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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 2 C 25.81

Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten ; Verjährung von Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 25.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 13.04.1978 - AZ: 1 K 2871/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1979 - AZ: VI A 1344/78

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge (§ 12 Abs. 2 BBesG) verjährt in dreißig Jahren ( wie Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 -).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte berechnete anläßlich der Beförderung des Klägers zum Steueramtsinspektor im August 1971 dessen Bezüge neu. Unter anderem gewährte er den Kläger, der bereits vor seiner Beförderung die allen Steuerbeamten des mittleren Dienstes zustehende Stellenzulage nach Nr. 12 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG -, (67 DM) erhalten hatte, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 eine zusätzliche Stellenzulage gemäß Nr. 12 b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen (20 DM).

2

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung forderte durch Bescheid vom 29. März 1976 von dem Kläger die in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 30. April 1976 gezahlte Stellenzulage nach Nr. 12 b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen sowie die überzahlten anteiligen Weihnachts- bzw. Sonderzuwendungen, insgesamt 1.366,66 DM, zurück, weil er nicht - wie erforderlich - im Außendienst der Steuerprüfung verwendet worden sei. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. In dem Bescheid vom 11. Juni 1976 ist ausgeführt, das Landesamt für Besoldung und Versorgung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages absehen. Dem Kläger werde jedoch im Wege der Billigkeitsentscheidung eingeräumt, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 100 DM zurückzuzahlen. Diese Raten seien bei einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.885 DM angemessen und ausreichend, um unbillige Härten zu vermeiden. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch Umstände, die dem Landesamt nicht bekannt seien, ungünstig beeinflußt werden, so sei es auf eingehend begründeten Antrag hin bereit, einen anderen Ratenzahlungsmodus zu vereinbaren.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

4

die Bescheide des Beklagten vom 29. März 1976 und vom 11. Juni 1976 aufzuheben,

5

insoweit stattgegeben, als sich die angefochtenen Bescheide auf die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1971 eingetretene Überzahlung beziehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Dem Beklagten stehe auch hinsichtlich der im Jahre 1971 überzahlten Beträge ein Rückforderungsanspruch zu. Wegen der Begründetheit dieses Anspruches im einzelnen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dort sei auch bereits dargelegt worden, daß ein - unbestreitbar festzustellendes - erhebliches Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung dem Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht entgegenstehe. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Die vor dem 1. Januar 1972 überzahlten Beträge seien auch nicht gemäß § 197 BGB verjährt. Nach dem eindeutigen Wortlaut betreffe diese Regelung nur Ansprüche auf noch ausstehende Rückstände von Zinsen, von Miet- und Pachtzinsen, von Renten, Ausgleichsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, nicht aber den Fall, daß eine Forderung der genannten Art erfüllt und darüber hinaus versehentlich, in vermeintlicher Erfüllung einer weitergehenden Verpflichtung Zuvielleistungen erbracht worden seien, die zurückgefordert würden. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 197 BGB lasse sich kein Anhaltspunkt dafür herleiten, daß diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf die Rückforderung versehentlich überzahlter Leistungen der in § 197 BGB genannten Art Anwendung finden solle. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Rückabwicklung von Überzahlungen gerade nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB habe unterwerfen wollen.

8

§ 197 BGB sei auf die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge auch nicht entsprechend anwendbar. § 195 BGB und § 197 BGB stünden im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander. Dabei sei unerheblich, daß statt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB derart oft speziellere Verjährungsvorschriften zum Zuge kämen, daß § 195 BGB bei der Mehrzahl aller Ansprüche nicht anzuwenden sein dürfte. Da der Gesetzgeber Ansprüche auf Rückgewähr überzahlter Leistungen der in § 197 BGB erwähnten Art nicht der kurzen Verjährung habe unterwerfen wollen, fehle es an einer Regelungslücke im Gesetz.

9

Im Zivilrecht sei zwar anerkannt, daß eine kürzere Verjährungsfrist gelte, wenn der Bereichungsanspruch an die Stelle eines binnen kürzerer Frist verjährenden Anspruchs getreten sei. Das betreffe aber Fälle, in denen derselbe Gläubiger, der nachträglich den Bereichungsanspruch geltend mache, gegen seinen Schuldner einen inzwischen verjährten anderen Anspruch habe. Gläubiger- und Schuldnerrolle blieben also identisch, während der Gläubiger des Rückforderungsanspruchs Schuldner des Besoldungsanspruchs sei.

10

Gegen die Anwendung des § 195 BGB auf die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht habe die entsprechende Anwendung des § 195 BGB auf den Erstattungsanspruch einer Gemeinde auf Ersatz der Grundstücksanschlußkosten verneint und die in § 144 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - für indirekte Steuern bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren herangezogen. Nach Art. 124 des (Bayerischen) Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB -, der § 195 BGB vorgehe, verjährten Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Besoldung in drei Jahren. Eine derartige speziellere Verjährungsvorschrift biete sich hier nicht an. Es sei nicht zu befürchten, daß der Dienstherr, nachdem er eine Überzahlung von Dienstbezügen festgestellt habe, durch die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB veranlaßt werden könnte, die Rückforderung unangemessen lange hinauszuschieben oder daß durch den Zeitablauf Unsicherheiten, z.B. Beweisschwierigkeiten bei der Geltendmachung einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB eintreten könnten, die dem Beamten nicht zuzumuten wären. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei in diesem Zusammenhang dadurch Genüge getan, daß er gegebenenfalls aus Billigkeitserwägungen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen müsse oder die Rückzahlung nur in Raten verlangen könne.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1979 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. April 1978 wiederherzustellen,

12

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

16

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

17

Da der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Berufung eingelegt hat, ist dieses rechtskräftig geworden, soweit es die Klage wegen der Rückforderung der nach dem 1. Januar 1972 gezahlten Zulage abgewiesen hat. Es ist nur noch über den für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Beklagten zu entscheiden.

18

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1971 bis Ende 1971 gewährten zusätzlichen Stellenzulage in Höhe von 20 DM monatlich und der hierauf entfallenden Erhöhung der Weihnachtszuwendung 1971 ist § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Demgemäß ist der Kläger verpflichtet, die ihm nach der Vorbemerkung Nr. 12 b zu den Besoldungsordnungen, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 - LBesG - (GV.NW. S. 264; vgl. auch Art. IV § 1 Nr. 1 Buchst. d), cc), Art. X 8. LBesÄndG vom 16. Juli 1971 [GV.NW. S. 204]) gewährte Zulage für die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung(-fahndung)verwendeten Beamten der Landesfinanzverwaltung und die hierauf beruhende Erhöhung der Weihnachtszuwendung zurückzuzahlen. Diese Zulage stand ihm - wie er selbst einräumt - nicht zu, weil er eine derartige Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

19

Das Berufungsgericht, das sich insoweit die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht hat, ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, weil er der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich zwar nicht entnehmen, da er bei Erhalt der Zahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es jedoch gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Vorschrift berücksichtigt die besonderen Pflichten, die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis als Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn ergeben (BVerwGE 32, 228 [230]). Ein offensichtlicher Mangel in diesem Sinne liegt vor, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (vgl. BVerwGE 24, 148 [150 f.]; 40, 212 [217 ff.]; Urteile vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - [Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1] und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [ZBR 1982, 306] sowie Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG Nr. 10] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 [GMBl. S. 290]). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. § 254 BGB ist eine Norm des Schadensersatzrechts, zu dem die auf den Ausgleich einer nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebung gerichtete Regelung des § 98 Abs. 2 LBG nicht gehört. Ein Verschulden könnte deshalb allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG von Bedeutung sein (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1960 - BVerwG 8 C 84.59 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6] und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom 1. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 172.82 -). Dem Beamten ist auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid - bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muß (BVerwGE 32, 228 [231 f.]; 40, 212 [218]). An die Haftung der Empfänger von Überzahlungen bei Bearbeitung der Besoldungsvorgänge durch EDV-Anlagen sind keine strengeren aber auch keine milderen Anforderungen als bei der herkömmlichen individuellen Bearbeitung zu stellen (vgl. Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - [a.a.O.]). Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwGE 24, 148 [151]; vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [a.a.O.]).

20

Der Hinweis der Revision auf die abweichende Auslegung des Begriffs der Offensichtlichkeit bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 19, 284 [287]; 27, 295 [299]; vgl. auch § 44 VwVfG) und auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein in verschiedenen Zusammenhang verwandter Begriff kann durchaus eine unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. u.a. zum Begriff des Dienstes Urteil vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 3.75 - [Buchholz 232 § 154 BBG Nr. 1]). Aus dem Wortlaut, Sinngehalt und Zusammenhang der hier maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelung des § 98 Abs. 2 LBG ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Begriff der Offensichtlichkeit nicht in dem von der Revision angenommenen, sondern in dem dargelegten Sinne verstanden wissen will.

21

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen ist das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung der getroffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger eine schwere Sorgfaltsverletzung zur Last zu legen ist. Er hätte als Steuerbeamter in einer Spitzenstellung des mittleren Dienstes auf Grund der ihm ausgehändigten Unterlagen durch einfache und naheliegende Überlegungen erkennen müssen, daß ihm ein Teil der Dienstbezüge nicht zustand. Ihm hätte sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß er keinen Anspruch auf die mit Rückwirkung vom 1. Januar 1971 erhöhte zusätzliche Stellenzulage hatte, weil kein Bezug zur Laufbahngestaltung und zu einer allgemeinen Besoldungserhöhung ersichtlich war. Ein Zusammenhang der Ernennung zum Steueramtsinspektor mit rückwirkender Einweisung in die Planstelle zum 1. Juni 1971 und mit der bereits seit dem 1. Oktober 1970 ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Vollstreckungsstelle schied schon aus zeitlichen Gründen aus. Da auch keine Verbindung mit der allgemeinen gesetzlichen Erhöhung der Bezüge, die der Beklagte bereits im Februar 1971 bei der Auszahlung der Bezüge des Klägers berücksichtigt hatte, bestehen konnte, hätte er jedenfalls seinen Bedenken durch Erkundigungen Rechnung tragen müssen.

22

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß der vom Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung der Zulage nicht verjährt ist.

23

Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -). Um einen derartigen Anspruch handelt es sich jedoch bei einem auf § 98 Abs. 2 LBG gestützten Erstattungsanspruch nicht, auch wenn er die Kehrseite eines auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung (hier: eine Zulage) gerichteten Anspruchs darstellt. Dieser Rückforderungsanspruch ist nicht - wie in der Regel die Besoldung und Versorgung - von vornherein nach Maßgabe eines zugrundeliegenden einheitlichen, auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsverhältnisses (Stammrechts) auf eine zu fest bestimmten Terminen regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet. Er entsteht von Fall zu Fall mit der rechtsgrundlosen Zahlung und stimmt lediglich in der Höhe mit dem Überzahlungsbetrag von Dienst- und Versorgungsbezügen überein. Er ist - aus welchem Grunde es zu der Überzahlung gekommen sein mag - ein rechtlich selbständiger Anspruch, der mit dem der Rückforderung zugrundeliegenden vermeintlichen Anspruch zwar in tatsächlichem, nicht aber in rechtlichem Zusammenhang steht. Der Gesetzgeber hat ihn als Bereicherungsanspruch ausgestaltet. Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 [GVBl. S. 803]) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 [15]; BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [JZ 1973, S. 27]; Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Erl. 20; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 94 Erl. 14; Nr. 12.2.24 BBesGVwV).

24

Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist der §§ 196 und 197 BGB unter erweiternder Auslegung dieser Regelungen auch für den Bereicherungsanspruch maßgebend ist (vgl. hierzu BVerwGE 48, 279 [286 f.] unter Hinweis auf BGHZ 31, 329 = NJW 1960, 957 und BGH, Urteil vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 - [NJW 1963, 2315 [BGH 19.09.1963 - VII ZR 12/62]] über die Erstattung familienrechtlicher Unterhaltsleistungen und von zu Unrecht gezahlten Rentenbezügen). Diese Rechtsprechung betrifft den Ausgleich von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die ein in Wirklichkeit nicht Verpflichteter anstelle des eigentlich Verpflichteten einem berechtigten Dritten gewährt hat (sogenanntes Dreiecksverhältnis). Es handelt sich - anders als im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren - mithin um Fallgestaltungen, in denen der Bereicherungsanspruch an die Stelle eines Anspruchs aus einem Geschäft des täglichen Lebens im Sinne der §§ 196, 197 BGB tritt. Die angeführten Entscheidungen bewerten die in Geld zu erbringenden Ersatzleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Interessenlage als "Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen", die ebenfalls gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Diese an andere Sachverhalte anknüpfende Rechtsprechung läßt sich nicht auf die Verjährung beamtenrechtlicher Rückforderungsansprüche gemäß § 98 Abs. 2 LBG übertragen. Die Gläubiger- und die Schuldnerstellung bleibt in jenen Fällen unverändert, während der Gläubiger eines Rückforderungsanspruchs gemäß § 98 Abs. 2 LBG die zuviel gezahlten Bezüge - irrtümlich - als Schuldner des vermeintlichen Besoldungsanspruchs erbracht hat. Der Rückforderungsanspruch tritt nicht an die Stelle des irrtümlich angenommenen Besoldungsanspruchs. Selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch deshalb nicht um die Geltendmachung rückständiger, regelmäßig wiederkehrender Leistungen. Demgemäß hat auch schon der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem in BVerwGE 48, 279 (287) [BVerwG 09.06.1975 - VI C 163/73] abgedruckten Urteil die Meinung, daß die Rechtsprechung über die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des § 197 BGB schlechthin auch für die Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlungen einschlägig sei, ausdrücklich als problematisch bezeichnet, ohne jedoch zu dieser Frage abschließend Stellung nehmen zu müssen (vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 94 Erl. 14; Fürst GKÖD I, K vor § 82 Rz 42).

25

Eine vom Richter zu schließende Gesetzeslücke (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 57, 183) besteht angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen nicht. - Die teilweise vertretene Auffassung, die unterschiedliche Regelung der Verjährung für Ansprüche der Beamten auf Nachzahlung rückständiger Bezüge und der Erstattungsansprüche des Dienstherrn wegen zuviel gezahlter Bezüge sei nicht ohne weiteres einsichtig und rechtspolitisch bedenklich, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber hat in den unterschiedlichen Verjährungsvorschriften ausdrücklich eine andere Regelung getroffen; er hat die ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Einordnung nach anders gearteten - nur unter anderem auch rechtsgrundlos gezahlte beamtenrechtliche Bezüge erfassenden - Bereicherungsansprüche eindeutig nicht in die kurzen Verjährungsfristen einbezogen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.], unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften). Die der abweichenden Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch bedeutsam sein. Sie können jedoch erst nach einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Änderung der Verjährungsvorschriften bei der Rechtsanwendung berücksichtigt werden (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 87 Rz 24; GKÖD III, K § 12 Rz 28).

26

Aus den angeführten Gründen kann auch die Einrede der Verjährung nach Ablauf von vier Jahren bei der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nicht allgemein - sondern nur bei entsprechenden Fallgestaltungen (vgl. hierzu Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]), für die hier kein Anhaltspunkt besteht - als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. April 1964 - 10 RV 1299/61 - [NJW 1964, 1437]), nach der es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die Versorgungsbehörde zu Unrecht gezahlte Versorgungsbezüge für einen Zeitraum zurückfordert, der mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliegt, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist, läßt sich nicht auf beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche gemäß § 98 Abs. 2 LBG übertragen, zumal der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen der bei der Rückforderung zu treffenden Billigkeitsentscheidung Rechnung getragen werden kann. - Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern einen Beamten ein Rückforderungsanspruch des Dienstherrn stärker belasten könnte als einen Arbeitnehmer, für den bei einem vom Arbeitgeber geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Lohnes die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.]).

27

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, daß die Anwendung des § 195 BGB auf den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn auch mit der Fürsorgepflicht vereinbar ist, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Rechnung zu tragen ist. Eine Rückforderung nach mehr als 30 Jahren, wie die Revision meint, kommt auch nach dieser Regelung nicht in Betracht. Im übrigen kann - wie dargelegt - bei einer entsprechenden Fallgestaltung der Rückforderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt ist.

28

Die Revision vernachlässigt bei ihrem Hinweis auf abweichende günstigere Regelungen der Verjährungsfrist in anderen Ländern und ihrem Vorbringen zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung grundsätzlich nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden kann, daß diese Regelung von einer verwandten Regelung eines anderen Landes innerhalb dessen Gesetzgebungskompetenz abweiche. Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist ein Land nur verpflichtet, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren (BVerfGE 32, 346 [360]; 33, 224 [231]; 51, 43 [58 f.]; Urteil vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 35.73 - [Buchholz 237.0 § 152 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

29

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch über die Billigkeitsentscheidung des Beklagten entschieden, weil es sich insoweit die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat. Die Regelung des Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), nach der das Oberverwaltungsgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, enthält lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage (vgl. hierzu Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - [NJW 1980, 953]). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist.

30

Die vom Dienstherrn bei der Rückforderung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist nicht - wie offenbar die Revision meint - etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283 [289]; 16, 2 [8]; Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25]; BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66] [301]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48] sowie vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]). Hieraus folgt zugleich, daß es auch nicht Sinn und Zweck einer derartigen Billigkeitsentscheidung ist, die vom Gesetzgeber getroffene gesetzliche Regelung über die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, deren Änderung allein ihm vorbehalten ist, abzuändern.

31

Ausgehend von diesen Erwägungen kann die von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nicht beanstandet werden. Besondere Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger war bei Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheides weder alt noch durch schwere Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit gemindert. Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an der Überzahlung keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages geboten. Die eingeräumten Ratenzahlungen von 100 DM monatlich tragen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Rechnung, zumal der Beklagte sich bereit erklärt hat, bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen anderen Ratenzahlungsmodus zu vereinbaren.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 266,66 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller