Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1992, Az.: BVerwG 2 CB 25/89
Rechtsfolge der Rechtskraft einer sich auf einen nichtigen Verwaltungsakt beziehenden Feststellungsklage; Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Entlassungsverfügung als lediglich vorläufiger Rechtsgrund für die Fortzahlung von Dienstbezügen; Rückforderung des Dienstherrn von überbezahlten Dienstbezügen durch Leistungsbescheid; Verschärfte Haftung ohne Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen Vorhersehbarkeit einer möglichen Rückzahlung der Beträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 25/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.03.1989 - AZ: VGH Nr. 3 B 88.00415
- nachfolgend
- BVerfG - 18.08.1992 - AZ: BvR 371/2
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 11.340,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die Frage,
welche Rechtsfolge die Rechtskraft einer Feststellungsklage hat, der ein nichtiger Verwaltungsakt zugrunde liegt,
ist, soweit sie sich dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde, nicht klärungsbedürftig. Wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt, daß die angefochtene Entlassungsverfügung nicht nichtig ist und wird sie auch nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, so steht verbindlich fest, daß die Entlassung rechtmäßig ist.
Die Frage,
inwieweit die Zahlungen, die aufgrund des Beschlusses des Dienstgerichts vom 2. Juli 1978 erbracht worden sind, einen Rechtsgrund für diese Zahlungen bilden,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entlassungsverfügung, auch wenn diese im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vom Gericht angeordnet ist, lediglich ein vorläufiger Rechtsgrund für die Fortzahlung von Dienstbezügen. Dieser vorläufige Rechtsgrund entfällt mit Eintreten der Rechtskraft der Entlassungsverfügung mit rückwirkender Kraft (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2>). Dies gilt auch, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß die Entlassungsverfügung nicht nichtig ist.
Die Frage,
ob der Dienstherr überzahlte Dienstbezüge durch Leistungsbescheid zurückfordern kann,
ist nicht mehr klärungsbedürftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Rückforderung zuviel gezahlter besoldungsrechtlicher Bezüge durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemacht werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 36.82 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 8> m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, daß der Rückforderungsanspruch nach Rechtskraft des Urteils, also nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses geltend gemacht wird.
Die Frage,
ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB damit rechnen mußte, daß er die gezahlten Beträge wieder zurückzahlen soll,
ist teils nicht klärungsbedürftig und zum anderen nicht rechtsgrundsätzlich.
Die Fortzahlung der Bezüge aufgrund einer gerichtlichen Anordnung während des Klageverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des Leistungsgrundes bei Abweisung der Klage. Die Zahlungen beruhten damit auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und tatsächlich weggefallen ist. Der Kläger haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. er kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <a.a.O>).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings ausnahmsweise in außergewöhnlichen Fällen auch bei verschärfter Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch der unter Vorbehalt gezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Umstand unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 48>). Ob und inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und keine grundsätzliche Rechtsfrage.
Die Frage,
ob der Dienstherr in Ausübung seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht aufgrund der besonderen Umstände des Falls nicht gehalten ist, zumindest nunmehr nach 10 Jahren den Beschwerdeführer in Ruhe zu lassen,
ist nicht rechtsgrundsätzlich im oben genannten Sinne. Ob die Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegen, kann nicht allgemein, sondern - wovon auch die Fragestellung ausgeht - nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Eine Frage aber, deren Beantwortung stets von einzelfallbedingten Umständen abhängig ist, entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (für die Umstände der Fürsorgepflichtverletzung vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 92>).
II.
Die ohne Zulassung (§ 132 VwGO) gleichzeitig eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Die vom Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gehört nicht zu den in § 133 VwGO in der vor dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung (Art. 21 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2809 -) abschließend aufgezählten Tatbeständen und vermag deshalb die zulassungsfreie Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG 7 CB 76.61 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 2>).
Der in statthafter Weise durch zulassungsfreie Revision geltend gemachte Verfahrensmangel des § 133 Nr. 5 VwGO a.F. ist nicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. dargetan. Den Anforderungen dieser Vorschrift ist nur genügt, wenn sich aus dem Vortrag der Revision der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>). Hier ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision in Verbindung mit dem angefochtenen Berufungsurteil, auf das sich die Rüge bezieht, das Fehlen einer Begründung im Sinne der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO nicht. Nicht mit Gründen versehen im Sinne dieser Vorschriften ist eine Entscheidung nur dann, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich oder verworren ist, wenn sich der Entscheidung die maßgeblich gewesenen tatsächlichen Feststellungen und die tragenden rechtlichen Erwägungen nicht - auch nicht kurz und knapp - entnehmen lassen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 7> und vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 10> m.w.N.). In Anbetracht der im Urteil enthaltenen hinreichenden und überzeugenden Entscheidungsgründe liegen diese Voraussetzungen aber offensichtlich nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 11.340,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.