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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1954, Az.: 2 StR 194/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1954
Aktenzeichen
2 StR 194/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.01.1954

Fundstellen

  • BGHSt 6, 326 - 329
  • NJW 1954, 1855 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fortgesetzten Diebstahls

Prozessgegner

die Hausfrau Hannelore D. geb. Z. aus D., dort geboren am ... 1933,

Amtlicher Leitsatz

Die Verletzung des § 43 JGG begründet nicht die Revision. Unterlässt es jedoch der Tatrichter, bei Jugendlichen oder Heranwachsenden Ermittlungen im Sinne dieser Bestimmung anzustellen, dann kann darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberregierungsrat ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Januar 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Sie entwendete in der Zeit von Ende 1952 bis Herbst 1953 fortgesetzt in 42 Einzelfällen zusammen mit anderen Frauen in Dü. und Umgebung insbesondere aus Warenhäusern Textilien, Lebensmittel und sonstige Waren. Die Angeklagte ist eine "Heranwachsende" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Sie ist 1933 geboren und hat mit sechzehn Jahren geheiratet. Der Ehe entstammt ein Kind. Ihr Mann hatte ein regelmässiges Einkommen als Kraftfahrer und die Familie lebte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte zur Zeit der Taten noch einer Jugendlichen gleichgestanden habe oder dass es sich um eine Jugendverfehlung handele. Ihre Jugend ist bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt.

3

Die Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der zwingenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie ist unbegründet.

4

1.

Die Revision meint, "schon die Nichtanwendung der §§ 43, 50 Abs. 2 und 3, 67 bis 70 und 73 (§ 109 in Verbindung mit § 104 Abs. 1) JGG rechtfertige die Aufhebung". Diese mit der bloßen Aufzählung von Gesetzesvorschriften begründete Rüge entspricht nicht dem Gesetz. Alle erwähnten Vorschriften sind Verfahrensbestimmungen. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Das ist nicht der Fall, so dass die Rüge insoweit unbeachtlich ist. Im Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende gelten insoweit keine Besonderheiten (BGH 5 StR 803/52 v. 27. November 1952).

5

2.

Mit näherer Begründung rügt die Revision die Verletzung der §§ 112, 43 JGG, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 105 JGG (Jugendverfehlung oder Entwicklungsstörung) nur auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks erörtert und keine Ermittlungen nach § 43 JGG angestellt habe.

6

Das Verfahren gegen die Angeklagte war mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter verbunden und vor der ordentlichen Strafkammer durchgeführt. Das war nach § 103 JGG zulässig. In einem solchen Falle gelten nach § 112 JGG die §§ 102 bis 104 JGG für das Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 JGG genannten Vorschriften (also auch § 43 JGG) sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. § 43 JGG ist für Verfahren gegen Heranwachsende nicht ausgeschlossen (§ 109 JGG). Nach § 43 JGG sind dann schon im Vorverfahren eingehende Ermittlungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Beschuldigten anzustellen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtet, doch führt das nicht zur Aufhebung des Urteils.

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Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO). Das Urteil beruht auf der Hauptverhandlung und nicht auf dem Vorverfahren. Für das Hauptverfahren ist der Eröffnungsbeschluß alleinige Grundlage des weiteren Verfahrens und das Gesetz stellt dem Angeklagten für das Hauptverfahren ausreichende Verteidigungsbehelfe zur Verfügung. Mängel des Vorverfahrens können deshalb mit der Revision nicht gerügt werden. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, weil auf Fehlern des Ermittlungsverfahrens, einer gerichtlichen Voruntersuchung oder der Anklage das Urteil nicht beruht (RGSt 2, 33; 55, 225). Die Ermittlungen nach § 43 JGG waren Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des erkennenden Gerichts. Auf fehlerhafte Massnahmen der Staatsanwaltschaft kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden, weil auch darauf das Urteil nicht beruht (RG JW 1930, 3421).

8

Die Rüge der Verletzung des § 43 JGG greift ferner auch deshalb nicht durch, weil § 43 nur eine Soll-Vorschrift ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtbeachtung einer Soll-Vorschrift für sich allein keine die Revision begründende Rechtsverletzung (RGSt 42, 168; 56, 66; 62, 182; 64, 133; JW 1927, 793). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist und ob Soll-Vorschriften nicht mindestens Richtlinien für das pflichtmässige Ermessen des Richters oder für seine Aufklärungspflicht bilden (so auch der 5. Strafsenat in 5 StR 569/53 vom 19. Januar 1954 für die Soll-Vorschrift des § 264 a Satz 2 StPO). Denn auch unter diesem Gesichtspunkt greift die Revisionsrüge im vorliegenden Fall nicht durch, wie bei Erörterung der Aufklärungsrüge dargelegt wird. Im Schrifttum wird zwar vereinzelt unter Hinweis auf BGH 3 StR 38/52 vom 15. Mai 1952 die Auffassung vertreten, eine Verletzung des § 43 JGG bilde stets einen Revisionsgrund (Potrykus § 43, 5); diese Entscheidung ist aber nur mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht begründet.

9

Nach Auffassung des Senats hat § 43 JGG für die Hauptverhandlung gegen Jugendliche und Heranwachsende nur die Bedeutung, dass das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) prüfen muss, ob die daselbst vorgesehenen Massnahmen zur Erforschung des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten und für eine gerechte Urteilsfindung erforderlich sind. Die Verletzung des § 43 JGG kann also nur im Zusammenhang mit einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht einen Aufhebungsgrund im Revisionsverfahren bilden.

10

3.

Die Revision rügt auch die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese Pflicht wird zwar regelmässig verletzt sein, wenn bei Jugendlichen überhaupt keine der in § 43 JGG angeordneten Ermittlungen vorgenommen sind (vgl. auch BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954). Im vorliegenden Fall hat aber die Strafkammer auch bei Beachtung des § 43 JGG diese Pflicht nicht verletzt. Sie hat berücksichtigt, dass die Angeklagte bei Beginn der Straftat neunzehn und am Schluss der Taten zwanzig Jahre alt, seit drei Jahren verheiratet war, eine ordentliche Ehe führte und eine gesicherte Lebensgrundlage hatte. Die Erkenntnis des Unrechts bot bei der Art der Taten keine Schwierigkeiten und stellte keine besonderen Anforderungen an die sittliche und geistige Entwicklung der Angeklagten. Bei deren Alter und ihrer wirtschaftlichen Lage konnte die Strafkammer auch auf Grund der Hauptverhandlung beurteilen, ob die Angeklagte reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn die durch einen Anwalt vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge stellte, brauchte sich auch dem Gericht bei dieser Sachlage nicht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen von Amts wegen aufzudrängen.

11

4.

Sachlichrechtliche Mängel enthält das Urteil nicht, so dass die Revision zu verwerfen ist.

Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner