Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 9/89
Umsetzung in der Verwendungsreihe (VwdgR) 65 ; Verletzung der Fürsorgepflicht in der Personalentscheidung eines Vorgesetzten; Antrag auf Verhinderung der Umschreibung in die VwdgR 61 ; Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten ; Rechtlich relevante Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 9/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Flottillenarzt Dr. Quirll Oberstabsbootsmann Schmidt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1952 geborene Antragsteller ist seit 1980 Berufssoldat und seit Mai 1982 Oberbootsmann.
Er gehörte der Verwendungsreihe (VwdgR) 29 - Sprechfunkaufklärung - an und wurde von März 1978 bis 30. September 1987 an der Marinefernmeldeschule in E. in der Lehrgruppe Grundausbildung eingesetzt. Mit Verfügung vom 8. Juli 1986 wurde er zum 1. Oktober 1987 zum Fernmeldesektor ... nach N. versetzt. Dort ging er zunächst die "besondere Verpflichtung Fm/Elo Aufklärung Bw" ein, widerrief diese Erklärung dann allerdings in einer Meldung vom 28. Januar 1988.
Am 16. Februar 1988 wurde daraufhin bei der Stammdienststelle der Marine (SDM) mit dem Antragsteller ein Personalgespräch geführt. Nach dem Vermerk vom gleichen Tag erklärte der Antragsteller, daß er aus persönlichen Gründen mit einer Verwendung in N. nicht einverstanden sei; er weigere sich, diese Gründe anzugeben. In dem Vermerk ist sodann festgehalten:
"II 2 zeigt auf, daß demnach eine Umschreibung in eine andere Verwendungsreihe erforderlich wird. Ein Wechsel in die Verwendungsreihen 23, 28 oder 63 ist aufgrund der Bedarfslage möglich.
Eine Umschreibung in die Verwendungsreihe 65 ist wegen des z.Z. gedeckten Bedarfs nicht möglich.
Da die persönlichen Gründe, die die Unterschriftsleistung ausschließen, nicht näher konkretisiert werden, wird eine Verwendung in den Verwendungsreihen 23 und 28 ausgeschlossen, da hier auch sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben sind. Daher wird eine Umschreibung in die Verwendungsreihe 63 vorgesehen ...
Alternativ wird eine Umschulung in der Verwendungsreihe 61 vorgesehen ..."
Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich zu dem Inhalt des Personalgesprächs bis zum 25. Februar 1988 zu äußern.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1988 erklärte der Antragsteller:
"Die beiden mir zur Wahl gestellten Verwendungsreihen 61 und 63 lehne ich ab. Ich beantrage, falls eine Umschreibung nötig ist, in die Verwendungsreihe 65 umgeschrieben zu werden."
Er vertrat daneben auch die Auffassung, daß ohne die geforderte Erklärung ein Einsatz als Sprechfunkaufklärer möglich sein müsse, weil er derzeit als solcher weiterhin verwendet werde.
Mit Schreiben vom 3. März 1988 teilte die SDM dem Antragsteller folgendes mit:
"Ihre Meldung vom 28.01.1988 werte ich als Antrag auf Aufhebung der von Ihnen durch Unterschrift am 13.10.87 eingegangenen Fm/Elo-Aufklärungsverpflichtung. Die Konsequenzen der Aufhebung dieser Verpflichtung sind Ihnen anläßlich des Personalgespräches am 16.02.88 aufgezeigt worden.
Nach Aufhebung dieser Verpflichtung, die durch den SichOffz/SichBeauftr FmEloAufkl Ihrer Einheit zu erfolgen hat, ist eine weitere Verwendung in der VwdgR 29 ausgeschlossen. Diese Aufhebung der Verpflichtung erfolgt zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung zur Marineversorgungsschule, da Ihr Dienstposten vorher nicht nachbesetzt werden kann und aus diesen zwingenden dienstlichen Gründen Ihre Tätigkeit in der Fm-Elo Aufklärung als Sprechfunkaufklärer bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist.
Da Sie keine zwingenden Gründe vorgetragen haben, vermag ich keine Notwendigkeit zu einer sofortigen Aufhebung der besonderen Verpflichtung Fm/Elo Aufklärung zu erkennen. Insofern erfolgt zur Zeit Ihr weiterer Einsatz in der Fm/Elo-Aufklärung zu Recht. Die von Ihnen beantragte Umschreibung in VwdgR 65 schließe ich aus, da hier z.Zt. ein Personalüberhang besteht, den es abzubauen und nicht zu vergrößern gilt.
Somit besteht hier für Sie keine Möglichkeit. Da von Ihnen keine schwerwiegenden, auch vor dem Hintergrund dienstlicher Belange zu berücksichtigenden Gründe vorgetragen werden, wird Ihre, Ihnen bereits aufgezeigte Ausbildung in VwdgR 61 verfügt. Eine Umschreibung in VwdgR 61 erfolgt nach abgeschlossener Ausbildung von Amts wegen."
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 1988 Beschwerde ein. Er begründete sein Begehren, in die VwdgR 65 umgesetzt zu werden, damit, daß er bei entsprechender Tätigkeit seine Aufgaben als im Oktober 1985 gewähltes Mitglied im Bundesvorstand des Deutschen Bundeswehrverbandes besser wahrnehmen könne als bei einer Verwendung in einer anderen VwdgR. Bei seiner Dienststelle in Neustadt sei die Ausübung des Koalitionsrechts wegen des Schichtbetriebs und der Seefahrt kaum möglich. Das gelte auch für die vorgesehene Ausbildung und Verwendung in der VwdgR 61.
Am 6. April 1988 begann der Antragsteller mit seiner Ausbildung für eine Verwendung in der VwdgR 61.
Am 30. Juni 1988 fand ein weiteres Personalgespräch des Antragstellers bei der SDM statt. Auf den Inhalt des dazu erstellten Vermerks vom selben Tag wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 ergänzte der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Es bleibe bei seinem Wunsch auf Umschreibung in die VwdgR 65. Die Verwendung als Rechnungsführer in der VwdgR 61 sei für ihn ohne Perspektive. Eine Umschreibung in die VwdgR 65 sei für ältere Portepee-Unteroffiziere, die ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könnten, ausdrücklich vorgesehen. Eine komplette Ausbildung sei nur vom Maaten an aufwärts vorgesehen. In seinem Fall sei eine solche Ausbildung ungewöhnlich.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück, weil der vom Antragsteller erstrebten Überführung in die VwdgR 65 dienstliche Gründe entgegenstünden. In dieser VwdgR bestehe ein erheblicher Überhang an Portepee-Unteroffizieren. Eine Reihe von Soldaten im Dienstgrad Hauptbootsmann oder Stabsbootsmann sei zudem auf niedriger bewertetem Dienstposten eingesetzt und nach Möglichkeit alsbald einer dienstgradgerechten Verwendung zuzuführen. Dies könne der Antragsteller unter anderem dem Jahresbericht 1987 der SDM entnehmen. Die SDM sei bestrebt, die durch den Überhang bestehenden Schwierigkeiten nicht weiter zu vergrößern und in die VwdgR 65 nur Soldaten zu übernehmen, die in keiner anderen VwdgR einsetzbar seien (sogenannte "echte Umschreiber 65"). Diese Voraussetzung sei bei dem Antragsteller nicht gegeben. Der Antragsteller sei, wie von ihm nicht in Frage gestellt werde, auch für die VwdgR 61 geeignet. Es lasse sich daher nicht beanstanden, wenn die SDM ihn unter Bedarfsgesichtspunkten nicht in die VwdgR 65, sondern in die VwdgR 61 übernehme. Dies gelte auch, soweit der Antragsteller darauf hinweise, bereits den Dienstgrad Oberbootsmann erreicht zu haben. Selbst wenn er für eine Beförderung zum Hauptbootsmann in absehbarer Zeit noch nicht heranstehen sollte, dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß er als Oberbootsmann einen Dienstposten in Anspruch nehmen würde, der dann zum Auffangen eines Hauptbootsmanns nicht mehr zur Verfügung stünde. Wenn in der Vergangenheit ein Soldat in die VwdgR 65 übernommen worden sei, der nicht als "echter Umschreiber 65" anzusehen gewesen wäre, könne der Antragsteller für sich hieraus nichts herleiten. Soweit der Antragsteller die Art und Weise seiner Umschulung für die VwdgR 61 angreife, könne nicht festgestellt werden, daß die Festlegung des Ausbildungsgangs auf sachfremden Erwägungen beruht habe. Die persönlichen Belange des Antragstellers seien nicht unbeachtet geblieben. Soweit er auf seine Zugehörigkeit zum Bundesvorstand des Deutschen Bundeswehrverbandes hinweise, sei anzumerken, daß er als Funktionsträger eines Verbandes grundsätzlich Soldat mit allen Rechten und Pflichten, die das Dienstverhältnis mit sich bringe, bleibe. Verwendungsentscheidungen hätten sich weiterhin vorrangig an den dienstlichen Bedürfnissen auszurichten. Anhaltspunkte dafür, daß die SDM die Überführung des Antragstellers in die VwdgR 61 gewählt hätte, um das in Anspruch genommene Koalitionsrecht rechtswidrig zu beeinträchtigen oder die Ausübung unmöglich zu machen, seien nicht ersichtlich. Die VwdgR 61 biete darüber hinaus grundsätzlich keine schlechteren Möglichkeiten, beruflich voranzukommen, als die VwdgR 65. Der tatsächliche berufliche Aufstieg richte sich in beiden Verwendungsreihen nach der individuellen Eignung, Leistung und Befähigung.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 24. Oktober 1988 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7. November 1988, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 17. Januar 1989 dem Senat vorgelegt hat.
Nach Beendigung seiner Ausbildung in der VwdgR 61 hat der Antragsteller am 4. Juli 1989 seinen Dienst als Rechnungsführer-Bootsmann beim Stab ... Schnellbootgeschwader in K. angetreten.
Der Antragsteller macht geltend, er hätte auch nach seiner Weigerung, die besondere Verpflichtung im Bereich Elektronische Kampfführung (EloKa) einzugehen, in der VwdgR 29 weiterverwendet werden können. Die gegenteilige Auffassung der SDM und des BMVg sei rechtswidrig. Mit seinem Antrag erstrebe er nach wie vor die Umschreibung in die VwdgR 65 - allgemeiner Marinedienst -. Normalerweise würden in vergleichbaren Fällen Soldaten in diese VwdgR umgeschrieben. Er müsse behandelt werden wie ein sogenannter "echter Umschreiber". Seine zusätzliche Ausbildung habe ihn unverhältnismäßig beschwert. Er empfinde es als Zumutung, im vorgerückten Lebensalter noch eine Ausbildung zu durchlaufen, für die im allgemeinen mit Abstand wesentlich Jüngere ausgebildet würden. So sei er bei der Stabsdienst-Bootsmann-Ausbildung der wesentlich Lebensältere neben im Durchschnitt 24 Jahre alten Kameraden gewesen. Durch die Ausbildung und die Verwendung als Rechnungsführer würde ihm die Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des Bundesvorstands des Deutschen Bundeswehrverbandes außerordentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Als Rechnungsführer gebe es Aufgaben, die unbedingt täglich oder zu bestimmten festgelegten Tagen zu erfolgen hätten. Dies sei im Stabsdienst bzw. im "allgemeinen Marinedienst" nicht so ausgeprägt. Dort herrsche mehr die Auftragstätigkeit, das heißt die Erledigung von Arbeiten werde innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mit einem bestimmten Ziel gefordert. Als Rechnungsführer müßten bei Abwesenheit wegen Ausübung des Koalitionsrechts aufwendige, formelle Kassenübergaben, Verpflegungslisten-Übergaben und ähnliches erbracht werden, was zu zusätzlichen Belastungen des Rechnungsfuhrers bzw. des Vertreters führen müsse. Die Behauptung, die VwdgR 65 sei überbesetzt, sei unrichtig. Es würden laufend Soldaten, sogar dienstgradjüngere, in diese VwdgR umgeschrieben. Für seine Ausbildung und Verwendung als Rechnungsführer bestehe daneben kein echter Bedarf. Er sehe in dieser Verwendungsplanung einen Akt der Disziplinierung. Seinen personlichen Belangen werde mit der geplanten Verwendung nicht Rechnung getragen. Sein Familienwohnort sei Eckernförde, dem werde die örtliche Verwendung nicht ausreichend gerecht. Seine Eingliederung in die VwdgR 61 habe laufbahnmäßige Nachteile. In dem Jahresbericht der SDM werde zum Ausdruck gebracht, daß geeignete Dienstposten mit dem Dienstgrad Stabsbootsmann in der VwdgR 61, anders als in der VwdgR 65, nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Seine Einplanung in die VwdgR 61 nehme ihm berechtigte Laufbahnerwartungen. Er erblicke in der Personalentscheidung eine Verletzung der Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten.
Der Antragsteller stellt folgenden Antrag:
"Hiermit beantrage ich die Aufhebung der Umschreibung in die Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst); hilfsweise festzustellen, daß die Umschreibung in die VwdgR 61 rechtswidrig ist und um auszuschließen, daß in Zukunft ähnliches passiert.
Den Antrag auf Umschreibung in die VwdgR 65 vom 25.02.88 und 07.11.88 halte ich aufrecht."
Der BMVg beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er bleibt dabei, daß die VwdgR 65 bereits überbesetzt sei. Diese VwdgR sei zunächst eine "normale" VwdgR, in der Soldaten des allgemeinen Marinedienstes eingesetzt würden. Darüber hinaus habe sie die Funktion einer Auffang-VwdgR. In sie würden solche Portepee-Unteroffiziere übernommen, die in ihrer bisherigen VwdgR nicht mehr einsetzbar seien und für die eine Ausbildung mit dem Ziel der Umschreibung in eine andere Verwendungsreihe als in die VwdgR 65 nicht mehr vertretbar sei. Hierzu gehörten regelmäßig Soldaten mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie solche, für die Beförderungsmöglichkeiten in ihrer bisherigen oder in einer anderen VwdgR fehlten; ferner Soldaten, deren Dienstposten weggefallen oder geändert worden seien. Mit diesem Personenkreis sei in der Regel der Bedarf in der VwdgR 65 gedeckt. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen, die allgemein für eine Versetzung auf einen Dienstposten der VwdgR 65 gälten, nicht. Er sei 37 Jahre alt. Er unterliege keinerlei Einschränkungen für eine weitere Ausbildung. Zudem sei eine Stelle aus der VwdgR 61, in der er bis zum Stabsbootsmann gefördert werden könne, zu besetzen. Auf die angesprochenen Vergleichsfälle könnte sich der Antragsteller nicht berufen. Sie seien im Verhältnis zu seinem Fall keine echten Vergleichsfälle. Für die genannten Umschreibungen hätten jeweils sachliche Gründe bestanden. Im übrigen könne der Antragsteller, auch wenn er einen echten Vergleichsfall hätte aufzeigen können, daraus, etwa unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null, für sich keine Rechte herleiten.
Es treffe zu, daß die VwdgR 65 über mehr - ausschließlich gebündelte - Hauptbootsmann-/Stabsbootsmann-Dienstposten verfüge, als die VwdgR 61. Das liege daran, daß die VwdgR 65 nicht nur eine normale VwdgR sei, sondern zusätzlich die Funktion einer Auffang-VwdgR habe. Im Zusammenhang damit dürfe hinsichtlich der Förderungsmöglichkeiten in der VwdgR 65, insbesondere im Bereich der Hauptbootsmann-/Stabsbootsmann-Dienstposten nicht außer acht gelassen werden, daß regelmäßig mehr Portepee-Unteroffiziere im Dienstgrad Hauptbootsmann auf Grund gesundheitlicher Einschränkung usw. für die Aufnahme in diese VwdgR anstünden als entsprechende Dienstposten durch Zurruhesetzung frei würden. Die VwdgR 61 verfüge insgesamt über eine ausgeglichene Dienstposten-Struktur.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers und die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 749/88 - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
II
1.
Bei sachdienlicher Auslegung ist das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen, daß er die "Umschreibung" in die VwdgR 65 begehrt. Dieses Begehren geht weiter als der Antrag auf Verhinderung der Umschreibung in die VwdgR 61 bzw. auf die Aufhebung einer evtl. bereits erfolgten Umschreibung in diese VwdgR. Würde dem Verpflichtungsbegehren stattgegeben, wäre eine Umschreibung in die VwdgR 61 nicht vorzunehmen bzw. rückgängig zu machen. Ein - evtl. hilfsweises - Begehren auf Verbleiben in der VwdgR 29 stellt der Antragsteller nach seinem im Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 ausdrücklich formulierten Antrag nicht.
2.
Das Verpflichtungsbegehren ist zulässig.
Der form- und fristgerecht angefochtene Beschwerdebescheid des BMVg bestätigt eine truppendienstliche Maßnahme der SDM im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Die Zuordnung zu einer VwdgR stellt eine bedeutsame Entscheidung für den weiteren Werdegang eines Soldaten dar. Sie legt den weiteren Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, daß sie als (anfechtbare) Personalmaßnahme gewertet werden muß (BVerwG Beschlüsse vom 25. April 1984 - 1 WB 92/83 - und vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 44/84 - und vom 9. August 1989 - 1 WB 80/88).
3.
Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet.
Die SDM bzw. der BMVg sind nicht verpflichtet, den Antragsteller der VwdgR 65 zuzuweisen.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob die zuständigen personalführenden Stellen bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 63, 210).
Daß dienstliche Gründe eine Zuweisung des Antragstellers zu der VwdgR 65 erforderlich machen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Daß die SDM bzw. der BMVg bei ihren Entscheidungen die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens überschritten haben, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung der SDM bzw. des BMVg, den Antragsteller in die VwdgR 65 umzuschreiben, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (vgl. BVerwGE 53, 163). Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller war in der VwdgR 29 voll ausgebildet und konnte nach der Auffassung der SDM wegen einer von ihm allein zu vertretenden und nicht näher erläuterten Weigerung, die EloKa-Verpflichtung einzugehen, in dieser VwdgR nicht mehr verwendet werden. Nachdem der Antragsteller sich nunmehr nicht mehr gegen die Herauslösung aus der VwdgR 29 wendet, ist für die künftigen Überlegungen davon auszugehen, daß er einer anderen VwdgR zuzuführen war. Daß sich die SDM und ihr folgend der BMVg für eine Ausbildung und Verwendung des Antragstellers in der VwdgR 61 und nicht in der VwdgR 65 entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist eine gerichtlich nicht nachprüfbare Organisationsentscheidung der zuständigen Stellen, daß sie die VwdgR 65 für "Umschreiber" nur unter bestimmten Voraussetzungen öffnet und daß nach dieser Konzeption zunächst versucht wird, "Umschreiber" in anderen VwdgR unterzubringen, wenn dies mit den dienstlichen Belangen vereinbart werden kann (vgl. BVerwGE 83, 336).
Demgegenüber läuft das Vorbringen des Antragstellers darauf hinaus, daß er in der VwdgR 65 seinen Verpflichtungen als Mitglied des Bundesvorstandes des Deutschen Bundeswehrverbandes leichter nachkommen könne und in dieser VwdgR bessere Beförderungschancen haben würde. Diese Überlegungen brauchen die zuständigen Stellen nicht zu veranlassen, von ihrer allgemeinen Konzeption abzugehen und von der möglichen und, wie die Aufnahme der Tätigkeit des Antragstellers beim 7. Schnellbootgeschwader zeigt, im Ergebnis auch sinnvollen Ausbildung und Umschreibung in die VwdgR 61 Abstand zu nehmen. Auch wenn eine Umschreibung in die VwdgR 65 denkbar gewesen wäre, einen Anspruch darauf hatte der Antragsteller nicht. Es gibt keinen die Personalführung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten habe. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80]. Es spricht nichts dafür, daß diese Grundsätze von der SDM und dem BMVg nicht eingehalten worden sind. Insbesondere liegt eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht darin, daß die jetzige Tätigkeit des Antragstellers im Verhältnis zu einer Tätigkeit in der VwdgR 65 ihm keine aus seiner Sicht optimalen Möglichkeiten für die Wahrnehmung seiner Verbandsarbeit schafft. Seinen Verpflichtungen im Rahmen der Verbandsarbeit kann der Antragsteller unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 9 SUV, § 6 SUrlV (vgl. ZDv 14/5 Teil F 511 Nr. 77) nachkommen. Weitergehende Ansprüche hat er gegenüber dieser gesetzesvertretenden Normierung des Ausgleichs zwischen Koalitionsrecht und Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht. Der Antragsteller ist auch für eine Verwendung in der VwdgR 61 geeignet, wie der erfolgreiche Abschluß seiner Ausbildung zeigt. Auf die Belastung durch die Ausbildung zum Stabsdienst/Rechnungsführer-Bootsmann kann sich der Antragsteller heute nicht mehr berufen (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74).
Eine rechtlich relevante Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs ist nicht erkennbar. Es kann - obwohl der BMVg für alle vom Antragsteller aufgezeigten Vergleichsfälle sachliche Differenzierungsgesichtspunkte aufgezeigt hat - unterstellt werden, daß der BMVg den einen oder anderen Portepee-Unteroffizier in einer der des Antragstellers vergleichbaren Situation in die VwdgR 65 übernommen hat, obwohl auch für diese Portepee-Unteroffiziere eine andere Weiterverwendung dienstlich möglich gewesen wäre. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung kann der Antragsteller hieraus jedoch nicht herleiten, weil ihm eine Verwendung in der VwdgR 61 unter jedem denkbaren persönlichen Gesichtspunkt zuzumuten ist.
Der Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller in die VwdgR 65 umzuschreiben, ist deshalb zurückzuweisen. Damit steht zugleich fest, daß der Antragsteller sich nicht gegen die Umschreibung in die VwdgR 61 mit Erfolg zur Wehr setzen kann.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wolbring
Dr. Quirll
Schmidt