der Gewährung von Ratenzahlungen eine ausreichende Billigkeitsentscheidung. Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts angeordnete Rückforderung von Teilbeträgen im Wege der Aufrechnung mit den laufenden Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, begrenzt durch den Pfändungsfreibetrag, stelle eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Billigkeitsentscheidung dar. Weder die Rückforderung als solche noch ihre Höhe bzw. die Höhe der Raten könne als eine für den Kläger unzumutbare Härte angesehen werden. Die Frage des Verschuldens im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben vom Dienst, die Gegenstand der disziplinarrechtlichen Entscheidungen gewesen sei, sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht abermals zu prüfen. Die Billigkeitsentscheidung habe sich vielmehr darauf zu beschränken, die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkung auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners zu würdigen. Dabei komme es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung, nicht dagegen auf den Zeitpunkt an, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden sei. Der Kläger habe während des Verfahrens keine Angaben gemacht, weshalb ihn die festgesetzte Ratenhöhe in unzumutbarer Weise belaste. Auch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht könne zu keiner anderen Entscheidung führen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1992 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. März 1989, soweit es die Klage abgewiesen hat, sowie der Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. April 1987 und vom 29. Juni 1987 zu verurteilen, die Dienst- und Versorgungsbezüge ab 20. März 1987 nach einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Billigkeitsentscheidung an den Kläger auszuzahlen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig. Zwar lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Das Berufungsgericht hat die im Rahmen der Zulassungsbegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage in dem angefochtenen Urteil weder erörtert noch die für ihre Beantwortung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Frage, derentwegen die Revision zugelassen worden ist, war mithin für die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht erheblich. Gleichwohl ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 132 Abs. 3 VwGO an die Zulassung der Revision gebunden.
Die Revision ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage gegen den Rückforderungsbescheid zu Recht abgewiesen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger auch im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 48>; vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - <BVerwGE 66, 218 (220 ff.)> und vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 43.82 - <ZBR 1986, 87 = DÖD 1986, 36>).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Disziplinarhofs des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1987, durch die der Verlust der Dienstbezüge des Klägers gemäß § 9 BBesG wegen seines schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für den 13. August 1984, den 26. Januar 1985 und für die Zeit vom 29. Januar 1985 bis 14. Oktober 1986 festgestellt worden ist, ist für diesen Zeitraum der Rechtsgrund für die Zahlung der Dienstbezüge entfallen. Damit steht fest, daß der Kläger für die in den Beschlüssen genannten Zeiten seinen Anspruch auf Besoldung verloren und die gleichwohl geleisteten Bezüge im Sinne der Bereicherungsvorschriften ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit angenommen, daß diese Frage ungeachtet der Regelung des § 130 Abs. 2 HDO von den Verwaltungsgerichten, nicht den Disziplinargerichten, zu entscheiden ist. Die Bindungswirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG erfaßt nicht die Frage, ob sich der Beamte im Rahmen einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 BBesG mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl 1990, 642 (643)> m.w.N.). Der Kläger haftet gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, weil der Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG im voraus gezahlt werden, unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gemäß § 9 BBesG steht. An diese Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist der erkennende Senat aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Disziplinarhofs des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1982 gemäß § 130 Abs. 2 HDO gebunden.
Gleichwohl ist auch in den Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 28, 68 <76 f.>; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <a.a.O., m.w.N.> und Beschluß vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 CB 25.89 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 19>). Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge im Sinne dieser Rechtsprechung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind indes vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Revisionsbegründung Tatsachen anführt, aus denen sich der Wegfall der Bereicherung ergeben soll, sind diese gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.
Einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bedarf es auch dann, wenn die Rückforderung - wie hier - im Wege der Aufrechnung erfolgt (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <a.a.0.> und vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 56.82 - <BVerwGE 71, 354, 357> und - BVerwG 2 C 43.82 - <a.a.0.>). Sie bezweckt, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, eine allen Umständen des Einzelfalles gerechtwerdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl. BVerwGE 66, 251 <255 f.> m.w.N.; Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 15 = NVwZ 1990, 670> sowie Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 3 = ZBR 1983, 193>). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Rechtsprechung ist insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts vereinbar, wonach der Grad des Verschuldens des Klägers am Fernbleiben vom Dienst, das Gegenstand der disziplinargerichtlichen Entscheidungen war und wofür leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <a.a.O.> m.w.N.), im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG keiner erneuten Überprüfung bedarf. Der Beklagte hat dem Kläger Ratenzahlungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen eingeräumt und ihm angeboten, bei Vorliegen besonderer Umstände die Ratenhöhe zu senken. Hierzu hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Rückforderung bzw. ihre Abwicklung als eine unzumutbare Härte erscheinen lassen könnten. Weitergehende Erwägungen anzustellen bestand für den Beklagten im Hinblick auf den gesetzlichen Vorbehalt der Zahlungen im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht (vgl. Urteile vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 56.82 - <a.a.O.> und - BVerwG 2 C 43.82 - <a.a.O.>).
Für ein evtl. Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in die Ermessensentscheidung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen ist (vgl. Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10>; vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - <a.a.O.>; vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 17 = ZBR 1991, 246 (248)> sowie Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - <a.a.O.>), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch weder erörtert noch tatsächliche Feststellungen hierzu getroffen. Im übrigen käme es auf das behauptete Mitverschulden des Beklagten an den Vorgängen, die zu der streitigen Rückforderung geführt haben, nicht an. Bei divergierenden privat- und amtsärztlichen Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten kommt letzteren, was die Objektivität anlangt, in der Regel ein erheblicher Beweiswert zu. Das gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen - wie hier - Fragen des Dienstrechts aus medizinsicher Sicht zu beurteilen sind. Insoweit kommt der Diagnose eines Amtsarztes wegen seiner dienstrechtlichen Stellung und seiner besonderen Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen der Vorrang zu (vgl. BVerwGE 53, 118 <120 f.>), mit der Folge, daß der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden schon aus diesem Grund verpflichtet war, seiner Dienstpflicht weiter nachzukommen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 70 363,94 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).