Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: 3 StR 38/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 38/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 24.07.1951
Verfahrensgegenstand
Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als bei sitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
1.)
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Zwar ist ein Antrag auf Anhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe und auf Beiziehung der. Akten über die frühere Aburteilung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Aber wenn die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten zu Jugendgefängnis in Erwägung zog, musste sie von sich aus alle Möglichkeiten erschöpfen, um sich ein genaues Bild über seine Persönlichkeit und seine charakterliche Veranlagung zu verschaffen. Dazu bestand um so mehr Anlass, als er im Zeitpunkt der Verübung der drei Vergehen noch nicht 15 Jahre alt war und im Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens gerade das, 15. Lebensjahr erreichte.
Nach § 28 JGG war das Gericht verpflichtet, alle Umstände zu ermitteln, die zur Beurteilung der seelischen, geistigen und körperlichen Eigenart des jugendlichen Angeklagten dienen konnten. Dazu musste der Vertreter des Kreisjugendamtes D. gehört und ihm auf Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 35 JGG gegeben werden. Auch die Beiziehung der Akten über das früher gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren hätte dem Gericht Aufschluss über dessen Entwicklung bieten können. Nach der ganzen Sachlage drängte sich ihm die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung auf, zumal auch die Urteilsgründe die Eigenart des Angeklagten berücksichtigen sollen § 39 Abs 1 Satz 2 JGG. In ihrer Unterlassung ist ein Verstoss gegen § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Sie konnte daher schon aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden.
Bei der neuen Verhandlung wird sich die Anhörung eines Sachverständigen über die Persönlichkeit des Angeklagten nicht umgehen lassen.
2.)
Auch die Sachrüge greift durch.
Der äussere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtsbedenkenfrei bejaht. Dagegen bedarf die Frage, ob der gerade in der Zeit der geschlechtlichen Entwicklung stehende, nicht lange vor der Tatverübung strafmündig gewordene Angeklagte strafrechtlich verantwortlich ist, einer eingehenderen Prüfung und Erörterung, als das im Urteil zum Ausdruck gekommen ist. Zur Erleichterung dieser Aufgabe wird der Tatrichter zweckmässig ein Sachverständigengutachten erholen.
Ausserdem bestehen Bedenken, ob das Landgericht bei der Beurteilung der drei Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe die Handlungen jeweils auf einen öffentlichen Weg begangen. Das genügt jedoch nicht. Es ist notwendig, dass der Angeklagte bei seinem Tun von unbestimmt welchen und wievielen Personen hätte gesehen werden kennen, auch wenn diese noch nicht zur Stelle waren, aber zur Stelle hätten sein können, ohne dass er das hätte hindern können (RGSt 73, 90 [94]; BGH Urt. v. 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51). Von dieser Auffassung abzugehen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht veranlasst. Das Urteil spricht ferner davon, dass in jeden einzelnen Falle nur ein Mädchen zugeben gewesen sei; der Angeklagte habe jedoch von einer unbestimmten Personenzahl beobachtet werden können. Die Revision hält diese allgemeine, durch Tatsachenangaben nicht erläuterte Bemerkung für unzulänglich. Ob damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ausreichend dargetan ist, ist zweifelhaft, kann indes dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für den inneren Tatbestand des § 193 StGB.
Das Landgericht hat zwar auch diesen bejaht. Tatsachen, aus denen sich das Bewusstsein des Angeklagten ergeben könnte, seine im Vorzeigen des Geschlechtsteils bestehenden unzüchtigen Handlungen könnten von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden, hat es nicht angegeben. Davon konnte hier nicht abgesehen werden, weil der Angeklagte seine Handlungen immer am Abend nach Einbruch der Dunkelheit jeweils gegenüber einem einzelnen Mädchen vorgenommen hat. Dieser Umstand im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Angeklagten hätte die Prüfung erfordert, ob er die verkehrsschwachen Abendstunden und die Zeit der Dunkelheit nicht in der Absicht gewählt hat, von anderen Personen ausser den von ihm belästigten Mädchen nicht gesehen zu werden. Bei der neuen Verhandlung wird das nachzuholen sein.
Dabei wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken - ungenügende Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, vor allen aber unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals als Schärfungsgrund - zu würdigen.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus