Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 72.94
Dienstliches Interesse an dem Verbleib eines Soldaten in seiner gegenwärtigen Ausbildungsreihe und Verwendungsreihe; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 72.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 24. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant i.G. Mohr, Major Suckau als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufsoldat.
Im Jahre 1983 wurde er (nach dem Vortrag des Bundesministers der Verteidigung - BMVg -) mit seinem Einverständnis der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 31 (Operationsführung, Organisation, Ausbildung) zugeordnet. Nach Auflösung der Fliegenden Abteilung ... in N., bei der er zuletzt Leichter Transporthubschrauberstabsoffizier und Staffelkapitän gewesen war, wurde er seit 1. April 1994 als Stabsoffizier zbV bei der .... Panzerdivision/Wehrbereichskommando ... S. verwendet; inzwischen leistet er seit dem 1. Oktober 1994 Dienst als Verbindungsstabsoffizier beim Stab Kommando Luftbewegliche Kräfte/.... Division in R..
Mit Schreiben vom 21. September 1993 beantragte er die Zuordnung zur AVR ... (Heeresfliegereinsatz), weil er in fliegerischer Verwendung bleiben wolle. Dazu berief er sich auf Kameraden, für die eine entsprechende Verwendung gefunden worden sei.
Der Kommandeur der Fliegenden Abteilung ... und der Kommandeur des Heeresfliegerregiments ... befürworteten diesen Antrag. Der BMVg - P III 4 - lehnte ihn mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 ab, weil kein Bedarf in der AVR ... bestehe.
Gemäß der - unrichtigen - Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 1994 dagegen Beschwerde ein. Auf entsprechenden Hinweis hat er mit Schreiben vom 14. März 1994 gebeten, den Rechtsbehelf dem Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Dies hat der BMVg mit Schreiben vom 17. August 1994 getan.
Der Antragsteller trägt zur Begründung des Antrags folgendes vor:
Seine Umsetzung aus der vor elf Jahren bestimmten AVR 31 in die AVR 63 sei möglich, weil die militärische Sicherheit nicht entgegenstehe und eine fachliche Umschulung nicht erforderlich sei. Wenn schon angeblich kein Bedarf für seinen Wechsel in der AVR bestehe, so sei es doch aus Gründen der Chancengerechtigkeit geboten, seinem Antrag stattzugeben, weil Kameraden in derselben Lage dieser Wechsel ermöglicht worden sei.
Er stellt den Antrag,
den Bescheid vom 20. Dezember 1993 aufzuheben und dem Antrag auf Wechsel von der AVR 31 in die AVR 63 zu entsprechen.
Der BMVg beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
In der AVR 63 stehe im Jahrgang des Antragstellers einem Soll von neun Offizieren ein Bestand von 17 Offizieren gegenüber, wogegen der Antragsteller im ganzen Verwendungsbereich 30, zu dem die AVR 31 gehöre, bei einem Soll von zwei Offizieren der einzige Offizier des Geburtsjahrgangs 1948 sei. Im Zuge der Auflösung des Heeresfliegerregiments 20 seien dessen Offiziere sämtlich für eine Verwendung entsprechend ihrer AVR-Zuordnung eingeplant worden. Kein einziger dieser Offiziere sei zum Zwecke eines Verbleibs in fliegerischer Verwendung in die AVR 63 umgesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 54/94 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig (vgl. Beschluß vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 80.88 -), aber nicht begründet.
Grundsätzlich hat kein Soldat einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten.
Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens. Das gilt auch für die Zuordnung zu einer bestimmten AVR, deren Zweck die Steuerung der Verwendung ist (vgl. Beschluß vom 9. August 1989 a.a.O.). Der Senat kann die Ermessensentscheidung des zuständigen Vorgesetzten nur daraufhin überprüfen, ob dieser bei der Ablehnung des Antrags auf Wechsel in eine andere AVR den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25> m.w.N.).
Der BMVg hat einen Wechsel des Antragstellers aus der AVR 31 in die AVR 63 deshalb abgelehnt, weil in der AVR 31, in der sich der Antragsteller seit 1983 unwidersprochen befindet, ein Mangel an Offizieren besteht, in der AVR 63, in die er überwechseln möchte, aber der Ist-Bestand an Offizieren den Soll-Bestand deutlich übersteigt. Das ergibt sich daraus, daß in der AVR 31 der Antragsteller der einzige Offizier des Geburtsjahrgangs 1948 ist, obwohl planmäßig zwei Offiziere erforderlich wären, wogegen in der AVR 63 bei einem Soll von neun Offizieren 17 Offiziere vorhanden sind. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <DokBer B 1989, 325>, vom 20. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 107.91-, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92-, vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 70.92 - und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 106.92 -). Entsprechendes hat für den AVR-Wechsel zu gelten. Welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen und Jahrgängen hat, ist eine militärische Zweckmäßigkeitsfrage, die der gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Bei dem bestehenden Mißverhältnis zwischen Ist- und Soll-Bestand ist es nicht zu beanstanden, daß nach der Auffassung des BMVg kein Bedarf an einem weiteren Offizier in der AVR 63, sondern im Gegenteil ein erhebliches dienstliches Interesse an einem Verbleib des Antragstellers in seiner gegenwärtigen AVR 31 besteht (vgl. Beschluß vom 22. März 1990 - BVerwG 1 WB 9.89 -).
Die Berufung des Antragstellers auf Bezugsfälle führt nicht zum Ziel. Der Antragsteller behauptet, der Wechsel aus der AVR 31 in die AVR 63 sei früher anderen Offizieren trotz ähnlicher Gegebenheiten ermöglicht worden. Nach dem nicht spezifiziert bestrittenen Vortrag des BMVg war das bei der Auflösung des Heeresfliegerregiments ... keinem einzigen Offizier ermöglicht worden. Selbst wenn der BMVg aber in anderen vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit in der behaupteten Weise gegen den Bedarf gehandelt hätte, ergäbe sich daraus der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht; denn es entspricht sachgemäßer und deshalb nicht rechtswidriger Berücksichtigung des Mißverhältnisses zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand an Offizieren in der AVR 63, den Wechsel jedenfalls in Zukunft nicht mehr zuzulassen. Dabei wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Einschnitt gerade beim Antragsteller und nicht erst nach diesem gemacht worden wäre.
Deshalb ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO, nicht für gegeben hält.
Wehrl
Dr. Bosch
Mohr
Suckau