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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1961, Az.: 2 StR 154/61

Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel; Unverwertbarkeit eines bestimmten Geständnisses; Grundsätze des Freibeweises im Bereich der Verfahrensvoraussetzungen; Voraussetzungen der Unverwertbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1961
Aktenzeichen
2 StR 154/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen vom 04.01.1961

Fundstellen

  • BGHSt 16, 164 - 167
  • MDR 1961, 1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1979-1980 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises. Insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Juni 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ...als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und zweier Gesichtsmasken erkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

1.

Das Landgericht legt seiner Beweiswürdigung, soweit der Angeklagte nicht geständig war, in erster Linie die Angaben zugrunde, die er in holländischer Haft bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 gemacht hat, und führt im einzelnen aus, weshalb das damalige Geständnis glaubwürdig sei. Dagegen wendet sich die Revision, weil sie das Geständnis gemäß § 136 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO für nicht verwertbar hält: Der Angeklagte sei zunächst von holländischen Polizeibeamten und bald darauf am 4. Februar 1960 noch in Holland von der deutschen Polizei in Gegenwart eines holländischen Beamten verantwortlich vernommen worden; diese hätten von ihm ein Geständnis durch verbotenes Vernehmungsmittel, Schikanen aller Art und brutale Gewalt, insbesondere durch schwere Mißhandlungen erpreßt; die dadurch hervorgerufene Zwangslage des Angeklagten habe bei der verantwortlichen Vernehmung durch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 noch fortbestanden, zumal da sie in Gegenwert eines holländischen Beamten stattgefunden habe.

3

Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Die Strafkammer nimmt im angefochtenen Urteil zu § 136 a StPO keine Stellung; sie hält es zwar für möglich, daß die holländischen Polizeibeamten sich unerlaubter Mittel bedient haben, meint aber, das ändere nichts an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses vor dem deutschen Polizeibeamten.

4

a)

Die Frage der Unverwertbarkeit eines bestimmten Geständnisses nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO untersteht den Grundsätzen des sogenannten Freibeweises. Für die Feststellung ihrer Voraussetzungen gelten also nicht die strengen Anforderungen, die die Strafprozeßordnung an den Beweis in der Schuld- und Straffrage stellt (§§ 243 ff StPO). Das Gericht braucht auf Beweisanträge nur einzugehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet; es ist insbesondere seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, wie es sich die Überzeugung von den. Voraussetzungen der Unverwertbarkeit verschaffen will. Daß die Grundsätze des Freibeweises im Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse gelten, ist bereits allgemein anerkannt (vgl. RGSt 51, 72;  59, 313;  62, 262; BGH MDR 1955, 527; NJW 1958, 392). Darüber hinaus hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen sei, wie er sich die Überzeugung von den Voraussetzungen für bestimmte Prozeßhandlungen verschaffen will, ohne insoweit in der Wahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebung und in der Art ihrer Benutzung durch die §§ 243 ff StPO beschränkt zu sein (vgl. RGSt 38, 323 für die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist; RGSt 56, 103 dafür, ob ein Zeuge eidesfähig und zu beeiden ist). Ob Freibeweis auch im Bereich des § 136 a StPO gilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich entschieden. Die Frage muß in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. u.a. Kleinknecht-Müller StPO § 136 a Anm. 5; Vorb. 1 e (1) vor § 48, Loewe-Rosenberg StPO § 136 a Anm. 11 g) bejaht werden; denn bei den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit handelt es sich um die Feststellung prozeßerheblicher Tatsachen. Es geht nicht um den Inhalt des für die Schuldfrage bedeutsamen Geständnisses, sondern um die Art, wie es zustandegekommen ist, also um die Feststellung eines Verfahrensfehlers. Insoweit ist auch das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden, wobei unerörtert bleiben kann, ob dies allgemein für die Prüfung aller Mängel des Verfahrens gilt, wie offenbar das Reichsgericht in RGSt 51, 71 und 62, 262 angenommen hat, oder ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen. Was das Ergebnis der Prüfung angeht, so gilt hier der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen werden. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall des § 136 a StPO bereits entschieden (vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1955 - 5 StR 52/55 -).

5

b)

Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß die Strafkammer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 4. Februar 1960 für die Beweiswürdigung verwerten durfte, weil es nicht von den nach der Ansicht des Landgerichts möglicherweise durch die holländische Polizei angewendeten unerlaubten Vernehmungsmitteln beeinflußt war.

6

Es ist an sich schon wenig glaubhaft, daß die holländische Polizei ein Geständnis über die in Deutschland von Deutschen begangene Tat, durch die holländische Interessen nicht berührt wurden, durch verbotene Vernehmungsmittel erzwungen hat. Gegen die Darstellung des Angeklagten spricht aber entscheidend der Wechsel in seinen Einlassungen. Schon im angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte zunächst - wie auch jetzt in abgeänderter Form in der Revisionsbegründung -behauptete, er sei schwer mißhandelt worden und habe an der rechten Hand und aus Mund und Nase geblutet. Als der Kriminalobermeister I... ihm jedoch in der Hauptverhandlung vorhielt, er habe am 4. Februar 1960 keinerlei Verletzungen an ihm bemerkt, erklärte der Angeklagte, es habe sich um die Einwirkung stumpfer Gewalt gehandelt, die keine äußerlich sichtbaren Verletzungen bewirkt hätten. Dabei sollte die Mißhandlung nach der ursprünglichen Behauptung so stark gewesen sein, daß der ganze Anzug des Angeklagten blutdurchtränkt war. Etwaige Mißhandlungen können also schon danach nicht so erheblich gewesen sein, wie der Angeklagte behauptet. In der Revisionsbegründung macht er wieder Mißhandlungen geltend, die noch lange sichtbare Spuren zur Folge gehabt haben müßten und von Kriminalobermeister L... zweifellos am 4. Februar 1960 bemerkt worden wären. Dieser hat zudem unter Eid bekundet, daß der Angeklagte nach seinem Eindruck bei der Vernehmung am 4. Februar 1960 nicht aus einer Zwangslage heraus ausgesagt habe; er habe im Gegenteil körperlich frisch und geistig rege gewirkt und sei ständig darauf bedacht gewesen, für ihn ungünstige Mißverständnisse zu klären und auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinzuwirken. Da keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser eidlichen Bekundung bestehen, war nach der Überzeugung des Senats das Geständnis vom 4. Februar 1960 von etwaigen vorausgegangenen geringfügigen Mißhandlungen nicht beeinflußt und deshalb verwertbar. Die Würdigung dieses Geständnisses für die Schuldfrage oblag der Strafkammer. Hiergegen können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.

7

2.

Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat. Wenn eine Gaspistole dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen, ist sie eine Waffe im technischen Sinne (BGHSt 4, 125). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

8

Der Angeklagte hat dem Zeugen J... durch zwei Schüsse aus der Pistole zahlreiche kleinere blutende Wunden zugefügt. Daß er sich dieser Wirkungsmöglichkeit der Waffe bewußt war, hat die Strafkammer bei Erörterung der Körperverletzung festgestellt. Auch gegen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Taten seien in Tatmehrheit begangen, bestehen keine Bedenken.