Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1966, Az.: 1 StR 414/65
"Tatsächlicher Geschäftsführer" einer GmbH bzw. "tatsächlicher Vorstand" einer Aktiengesellschaft (AG); Vermögen mehrerer Unternehmen als wirtschaftliche und vollstreckungsrechtliche Einheit; Unterlassene Bilanzziehung; Übermäßiger Aufwand neben Steuergefährdung; Unterlassen eines Konkursantrags; Beiseiteschaffen eines Warenlagers bzw. von Einrichtungsgegenständen; Wissentliches Verschweigen eines Lkws bei Leistung eines Offenbarungseids; "Fortlaufendes" Ausgeben als "Dr. h.c." einer amerikanischen Hochschule; Unrechtmäßige Vereidigung von Zeugen; Rüge im Revisionsverfahren betreffend Fehler im Ermittlungsverfahren; Geltung der Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit für den Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 414/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 30.07.1964
Rechtsgrundlagen
- § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO
- § 28 Abs. 2 AktG 1937
- § 82 AktG 1937
- § 83 Abs. 2 AktG 1937
- § 125 AktG 1937
- § 295 Abs. 1 Nr. 1 AktG 1937
- § 297 AktG 1937
- § 2 HGB
- § 6 HGB
- § 39 HGB
- § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO
- § 240 Abs. 1 KO
- § 244 KO
- § 5 Gesetz über die Führung akademischer Grade
- § 60 Nr. 3 StPO
- § 109 StPO
- § 110 StPO
- § 244 Abs. 2 StPO
- § 336 StPO
Fundstellen
- BGHSt 21, 101 - 108
- DB 1966, 1349 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1966, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2225-2226 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Konkursverbrechen u.a.
Amtlicher Leitsatz
"Mitglied des Vorstands" einer Aktiengesellschaft kann auch sein, wer ohne förmlich dazu bestellt und im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis des Aufsichtsrats die Stellung eines Vorstandsmitglieds tatsächlich einnimmt (im Anschluß an BGHSt 3, 32).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 14. Juni 1966
in der Sitzung vom 28. Juni 1966,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 1964 (1)
- 1.
geändert
- a)
in den Fällen Nr. 37 und 39 des Eröffnungsbeschlusses dahin, daß der Angeklagte des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit Meineid schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch in den Fällen Nr. 20 des Eröffnungsbeschlusses - unterlassener Konkursantrag - und Nr. 32 des Eröffnungsbeschlusses - hier soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verurteilt ist - dahin, daß als Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle von je 100 DM der Geldstrafen ein Tag Gefängnis tritt,
- c)
im Fall Nr. 38 des Eröffnungsbeschlusses dahin, daß die Einzelstrafe neun Monate Gefängnis beträgt;
- 2.
mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist
wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit vorsätzlicher Steuergefährdung (Nr. 7 und 18 des Eröffnungsbeschlusses),
wegen fahrlässiger Steuerverkürzung in neun Fällen (Nr. 31 und 32 des Eröffnungsbeschlusses),
- b)
im Strafausspruch in den Fällen Nr. 1, 2, 37 und 39 des Eröffnungsbeschlusses (unbefugte Führung eines akademischen Grades, Vergehen gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 AktG, betrügerischer Bankrott und Meineid),
- c)
zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer das Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen; jedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in sieben Fällen und wegen vorsätzlichen Unterlassene eines Konkursantrags in zwei Fällen verurteilt ist.
Gründe
Der zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilte Angeklagte rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
A)
Die Verfahrensrügen
1.)
Der Beschwerdeführer macht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO geltend, indem er behauptet, Landgerichtsrat Zipperle, der Beisitzer in der Hauptverhandlung war und auch schon beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses mitgewirkt hatte, sei von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, weil er selbst durch eine der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verletzt worden sei (§ 22 Nr. 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet.
Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten unter Nr. 41 zur Last, er habe den Haftrichter, Oberamtsrichter Dr. S., durch eine Eingabe an das Gericht der Rechtsbeugung in der Absicht bezichtigt, gegen ihn ein Strafverfahren herbeizuführen und ihn als Haftrichter auszuschalten, obwohl er genau gewußt habe, daß Dr. S. sich keiner Rechtsbeugung schuldig gemacht habe (falsche Anschuldigung nach § 164 StGB). Die Revision trägt vor, der Vorwurf der Rechtsbeugung habe in Verbindung mit den Erklärungen des Angeklagten in seinen folgenden Beschwerdeschriften auch die am weiteren Verfahren beteiligten Richter und damit auch den Landgerichtsrat Zipperle getroffen, der an dem Beschluß mitgewirkt hat, durch den die Ablehnung des Oberamtsrichters Dr. S. für unbegründet erklärt worden ist, Der Senat vermag dem nicht zu folgen.
Zum Tatbestand der falschen Anschuldigung gehört, daß ein anderer in der Absicht verdächtigt wird, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 12. Juni 1963 betraf in dieser Hinsicht ausschließlich den Oberamtsrichter Dr. S.. Landgerichtsrat Z. war zu dieser Zeit mit der Sache noch gar nicht befaßt. Der Vorwurf konnte sich also nicht auf ihn beziehen. Er ist auch durch die späteren Erklärungen des Angeklagten in der sofortigen Beschwerde nicht auf ihn ausgedehnt worden. Wenn dort auch davon die Rede ist, daß der angefochtene Beschluß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG verstoße, so geht doch aus den damaligen Angaben des Angeklagten keineswegs hervor, daß er gegen die an jenem Beschluß beteiligten Richter ein Verfahren wegen Rechtsbeugung herbeiführen wollte. Ebensowenig ist durch jene Erklärungen etwa der Tatbestand der Beleidigung gegenüber Landgerichtsrat Z. erfüllt. Der Versuch der Revision, aus den Erklärungen des Angeklagten auch eine falsche Anschuldigung gegen Landgerichtsrat Z. herauszulesen, erweist sich damit als abwegig.
2.)
Die Rüge, daß die verspätet zu den Akten gebrachten Urteilsgründe nicht der Fassung des - später aus der Strafkammer ausgeschiedenen - Berichterstatters entsprächen und das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkunden, wurde in der Verhandlung rechtswirksam zurückgenommen (vgl. hierzu BGHSt 21, 4 = NJW 1966, 603).
3.)
Auch die Rüge der Verletzung der §§ 109, 110 StPO geht fehl. Die Rüge betrifft das Ermittlungsverfahren. Fehler in diesem Verfahren können allenfalls dann im Revisionsverfahren gerügt werden, wenn sie gerichtliche Entscheidungen betreffen (§ 336 StPO; BGHSt 6, 326, 328) [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]. Solche hat die Revision nicht angeführt. Der § 109 StPO ist überdies eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. § 110 StPO regelt die Zuständigkeit zur Durchsicht von Papieren, nicht die Verpflichtung hierzu. Abgesehen hiervon würde eine Verletzung dieser Vorschriften durch das Gericht allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sich daraus eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ergäbe (vgl. BGHSt 6, 326, 329) [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]. Hierzu ist nichts dargetan.
4.)
Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist nur insoweit zulässig erhoben, als die Revision im einzelnen darlegt, daß Zeugen zu Unrecht vereidigt worden seien, die wegen des Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Tat nicht hätten vereidigt werden dürfen (Fall 28 des Eröffnungsbeschlusses = EB) oder soweit sich die Einzelheiten dieses Verfahrensverstoßes aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben, das der Senat auf die allgemeine Sachrüge ohnehin zur Kenntnis nehmen muß (Fälle Nr. 2 und 19 EB). Im übrigen und S. seien vereidigt worden, obwohl sie auf Grund ihrer Rechtsstellung an allen Taten beteiligt gewesen seien, die dem Angeklagten in Verbindung mit seinen Gesellschaften zur Last gelegt worden seien, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO; denn es läßt sich daraus nicht entnehmen, welcher Zeuge an welcher Tat strafbar beteiligt war und in welcher Weise oder aus welchen Gründen sonst seine Vereidigung zu den einzelnen Anklagepunkten nicht statthaft gewesen sein soll, Auch soweit zulässig, hat die Rüge letztlich keinen Erfolg.
Im Fall Nr. 2 (Gründungsschwindel) führt das angefochtene Urteil selbst aus (S. 69, 70 UA), daß sich der Verdacht der Beteiligung der Zeugen W. und L. an der Tat ergeben habe. Zwar fügt das Landgericht hinzu, daß es deshalb die Aussagen der Zeugen als uneidlich gewertet habe. Das genügte jedoch nicht, um den Verfahrensverstoß zu beheben. Das Gericht hatte vielmehr den Angeklagten vor der Urteilsverkündung ausdrücklich auf das Versehen hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen (BGHSt 4, 130; RGSt 72, 219). Das ist, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, nicht geschehen. Indessen kann auf diesem Verfahrensverstoß das Urteil nicht beruhen. Denn es ist auszuschließen, daß der Angeklagte, wenn er auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre, Anträge hätte stellen können, die das Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinen Gunsten verändert hätten.
Die Revision vermag hierzu nichts anzugeben. Zudem sind die wesentlichen Feststellungen zu diesem Anklagepunkt auch urkundlich belegt und der Angeklagte will offenbar selbst nicht bestreiten; daß die bei der Volksbank am 23. September 1957 eingezahlten 25.000 DM noch am selben Tage wieder abgehoben wurden (S. 39 ff der Revisionsbegründung vom 5. August 1964). Hierauf kommt es aber für § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 2 AktG 1937 (= § 399 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 AktG 1965) gerade an.
Ähnlich liegt es im Fall 19 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem in den Urteilsgründen ausgeführt wird, daß die vereidigte Zeugin Gänger der Beteiligung an dieser Tat verdächtig sei. Auch hier ist auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen über die Geschehnisse am 18. und 19. Dezember 1960 auf die eidlichen Aussagen der Zeugen B., L. und O. gegründet 2 die es der Tatbeteiligung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum nicht für verdächtig hält. Die Angaben der Zeugin G. hat es nur für glaubhaft gehalten, weil sie mit jenen Zeugenaussagen übereinstimmten. Durch den Wegfall der beeidigten Zeugenaussage wurden die verbleibenden mehreren beeidigten Aussagen von Zeugen, die das gleiche bekundeten, in ihrer Bedeutung als Urteilsgrundlage nicht berührt. Damit hat sich hier die Beweislage für den Angeklagten im Grunde nicht verändert. Jedenfalls ist aber hier nicht ersichtlich, daß er zu diesem Punkt noch wesentliche Beweisanträge hätte stellen können.
Im Fall 28 - Betrug zum Nachteil des Zweckverbandes Wasserversorgung - ist kein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nachgewiesen. Für eine strafbare Tatbeteiligung des Zeugen B. liegen zum mindesten nach der inneren Tatseite keine Anhaltspunkte vor. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Vereidigung des Zeugen entgegengetreten ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer auch sonst geprüft hat, ob die Voraussetzungen jener Verfahrensbestimmung gegeben seien und daß sie auch einen Verdacht der Begünstigung aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu sehen.
5.)
Die weiteren Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge bei den einzelnen Straftaten behandelt, da sie ohnehin eng mit Sachbeschwerde zusammenhängen. Bemerkt sei jedoch schon hier, daß die zahlreichen Aufklärungsrügen fast durchweg unzulässig sind, weil die Beweismittel nicht bezeichnet werden, die das Landgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
B)
Die Sachrüge
Einleitend ist zu den sachlichrechtlichen Rügen des Angeklagten zu bemerken, daß die Ausführungen großenteils unbeachtlich sind, weil sie unzulässig die Feststellungen angreifen oder von einem anderen Sachverhalt ausgehen, als das Urteil feststellt (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann auch insoweit auf die Ausführungen der Revision nicht eingehen, als zusätzliche Tatsachen behauptet oder Bilanzzahlen angeführt werden, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben.
I.
Die Konkursstraftaten
1.)
Allgemeines
a)
Der Angeklagte hat zunächst als selbständiger Unternehmer und Alleininhaber ein Unternehmen geführt, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischwaren befaßte. Er hat dann einige Gesellschaften gegründet, insbesondere eine Aktiengesellschaft, die schließlich den Betrieb des Einzelunternehmens gänzlich übernahm und eine GmbH, die sich satzungsgemäß mit dem Erwerb und der Verwaltung von Grundstücken befassen sollte. Einer der Gründe für die Eröffnung der Aktiengesellschaft war sein Bestreben, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu entgehen. Die Aktien der "L. Feinkost AG" hat der Angeklagte bald nach der Gründung sämtlich erworben, während er an der "Ka. Grundstücks - GmbH" formell nie beteiligt war. Das Landgericht stellt jedoch fest, daß die Gesellschafter der GmbH nur seine Strohmänner waren. Zum Geschäftsführer der GmbH und zum Vorstand der Aktiengesellschaft (= AG) ist er nie formell bestellt worden. Sämtliche Unternehmen haben nach den Feststellungen ihre Zahlungen eingestellt.
Die Strafkammer hat das Einzelunternehmen und die Gesellschaften als einen unter der Leitung des Angeklagten stehenden "Konzern" angesehen. Sie hat außerdem ausgeführt, daß zwischen der AG und der Einzelfirma eine "unentwirrbare Vermögensvermischung" bestand. Den Angeklagten hat sie als "tatsächlichen Geschäftsführer" der GmbH und als "tatsächlichen Vorstand" der AG betrachtet und ihn daher gemäß § 83 GmbHG und § 244 KO als strafrechtlich Verantwortlichen angesehen, soweit in den Gesellschaften der äußere Tatbestand von Konkursstraftaten erfüllt war. Im Ergebnis ist das rechtlich nicht zu beanstanden Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt.
Wie das Landgericht (S. 137, 138 UA) feststellt, haben Zivilgerichte das Vermögen der mehreren Unternehmen "wirtschaftlich und vollstreckungsrechtlich als Einheit angesehen", also wohl in Anlehnung an die Entscheidung BGHZ 22, 282, 289 f[BGH 29.11.1956 - III ZR 4/56]ür die Gläubiger der GmbH und AG den Durchgriff auf das Vermögen des Angeklagten selbst für zulässig erachtet (vgl. auch Gadow-Heinichen Anm. 7 c a.E. zu § 15 AktG 1937).
Für die strafrechtliche Beurteilung im Hinblick auf etwaige Konkursdelikte ist dies nicht ohne weiteres angängig. Die GmbH und die AG waren, mochte es sich auch um Einmanngesellschaften handeln, doch rechtlich selbständige Gebilde, für die insbesondere die Voraussetzungen der Konkurseröffnung und der Zahlungseinstellung besonders beurteilt werden müssen. Das hat die Strafkammer auch getan. Soweit sie trotzdem von dem Gesamtvermögen des "Konzerns" ausgeht, wird darauf bei einzelnen Straftaten noch eingegangen.
b)
Für ihre Ansicht, daß der Angeklagte als "tatsächlicher Geschäftsführer" der GmbH und als "tatsächlicher Vorstand" der AG anzusehen sei, beruft sich die Strafkammer auf die Entscheidung des Senats BGHSt 3, 32, in der ausgesprochen ist, daß Geschäftsführer einer GmbH auch sei, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. An dieser Rechtsansicht, die auch von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs geteilt wird (vgl. die Entscheidungen2 StR 447/53 vom 5. Oktober 1954 = BGHSt 6, 314, 315[BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53];4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955 = GmbH-Rundschau 1955, 61;5 StR 190/58 vom 10. Juni 1958 = GmbH-Rundschau 1958, 179) und die auch im Schrifttum durchweg Zustimmung gefunden hat (vgl. Klug in Hachenburg GmbH G Anm. zu § 83; Anm. 4 zu § 81 a; Vogel GmbHG 2. Aufl., Anm, 2 zu § 81 a und Anm. zu § 83; Scholz GmbHG 4. Aufl., Anm. Rand-Nr. 2 zu § 83) ist festzuhalten. Auch die Revision bekämpft sie nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich sogar auf seine Eigenschaft als tatsächlicher Geschäftsführer der GmbH, soweit ihm dies für seine Verteidigung von Vorteil erscheint. Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel bestehen, daß er es war. Zwar waren formell andere Personen als Geschäftsführer bestellte Aber der Angeklagte selbst führte die Geschäfte, soweit solche anfielen. Er allein bestimmte, was in der GmbH geschäftlich geschah, deren Gründung durch Strohmänner er für seine eigenen Zwecke veranlaßt hatte. Die formell bestellten Geschäftsführer zog er nur dann hinzu, wenn dies zur Wahrung gesetzlicher Formvorschriften unerläßlich schien, so zum Abschluß des Kaufvertrages über das Betriebsgrundstück in Ettlingen. Schon die Pachtverträge vom 1. März und 1. Mai 1958 schloß er ohne die Mitwirkung des bestellten Geschäftsführers ab; er ließ sie für die GmbH von einem Angestellten unterzeichnen, der damals mit der Gesellschaft nichts zu tun hatte und die Schriftstücke ungelesen unterschrieb. Der förmlich bestellte Geschäftsführer wurde von diesen Verträgen nicht einmal unterrichtet. Die gleichfalls den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verträge vom 31. Dezember 1960 und vom 7. Januar 1961 ließ er zwar, da rechtlich kein anderer Weg gegeben war, von dem förmlich bestellten Geschäftsführer Hangkofer unterzeichnen, den er erst dazu überreden mußte; sie waren aber allein von ihm veranlaßt und entworfen. Wie das Landgericht weiter feststellt, waren die Gesellschafter der GmbH, die ohnehin nur "Scheingesellschafter", in Wirklichkeit also Strohmänner des Angeklagten selbst waren, mit dessen Geschäftsführung einverstanden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihr Einverständnis bei dem gegebenen Sachverhalt - der Angeklagte selbst stand hinter den vorgeschobenen "Gesellschaftern" als der eigentlich maßgebende Mann - überhaupt erforderlich war.
c)
Die Revision greift besonders die Ansicht des Landgerichts an, daß der Angeklagte "tatsächlicher Vorstand" der AG gewesen sei. Die Angriffe sind unbegründet.
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 3, 32, 37 f[BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52] sind auch auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft anzuwenden (so wohl auch das Schrifttum, vgl. Schönke-Schröder 12. Aufl. Anm. 3 zu § 244 KO; Werner in LK Anm. II zu § 244 KO; Klug in Gadow-Heinichen Anm. 9 zu § 294 AktG 1937). Das Reichsgericht hat entschieden, daß strafrechtlich Vorstand im Sinne des § 244 KO auch der Vorstand einer nichtigen Aktiengesellschaft sei, ebenso eine Person, die durch einen unwirksamen Bestellungsakt zum Vorstand berufen wurde (vgl. RGSt 16, 271; 43, 413; 64, 81, 84). Es muß aber im Anschluß an BGHSt 3, 32, 35[BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52] strafrechtlich auch derjenige als Vorstand der AG angesehen werden, der im Einverständnis oder wenigstens mit Duldung des maßgebenden Gesellschaftsorgans, nämlich des Aufsichtsrats, die Stellung eines Vorstände der AG tatsächlich einnimmt. Das entspricht dem Zweck des § 244 KO, der anstelle des eigentlichen Schuldners das wirklich verantwortliche Organ der Gesellschaft den Strafvorschriften unterwerfen will und ist mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar. Wer so die Stellung eines Vorstandsmitglieds tatsächlich inne hat und als solches tätig wird, den trifft mit Fug auch strafrechtlich der Vorwurf des Rechtsverstoßes, wenn er strafbewehrten Geboten oder Verboten, denen der Vorstand unterliegt, zuwiderhandelt - unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit der förmlich bestellten Vorstandsmitglieder.
Die gegenteilige Ansicht könnte in Fällen von dem vorliegenden zu ungerechten Ergebnissen führen. Wer als eigentlicher Leiter der Gesellschaft die Gesetzesverletzungen herbeigeführt hat, würde u.U. straflos bleiben, wenn den formell bestellten Vorstandsmitgliedern kein vorsätzliches strafbares Handeln zur Last fiele, so daß auch die Bestimmungen über die Teilnahme zu keiner Bestrafung des wirklichen Schuldigen führen würden (§§ 48, 49 StGB; BGHSt 9, 370 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]). Wer unter Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit Strohmänner als Vorstandsmitglieder vorschiebt, könnte so der gerechten Strafe entkommen. Handelsrechtliche Vorschriften dienen jedoch dem redlichen Geschäftsverkehr. Sie sind von Rechts wegen kein Mittel, die wahre Sachlage zu verschleiern und sind nicht als Handhabe dazu bestimmt, sich aller Verantwortung zu entziehen. Sie sind kein Schild für den Rechtsmißbrauch und hindern daher den "Durchgriff" auf den tatsächlich Handelnden und mithin Verantwortlichen strafrechtlich so wenig wie bürgerlichrechtlich (siehe dazu BGHSt 11, 102; BGHZ 31, 258).
Daß der Angeklagte tatsächlich die Stellung eines Vorstandsmitglieds der L. Feinkost AG inne hatte, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts einwandfrei. Zwar waren auch hier formell andere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt. Sie füllten diese Stellung aber nicht wirklich aus. Der eigentliche Leiter des Unternehmens war der Angeklagte, der sowohl im Inneren seine Organisation, als auch nach außen die Geschäftstätigkeit und den Geschäftsumfang bestimmte, aber auch bis in Einzelheiten Anordnungen traf. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen können dahin zusammengefaßt werden, daß sich an der Leitung des Unternehmens nichts änderte, als der Angeklagte die Betriebsführung seines Einzelunternehmens auf die AG überleitete, Die formell bestellten Vorstandsmitglieder, die Angestellte des Angeklagten waren, behielten ihren Posten und ihre Tätigkeit weiterhin bei. An der eigentlichen Leitung des Unternehmens wurden sie wie vorher nicht beteiligt. Als die formellen Vorstandsmitglieder Boheim und Lehmann im Dezember 1960 - zum ersten Male - eine eigene Entscheidung erwogen - nämlich einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens - bewirkte der Angeklagte ihre sofortige Abberufung und ihre Ersetzung durch seinen Privatjäger und einen Bonbon-Koch, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der AG nicht kannten und nur seine willfährigen Werkzeuge waren. Weder sie noch ihre Vorgänger hatten die Stellung inne, die § 70 AktG 1937 dem Vorstand zuwies. Es brauchte sich daher an der Leitung des Unternehmens auch nichts zu ändern, als der Angeklagte im Dezember 1960 den Geschäftsbetrieb durch die AG aufgab und das Unternehmen wieder als Einzelfirma fortführte. Geändert wurden eigentlich nur die Aufdrucke auf den Briefköpfen und den Rechnungsformularen.
Die Revision sucht das Verhalten und die tatsächliche Stellung des Angeklagten damit zu erklären, daß er als Inhaber der Einzelfirma die AG, deren Alleinaktionär er war, beherrscht habe und deshalb berechtigt gewesen sei, ihr Weisungen zu erteilen. Der Senat verkennt nicht, daß ein solcher Fall hier vorliegen könnte, da die AG kaum Kapital hatte und ihr Betrieb ganz vom Angeklagten abhing, der ihr seine Grundstücke und seine Betriebsmittel zur Verfügung stellte. Es soll auch nicht übersehen werden, daß in der Wirtschaft die Zusammenfassung mehrerer Unternehmungen zu Konzernen dazu geführt hat, daß vielfach abhängige Unternehmen den Weisungen der beherrschenden Unternehmen unterworfen sind. Diesen Tatsachen war schon in § 15 AktG 1937 Rechnung getragen und die rechtlichen Beziehungen dieser Unternehmungen sind im neuen Aktiengesetz 1965 näher geregelt (§§ 15 ff, 291 ff AktG 1965). Der Angeklagte hat jedoch nicht von außen der AG oder ihrem Vorstand Weisungen erteilt, er saß selbst im Unternehmen und leitete es als "oberster Chef" und "Generalbevollmächtigter".
Übrigens bleiben abhängige Aktiengesellschaften, die den Weisungen des beherrschenden Unternehmens unterworfen sind, rechtlich selbständig. Der Einfluß des beherrschenden Unternehmens kann dadurch ausgeübt werden, daß z. B. dessen Inhaber oder Leiter zum Vorstandsmitglied der abhängigen Aktiengesellschaft bestellt wird. Es kann kein Zweifel bestehen, daß er dann den Vorschriften des Aktiengesetzesüber den Vorstand und deshalb der strafrechtlichen Verantwortung als Vorstand unterliegt. Inwiefern anderes gelten sollte, wenn ihn das beherrschende Unternehmen ohne förmliche Entsendung in den Vorstand der beherrschten Aktiengesellschaft tatsächlich ihre Geschäfte führen läßt, um auf diese Weise seinen Einfluß auszuüben, ist nicht einzusehen. Dann kann es auch, wenn jemand das Unternehmen als "tatsächlicher Vorstand" leitet, hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung keinen Unterschied ausmachen, ob er seine Stellung einem beherrschenden Unternehmen verdankt oder eigener Entschlußkraft.
Daran wird dadurch nichts geändert, daß der Angeklagte als Alleinaktionär schließlich sich selbst zum Mitglied des Aufsichtsrates wählte und deshalb gar nicht zum Vorstandsmitglied hätte bestellt werden dürfen (§ 90 AktG 1937). Die Unwirksamkeit einer Bestellung ändert an der strafrechtlichen Verantwortung des Vorstandsmitglieds nichts, wenn es die Tätigkeit des Vorstands tatsächlich ausübt (vgl. RGSt 16, 269, 271; 64, 81, 84).
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte seine Stellung in der Leitung der AG im Einverständnis des Aufsichtsrats, wenigstens aber der Mehrheit seiner Mitglieder eingenommen hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß es diese Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat, wie die Revision behauptet. Ein förmlicher Beschluß liegt freilich - verständlicherweise - nicht vor. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Angeklagte mit der AG und in ihr nach seinem Gutdünken verfuhr, indem er auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmte und durch ihn nach Belieben Vorstandsmitglieder formell bestellte und abberief, kam es im Grunde nur auf seinen Willen allein an. Der Aufsichtsrat legte ihm nichts in den Weg, soweit er ihn nicht überhaupt unbesetzt ließ. Allenfalls war noch das Aufsichtsratsmitglied Ri. persönlich fähig und willens, seine Aufgabe wirklich wahr zunehmen, allerdings wegen des Verhaltens des Angeklagten dazu objektiv nicht imstande. Riechert legte am 2. Dezember 1959 sein Amt nieder. Im übrigen beherrschte der Angeklagte auch den Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender er ab 29. Juni 1960 war. Die dem Angeklagten als tatsächlichem Vorstand der AG zur Last gelegten Taten liegen, soweit die Verurteilung aufrechterhalten bleibt, in der Zeit nach dem Ausscheiden Riecherts. Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Stellung als tatsächlicher Vorstand im Einverständnis mit dem Aufsichtsrat einnahm, ist hiernach - wenigstens für diese Zeit - nicht zu beanstanden. Der verhältnismäßig kurze Zeitraum, in dem Sc. Mitglied des Aufsichtsrats war, ist für die Taten des Angeklagten ohne Bedeutung.
2.)
Unterlassene Bilanzziehung bei der Einzelfirma Fritz Langner - Fall Nr. 14 EB -
Dem Angeklagten wird hier zur Last gelegt, daß er es als Alleininhaber der Firma Fritz L. unterlassen habe, die Jahresbilanz für die Jahre 1959 und 1960 zu ziehen. Nach den Feststellungen (S. 19, 20 UA) hat allerdings die L.-Feinkost AG im Laufe des Jahres 1958 nach und nach den gesamten Geschäftsbetrieb von der Einzelfirma übernommen, so daß ab 1959 nahezu der gesamte Einkauf, die gesamte Produktion und der Vertrieb aller Waren durch die AG vorgenommen wurde. Demnach scheint die Einzelfirma von Anfang 1959 bis zum 19. Dezember 1960, an welchem Tage sie den Geschäftsbetrieb von der AG wieder übernahm, keine nennenswerten Grundhandelsgeschäfte getätigt zu haben.
Die Pflicht zur Buchführung und Bilanzziehung bestand jedoch auf Grund des § 2 HGB weiter, weil die Firma im Handelsregister eingetragen blieb und nach Art und Umfang ihrer noch verbliebenen Betätigung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Die Firma hatte noch bedeutende Werte (z.B. Betriebseigentum), die sie der AG überließ und war offenbar auch Träger von erheblichen geschäftlichen Investitionen. Über ihr Bankkonto lief der gesamte Geldverkehr auch der AG.
Auch im übrigen besteht gegen die Verurteilung kein rechtliches Bedenken. Die Feststellung, daß der Wirtschaftsprüfer Dr. W. sein Mandat im Herbst 1959 niedergelegt habe, steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß er noch 1960 eine Bilanz für das Jahr 1958 gefertigt hat. Die Bilanz für das zurückliegende Jahr hat er eben, entsprechend der übernommenen Verpflichtung, noch fertiggestellt.
Von dem Vorwurf verspäteter Bilanzziehung vor 1959 ist der Angeklagte freigesprochen worden. Der Einwand, daß die Feststellung, er habe Dr. W. in jenen Jahren sog. Bilanzentwicklungsbogen zugeleitet, der Lebenserfahrung widerspreche, geht daher ins Leere.
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet, Zu diesem wie zu den Fällen Nr. 15 und 16 des Bröffnungsbeschlusses ist im Urteilsspruch nur klarzustellen, daß die Vergehen vorsätzlich begangen worden sind.
3.)
Unterlassene Bilanzziehung bei der L. Feinkost-AG - Nr. 15 EB -
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden für die Jahre 1959 und 1960 die Jahresbilanzen der AG nicht aufgestellt. Die Pflicht hierzu bestand nach den §§ 6, 39 HGB, § 125 AktG 1937. Der Angeklagte hat es vorsätzlich unterlassen, für die Erstellung der Bilanzen zu sorgen, nachdem der Wirtschaftsprüfer Dr. W. den Auftrag niedergelegt hatte. Das Landgericht hat ihn daher als tatsächlichen Vorstand der AG zu Recht wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen nach § 240 Abs. 1 Nr. 49 § 244 KO verurteilt. Mit dem Einwand, daß die Buchführung nicht in Ordnung gewesen sei, kann er sich nicht entschuldigen; denn er hatte auch die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§ 82 AktG 1937).
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da keine Beweismittel angegeben sind.
4.)
Verspätete und unterlassene Bilanzziehung bei der Ka. Grundstücks GmbH - Nr. 16 EB -
Das Urteil läßt in diesem Punkt keinen Rechtsirrtum ersehen. Die GmbH hat ihre Zahlungen eingestellt. Sie war wegen Mangels an Mitteln unfähig, ihre fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen. Daran ändert es nichts, daß ihr ein - hochbelastetes - Grundstück gehörte, da sie wegen der Belastung nicht imstande war, es alsbald zu verwerten. Auch daß die Hauptgläubigerin sich an dieses Grundstück halten konnte und schließlich auch gehalten hat, schließt die Zahlungseinstellung nicht aus. Es handelte sich nicht um eine bloße Zahlungsstockung.
Der Angeklagte hat die Bilanzen für 1958 und 1959 verspätet (§ 41 Abs. 2 GmbHG), die Bilanz für 1960 überhaupt nicht erstellen lassen. Aue den Feststellungen ist zu entnehmen, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Seine Verurteilung als tatsächlicher Geschäftsführer aus § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist nicht zu beanstanden (§ 83 GmbHG).
5.)
Übermäßiger Aufwand in Tateinheit mit vorsätzlicher Steuergefährdung - Fall Nr. 18 und 7 EB -
Das Landgericht hat hier alle Unternehmen des Angeklagten als Einheit betrachtet und das Übermaß des Aufwandes insgesamt, in Bezug auf das Gesamtvermögen und - einkommen des Angeklagten, einschließlich der AG und der GmbH festgestellt. Der Senat hält dies nicht für zulässig. Es stehen hier mehrere Konkursvergehen in Frage, deren Voraussetzungen je für sich festgestellt werden müssen.
Soweit der Angeklagte selbst, auch als Inhaber der Einzelfirma, seine Zahlungen eingestellt hat, ist § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unmittelbar anwendbar. Hier kommt sowohl privater als auch geschäftlicher Aufwand in Betracht, soweit dieser nicht die AG und die GmbH betrifft. Hat der Angeklagte als tatsächlicher Vorstand der AG gehandelt, so ist nur der übermäßige Aufwand tatbestandlich, den er "in dieser Eigenschaft" getrieben hat (§ 244 KO), also nur ein Aufwand für geschäftliche Zwecke (RGSt 42, 278, 280). Das hat das Landgericht, wie seine Ausführungen zum Vorwurf Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses ergeben, nicht genau auseinandergehalten. Der Angeklagte hat hier 20.500 DM als Ausgaben der AG verbuchen lassen, obwohl es sich um seine Privatausgaben handelte. Darin sieht das Landgericht - neben einer Steuergefährdung - den Tatbestand des übermäßigen Aufwands erfüllt. In der bloßen Verbuchung liegt jedoch kein Aufwand. Hat der Angeklagte, was sich aus den Feststellungen nicht sicher ergibt, den betreffenden Betrag - unberechtigt - den Mitteln der AG entnommen, so hat er dies nicht für geschäftliche Zwecke getan, sondern für seinen privaten Verbrauch. Es handelt sich also nicht um einen Aufwand der AG, sondern möglicherweise um eine Untreue (§ 294 AktG 1937, jetzt § 266 StGB).
Allerdings kann der Angeklagte durch die Ausgabe von 20.500 DM einen übermäßigen Aufwand für private Zwecke getrieben haben. Dieses Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO stünde aber weder mit der späteren Steuergefährdung in Tateinheit noch mit der Untreue, sofern eine solche vorläge.
Daraus folgt auch, daß die Ansicht des Landgerichts nicht zutrifft, aktienrechtliche Untreue durch unberechtigte Entnahmen, deren der Angeklagte in Nr. 6 bis 9 des Eröffnungsbeschlusses beschuldigt wird, treffe mit dem übermäßigen privaten Aufwand tateinheitlich zusammen. Im übrigen war der Angeklagte in diesen Fällen selbständiger Straftaten angeklagt. Es blieb schon deshalb, da diese nicht nachgewiesen werden konnten, für die Erwägung kein Raum, ob sie mit anderen Straftaten, deren er überführt war, in Idealkonkurrenz stehen würden, Er ist vielmehr von diesen Vorwürfen freizusprechen, was der Senat hiermit nachholt, indem er die Freisprechung auch auf diese Vorwürfe (Fälle 6, 8, 9 BB) erstreckt, Ob der Freispruch sachlich gerechtfertigt war, ist nicht mehr nachzuprüfen, da die Freistellung in den Urteilsgründen sachlich eine Freisprechung ist und diese nicht angefochten wurde.
Die vorstehenden Erwägungen zeigen auch, daß es nicht angängig ist, allen Aufwand und alle Vermögensmassen zusammenzuwerfen, um danach die Übermäßigkeit des Aufwands zu bestimmen. Dem Landgericht kann nicht zugegeben werden, daß eine andere Betrachtungsweise als die seine nicht möglich sei Die Gesellschaftsgründungen des Angeklagten mögen einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten enthalten. Die Gesellschaften sind aber rechtlich entstanden und ihr Vermögen muß auch für die strafrechtliche Betrachtung auseinandergehalten werden. Das erscheint hier nicht unmöglich. Denn immerhin sind für die Firmen des Angeklagten bis 1958 Bilanzen erstellt worden und für die späteren Jahre wurde wenigstens ein Vermögensstatus aufgestellt. Es müßte sich also feststellen lassen, in welcher Firma oder Gesellschaft die fraglichen geschäftlichen Aufwendungen und insbesondere die Investitionen gemacht worden sind. Die Verurteilung kann sonach nicht bestchenbleiben. In der neuen Verhandlung wäre zu beachten:
Soweit es sich um den privaten Aufwand des Angeklagten handelt, ist dieser zu seinem Gesamtvermögen und seinem Gesamteinkommen in Beziehung zu setzen. Es sind also seine Beteiligung an der AG und der Gewinn, den er aus ihr gezogen hat, ebenso zu berücksichtigen, wie sein sonstiges gewerbliches und privates Vermögen und Einkommen. Ob ein Aufwand übermäßig ist, muß nach dem Zeitpunkt des Aufwandes beurteilt werden. Es geht im allgemeinen nicht an, die Ausgaben für mehrere Jahre zusammenzurechnen und sie mit den erzielten Einnahmen in diesen Jahren zu vergleichen. Allenfalls wird das noch jeweils für den Zeitraum eines Jahres hingenommen werden können. Die Aufwendungen sind also zeitlich und sachlich aufzugliedern. Nur dann vermag das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob der Tatrichter von einem richtigen Schuldumfang ausgegangen ist. Das gleiche gilt für den übermäßigen Aufwand der Aktiengesellschaft, der im wesentlichen nur aus übermäßigen Investitionen bestehen dürfte. Hier könnte allerdings zu berücksichtigen sein, daß sich diese auf einen längeren Zeltraum verteilen.
Möglicherweise fällt der übermäßige Aufwand der AG ohnehin wenig ins Gewicht, so daß nach § 154 StPO verfahren werden könnte und sich auch die Prüfung erübrigte, ob der Angeklagte insoweit als "tatsächlicher Vorstand" gehandelt hat.
Eine Steuergefährdung (§ 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO) hat das Landgericht darin gesehen, daß auf Anordnung des Angeklagten, dessen Privatausgaben in Höhe von 20.500 DM als Betriebsausgaben verbucht wurden, um den Gewinn der AG niedriger erscheinen zu lassen. Die Verbuchung allein erfüllt den Tatbestand aber noch nicht. Es müßten für die Ausgaben unrichtige Belege ausgestellt worden sein, wo für es allerdings genügen würde, daß eine schriftliche Anordnung des Angeklagten vorläge, die Ausgaben als Betriebsausgaben zu verbuchen. Auch daß die Rechnungen oder Quittungen bewußt so ausgestellt wurden, daß die Ausgaben als solche der AG erschienen, würde hinreichen. All das geht aber aus den Feststellungen nicht sicher hervor. Auch aus diesem Grunde kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Ob der Tatbestand des § 406 Abs. 1 Nr. 2 AbgO gegeben ist, hat der Senat zur Zeit nicht zu prüfen.
6.)
Unterlassener Konkursantrag für die Langner Feinkost AG (Nr. 19 EB)
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den Angeklagten als tatsächlichen Vorstand der AG im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften angesehen. Er unterliegt daher auch der Strafvorschrift des § 297 Nr. 2 AktG 1937. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß er zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nach § 83 Abs. 2 AktG 1937 nicht berechtigt gewesen sei, weil er nicht formell bestelltes Vorstandsmitglied war. Denn er hätte den Antrag mit Vollmacht eines formell bestellten Vorstandsmitglieds ohne weiteres stellen können, wie auch später seine Frau mit Vollmacht zweier Vorstandsmitglieder den Antrag gestellt hat. Er hat aber die rechtzeitige Stellung eines solchen Antrags durch den von ihm veranlaßten Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und Bestellung neuer Mitglieder, die keinerlei Kenntnisse über den Stand der AG hatten und ihm völlig willfährig waren, geradezu verhindert.
Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 AktG 1937 lagen vor, da sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung der AG gegeben war und der Angeklagte dies auch wußte.
§ 297 AktG 1937 ist anzuwenden, da die neue Strafvorschrift des § 401 AktG 1965 hier das strengere Gesetz ist (§ 2 Abs. 2 StGB). Zwar läßt § 401 AktG 1965 auch die Verhängung von Geldstrafe allein zu. Die Strafkammer hat aber eine Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten, wie sich aus der Nichtanwendung des § 27 b StGB ergibt. Insofern ist § 297 AktG 1937 das mildere Gesetz, da es Gefängnisstrafe nur bis zu drei Monaten androht (gegen eine Höchststrafe von drei Jahren in der neuen Vorschrift).
7.)
Unterlassene Konkursanmeldung der Kasteler Grundstücks GmbH - Nr. 20 EB -
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte als tatsächlicher Geschäftsführer der GmbH hatte die Pflicht und war auch hier in der Lage, die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu veranlassen. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag waren, wie der Angeklagte wußte, Ende April 1961 gegeben (§ 64 GmbHG). Hier und im Fall Nr. 19 EB ist jedoch im Urteilsspruch klarzustellen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt ist.
Zum Strafausspruch ist nur zu beanstanden, daß die Strafkammer auf Zuchthaus als Ersatzfreiheitsstrafe erkannt hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine neben Gefängnis ausgesprochene Geldstrafe ist Gefängnis (§ 29 Abs. 1 StGB). Das gilt auch dann, wenn die Gefängnisstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe in Zuchthaus umzuwandeln ist (BGH bei Dallinger MDR 1952, 657; RG JW 1938, 2467). Der Senat ändert den Strafausspruch entsprechend.
8.)
Beiseiteschaffen eines Warenlagers - Nr. 34 EB -
Mit seinen Einwendungen zu diesem Punkt dringt der Angeklagte nicht durch. Seine neuen Behauptungen können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, insbesondere sein Vorbringen, der Einzelfirma habe gegenüber der AG eine hohe Warenforderung zugestanden. Die Aufklärungsrügen enthalten zum Teil keine hinreichenden Angaben der Beweisthemen und Beweismittel. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsirrtum ersehen, der die Verurteilung in Frage stellen könnte. Der Angeklagte hat veranlaßt, daß die Warenvorräte der AG in seiner Einzelfirma verarbeitet und dann auf deren Namen veräußert wurden. Darin liegt ein Beiseiteschaffen; denn die Waren wurden dadurch dem Zugriff der Gläubiger der AG entzogen. Zwar hätte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die AG gegen den Angeklagten als Inhaber der Einzelfirma einen Ersatzanspruch gehabt (§§ 812 ff, 823 ff BGB). Dieser stellte aber keinen gleichwertigen, sofort greifbaren Vermögenswert dar. Ein Beiseiteschaffen ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte sich möglicherweise der rechtlichen Form der Aktiengesellschaft mißbräuchlich bedient hat und den Gläubigern der AG deshalb ein Durchgriff auf den allein hinter ihr stehenden Angeklagten möglich war (BGHZ 22, 226, 231) [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55]. Denn unbeschadet dieser Möglichkeit bestanden nach außen verschiedene Rechtspersonen, und die Gläubiger, die etwa einen Vollstreckungstitel gegen die AG hatten, konnten mit diesem nicht ohne weiteres gegen den Angeklagten persönlich vollstrecken.
Die Annahme, daß der Angeklagte die Tat als tatsächlicher Vorstand der AG, also "in dieser Eigenschaft" (§ 244 KO) begangen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er hatte als solcher die Möglichkeit, über die Waren zu verfügen und es ist Tatfrage, ob er hier als Organ der AG oder als Inhaber der Einzelfirma handelte und die Waren unberechtigt an sich nahm. Er hat immerhin auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der AG für diese gehandelt, indem er, wie das Urteil ergibt, noch Forderungen der AG einzog und Schulden bezahlte, so daß die Annahme nicht abwegig ist, er habe auch bei der Anordnung, die Warenbestände für seine Einzelfirma zu verarbeiten und zu verkaufen, für die AG gehandelt.
Keine Bedenken bestehen ferner gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes, Daß durch die Verarbeitung und den Verkauf die Warenvorräte der AG deren Gläubigern entzogen wurden, wußte und wollte der Angeklagte. Damit ist der erforderliche direkte Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung (vgl. RGSt 39, 136; BGH LM KO § 239 Nr. 1) hinreichend festgestellt. Die Absicht, die Gläubiger der AG zu benachteiligen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach und nach einen Teil dieser Gläubiger befriedigte. Er hat nicht etwa den Verkaufserlös in erster Linie zur Tilgung der Warenschulden der AG verwendet. Soweit er dies tat, geschah es im wesentlichen nur, um bestimmte Lieferanten zur Weiterlieferung zu veranlassen, also völlig in seinem eigenen Interessen. Im übrigen war ihm das Schicksal der Gläubiger nicht nur gleichgültig, er handelte mit dem Willen, "die AG pleite gehen zu lassen", ihre Gläubiger "abzuschütteln". Eine Verrechnung hat nicht stattgefunden.
9.)
Beiseiteschaffen der Betriebseinrichtung der Firma Fritz L. - Nr. 35 EB -
Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte den vom 31. Dezember 1960 datierten Kaufvertrag über die Betriebseinrichtung mit der Ka. Grundstücks GmbH nur geschlossen, um die Einrichtungsgegenstände dem Zugriff der Gläubiger der Firma Fritz L. also seiner Gläubiger, zu entziehen. Er hat die Einrichtungsgegenstände nicht verkauft, um der Käuferin ihrer Forderungen wegen eine Befriedigung zu gewähren. Schon deshalb scheidet § 241 KO aus. Nach den Feststellungen ist ein "Nutzungsüberlassungsvertrag" zwischen dem Angeklagten und der Ka. Grundstücks GmbH hinsichtlich des Sch. Betriebsgrundstücks nie abgeschlossen worden (S. 136 UA). Allerdings liegt ein schriftlicher Pachtvertrag vom 1. Mai 1958 vor, wonach die GmbH das Betriebsgrundstück an die Langner AG verpachtete (S. 24 UA). Diese Verpachtung setzte aber einen "Nutzungsüberlassungsvertrag" nicht voraus. Die Ka. GmbH konnte hierbei für Rechnung des Angeklagten gehandelt haben, dem das Grundstück persönlich gehörte, denn zu den Geschäftsaufgaben der GmbH gehörte auch die Verwaltung von Grundstücken. Der vom Angeklagten entworfene Pachtvertrag vom 19. Dezember 1960 zwischen GmbH und Einzelfirma über das dem Angeklagten gehörende Grundstück war nach Überzeugung des Tatrichters eine "willkürliche durch keinen realen Wirtschaftsvorgang gerechtfertigte Vertragsgestaltung". Demnach diente die Verrechnung des Kaufpreises mit dem angeblichen "Pachtzins" ebenfalls nur dem Zweck, die Betriebseinrichtung dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es bedarf daher nicht der Hilfserwägung des Landgerichts, daß die der GmbH eingeräumten Rechte jedenfalls überwiegend als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten seien. Mit der Übertragung der Betriebseinrichtung auf diese Gesellschaft, die trotz ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten als selbständige Rechtsperson auftrat, wurden die Einrichtungsgegenstände ungeachtet einer etwaigen rechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags dem Zugriff der Gläubiger des Angeklagten - solche waren auch Ende Dezember 1960 vorhanden - zunächst entzogen. Sie waren beiseitegeschafft, ohne daß es auf den endgültigen Erfolg der Maßnahme ankommt. Gegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.
Aus welchem Gründe die Strafkammer gedrängt gewesen sein sollte, zu diesem Punkt noch weitere Beweise zu erheben, ist nicht dargetan.
10.)
Beiseiteschaffen einer Wohnungseinrichtung - Nr. 36 EB -
Das Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
Das Revisionsvorbringen geht an der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung vorbei, daß der Kaufpreis für die an die Ka. GmbH verkaufte Wohnungseinrichtung nach dem Kaufvertrag mit einer Gegenforderung verrechnet werden sollte, die in Wirklichkeit nicht bestand, Durch die Veräußerung der Wohnungseinrichtung ist dem Angeklagten also kein Gegenwert zugeflossen, auch nicht dadurch, daß sich seine Schulden vermindert hätten. Der Wille des Angeklagten war auch nicht auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern allein darauf gerichtet, die Wohnungseinrichtung dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, diese also zu benachteiligen.
11.)
Beiseiteschaffen eines Lkw Hanomag - Nr. 37 EB - und Meineid - Nr. 39 EB
Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte, ein Schuldner, der seine Zahlung eingestellt hat, schaffte den Lkw nach Wiesbaden und ließ ihn dort umspritzen, bot ihn auch in einer Zeitung zum Verkauf an. Er tat dies, um ihn dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Seine Behauptung, er habe den Lkw an die I. Feinkost Vertriebs-GmbH verkauft, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Abwegig ist sein Vorbringen, daß er den Lastwagen durch ein Insichgeschäft veräußert habe. Abgesehen davon, daß diese Behauptung ein unbeachtliches neues Vorbringen ist, fehlt dem Geschäftsführer die Befugnis zu einem solchen Geschäft (BGHZ 33, 189). Daß der Angeklagte Geschäftsführer dieser GmbH war, ist überdies im Urteil nicht festgestellt. Der Geschäftsführer Ha. hat den Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich abgelehnt.
Nicht durchdringen kann die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Umstände drängten das Landgericht nicht zu weiterer Aufklärung. Fach den Feststellungen sind übrigens von der Metzgerei-Bedarfsartikel-GmbH, später L. Feinkost-Vertriebs-GmbH, keine Bücher vorgefunden worden (S. 27, 28 UA). Sie konnten also nicht überprüft werden.
Der Angeklagte hat sich durch wissentliches Verschweigen des Lkw Hanomag bei der Leistung des Offenbarungseids eines Meineids schuldig gemacht. Er wußte nach den Feststellungen, daß der Wagen nicht wirksam veräußert war, also noch in seinem Eigentum stand.
Durch die Leistung des Offenbarungsmeineids hat aber der Angeklagte nochmals den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllt, indem er den bereits beiseitegeschafften Lkw noch verheimlichte, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Verheimlichen bildet mit dem Beiseiteschaffen eine Handlung im Rechtssinne; das gesamte Verbrechen des betrügerischen Bankrotts steht also mit dem Meineid in Tateinheit (BGHSt 11, 145), so daß der Angeklagte nicht wegen zweier in Tatmehrheit zueinander stehender Taten hätte verurteilt werden dürfen. Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, §§ 154, 73 StGB) verurteilt wird. Dazu ist der Senat rechtlich in der Lage, weil in dem geänderten Schuldspruch kein den Angeklagten belastender zusätzlicher Schuldvorwurf liegt und der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders und wirksamer hatte verteidigen können als bisher.
Die beiden Einzelstrafen müssen hiernach aufgehoben werden. Das Landgericht hat eine neue Einzelstrafe zu bilden; dabei muß es den § 358 Abs. 2 StPO beachten (BGH LM Nr. 32 zu § 358 Abs. 2 StPO; RG JW 1930, 2437 Nr. 48).
12.)
Versuchtes Beiseiteschaffen eines Genossenschaftsanteils - Nr. 38 EB -
In diesem Fall ist die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet.
Zum Strafausspruch ist übersehen, daß die verwirkte Zuchthausstrafe von sechs Monaten in eine Gefängnisstrafe von neun Monaten umzuwandeln ist (§§ 21, 44 Abs. 3 S. 2 StGB). Das holt der Senat nach. Zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ist die Gefängnisstrafe hier allerdings in Zuchthaus zurückzuverwandeln.
II.
Die übrigen Straftaten
1.)
Fortgesetzte unbefugte Führung eines akademischen Grades - Nr. 1 EB -
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte "seit den 3 oiger Jahren" "fortlaufend" als Dr. h.c. einer amerikanischen Hochschule ausgegeben, obwohl er den Doktortitel nie verliehen bekam und auch keine Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades hatte. Die Ansicht des Landgerichts, daß sich der Angeklagte hierdurch nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 strafbar gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar würde es für die Führung des Doktorgrades nicht ausreichen, wenn der Angeklagte sich gelegentlich als "Doktor" hätte ansprechen lassen. Aber es genügt andererseits, wenn er durch sein Verhalten andere glauben machte oder glauben machen wollte, ihm komme der Grad zu (vgl. HGSt 33, 305, 306; RG DR 1939, 370 Nr. 21). Das konnte er auch dadurch, daß er, wie das Landgericht ausführt, "fortlaufend" sich als Doktor ansprechen und sich auch in Urkunden und anderen Schriftstücken so bezeichnen ließ. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß es sich um Schriftstücke handelt, die der Angeklagte selbst unterzeichnet hat. Damit erklärte er selbst, daß ihm der Doktorgrad zukomme, er führte ihn also. Der Angeklagte bestreitet auch nicht, den Grad geführt zu haben, er macht nur geltend, daß er dazu befugt sei. Das hält jedoch die Strafkammer für widerlegt. Verstöße gegen Donkgesetze oder Erfahrungssätze sind in den Erwägungen des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht zu finden. Mit ihrem Vorbringen greift die Revision in unzulässiger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Wenn das Landgericht der Aussage der Zeugin Hae. nichts zu entnehmen vermochte, was seine aus anderen Umständen gewonnene Überzeugung zu erschüttern geeignet gewesen wäre, so ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht mußte aus der Aussage nicht die Schlüsse ziehen, die die Verteidigung daraus gezogen haben will. Es war auch nicht gedrängt, die nochmalige Vernehmung der Zeugin anzuordnen.
Zu Beginn der "30iger Jahre" war allerdings nach § 360 Nr. 8 a.F. StGB das unbefugte "Annehmen" von Titeln und Würden, worunter auch ein akademischer Grad verstanden wurde, nur als Übertretung strafbar. Erst durch § 6 des Ergänzungsgesetzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. I, 379) zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I; 180) wurde das unbefugte Führen in- oder ausländischer Titel oder Würden mit Vergehensstrafe bedroht. § 6 des Gesetzes über Titel, Orden oder Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl I, 725) brachte insoweit sachlich keine Änderung, Das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl I, 985), das in § 5 das unbefugte Führen eines in- oder ausländischen akademischen Grades mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen bedrohte, bestimmte dann in § 6 ausdrücklich, daß das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen auf akademische Grade keine Anwendung finde.
Die Verschiedenheit der Strafgesetze während der Dauer einer fortgesetzten Handlung hindert es aber nicht, die Tat im ganzen nach derjenigen gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen, die zur Zeit der Begehung der letzten Einzelhandlung in Geltung war (RGSt 43, 355; 62, 1, 5; BGH Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 417/56 -, insoweit BGHSt 10, 62 nicht mit abgedruckt). Daß die Strafkammer den § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade anwendet, ist daher an sich rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des Schuldumfangs. Der Angeklagte war am 19. Oktober 1938 wegen anderer Delikte festgenommen worden und befand sich bis 24. April 1940 in Haft. In jenem Strafverfahren kam auch die Führung des Doktorgrades zur Sprache, obwohl sie nicht Gegenstand der Anklage war. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen damals die Führung des Grades bestritten. Es ist wenig wahrscheinlich, daß er ihn in der Folgezeit während des Krieges, zumal als einfacher Soldat, geführt hat. Jedenfalls hat das Landgericht hierzu nichts festgestellt. Es ist auch nicht zu erwarten, daß dazu noch etwa Sicheres festgestellt werden kann. Muß hiernach zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er in der Zeit von 1938 bis 1945 den Doktorgrad nicht geführt hat, so ist auch nicht zu erwarten, daß ihm nachgewiesen werden kann, er habe den Doktorgrad ab 1945 noch auf Grund eines "in den 30iger Jahren" gefaßten Gesamtvorsatzes geführt. Damit wäre aber die Tat, soweit sie vor seiner Verhaftung im Jahre 1938 liegt, auf jeden Fall verjährt. Jener Teil der Tat muß daher bei der Verurteilung außer Betracht bleiben.
Der Senat beschränkt deshalb die Verurteilung auf die Führung des Doktorgrades vom Kriegsende 1945 ab. Der Strafausspruch, der von einem zeitlich weiteren Schuldumfang ausgeht, kann hiernach nicht bestehenbleiben, wenn sich auch am Schuldspruch nichts ändert.
2.)
Gründungsschwindel - Fall Nr. 2 EB -
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung wurde auf jeden Fall durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten am 20. Februar 1962 unterbrochen. Mit Recht hat der Richter damals auch den Vorwurf des Gründungsschwindels zum Gegenstand der Vernehmung gemacht, auch wenn es sich um eine Vernehmung nach § 114 b a.F. StPO handelte und wegen jenes Vorwurfs der Haftbefehl nicht erlassen war. Denn zu den Haftgründen war im Haftbefehl ausdrücklich vermerkt, daß der Angeklagte weiterer strafbarer Handlungen verdächtig sei, die noch nicht vollständig ermittelt seien. Nochmals unterbrochen wurde die Verjährung - wie das Landgericht zutreffend ausführt - durch den Beschluß des Amtsrichters über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 8. März 1964. Richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, betreffen in der Regel alle Taten, die im Zeitpunkt der Vornahme der richterlichen Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395, 396) [BGH 24.04.1956 - 5 StR 619/55]. Dafür, daß hier der Gründungsschwindel nicht betroffen worden sein sollte, fehlt jeder Anhalt, zumal der Angeklagte gerade dazu ebenfalls richterlich vernommen worden war.
In welcher Weise sich der Tatrichter seine Überzeugung von der Unterbrechung der Verjährung verschaffte, war seinem Ermessen überlassen. Die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit gelten nicht für den Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse (vgl. BGHSt 16, 164, 166[BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61]; Geier in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Anm 14 zu § 251 StPO). Im übrigen können die fraglichen Urkunden in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht, insbesondere dem Angeklagten vorgehalten worden sein. Eine Pflicht zur Protokollierung besteht hierfür nicht.
Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet. Die Erklärungen in der Anmeldung waren zum Teil falsch, wie der Angeklagte wußte. Die Erklärungen müssen sich auf den Zeitpunkt der Anmeldung beziehen. Die nach §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 49 Abs. 3 AktG 1937 abgegebenen Erklärungen waren im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend. Denn in Wirklichkeit stand damals dem Vorstand der Betrag von 25.000 DM in der in § 49 Abs. 3 AktG 1937 vorgeschriebenen Form nicht zur freien Verfügung (vgl. RGSt 24, 286, 291). Es kommt nicht darauf an, ob der AG oder deren Vorstand ein Anspruch gegen die Einzelfirma, d.h. gegen den Angeklagten, zustand. Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, daß, weil Aktien nicht ausgegeben wurden, diese auch nicht zum Nennwert übernommen worden seien. Das Landgericht verwechselt hierbei die Übernahme der Aktien durch die Gründer (§§ 22 Abs. 1 AktG 1937) mit der Ausgabe der Aktien-Urkunden, die vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gar nicht zulässig ist (§ 34 Abs. 4 AktG 1937 = § 41 Abs. 4 AktG 1965). Die Unrichtigkeit der Erklärung der Gründer, daß die Aktien zum Nennwert übernommen worden seien, ist sonach nicht festgestellt. Durch den Wegfall dieses Vorwurfs vermindert sich der Schuldumfang. Es erscheint daher geboten, den Strafausspruch aufzuheben.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu beachten haben, daß das Gesetz inzwischen geändert worden ist. Das Aktiengesetz 1965 hat zwar in seinem § 299 die Vorschrift des § 295 Nr. 1 AktG 1937 sachlich übernommen. Die Höchststrafe ist jedoch auf drei Jahre Gefängnis herabgesetzt; auch kann jetzt Geldstrafe allein verhängt werden (§ 2 Abs. 2 StGB).
3.)
Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge - Nr. 21 und 22 EB -
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht insbesondere kein Bedenken, die zu §§ 239 ff KO entwickelte Rechtsansicht, daß auch der formell nicht wirksam bestellte - tatsächliche - Vorstand einer AG strafrechtlich haftbar ist, auf die versicherungsrechtlichen Strafvorschriften, insbesondere die §§ 533, 536 Nr. 1 RVO zu übertragen. Dies um so weniger, als hier nicht die Arbeitgeber allein, sondern auch Angestellte, die sie mit den ihnen auferlegten Pflichten betrauen, den Strafvorschriften unterliegen (§ 534 RVO). Die Strafe soll also den wirklich Verantwortlichen treffen. Hier war zwar die Abführung der Beitragsteile einer Angestellten übertragen. Sie konnte aber deshalb der Verpflichtung nicht nachkommen, weil der Angeklagte keine Geldmittel bereitstellte, obwohl sie ihn wiederholt darum anging. Er ist daher selbst als Täter zu bestrafen.
Der Angeklagte ist hiernach zu Recht wegen Nichtabführung einbehaltener Beitragsteile nicht nur bei seiner Einzelfirma sondern auch bei der AG verurteilt worden, da auch im übrigen das Urteil insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufweist.
4.)
Fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Lieferanten-Nr. 24, 25, 26, 27 und 29 EB Betrug zum Nachteil des Zweckverbandes Wasserversorgung - Nr. 28 EB
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs läßt im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Versuch des Angeklagten, sich für die fragliche Zeit als vermögenden und kreditwürdigen Kaufmann hinzustellen, scheitert an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts, insbesondere auf S. 96 bis 98 UA. Auch der innere Tatbestand ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt.
Keine sachlichrechtlichen Bedenken bestehen ferner im Betrugsfall zum Nachteil des Zweckverbandes. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren ebensowenig gehört werden, wie mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).
Die Rüge des § 60 Nr. 3 StPO ist, wie schon oben dargelegt, unbegründet, die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben.
5.)
Fahrlässige Verkürzung der Beförderungssteuer - Nr. 31 EB -
Der Einwand der Revision, daß die Verurteilung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1964 (BVerfGE 18, 52) ihre Grundlage verloren habe, ist unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Gesetzeskraft festgestellt, daß das Verkehrsfinanzgesetz 1955, auf dem die BefStDV beruht, in einigen Punkten nichtig ist. Dadurch entbehrt zwar die BefStDV in einigen Vorschriften der gesetzlichen Grundlage. Damit werden aber weder die Bestimmungen des Beförderungssteuergesetzes selbst hinfällig noch diejenigen Vorschriften der BefStDV, auf die es hier wesentlich ankommt (vgl. BFH in BStBl 1965 III 62).
Der äußere Tatbestand der Steuerverkürzung ist nach den Feststellungen gegeben. Die Annahme des Landgerichts jedoch, daß der Angeklagte die Verkürzung leichtfertig, d.h. grob fahrlässig bewirkt habe, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Zwar hat er hiernach damit gerechnet, daß die Steuervorauszahlungen nicht oder nicht völlig entrichtet werden. Das würde aber für die Leichtfertigkeit nicht genügen. Denn die Nichtbezahlung der Steuer oder Steuervorauszahlung reicht für sich allein für den Tatbestand der Steuerverkürzung nicht aus, also hier auch nicht für Januar 1961. Es muß vielmehr hinzukommen, daß die Steuerbehörde über das Entstehen oder die Höhe der Steuerschuld in Unkenntnis gehalten wird (vgl. RGSt 61, 186; 190). Im vorliegenden Fall ist dies dadurch geschehen, daß entgegen der bestehenden Verpflichtung für Februar bis Juni 1961 keine Voranmeldungen abgegeben wurden. Daß dies der Fall war, wußte aber der Angeklagte nicht. Fahrlässig hätte er gehandelt, wenn er damit hätte rechnen müssen. Das geht aus den bisherigen Feststellungen nicht hervor. Denn die Beförderungssteuervoranmeldungen wurden bei der AG durch die Angestellte Gänger erledigt und der Angeklagte nahm nach seiner unwiderlegten Einlassung an, daß diese es auch weiterhin tun werde. Wenigstens für die Monate Dezember 1960 und Januar 1961 hat er sich darin auch nicht getäuscht. Waren also, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Voranmeldungen bisher stets anstandslos eingereicht worden, konnte er sich also insoweit auf die damit befaßte Angestellte verlassen, so läge in der Unterlassung der Kontrolle nur dann eine Leichtfertigkeit des Angeklagten, wenn Anzeichen dafür vorhanden gewesen wären, daß die Voranmeldungen trotzdem nicht mehr vorgenommen werden würden (vgl. RGSt 59, 281, 286). Hierzu ist aber nichts festgestellt.
Die Verurteilung muß hiernach aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten ein fahrlässiges Dauervergehen darstellt (RGSt 59, 53; 59, 281, 287). Auch die Berechnungsgrundlagen für die verkürzte Steuer wären darzulegen.
6.)
Verkürzung der Umsatzsteuer - Nr. 32 EB -
a)
Hinsichtlich der fahrlässigen Umsatzsteuerverkürzung gilt das gleiche wie im vorigen Fall, Auch hier hat das Landgericht keine Umstände festgestellt, die den Angeklagten hätten zur Nachprüfung veranlassen müssen, ob die Voranmeldungen für die Monate Januar bis März 1961 entsprechend der bisherigen Übung weiter beim Finanzamt eingereicht wurden.
b)
Dagegen wußte er vom 28. April 1961 an, daß die Voranmeldungen unterlassen worden waren. Wenn die Strafkammer aus der Tatsache, daß trotzdem weiterhin keine oder nur verspätete Voranmeldungen eingereicht wurden, den Schluß zieht, daß dies nur mit Wissen und Willen des Angeklagten geschah, so ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden. Mit seinen Angriffen kann der Angeklagte keinen Erfolg haben, insbesondere nicht mit der Angabe von Umständen, die sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Hinterziehung der Umsatzsteuer schuldig gesprochen ist.
Der Strafausspruch ist dahin abzuändern, daß an Stelle von je 100 DM Geldstrafe ein Tag Gefängnis tritt (§ 29 Abs. 1 StGB; RGSt 54, 297).
7.)
Erfolglose Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage - Nr. 40 EB -
Die Revision kann in diesem Falle keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat zwar die entfernte Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei der Aufforderung an Hangkofer, vor Gericht falsche Angaben zu machen, auch an ein Zivilverfahren dachte. Der Zusammenhang läßt jedoch die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte dabei - wenigstens auch - die Vernehmung Ha.s als Zeuge im Auge hatte und nicht eine bloße Parteivernehmung. Das ist nach den sonstigen Feststellungen nicht zu beanstanden.
III.
Zum Strafausspruch
Da mehrere Einzelstrafen aufgehoben werden, entfällt die Gesamtstrafe samt den ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil nicht anzunehmen ist, daß sie zu Ungunsten des Angeklagten von dem verhältnismäßig geringfügigen aufgehobenen Teil des Urteils beeinflußt wurden und Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht ersichtlich sind. Mit der Gesamtstrafe fällt auch die Anrechnung der Untersuchungshaft weg; das Landgericht wird hierüber von neuem zu befinden haben.
Da das angefochtene Urteil zum weit überwiegenden Teil bestehen bleibt, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht gegeben.
Seibert
Fischer
Pikart
Dr. Pfeiffer
(1) Red. Anm.: