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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1974, Az.: BVerwG II WD 32/73

Unterschlagung und Urkundenfälschung durch einen Soldat; Eigentums- und Vermögensdelikte eines Soldaten als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Trunkenheitsfahrt eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG II WD 32/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 27.02.1973 - AZ: N 1 VL 2/72

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 232 - 235
  • DVBl 1975, 631-632 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 862 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1974, 144

Prozessführer

Feldwebel der Reserve ..., geboren am ..., wohnhaft in ...

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Oberstleutnant Braun, Oberfeldwebel Hiergeist als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Februar 1973 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges dem früheren Soldaten zu drei Vierteln und dem Bund zu einem Viertel auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der frühere Soldat zu tragen.

Gründe

1

I

Der frühere Soldat besuchte nach achtjähriger Volksschulausbildung knapp drei Jahre bis zum 30. September 1961 kaufmännische Privatschulen. Am 2. Oktober 1961 wurde er auf Grund seiner Bewerbung zur Bundeswehr eingezogen und mit Urkunde vom 25. September 1961 am 4. Oktober 1961 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf zunächst sechs Monate festgesetzt und dann mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre, verlängert, nach deren Ablauf er am 30. September 1973 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Nach nicht immer regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 31. Dezember 1969 zum Feldwebel ernannt. Er wurde als Panzerunteroffizier, S 1-Unteroffizier, Gruppenführer, Kraftfahrer für Kettenfahrzeuge und S 3-Feldwebel eingesetzt und meist mit "befriedigend" bis "voll befriedigend" beurteilt.

2

Der frühere Soldat ist außer in dem sachgleichen Strafverfahren weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden.

3

Er hat als Feldwebel Übergangsgebührnisse von 1.044,27 DM brutto, 827,02 DM netto auf die Dauer von 36 Monaten und eine Übergangsbeihilfe von 20.885,25 DM erdient. Von dieser sind mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts ca. 19.000 DM ausgezahlt worden.

4

Der frühere Soldat ist seit dem 15. April 1966 kinderlos verheiratet; die Ehefrau ist als Sekretärin mit einem Nettoeinkommen von monatlich 1.000 DM tätig.

5

II

In einem im September 1971 eingeleiteten Strafverfahren verurteilte das erweiterte Schöffengericht in Detmold den damals noch Wehrdienst leistenden früheren Soldaten am 11. April 1972 - 5 Ms 28/72 - wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise zu 100 Tagen Freiheitsstrafe. Wegen des Vorwurfs, Gelder einer Lottogemeinschaft veruntreut zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Detmold am 8. Februar 1972 - 5 a Js 396/71 - das Verfahren nach § 154 StPO ein. In einem weiteren Strafverfahren wurde der frühere Soldat durch das Amtsgericht in Detmold am 26. Oktober 1972 - 2 Ds 286/72 - wegen Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 800 DM, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

6

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 22. Juni 1972 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 12. Januar 1973 die den Gegenstand der beiden Strafverfahren und des eingestellten Ermittlungsverfahrens bildenden Vorfälle als Dienstvergehen zur Last.

7

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 27. Februar 1973 wegen eines Dienstvergehens zur

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

8

Zum Anschuldigungspunkt 1 übernahm die Kammer die folgenden Feststellungen des schöffengerichtlichen Urteils vom 11. April 1972:

"Innerhalb der Garnison A. besteht eine Soldatengemeinschaft 'Angelsport', die auch in das Vereinsregister eingetragen ist und dessen zweiter Kassierer der Angeklagte Anfang 1971 war. Im Februar 1971 lag dem Verein eine Rechnung der Firma S., L., über Lieferung von Fischbesatz in Höhe von 2.395,- DM vor. Die Führung der Vereinskasse, in welcher sich der entsprechende Betrag befand, oblag zu dieser Zeit kommissarisch dem Angeklagten, welcher von dem Vereinsvorsitzenden Major B. den Auftrag zur Begleichung der Rechnung erhielt. Der Angeklagte, welcher sich auf Grund von Abzahlungskäufen, die er mit Rücksicht auf seine Eheschließung eingegangen war, in finanziellen Schwierigkeiten befand, verbrauchte jedoch diesen Geldbetrag für sich selbst. Als die Firma S. an den Vereinsvorstand Mahnschreiben schrieb, wurde der Angeklagte von dem zweiten Vereinsvorsitzenden zur Vorlage des Zahlungsnachweises aufgefordert. Diesem legte der Angeklagte etwa am 1.4.1971 eine entsprechende Überweisungsdurchschrift der Kreissparkasse Augustdorf vor, die jedoch keinen Quittungsvermerk trug, weil der Angeklagte eine solche Überweisung gar nicht getätigt hatte. Als sich dies sehr bald herausstellte, legte der Angeklagte, der nach wie vor behauptete, die Zahlung bereits getätigt zu haben, am 5.4.1971 Herrn Major B. den Zahlungsabschnitt einer Postanweisung mit dem Datum 5. 4.1971 vor, dessen Mittelabschnitt zu Blatt 19 der Akten überreicht worden ist. Dieser Herrn Major B. vorgelegte Zahlungsabschnitt lautete über eine Zahlungssumme von 2.395,- DM, abgesandt an die Firma Seidel in Lichtenau. Die Nichtübereinstimmung der beiden Abschnitte erklärt sich wie folgt: Ausweislich des genannten Mittelabschnittes hatte der Angeklagte an diesem Tage beim Postamt 5,- DM an sich selbst überwiesen. Auf dem Zahlungsabschnitt hatte er den Adressaten entweder vor der Abstempelung noch gar nicht eingetragen und erst nachträglich den Namen S., L., eingesetzt oder er hatte, wie der Angeklagte sich selbst einläßt, bereits vor der Abstempelung als Empfänger die Firma S., L., auf dem Quittungsabschnitt vermerkt. In jedem Falle hat der Angeklagte nach der Abstempelung den Betrag von 5,- DM auf 2.395,- DM durch Vorsetzen der drei vordersten Zahlen erhöht. Den durch die Zweckentfremdung des Geldes angerichteten Schaden hat der Angeklagte später erstattet."

9

Dieses Verhalten des früheren Soldaten wertete die Kammer als vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und der Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

10

Zum Anschuldigungspunkt 2 stellte die Kammer folgendes fest:

"Der Soldat gehörte seit etwa 1968 einer Lottogemeinschaft an, die aus 11 Personen bestand, alles Angehörige des PzBtl .... Jeder spielte für 1,20 DM in der Woche. Bis Ende 1969 führte der Hauptfeldwebel D. Zohlstellenverwalter beim PzBtl ..., die Lottokasse. Anschließend übergab er sie an den Soldaten, der sie dann bis zum 23.06.1971 führte. Der Soldat hatte die Aufgabe, jeden Monat von jedem Angehörigen der Lottogemeinschaft 4,80 DM einzusammeln, dann den entsprechenden Lottoschein bei der Wettannahme abzugeben und, soweit Gewinne erzielt wurden, diese an die Gemeinschaft abzuführen. Um die Übernahme der Lottokasse hatte er sich nicht beworben, sondern, da er damals der Jüngste war und kein anderer den Hauptfeldwebel D. ablösen wollte, wurde ihm das Amt übertragen. Der Soldat sammelte wohl die Gelder von den einzelnen Teilnehmern ein, wobei er oft Schwierigkeiten hatte, da verschiedene verspätet einzahlten, überließ aber alles andere seiner Frau. Diese zohlte das Geld auch bei der Wettannahme ein, weil sie selber alleine im Lotto spielte. Bald stellte der Soldat fest, daß seine Frau die Gelder nicht immer eingezahlt hatte. Damit das nicht auffiel, legte der Soldat, soweit die Lottogemeinschaft Gewinne erzielt hatte, den entsprechenden Betrog aus seiner eigenen Tasche in die Lottokasse, denn nur größere Gewinne wurden an die Mitglieder ausgezahlt.

Als Hauptfeldwebel D. gerüchtweise von den Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kassenführung des Soldaten bei dem Angelsportverein hörte, prüfte er daraufhin die Lottokasse. Dabei stellte er anhand der Unterlagen fest, daß der Soldat etwa 20mal den Lottoschein nicht bei der Annahme abgegeben hatte und sich dadurch eine Differenz von 85,75 DM ergab. Auf Fragen erklärte der Soldat, daß seine Frau wohl ab und zu vergessen hätte, die Scheine abzugeben. Ihm sei das alles sehr peinlich, er hätte sich um die ganze Sache wenig gekümmert. Wo das fehlende Geld geblieben sei, danach ist der Soldat weder von dem Hauptfeldwebel D. noch vom Kompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel E. oder von seinen Kompaniechef, Hauptmann ... Bo., gefragt worden. Er hat den Fehlbetrag nach Aufdeckung sofort ersetzt.

Der Soldat läßt sich ein, er wisse nicht, wo das Geld geblieben ist. Er habe es auf keinen Fall für sich verbraucht, sondern immer an seine Frau weitergeleitet.

Diese Einlassung kann ihm nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden.

Der insoweit gegen ihn erhobene Vorwurf, er habe Gelder der Lottogesellschaft für sich behalten, ist demnach nicht berechtigt."

11

Zu den mit der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen ging die Kammer von folgenden bindenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 1972 aus:

"In der Nacht zum 13.8.1972 war der Angeklagte mit seinem PKW unterwegs. Gleichwohl trank er eine größere Menge Alkohol, den letzten gegen 24.00 Uhr. Die letzten festen Speisen hatte er in der Mittagszeit zu sich genommen. Danach war der Angeklagte nicht mehr fähig, den Erfordernissen des Kfz-Verkehrs zu genügen. Dem Angeklagten kann zwar nicht nachgewiesen werden, daß er sich seiner alkoholischen Behinderung bewußt gewesen ist. Er hätte sie aber nach der Menge des genossenen Alkohols erkennen können und müssen.

Als der Angeklagte nun am 13.8.1972 gegen 1.15 Uhr das Fahrzeug durch die L. Straße und die B.straße in D. lenkte, hatte er vergessen, das Licht anzuzünden. Deshalb wurde er angehalten und seine Angetrunkenheit bemerkt. Eine um 1.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,86 %o.

Aus diesem Anlaß wurde dem Angeklagten der Führerschein nach § 94 StPO entnommen. Gleichwohl ist der Angeklagte in der Zeit bis zum 24.8. 72 noch mindestens zweimal als Lenker seines Pkw's selbst unterwegs gewesen."

12

Die Kammer stellte ergänzend fest, daß die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 19. und 20. August 1972 erfolgten und die Fahrtstrecke jeweils etwa 500 m betrug. Dieses Verhalten des früheren Soldaten würdigte sie als schuldhafte Verletzung seiner Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Insgesamt würdigte sie das Verhalten des früheren Soldaten als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Eigentums- und Vermögensdelikte eines Soldaten seien stets sehr ernst zu nehmende Dienstvergehen; denn der Täter erschüttere damit das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und Kameraden in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit in starkem Maße. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Unterschlagung um einen großen Betrag und überwiegend um Beiträge von Kameraden gehandelt und der frühere Soldat durch Urkundenfälschung versucht habe, seine Täterschaft zu verschleiern. Der Vorfall sei einem großen Kreis der Kameraden bekannt geworden, das Ansehen des früheren Soldaten habe deshalb empfindlich gelitten. Auch die Trunkenheitsfahrt sei wegen der Gemeingefährlichkeit solcher Handlungsweise kein leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Ein solches Verhalten sei geeignet, seinem Ansehen beträchtlich zu schaden. Der frühere Soldat habe einen großen Mangel an Verantwortungsbewußtsein offenbart, als dieser trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis noch zweimal sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt habe. Zu seinen Gunsten habe die bis dahin einwandfreie Führung und seine zur Tatzeit schwierige finanzielle Situation ebenso berücksichtigt werden können wie die Wiedergutmachung des Schadens. Es könne insoweit von einem einmaligen Versagen des früheren Soldaten ausgegangen werden. Diese Umstände hätten es erlaubt, von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abzusehen und ihn nur in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen.

14

Gegen dieses ihm am 23. Mai 1973 ausgehändigte Urteil hat der frühere Soldat mit einem am 27. Juni 1973 eingegangenen Schreiben vom 20. Juni 1973 Berufung eingelegt und diese am 25. Juni 1973 wie folgt begründet:

15

Der frühere Soldat sei bisher unbestraft, habe einen einwandfreien Lebenswandel geführt und seine Pflichten als Soldat ernst genommen. Er bestreite nicht, daß er wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung bestraft worden sei; diese Verfehlungen seien jedoch außerhalb des Dienstes begangen worden. Sie könnten deshalb nicht so schwer wiegen, daß die Dienstgradherabsetzung angemessen sei. Er habe sich ohne eigenes Verschulden in einer mißlichen Situation befunden, da infolge eines Zerwürfnisses mit seinem Schwiegervater ein von diesem gewährtes Darlehen sofort habe zurückgezahlt werden müssen. Dadurch seien Vollstreckungsmaßnahmen auf ihn zugekommen, mit denen er nicht habe zu rechnen brauchen. Er habe auch den angerichteten Schaden wiedergutgemacht. Das angefochtene Urteil habe zu Unrecht eine Gemeingefährlichkeit, der Trunkenheitsfahrt angenommen. Der frühere Soldat sei nach § 316 StGB bestraft worden, wie auch das angefochtene Urteil festgestellt habe. Dieser Tatbestand sei gegeben bei einer einfachen Trunkenheitsfahrt ohne Gemeingefährlichkeit. Das angefochtene Urteil sei offenbar von dem schwerwiegenderen Sachverhalt des § 315 c StGB ausgegangen. Jedenfalls müsse das wegen des besonderen Abstellens auf die Gemeingefährlichkeit angenommen werden. Es werde deshalb Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freispruch, hilfsweise Einstellung des Verfahrens beantragt.

16

Der Senat hat dem früheren Soldaten mit Beschluß vom 14. August 1973 - II WDB 13/73 - gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

17

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat am 5. November 1973 zu der Berufung, die er trotz des Antrages auf Freispruch für maßnahmebeschränkt hält, wie folgt Stellung genommen: Soweit die Berufung sich gegen die Bewertung der im übrigen unbestrittenen Trunkenheitsfahrt als gemeingefährlich wende, habe die Kammer nicht verkannt, daß der frühere Soldat nach § 316 StGB und nicht nach § 315 c StGB strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie habe lediglich bei den Zumessungserwägungen erörtert, daß Trunkenheitsfahrten gemeingefährlich seien, und nicht etwa eine Gemeingefährlichkeit als Tatbestandsmerkmal des § 315 c StGB feststellen wollen. Auch dieser Angriff richte sich also nicht gegen Tat- oder Schuldfeststellungen, sondern gegen Maßnahmezumessungserwägungen.

18

In einem weiteren Schreiben vom 30. Januar 1974 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO seien die in mehreren getrennten Strafverfahren abgeurteilten Pflichtverletzungen als ein Dienstvergehen zu bewerten, weitere, in das Dienstvergehen einbezogene, nicht strafgerichtlich geahndete Verfehlungen aber bei der Prüfung, ob eine schwerere Maßnahme als die in § 8 Satz 1 WDO genannten angemessen sei, zunächst außer Betracht zu lassen, soweit nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts diese Pflichtverletzungen ausscheidbar seien. Entgegen der Rechtsprechung der Disziplinarsenate stehe es der Sachgleichheit im Sinne des § 8 Satz 1 WDO nicht entgegen, wenn - wie hier - auch solche Pflichtverletzungen in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen seien, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Der Mangel nicht rechtzeitiger Berufungseinlegung ist durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt.

20

2.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zutreffend hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt hervorgehoben, daß es nicht genügt, wenn mit dem Antrag auf Freispruch die Ansicht zum Ausdruck gebracht wird, der frühere Soldat habe kein Dienstvergehen begangen, sondern daß mit der Berufung substantiiert vorgetragen werden muß, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Dienstvergehen verneint werden soll. Die Berufungsbegründung enthält dagegen ausschließlich Angriffe auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, ohne die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und die von dieser dazu vorgenommene rechtliche Würdigung in Frage zu stellen. Das gilt auch, soweit die Ausführungen des Urteils zur Gemeingefährlichkeit von Trunkenheitsfahrten angegriffen werden. Das Urteil läßt zweifelsfrei erkennen, daß damit nicht etwa abweichend vom zuvor ausdrücklich als bindend bestätigten Strafurteil für diese Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gemeingefahr festgestellt, sondern nur allgemein die Gefährlichkeit und deshalb Verwerflichkeit jeder Trunkenheitsfahrt im Rahmen der Zumessungserwägungen betont werden sollte.

21

Der Senat hatte daher nur noch zu prüfen, ob die von der Kammer verhängte oder eine mildere Maßnahme angemessen war (§§ 327, 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO). Er hat die von der Kammer vorgenommene rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens gerade noch als hinreichende Grundlage für die Maßnahmebemessung ansehen können. Zwar hat das angefochtene Urteil zum Anschuldigungspunkt 1 und zur Nachtragsanschuldigung sich damit begnügt, jeweils den vollen Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG wiederzugeben, und damit die Frage offen gelassen, ob der Senat von einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr oder einer solchen des persönlichen Ansehens sowie der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten oder von beidem auszugehen hatte. In den Zumessungserwägungen hat die Kammer aber erkennen lassen, daß sie dem früheren Soldaten in beiden Fällen nur eine Gefährdung des eigenen Ansehens und seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit anlastet.

22

3.

Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als unbegründet.

23

Bei der Maßnahmebemessung hatte der Senat vorab zu prüfen, ob ihr alle von der Kammer festgestellten Pflichtverletzungen zugrunde zu legen waren oder ob wegen des Maßnahmeverbotes des § 8 Satz 1 WDO strafgerichtlich abgeurteilte Verfehlungen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu bleiben hatten. Dabei stand der Sachgleichheit im Sinne des § 8 Satz 1 WDO weder entgegen, daß die verschiedenen Pflichtverletzungen Gegenstand zweier getrennter Strafverfahren waren, noch der Umstand, daß die Vorlage des Durchschlags einer Banküberweisung zur Vortäuschung der Einzahlung und damit auch ein nicht strafgerichtlich abgeurteiltes Verhalten als Pflichtverletzung von der Kammer festgestellt wurde. Die in der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO vertretene Ansicht, die Sachgleichheit entfalle, wenn nicht das gesamte als Dienstvergehen gewürdigte Verhalten strafgerichtlich geahndet worden sei (BVerwG Urteile vom 14. Mai 1968 - I D 4.68 -, DokBer 68, 3305; vom 19. Juni 1969 - II D 8.69 -, BVerwGE 33, 314), kann für das Wehrdisziplinarrecht nicht gelten. Ihr steht, wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Recht hervorgehoben hat, § 40 Abs. 1 Satz 2 WDO entgegen. Danach kann die Herabsetzung einer - einfachen - Disziplinarmaßnahme unter anderem auch dann beantragt werden, wenn von mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer dieser Pflichtverletzungen eine disziplinare Maßregelung nach § 8 Satz 1 WDO nicht zulässig war. Das Gesetz geht also an dieser Stelle davon aus, daß bei mehreren, als ein Dienstvergehen zu behandelnden Pflichtverletzungen § 8 Satz 1 WDO auch dann anzuwenden ist, wenn nur bei einer Pflichtverletzung der Sachverhalt strafgerichtlich abgeurteilt worden ist. Das Gesetz schränkt an dieser Stelle die Anwendung des § 8 Satz 1 WDO nicht auf solche Verfehlungen ein, die nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts sich verselbständigen lassen.

24

Der Senat hat in dem Urteil vom 2. März 1973 (II WD 35/72) entschieden, daß auch im Fall teilweise sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens es gebietet, der Maßnahmebemessung das gesamte festgestellte Dienstvergehen zugrunde zu legen. Er hat dabei offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO gesondert für solche Verfehlungen zu prüfen sind, die nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteile vom 23. Februar 1968 - II D 37.67 -; vom 14. Mai 1968 - I D 4.68 -; vom 7. Februar 1969 - I D 29.68 -; vom 19. Juni 1969 - II D 8.69 -; BVerwGE 33, 314; vom 25. Februar 1972 - II D 35.71 - und vom 9. März 1973 - I D 2.73) einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Die mit der Nachtragsanschuldigung vorgeworfenen Pflichtverletzungen - Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Führerschein - wären nach dieser Rechtsprechung ausscheidbar, da sie in keinem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Pflichtverletzungen stehen. Da sie für sich allein keine schwerere Maßnahme als die Gehaltskürzung rechtfertigen würden, dürften sie nach dieser Auffassung nur bei Vorliegen einer der alternativen Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, auch wenn das Dienstvergehen als Ganzes eine schwerere Disziplinarmaßnahme als die Gehaltskürzung erfordert. Indessen läßt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens in der Ausgestaltung, die er durch § 10 Abs. 2 WDO erfahren hat, für das Wehrdisziplinarrecht eine Verselbständigung einzelner Verfehlungen für eine gesonderte Beurteilung unter derartigen Gesichtspunkten nicht zu. Der Wortlaut des Gesetzes stellt allein darauf ab, ob über die mehreren Pflichtverletzungen gleichzeitig entschieden werden kann. Soweit es sich um ein disziplinargerichtliches Verfahren handelt, in dem gleichzeitig mehrere Verfehlungen angeschuldigt werden, kann regelmäßig über diese Verfehlungen auch gleichzeitig entschieden werden, so daß sie in jedem Fall ohne Rücksicht auf den sachlichen Zusammenhang nur als ein Dienstvergehen bewertet werden können. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens läßt es deshalb - entgegen der vom Bundeswehrdisziplinaranwalt vertretenen Auffassung - auch nicht zu, die Maßnahmeerwägungen zunächst auf die strafgerichtlich abgeurteilten Pflichtverletzungen, sei es auch bei mehreren Strafverfahren auf deren Gesamtheit, zu beschränken und die nicht strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlungen dabei außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist das Dienstvergehen als Gesamtheit aller festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen der Maßnahmebemessung zunächst unabhängig von den Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO zugrunde zu legen. Ergibt sich dabei, daß eine schwerere Disziplinarmaßnahme als die Gehaltskürzung angemessen ist, so bleibt für die Prüfung der Voraussetzungen, an die § 8 Satz 1 WDO eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme der dort genannten Art knüpft, auch dann kein Raum, wenn eine der strafgerichtlich abgeurteilen Pflichtverletzungen für sich allein keine härtere Maßnahme als eine Gehaltskürzung erfordert hätte.

25

§ 40 Abs. 1 Satz 2 WDO steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß für das Dienstvergehen als Ganzes nur eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und sich damit die Frage nach den Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO im Falle - hier teilweise - sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung stellt. Daraus darf nicht geschlossen werden, eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO sei auch dann zulässig, wenn dem Dienstvergehen als Ganzes eine schwerere als die dort genannten Disziplinarmaßnahmen angemessen wäre. § 8 Satz 1 WDO verbietet - von den dort genannten Ausnahmen abgesehen -, neben strafgerichtlicher Verurteilung eine Gehaltskürzung oder eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen, nicht aber, in die Ahndung eines Dienstvergehens mit einer schwereren Disziplinarmaßnahme strafgerichtlich abgeurteilte Verfehlungen einzubeziehen.

26

Der von der Kammer festgestellte und als Dienstvergehen gewürdigte Sachverhalt erforderte die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, daß das Dienstvergehen sein besonderes Gewicht durch die Unterschlagung zum Nachteil des zum großen Teil aus Soldaten bestehenden Angelsportvereins erhält. Die Unterschlagung anvertrauter Gelder stellt auch dann, wenn diese Gelder nicht dem Dienstherrn gehören, die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten bei Vorgesetzten und Kameraden und damit auch seine dienstliche Zuverlässigkeit ernstlich in Frage. Die Höhe der unterschlagenen Summe und der recht dreiste Versuch des früheren Soldaten, die ordnungsgemäße Einzahlung des Geldes vorzutäuschen, waren erschwerend zu berücksichtigen.

27

Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat nicht zugunsten des früheren Soldaten davon ausgehen können, daß es sich um ein einmaliges Versagen handelte. Der von der Kammer zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Sachverhalt läßt erkennen, daß der frühere Soldat mit Geldern seiner Kameraden auch sonst recht bedenkenlos umging. Er hat nicht etwa, als er schon "bald" die Unregelmäßigkeiten seiner Frau bei der Einzahlung der Lottogelder feststellte, die von ihr nicht bestimmungsgemäß verwandten Gelder der aus Soldaten bestehenden Lottogemeinschaft zurückgefordert und wieder der Kasse zugeführt, sondern sie ihr belassen, die Nichteinzahlung dadurch vertuscht, daß er die Gewinne aus eigener Tasche bezahlte, und ihr auch weiterhin das Geld der Kameraden gegeben und geduldet, daß sie es in insgesamt etwa 20 Fällen für sich behielt. Wenn die Kammer geglaubt hat, in diesem Verhalten die angeschuldigte Pflichtverletzung nicht feststellen zu können, so hinderte die Freistellung von diesem Anschuldigungspunkt den Senat zwar, dieses Verhalten in das Dienstvergehen einzubeziehen, nicht aber, daraus den Schluß zu ziehen, daß die Unterschlagung der 2.395 DM eben nicht ein einmaliges, situationsbedingtes Versagen, sondern Ausdruck einer charakterlichen Fehlhaltung war. Die Trunkenheitsfahrt und das zweimalige Führen eines Kraftfahrzeuges trotz des Entzuges der Fahrerlaubnis bestätigen den Eindruck, daß es dem früheren Soldaten an Verantwortungsbewußtsein mangelt.

28

Auch der Senat ist zugunsten des früheren Soldaten von seiner bedrängten finanziellen Situation zur Tatzeit ausgegangen, wenngleich dieser die Aufforderung, Unterlagen über die behaupteten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorzulegen, unbeantwortet gelassen hat. Eine ausweglose, anders als durch den Zugriff auf die Gelder des Angelsportvereins nicht zu beseitigende Notlage hat der frühere Soldat jedoch weder behauptet, noch war eine solche Notlage sonst ersichtlich. Seine angespannte wirtschaftliche Lage ebenso wie die bis dahin tadelfreie Führung hat die Kammer ausreichend berücksichtigt, wenn sie deshalb von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad absah.

29

4.

Die Kostenentscheidung erster Instanz konnte keinen Bestand haben. Die Kammer hat verkannt, daß allein die Hälfte der Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges durch die Vernehmung des früheren Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt entstanden war und von den Kosten der Hauptverhandlung allenfalls die Hälfte auf Zeugen entfiel, die nur zum Anschuldigungspunkt 2 gehört wurden. Aus Billigkeitsgründen konnte eine Überbürdung der Kosten des ersten Rechtszuges auf den Bund nur zu einem Viertel in Betracht kommen, während drei Viertel der Kosten dieses Rechtszuges dem verurteilten früheren Soldaten aufzuerlegen waren (§ 130 Abs. 1 WDO). Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO stand einer Änderung der Kostenentscheidung zum Nachteil des früheren Soldaten nicht entgegen (vgl. BGHSt 5, 52 (53) [BGH 13.10.1953 - 1 StR 710/52]; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1972 - II WD 32/71). Zu der Überbürdung eines Teils der dem früheren Soldaten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß. Zusätzliche Auslagen durch den von der Kammer ausgeschiedenen Anschuldigungspunkt 2 sind nicht entstanden (§ 132 Abs. 2 WDO).

30

Da das Rechtsmittel des früheren Soldaten erfolglos war, hatte er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 131 Abs. 1 WDO). Für eine Überbürdung der ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund bietet das Gesetz in einem solchen Fall keine Handhabe.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Braun
Hiergeist