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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1983, Az.: BVerwG 6 B 61.82

Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung; Überbezahlung eines Soldaten auf Grund der Pflichtwidrigkeit des Leistungsempfängers; Abstellen auf das konkrete Rückforderungsbegehren und auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 61.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 11.12.1979 - AZ: 3 K 412/77
OVG Saarlouis - 20.04.1982 - AZ: 3 R 44/80

Fundstelle

  • ZBR 1983, 193

Verfahrensgegenstand

Soldatenversorgungsrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. April 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.157 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie des § 87 Abs. 3 SVG i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Solche Rechtsfragen lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

3

Die Beschwerde hält die Rechtssache für geeignet, Inhalt und Umfang der von der zuständigen Behörde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG anzustellenden Ermessenserwägungen über die bisher vorliegende Rechtsprechung hinaus zu bestimmen und zu konkretisieren. In einem Revisionsverfahren sei insbesondere zu klären,

4

ob die vom Bundesverwaltungsgericht zur Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG anzuwenden sind,

5

ob eine von der Behörde zu vertretende Mitursache für die Länge des Überzahlungszeitraumes selbst dann Bedeutung für die Ermessensausübung hat - und zwar mit der Folge einer über eine Ratenzahlungsgewährung hinausgehenden angemessenen Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages -, wenn die Überzahlung (auch) auf eine Pflichtwidrigkeit des Leistungsempfängers zurückgeht, konkret: wenn er seine Anzeigepflicht nach § 60 Abs. 2 SVG versäumt hat, und

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ob bei einem Mitverschulden der Behörde einerseits und versäumter Anzeigepflicht des Versorgungsempfängers andererseits nur der (teilweise) Erlaß der Rückforderung, nicht aber eine bloße Ratenzahlungsgewährung der Billigkeit und einem fehlerfreien Ermessensgebrauch entspricht.

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Diese Rechtsfragen vermögen jedoch die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, soll die nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG zu treffende Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25], vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48], vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31], vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [ZBR 1982, 306] und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 25.81 -). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Billigkeitsentscheidung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, sondern auch bei der Anwendung der anderen inhaltsgleichen beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. im Bundesrecht insbesondere § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG). Demgemäß haben der beschließende Senat und der 2. Senat diese Grundsätze neuerdings auch bei der Anwendung des die Rückforderung von Überzahlungen regelnden § 98 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) berücksichtigt (vgl. die o.a. Urteile vom 21. April 1982 und vom 25. November 1982).

8

Da sonach die von dem Dienstherrn zu treffende Billigkeitsentscheidung "allen Umständen des Einzelfalls" gerecht werden muß, kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine von der zuständigen Behörde zu vertretende Mitursache für die Länge des Überzahlungszeitraumes auch dann für die Ermessensausübung von Bedeutung sein kann, wenn die Überzahlung nicht nur auf der Säumnis der Behörde, sondern außerdem auf einer Pflichtwidrigkeit des Leistungsempfängers beruht. Ein Mitverschulden der Behörde ist demnach entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn dieser selbst die ihm obliegenden Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat. Die Beschwerde verweist demgegenüber zu Unrecht auf das o.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 -, das in seinen abschließenden Hinweisen für die erneut vorzunehmende Billigkeitsentscheidung darlegt, bei dieser sei auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Beklagte jahrelang Überzahlungen vorgenommen habe, obwohl ihr der Kläger seine Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis jeweils angezeigt hatte. Denn dieser Hinweis beruhte ersichtlich auf dem in jenem Verfahren entschiedenen besonderen Sachverhalt. Ihm ist nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Säumnis der zuständigen Behörde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG stets die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Versorgungsempfänger ist. Die Frage, ob über die Gewährung von Ratenzahlungen hinaus eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommt, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei insbesondere Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der zuständigen Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind.

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2.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] m.w.Nachw.) und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33] m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

10

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil - wie ausgeführt - nicht den Rechtsgrundsatz enthält, daß die Berücksichtigung des Mitverschuldens der zuständigen Behörde bei der Billigkeitsentscheidung stets die Erfüllung der Anzeigepflicht des Versorgungsempfängers voraussetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Vorinstanz in jener Entscheidung lediglich aufgefordert, aufgrund der besonderen Fallgestaltung "außer der Ratenzahlung auch eine angemessene Herabsetzung des ... zurückgeforderten Betrages in Erwägung zu ziehen". Hiermit steht es in Einklang, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei der Nachprüfung der Billigkeitsentscheidung auch die von der Behörde zu vertretende Säumnis berücksichtigt und aufgrund der gesamten für die Überzahlung maßgebenden Umstände nicht nur die Gewährung bloßer Zahlungserleichterung, sondern einen teilweisen Erlaß der Rückerstattungsforderung als der Billigkeit entsprechend angesehen hat. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 20 des angefochtenen Urteils über die Art der bei der Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Maßnahmen (Ratenzahlung oder Herabsetzung des Rückforderungsbetrages) ergibt, ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß angesichts der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige Entscheidung jeden denkbaren Ermessensfehler vermeidet, d.h. nicht ermessensfehlerhaft ist ("Ermessensreduzierung auf Null"). Somit steht das angefochtene Urteil auch mit den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 16, 214 (218)[BVerwG 12.07.1963 - IV C 177/62] dargelegten Rechtsgrundsätzen in Einklang. Ob es diese Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat, erscheint dem Senat nach Sachlage sehr zweifelhaft. Dies stellt jedoch keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

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Die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 1980 - 2 A 48.80 - vermag die Zulassung der Revision deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die bei der Billigkeitsentscheidung zu beachtenden Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie unter Nr. 1 dargelegt - bereits hinreichend geklärt sind (vgl. § 87 Abs. 3 SVG, § 127 Nr. 1 BRRG). Im übrigen beruft sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 G 36.72 -.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.157 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim