Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1968, Az.: BVerwG I D 4/68
Dienstvergehen eines Beamten auf Lebenszeit; Zusammentreffen mehrerer Verfehlungen ; Vorliegen eines einheitlichen Dienstvergehens; Pflichtenverstoß als selbstständiger Teil; Alkoholgenuss eines Beamten im Fahrdienst; Fahruntüchtigkeit des Beamten; Begehen einer Unfallflucht ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer bereits verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme ; Bemessung der Dauer und Höhe der zu verhängenden Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 4/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Hamburg - 28.11.1967
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO
- § 27 ADAB
- § 14 BDO
Fundstelle
- DokBerB 1968, 3305
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Gille, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Zollamtmann Karl-Heinz Jaekel,
Postbetriebsinspektor Rolf Trost als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 28. November 1967 geändert.
Das Gehalt des Bundesbahnoberschaffners ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beamten zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 53 Jahre alte Bundesbahnoberschaffner K... K... arbeitete nach Besuch der Volksschule teils als Schiffsbauhelfer auf einer Werft, teils als Landarbeiter. Von November 1935 bis Anfang Oktober 1937 genügte er seiner Wehrpflicht. Dann arbeitete er wieder auf einer Werft. Von Ende August 1939 bis Kriegsende war er Soldat. Er geriet bei Kriegsende in jugoslawische Gefangenschaft und wurde aus dieser im Mai 1946 entlassen. Er war bis zum Oberfeldwebel befördert worden, hatte an Auszeichnungen das EK II, das Verwundetenabzeichen, das Infanteriesturmabzeichen und den Krimschild erhalten und hatte Kopf- und Schulterverwundungen erlitten. Er arbeitete zunächst bei einem Gemüsebauern, bei dem seine Familie, die; in Hamburg ausgebombt war, damals wohnte. Am 1. März 1948 trat er als Aushilfsarbeiter in den Eisenbahndienst. Nach Ausbildung und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen wurde er am 1. Mai 1957 zum Zugschaffner und Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1965 zum Bundesbahnoberschaffner befördert. Seine Beförderung zürn Zugführer wurde im März 1966 wegen der Verfehlung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, zurückgestellt. Die Zugführerprüfung hat er bestanden.
Die Beurteilungen des Beamten waren jederzeit gut.
Seit 1934 ist K... verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Sohn (33 Jahre) ist Bundesbahnobersekretär und wohnt im Hause seines Vaters. Die Tochter (21 Jahre) ist Stenokontoristin und verheiratet.
Die monatlichen Dienstbezüge des Beamten in Besoldungsgruppe A 3 (Endstufe) betragen brutto 810,13 DM, netto 723,05 DM.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind geordnet. Er hat auf einem Erbbaugrundstück ein Einfamilienhaus errichtet, das mit 15 000,-- DM belastet ist. An Erbbauzins sind jährlich 120,-- DM, für sonstige Zinsen und Tilgung monatlich 100,-- DM aufzubringen. Ferner hat K... zur Begleichung von öffentlichen Abgaben für das Hausgrundstück ein Sparkassen-Darlehen von 1 200,-- DM aufgenommen, das mit monatlich 100,-- DM abzutragen ist. Der im Hause wohnende Sohn zahlt ca. 50,-- DM Miete.
K... und seine Angehörigen sind gesund.
II.
Das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 205, verurteilte den Beamten am 12. Januar 1966 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 13 Abs. 2 StVO, 21 StVG sowie wegen Verkehrsunfallflucht als weiterer selbständiger Handlung zu drei Monaten Gefängnis und Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 20 Monaten. Das Gericht setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus und erlegte dem Beamten die Zahlung einer Geldbuße von 300,-- DM zugunsten des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr auf. Das Urteil ist am 28. März 1966 rechtskräftig geworden.
In den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest:
Der Bundesbahnoberschaffner K... hat häufig Schichtdienst. Am Freitag, dem 15. Oktober 1965, hatte er von etwa 8.00 bis 15.30 Uhr geschlafen. Dann sah er sich ein Fernsehprogramm an. Dabei trank er - in nicht näher festgestellter Menge - Bier. Um 20.30 Uhr begann er seinen Dienst auf dem Verschiebebahnhof Rothenburgsort, der am Samstag, dem 16. Oktober 1965, gegen 8.30 Uhr endete. Während dieser Zeit trank er eine Flasche Bier. Nach Dienstschluß begab er sich in die Bahnhofsgaststätte Rothenburgsort und trank dort zum Essen eine weitere Flasche Bier und einen Schnaps. Dort blieb er bis ca. 9.00 Uhr. Bis gegen 10.00 Uhr hatte er dann mit einem Arbeitskollegen, der den Dienst einteilt, einen Disput über seine Dienstzeit. Diese Unterhaltung nahm zunächst einen ihn innerlich sehr bewegenden Verlauf, weil es ihm erst nach einiger Zeit gelang, seinen Arbeitskollegen von der Anzahl der von ihm geleisteten Dienst- und Nachtstunden zu überzeugen. Nachdem eine Einigung erzielt worden war, trennte man sich kurz nach 10.00 Uhr. K... war abgespannt, fühlte sich aber noch fahrtüchtig. Wegen seines Rheumatismus hatte er Tomapyrin-Tabletten eingenommen. Er begab sich zu seinem auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten Pkw und fuhr von dort auf der etwa 100 m langen Zufahrtsstraße zum Billhorner Deich. Er wollte - es war inzwischen etwa 10.45 Uhr - nach links einbiegen und betätigte den linken Blinker. Der Billhorner Deich ist als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet. In der Einmündung der Zufahrtsstraße ist ein Verkehrszeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO gut sichtbar aufgestellt. Da im Billhorner Deich einige Fahrzeuge parkten, hatte K... keine besonders gute Sicht. Er bog in langsamer Fahrt von der Zufahrtsstraße in den Billhorner Deich ein. Diesen befuhr, aus Richtung Markmannstraße kommend, der Zeuge B... mit seinem Pkw, in dem er seinen fünf Jahre alten Sohn Jörg mitgenommen hatte. K... hatte dieses Fahrzeug nicht bemerkt. B... uhr ca. 45 bis 50 km/st. Er sah K... auf die Straßeneinmündung zufahren, vertraute aber zunächst darauf, daß dieser seine Vorfahrt respektieren würde. Als B... merkte, daß K... nicht anhielt, gab er Hupzeichen, bremste und zog seinen Wagen auf die linke Fahrbahnseite. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge. B... Wagen wurde durch den Anprall noch weiter nach links geschleudert und prallte dort gegen den abgestellten Pkw des Zeugen B.... Am Wagen des B... zunächst der gesamte rechtsseitige Karosserieunterbau, beim Anprall an den Wagen des Zeugen B... wurden dann beide linken Kotflügel und die hintere linke Tür eingebeult. Sein Schaden beträgt ca. 1 000,-- DM. An Kruses Wagen entstanden Einbeulungsschäden an der vorderen Stoßstange und am vorderen linken Kotflügel. B... Wagen erhielt an der gesamten linken Fahrzeugseite Beulen. Nach dem Unfall kümmerte sich B... um seinen Sohn, der eine leichte Prellung am Kopf davongetragen hatte. Dann versuchte er, Polizei heranzutelefonieren. Während er sich noch in der in der Nähe der Unfallstelle gelegenen Telefonzelle befand, fuhr K... fort. Er war rechts herangefahren, hatte kurz angehalten, hatte sich die Schäden vorn an seinem Wagen angesehen und war wieder eingestiegen. Zur eigentlichen Unfallstelle kehrte er nicht zurück und kümmerte sich auch weder um B... und dessen Sohn noch um den Wagen des Zeugen B.... Auf Grund der polizeilichen Fahndung nach dem flüchtigen Fahrer wurde K... zu Hause angetroffen und wegen des Verdachts der Trunkenheit am Steuer einer Blutentnahme zugeführt. Die um 12.25 Uhr gezogene Blutprobe ergab einen Mittelwert nach der Methode Widmark von 0,94 Promille und nach der ADH-Kontrolle von 0,99 Promille Blutalkohol. Auf die Zeit der Beanstandung zurückgerechnet, hatte K... zur Unfallzeit um 10.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Das entspricht einem leichten Rauschzustand.
Die Fahruntüchtigkeit folgerte das Amtsgericht aus dem Blutalkoholgehalt in Verbindung mit der Unfallträchtigen Fahrweise und dem weiteren Verhalten.
Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Hamburg durch Verfügung vom 30. Dezember 1966 das förmliche Disziplinarverfahren gegen K... ein. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt. In der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 1967 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor, er habe dadurch ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt, daß er im Nachtdienst Bier und im Anschlüß hieran Bier und Schnaps getrunken, sich in diesem Zustand an das Steuer seines Pkw gesetzt, einen Straßenverkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung verursacht und anschließend Verkehrsunfallflucht begangen habe.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, verurteilte den Beamten am 28. November 1967 zu einer Geldbuße von 150,-- DM.
In den Urteilsgründen wiederholte die Kammer die Tat- und Schuldfeststellungen des Amtsgerichts, an die sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gesetzlich gebunden war. K... hatte in der Hauptverhandlung vor der Kammer diesen Sachverhalt nicht bestritten und dazu ausgeführt, er habe nachmittags bei dem Fernsehen höchstens eine Flasche Bier getrunken, es könne auch nur ein Glas gewesen sein. Zutreffend sei, daß er während des Dienstes zwischen 0.00 und 1.00 Uhr eine Flasche Bier getrunken habe, die ihm ein Kollege anläßlich eines) Jubiläums hingestellt habe. Daß er als Bundesbahnbeamter im Dienst keinen Alkohol trinken dürfe, wisse er. Nach dem Dienst habe er sich in der Bahnhofsgaststätte eine Bockwurst und ein Glas Bier bestellt. Ein an seinem Tisch sitzender, ziemlich angetrunkener Gast habe einen Korn für ihn ausgegeben. Er, K..., habe dem Wirt erklärt, er müsse noch Auto fahren und wolle deshalb keinen Schnaps trinken. Der andere Gast habe aber keine Ruhe gegeben. Als er, K..., einmal die Toilette aufgesucht habe, sei ihm nach der Rückkehr aufgefallen, daß sein Bier einen anderen Geschmack hatte. Er vermute heute, daß der Gast ihm während seiner Abwesenheit Schnaps in das Bier gegossen habe. Im Strafverfahren habe er dies nicht gesagt Nach Verlassen der Bahnhofsgaststätte habe er sich in der Dienststelle mit dem Fahrmeister über den Dienst unterhalten. Diese Unterhaltung habe nicht zu einer erregten Auseinandersetzung geführt, sondern sei durchaus sachlich verlaufen. Bei Eahrtantritt habe er sich fahrtüchtig gefühlt. Nach dem Unfall sei er in eine Parklücke gefahren. Das Fahrzeug des S... habe er nicht mehr gesehen, weil dieser ebenfalls in eine Parklücke gefahren sei. Deshalb sei er dann weitergefahren. Seine Versicherung habe es abgelehnt, die entstandenen Fremdschäden zu bezahlen. Hierfür und für die Kosten des Strafverfahrens habe er bisher über 3 000,-- DM aufwenden müssen. An seinem eigenen Wagen sei nur geringfügiger Schaden entstanden, den sein Schwiegersohn kostenlos behoben habe.
Die Kammer würdigte das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen. Zunächst habe K... entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 ADAB während seines Nachtdienstes Bier getrunken. Damit habe er die von seinem Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien vorsätzlich verletzt (§ 55 Satz 2 BBG). Ferner stehe auf Grund des Strafurteils fest, daß er sich außerhalb des Dienstes der Trunkenheit am Steuer, der fahrlässigen Körperverletzung und der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht habe. Dadurch habe er zugleich seine Ansehens- und Vertrauenswürdigkeit verletzt (§ 54 Satz 3 BBG). Dieses außerdienstliche Verhalten sei ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 " Satz 2 BBG. Dabei brachte die Kammer zum Ausdruck, daß der Alkoholgenuß während des Dienstes einerseits und die außerdienstlichen Verfehlungen andererseits unter dem Gesichtspunkt des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG getrennt zu behandeln seien, denn es könne nicht von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden. Auch bei der Prüfung der Frage, ob das Bestrafungsverbot des § 14 BDO anzuwenden sei, könne nicht von dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ausgegangen werden. Eine härtere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung komme nicht in Betracht. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben der vom Strafrichter erkannten Strafe sei sowohl aus erzieherischen Gründen als auch im Interesse des Ansehens des Beamtentums erforderlich.
Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sei der Alkoholgenuß während des Dienstes ohne erhebliches Gewicht. Die außerdienstlichen Verfehlungen wögen schwerer. Insbesondere gelte das für die Verkehrsunfallflucht. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille liege aber immerhin unter dem Wert von 1,3 Promille der nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer generellen Fahruntüchtigkeit führe. Die Fahruntüchtigkeit des Beamten sei hier nur deshalb angenommen worden, weil sie sich auch aus seiner Fahrweise und seinem sonstigen Verhalten ergeben habe. Bei dem guten persönlichen Eindruck des Beamten in der Hauptverhandlung könne davon ausgegangen werden, daß er einmalig in persönlichkeitsfremder Weise versagt habe. Dieser Auffassung sei auch die ienststelle des Beamten. Sie habe von einem menschlichen Versagen gesprochen, das im Gegensatz zu der Persönlichkeit des Beamten stehe. K... werde als sehr gewissenhafter, zuverlässiger und verantwortungsbewußter Beamter geschildert. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, daß er schon über 3 000,-- DM aus Anlaß des Unfalls habe aufwenden müssen. Deshalb reiche die erkannte Geldbuße aus.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 12. Dezember 1967 zugestellt. Er hat am 10. Januar 1968 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,
das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Beamten mit einer Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von neun Monaten zu belegen.
Dazu hat er ausgeführt: Die von der Kammer verhängte Geldbuße sei ungewöhnlich milde für die begangene Verfehlung; der Beamte habe nach dem Uhfall erst im Wege polizeilicher Fahndung gesucht werden müssen. Gerade die Unfallflucht sei besonders geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Der Alkoholgenuß, der bereits im Dienst begonnen hatte und nach dem Dienst fortgesetzt wurde, stehe mit dieser Verfehlung doch im Zusammenhang. Daß der Beamte während des Nachtdienstes Alkohol trank, werfe ein schlechtes Licht auf seinen Charakter. Eine empfindliche Gehaltskürzung sei erforderlich.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat ist der Beamte gehört worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,
das Gehalt des Beamten auf die Dauer von vier Monaten um 1/20 zu kürzen.
Der Beamte und sein Verteidiger haben gebeten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Gehaltskürzung zu erkennen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit sind die von dem Bundesdisziplinargericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat unangreifbar geworden. Zu den Erwägungen, die die Kammer bei der disziplinarrechtlichen Würdigung angestellt hat, sei darauf hingewiesen, daß die Erörterung der Frage, ob bei dem Zusammentreffen mehrerer Verfehlungen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO für jede Verfehlung einzeln zu prüfen sind, im Ergebnis nicht notwendig war weil die Kammer diese Voraussetzungen für die dem Beamten zur Last fallenden außerdienstlichen Verfehlungen bejaht hat. Die von der Kammer hierbei vertretene Auffassung, eine getrennte Prüfung sei am Platze, unterliegt überdies Bedenken, denn der von dem Beamten zunächst begangene Verstoß gegen § 27 ADAB bildet mit seinen weiteren Verfehlungen ein einheitliches Dienstvergehen, ohne daß die Möglichkeit besteht, diesen ersten Pflichtenverstoß als selbständigen Teil im Sinne der zu § 3 Abs. -2 BDO aF entwickelten Rechtsprechung (BDH 3, 180, 182; 3, 243, 246) herauszulösen.
Die Berufung hat Erfolg.
Bei der Prüfung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, hat das gesamte Verhalten des Beamten erhebliches Gewicht. Er hat zunächst schon während des Dienstes entgegen der Vorschrift des § 27 ADAB Alkohol getrunken. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist in einem Verkehrsunternehmen, dem die Bevölkerung Leib und Leben und wichtige Güter anvertraut, besonders bedeutsam. Das gilt in erhöhtem Maße für Beamte, die im Fahrdienst eingesetzt sind, also das Lokpersonal und die Beamten des Zugbegleitdienstes; denn sie sind zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet Und sollen die typischen aus einem solchen Verkehrsbetrieb sich ergebenden Gefahren abwehren können. Der Beamte hat auch, wie er vor dem Senat erklärt hat, nach dem Alkoholgenuß noch einen Zug als Zugführer begleitet. Zu seinen Gunsten kann allerdings berücksichtigt werden, daß die genossene Alkoholmenge gering war. Immerhin ist es bedenklich, wenn ein Beamter gerade im Nachtdienst, der naturgemäß zu einer gewissen Ermüdung führt, überhaupt Bier trinkt.
K... hat sich dann in einem fahruntüchtigen Zustand an das Steuer seines Wagens gesetzt. Die Fahruntüchtigkeit beruhte teils auf Alkoholgenuß, teils auf Müdigkeit, vielleicht auch auf einer gewissen Verärgerung aus der Unterhaltung mit dem Fahrmeister. In diesem Zustand hat er eine Vorfahrtverletzung begangen. Bei dem hierdurch bedingten Unfall ist eine Person zu Schaden gekommen. Die Vorfahrtverletzung selbst hat disziplinarisch nur geringes Gewicht. Sie würde für sich allein wahrscheinlich kein Dienstvergehen darstellen. Das Unfallgeschehen gewinnt Bedeutung nur durch die Fahruntüchtigkeit des Beamten. Insofern ist es gerade für den im Fahrdienst eingesetzten Beamten eines Verkehrsunternehmens von erheblichem Gewicht. Noch schwerer wiegt die anschließend begangene Unfallflucht, nach der der Beamte erst im Wege polizeilicher Fahndung gesucht werden mußte. Sie bedeutet sowohl für den Beamten selbst wie vor allem auch für die Beamtenschaft im allgemeinen eine erhebliche Ansehensschädigung. Hier erlangten nicht nur mehrere Kollegen, sondern auch die Anwohner und durch das Strafverfahren die Öffentlichkeit Kenntnis von dem Verhalten des Beamten. Die Unfallflucht läßt sich auch nicht mit reiner Schockwirkung erklären, sie ist vielmehr Ausfluß einer charakterlichen Fehlhaltung.
Insgesamt hat das Fehlverhalten des Beamten ein ganz erhebliches disziplinares Gewicht, das auch nicht durch seine sonstige gute Führung und bisher straffreie Haltung aufgewogen wird. Nach der Rechtsprechung der Senate wird im allgemeinen schon bei alkoholbedingter Verkehrsgefährdung oder bei Unfallflucht eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten. Hier liegen diese beiden Verfehlungen vor, und es kommt die innerdienstliche Verfehlung des Alkoholgenusses während des Nachtdienstes hinzu. Danach ist eine Gehaltskürzung auf jeden Fall am Platze. Eine Geldbuße reicht als disziplinare Ahndung nicht aus, auch wenn man bedenkt, daß der Beamte schon erhebliche Beträge für die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und für Kosten des Strafverfahrens und seines Verteidigers hat aufwenden müssen.
Die Frage, ob die in § 14 BDO für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer bereits verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme aufgestellten Voraussetzungen, die die Kammer zutreffend bejaht hat, gegeben sind, braucht der Senat nicht zu prüfen; denn eine solche Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn das gesamte einem Beamten zur Last fallende Dienstvergehen bereits mit einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme geahndet worden ist. Das ist hier nicht der Fall; denn für den verbotswidrigen Alkoholgenuß im Dienst ist im Strafverfahren keine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden. Dieser Teil des dem Beamten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens kann auch nicht als selbständige Verfehlung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 BDO aF, nach der auch hier entsprechend zu verfahren wäre (vgl. Urteil des II. Disziplinarsenats vom 23. Februar 1968 - II D 37.67 -), unter dem Gesichtspunkt des § 14 BDO gesondert betrachtet werden. Sie steht vielmehr mit den nachfolgenden Verfehlungen in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang.
Bei der Bemessung der Dauer und Höhe der hiernach zu verhängenden Gehaltskürzung berücksichtigt der Senat insbesondere die durch den Hausbau und durch die Aufwendungen für die Unfallschäden beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Eine Gehaltskürzung um 1/30 auf die Dauer von vier Monaten hält der Senat für ausreichend, um auf den Beamten erzieherisch einzuwirken, zumal ihm auch schon durch die Zurückstellung von der Beförderung eine ernste Mahnung zuteil geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff BDO.
Dr. Gille
Dr. Hardraht