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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1968, Az.: BVerwG II D 37.67

Freispruch eines Beamten von der Anklage der schweren Amtsunterschlagung sowie einer Untreue; Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG II D 37.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK X - 16.08.1967

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs über die Ausscheidbarkeit einzelner Verfehlungen hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 2 BDO a.F. bei Punktensachen gilt auch für das Bestrafungsverbot des § 14 BDO n.F. und das Verfolgungsverbot des § 4 BDO n.F..

Die Kostenentscheidung des Bundesdisziplinargerichts kann auch bei einer maßnahmenbeschränkten Berufung abgeändert werden.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag als richterliche Beisitzer,
Postbetriebsinspektor Friedrich Müller,
Bundesbahnoberbetriebsmeister Franz Huber als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Fernmeldeoberwarts S. gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 16. August 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fortfällt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Beamten insoweit auferlegt, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt worden ist, im übrigen dem Bund.

Gründe

1

I.

Der jetzt 47 Jahre alte Beamte war nach der Schulentlassung in mehreren Berufen tätig, bis er im Jahre 1939 als Telegrafenarbeiter in den Postdienst eintrat. Im Jahre 1940 eingezogen, geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Jahre 1948 entlassen wurde. Danach nahm er seine Beschäftigung beim Fernmeldeamt 2 K. wieder auf und bestand im Jahre 1950 die Fernmeldehandwerkerprüfung. Ende 1960 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Fernmeldewart ernannt und im Jahre 1963 zum Fernmelde oberwart befördert. Seine dienstliche Beurteilung ist gut.

2

Der Beamte ist verheiratet; seine Tochter bezieht als Assistentenanwärterin einen Unterhaltszuschuß von 312 DM. Er selbst hat einige Zeit nach seiner im September 1965 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufgenommen. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt zur Zeit rund 750 DM.

3

II.

In den Jahren 1965 und 1966 kam es gegen den Beamten zu zwei strafgerichtlichen Verurteilungen:

4

1.)

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K. vom 9. März 1965 - 103 Ds 476/64 - wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung - Trunkenheit am Steuer - (§§ 315 a Abs. 1 Ziff. 2, 316 StGB) zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt, die er verbüßt hat; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Das Urteil traf folgende Feststellungen:

5

Am 27. November 1964 bog der Beamte in K.-E. mit seinem Pkw in eine bevorrechtigte Straße ein und stieß dabei mit einem anderen Pkw zusammen; es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Der Beamte war fahruntauglich, da er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille hatte.

6

2.)

Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts K. vom 5. September 1966 - (E 36) 34 Ls 9/66 (104/66 AG) - wurden der Fernmeldehandwerker B. und der Beamte verurteilt, letzterer wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung zu sechs Monaten Gefängnis; von der Anklage der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue wurde er freigesprochen. Das Urteil ging von folgendem Sachverhalt aus:

7

Der Beamte war seit dem Jahre 1961 Lagerverwalter eines K. Fernmeldebaubezirks. Die Aufgaben eines solchen bestanden u.a. darin, das verwaltete Material an die Bautrupps der Post sowie an die im Fernmeldebau eingesetzten Unternehmer auszugeben. Der Beamte wußte, daß nach den Betriebsvorschriften der Post neben Kleinmaterial auch Lötzinn nur in Ausnahme fällen und nur auf ausdrückliche Anweisung eines im Dienst der Post stehenden. Bautruppführers an Privatfirmen ausgegeben werden durfte.

8

Im Sommer 1964 händigte B., ebenfalls Lagerverwalter eines Fernmeldebaubezirks, dem Monteur Be. der für eine im Fernmeldebau tätige Firma beschäftigt war, auf dessen Bitte Lötzinn aus. Er fuhr damit auch in der Folge noch fort, als ihm klar wurde, daß er von Be. entgegen dem zunächst gegebenen Rückgabeversprechen kein Material zurückerhalten werde. Um seinen Fehlbestand auszugleichen, verfälschte Be. Buchungsscheine, die als Belege für das an Bautrupps der Post ausgegebene Material dienten und von den Bautruppführern unterschrieben waren, indem er die angegebene Menge ausradierte und statt dessen eine höhere Menge einsetzte.

9

Als B. im Februar 1965 zur Kur ging, wandte sich Be. wegen der Abgabe von Lötzinn an den beschuldigten Beamten, wobei er sich nach dessen unwiderlegter Angabe auf die von B. gewährte Aushilfe berief. Der Beamte händigte auch im Februar und März 1965 den Betriebsvorschriften zuwider etwa 200 kg Stangenlötzinn im Werte von etwa 1.400 DM aus, ohne sich den Empfang von Be. bescheinigen zu lassen. Zum Ausgleich des Fehlbestandes verfälschte er auf gleiche Weise wie B. die Buchungsscheine, nachdem er nach seiner unwiderlegten Angabe gemerkt hatte, daß er von Be. trotz seiner mehrfachen Aufforderungen das Material nicht zurückerhalten werde. Bei verschiedenen Gelegenheiten gewährte ihm Be. kleinere Geldbeträge, insgesamt mindestens 120 bis 150 DM, und zwar, wie der Beamte einräumte, um ihn weiterhin zu dem nicht gestatteten Ausleihen von Lötzinn zu bewegen.

10

Der Freispruch von der Anklage der schweren Amtsunterschlagung sowie einer Untreue beruhte nach den Ausführungen des Strafurteils darauf, daß nicht nachzuweisen war, daß der Beamte bereits bei der Ausgabe des Lötzinns wußte, das Material nicht wiederzuerhalten.

11

In dem im September 1965 eingeleiteten sachgleichen Disziplinarverfahren verurteilte die Bundesdisziplinarkammer X (...) den Beamten am 16. August 1967 zur Entfernung aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate. Die Kammer legte gemäß § 13 Abs. 3 BDO a.F. ihrer Entscheidung die Feststellungen der beiden Strafurteile zugrunde und wertete das sich daraus ergebende Verhalten des Beamten als Dienstvergehen.

12

Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme führte die Kammer aus, daß insbesondere die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und schwerer passiver Bestechung belastend sei. Der insoweit festgestellte Sachverhalt lasse erkennen, daß der Beamte in sehr gröblicher Weise seinen Aufgaben als Lagerverwalter zuwidergehandelt habe. Die ähnliche Handlungsweise von Bergs entlaste ihn nicht. Seiner Verwaltung habe er erheblichen Schaden - 1.400 DM - zugefügt.

13

Die Kammer bewilligte einen Unterhaltsbeitrag, da die Grundvoraussetzungen im Hinblick auf das volle Geständnis des Beamten, seine Ersatzleistung, seinen ungünstigen Gesundheitszustand, seine bisherige Unbestraftheit und seine einwandfreie dienstliche Beurteilung sowie auch Bedürftigkeit mangels privater Einkünfte vorlägen.

14

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und eine Überprüfung beantragt, da es eine übergroße Härte für ihn bedeute.

15

In einem späteren Schriftsatz vom 10. November 1967 hat sein Verteidiger zusätzlich beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines weiteren bei der Staatsanwaltschaft schwebenden Strafverfahrens wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und schwerer passiver Bestechung auszusetzen. Er hat dazu geltend gemacht, daß die Kammer seinen Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe, obwohl zu befürchten gewesen sei, daß die Kenntnis von den schwebenden Verfahren die Beurteilung, zumindest die der Laienrichter, beeinflußt habe und es anderenfalls möglicherweise nicht zur Entfernung aus dem Dienst gekommen wäre.

16

III.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

17

Das Berufungsverfahren konnte trotz des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens durchgeführt werden, da dieser Antrag sachlich nicht berechtigt war. Zwar hatte der Verteidiger des Beamten vor der Kammer - wie im übrigen auch in einem Schriftsatz an den Senat - vorgetragen, daß gegen seinen Mandanten ein neues Strafverfahren schwebe. Indessen kann seiner Folgerung, daß wegen dieser seiner Mitteilung das Gericht nicht mehr zu einer unbefangenen Beurteilung des dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts imstande sei, nicht beigetreten werden; vielmehr ist der Senat der Überzeugung, daß die Kammer aus der Mitteilung des Verteidigers keine ungünstigen Schlüsse gezogen hat und auch er selbst wird dadurch nicht beeinflußt, zumal der dem anderen Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht bekannt ist. Im übrigen würde es zu unerträglichen Konsequenzen führen, wenn es der Beamte oder sein Verteidiger in der Hand hätten, durch Hinweis auf einen anderweitigen Verdacht, der noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, ein Verfahren zum Stillstand zu bringen.

18

Nach dem Inhalt der Berufungsbegründung des Beamten handelte es sich um eine auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung. Auch aus dem noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 10. November 1967 war nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Senat hatte demnach davon auszugehen, daß der Beamte durch sein Verhalten als Kraftfahrer seine außerdienstlichen Pflichten und durch sein späteres Verhalten als Lagerverwalter seine dienstlichen Pflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat.

19

Was die erste Verfehlung anlangt, so steht fest, daß der Beamte trotz seiner Fahruntüchtigkeit, hervorgerufen durch den beträchtlichen Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille seinen Pkw gefahren hat und dabei mit einem anderen Wagen zusammengestoßen ist. Seine unwiderlegte Einlassung, nicht eine längere Fahrt unternommen, sondern lediglich seinen Wagen zu einem besseren Parkplatz gefahren zu haben, bietet keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs in betrunkenem Zustand in aller Regel eine Gehaltskürzung nach sich zieht.

20

Ob diese Maßnahme auch tatsächlich ausgesprochen werden kann oder ob ein Verfolgungsverbot (§ 4 BDO) oder ein Bestrafungsverbot (§ 14 BDO) dem entgegensteht, hängt zunächst davon ab, ob die Verfehlung vom 27. November 1964 einer gesonderten disziplinarrechtlichen Beurteilung zugänglich ist oder ob dies entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht möglich ist. Die Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes hat hinsichtlich des durch Zeitablauf begründeten Bestrafungsverbotes des § 3 Abs. 2 BDO a.F. klargestellt (vgl. BDH 3, 180, 182; 243, 246), daß insoweit der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine gewisse Durchbrechung erfahren könne, da das Bestrafungsverbot anderenfalls in zahlreichen Fällen bedeutungslos würde. Entsprechendes muß für das ebenfalls durch Zeitablauf begründete Verfolgungsverbot des § 4 BDO n.F. und das Bestrafungsverbot des § 14 BDO n.F. gelten. Voraussetzung für die gesonderte rechtliche Beurteilung ist nach der vorgenannten Rechtsprechung, daß es sich um eine Verfehlung handelt, die in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang mit anderen Verfehlungen steht, sondern eine gewisse Selbständigkeit hat. Das ist hier der Fall. Die Trunkenheitsfahrt vom 27. November 1964 hatte mit den ein Vierteljahr später liegenden Verfehlungen des Beamten als Lagerverwalter nichts zu tun und betraf als außerdienstliche Verfehlung einen völlig verschiedenen Pflichtenkreis.

21

Die danach zulässige gesonderte rechtliche Beurteilung ergibt jedoch, daß die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 BDO nicht vorliegt, obwohl die Tat mehr als drei Jahre zurückliegt. Es mag dahinstehen, ob die Dreijahresfrist schon gemäß Abs. 3 wegen des in dieser Sache stattgefundenen Strafverfahrens gehemmt war, denn eine Verfolgung ist gemäß Abs. 2 dann noch zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Hier war aber schon wenig mehr als 2 Jahre nach dem Vorfall vom 27. November 1964, nämlich am 28. Dezember 1966, das zunächst nur wegen der späteren Verfehlungen eingeleitete Disziplinarverfahren auf den in Rede stehenden Vorwurf ausgedehnt worden, so daß seine Verfolgung nicht unzulässig geworden ist.

22

Anders verhält es sich mit dem Bestrafungsverbot des § 14 BDO. Danach kann, wenn - wie hier durch das Strafurteil vom 9. März 1965 - wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist, eine Gehaltskürzung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Wenn auch letztere Voraussetzung im Hinblick auf die allgemeine Verurteilung der Trunkenheit am Steuer zu bejahen wäre, fehlt es an dem Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung. Einschlägiges liegt gegen den Beamten nicht vor. Seine Einlassung, die fragliche Fahrt nur zwecks Umparkens seines Wagens unternommen zu haben, ist nicht zu widerlegen, und nach dem Vorfall hat er seinen Wagen verkauft und die Gefängnisstrafe auch verbüßt. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß ihn die Kriminalstrafe hinreichend beeindruckt hat, wobei zu berücksichtigen ist, daß es sich um eine außerdienstliche Fahrt handelte und er überhaupt keine dienstlichen Aufgaben als Kraftfahrer hatte.

23

Danach ergibt sich, daß die Verfehlung vom 27. November 1964 auszuscheiden hat und nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden kann.

24

Indessen ändert dies im Ergebnis nichts, da von vornherein das Schwergewicht des Verfahrens auf dem zweiten Vorwurf liegt und es sich hierbei um eine Verfehlung schwerster Art handelt. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß die Verstöße des Beamten gegen seine Pflichten als Lagerverwalter zum Teil schon vor dem Verhalten liegen, das Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung war. Dabei handelt es sich keineswegs nur um formale Verstöße. Daran könnte man zwar denken, soweit es um das Fehlen der erforderlichen Anweisung eines Postbautruppführers zur Ausgabe von Lötzinn geht, zumal das Material erst seit nicht allzulanger Zeit von den Firmen selbst gestellt werden mußte, und außerdem Be. den Beamten mit dem Hinweis auf die Ausgabebereitschaft des Lagerverwalters eines anderen Baubezirks beeindrucken konnte. Ganz anders verhält es sich aber damit, daß sich der Beamte entgegen den Vorschriften auch nicht den Empfang von Be. bescheinigen ließ, obwohl es sich immerhin nach seiner Angabe um acht bis zehn Fälle des Überlassens von Lötzinn handelte. Der Verzicht auf Quittungen - mag dabei der Beamte den Rückgabeversprechen Be. noch so sehr vertraut haben - hatte weit mehr als formale Bedeutung, da er auf diese Weise die Post um den Nachweis der Verpflichtungen Be. gebracht und so ihre Ersatzansprüche gefährdet hat.

25

Die pflichtwidrige Ausgabe des Lötzinns konnte zwar nicht als Unterschlagung gewertet werden, da dem Beamten nicht zu widerlegen war, dessen Hingabe für ein bloßes Ausleihen gehalten zu haben. Was aber bleibt, ist die Tatsache, daß er für sein pflichtwidriges Verhalten Geld angenommen hat, und zwar insgesamt den nicht unbeträchtlichen Betrag von 120 bis 150 DM. Damit erhält sein Verhalten ein besonders bedenkliches Gewicht, denn die schwere passive Bestechung gehört zu der Gruppe der verwerflichsten Dienstverfehlungen. Könnte es gleichwohl noch Zweifel an der weiteren Tragbarkeit des Beamten geben, so hat er sie durch sein weiteres Verhalten beseitigt. Als ihm nämlich klar geworden war, daß er das an Be. ausgegebene Lötzinn nicht zurückerhalten werde, fälschte er von Postbautruppführern quittierte Buchungsscheine, indem, er die darin angegebene Menge ausradierte und eine größere Menge einsetzte; dabei hat es sich, wie er einräumt, immerhin um mehr als dreißig solcher Scheine gehandelt. Diese Fälschungen sollten zwar in erster Linie zum Ausgleich des Materialbestandes dienen; dabei nahm der Beamte aber in Kauf, daß nunmehr das "ausgeliehene" Lötzinn für seine Verwaltung endgültig verlorenging. Diese schwere Mißachtung der Interessen seines Dienstherrn wird nicht dadurch gemindert, daß er, als seine Manipulationen entdeckt wurden, Ersatz für den von ihm angerichteten Schaden geleistet hat.

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Alles in allem hat der Beamte in ernstzunehmend er Weise gegen Dienstvorschriften verstoßen, sich dafür bezahlen lassen und ohne Rücksicht auf den seinem Dienstherrn dadurch entstehenden Schaden schließlich Urkundenbelege gefälscht. Ein solcher Beamter ist wegen völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses untragbar und muß aus dem Dienst entfernt werden.

27

Der Senat mußte, obwohl nur der Beamte Berufung eingelegt hatte, auch prüfen, ob es bei dem von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag verbleiben konnte, da der Bundesdisziplinaranwalt noch vor Schluß der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. Zwar konnte in Übereinstimmung mit der Kammer die Voraussetzung der Nichtswürdigkeit gemäß § 77 Abs. 1 BDO bejaht werden. Es fehlte jedoch an der Bedürftigkeit, da der Beamte nach Erlaß des Kammerurteils einen Arbeitsplatz gefunden und nunmehr ein monatliches Bruttoeinkommen von 750 DM hat, was als ausreichend für den Unterhalt seiner Familie angesehen werden muß. Der Unterhaltsbeitrag mußte daher fortfallen.

28

Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß ein Anschuldigungspunkt ausgeschieden worden ist. Das hat gemäß § 113 Abs. 1 BDO zur Folge, daß der Beamte Insoweit nicht mit Kosten belastet werden durfte; etwaige auf diesen Vorwurf entfallende ausscheidbare Kosten hat gemäß § 113 Abs. 4 BDO der Bund zu tragen. Das war entgegen der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil auch hinsichtlich der im ersten Rechtszuge entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Der Umstand, daß es sich um eine maßnahmebeschränkte Berufung handelt, stand dem nicht entgegen, da die hierdurch herbeigeführte Beschränkung der Nachprüfbarkeit nicht die Kostenentscheidung betrifft. Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen bezüglich des ausgeschiedenen Punktes hätten zwar gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO ebenfalls dem Bund auferlegt werden können, der Senat hat jedoch keinen Anlaß gesehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Vogel
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag