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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1953, Az.: 1 StR 710/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 710/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 22.07.1952

Fundstellen

  • BGHSt 5, 52 - 53
  • JR 1954, 112
  • NJW 1954, 122 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a.

Prozessgegner

den Bergarbeiter Franz B. aus He. in W., geboren am ... in Br.,

Amtlicher Leitsatz

§ 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Kostenentscheidung.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 22. Juli 1952 wird verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich des ersten Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er verurteilt ist, und im übrigen der Staatskasse.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Verfahrensrügen:

2

1.

Verletzung des § 264 StPO.

3

Die nach Art. 8 III Nr. 114 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 dem Verfahren zugrundeliegende Anklageschrift warf B. vor, er habe den Professor Dr. G. durch Täuschung bewogen, für ihn am 21. April 1949 eine Zweitfertigung einer Br. Promotionsurkunde herzustellen, obwohl eine Erstfertigung nie bestanden und der Angeklagte nie promoviert hatte; darin sah die Anklage ein vollendetes Verbrechen der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach §§ 271, 272 StGB. Das Urteil stellt denselben Sachverhalt fest, verneint jedoch insoweit ein Verbrechen nach §§ 271, 272 StGB; Professor Dr. G. habe nicht als Amtsperson gehandelt. B. habe aber 7 Tage später die erschlichene Promotionsurkunde dem Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgelegt, um es zur Neuausstellung einer ärztlichen Approbationsurkunde zu bewegen, was ihm indes nicht gelungen sei. In diesem Verhalten des Angeklagten liege ein versuchtes Verbrechen der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, weil der Angeklagte nie zum Arzt bestallt gewesen sei, auch nie eine entsprechende Prüfung abgelegt habe.

4

Hiernach beschränkt sich das Urteil allerdings nicht darauf, allein das in der. Anklage als strafbar bezeichnete Handeln des Angeklagten rechtlich zu würdigen. Dadurch wird aber nicht der § 264 StPO verletzte Gegenstand der Urteilsfindung ist nach dieser Vorschrift die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat ist nicht eine bestimmte einzelne Betätigung des Angeklagten, vielmehr ein zusammengehöriger geschichtlicher Hergang; das erkennende Gericht hat somit alle Handlungen des Angeklagten abzuurteilen, die mit dem in der Anklage als strafbar bezeichneten Verhalten des Angeklagten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Hergang bilden (vgl. RGSt 62, 130). Diesem Grundsatz entspricht das angefochtene Urteil. Der Angeklagte ist planmässig vorgegangen. Er erschlich sich die Promotionsurkunde zu dem Endzweck, das Ministerium damit zu täuschen, sich so eine ihm nicht zustehende Approbationsurkunde zu verschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der Niederlassung zu erlangen. Seine Absicht setzte er alsbald nach Erhalt der Promotionsurkunde in die Tat um. Die Verschaffung dieser Urkunde und ihr sogleich folgender Gebrauch sind demnach nach natürlicher Auffassung Bestandteile desselben geschichtlichen Hergangs. Die Strafkammer war deshalb berechtigt und verpflichtet, auch über den letzten Teil dieses Hergangs zu urteilen, den übrigens schon die Anklageschrift erläuternd dargestellt hatte.

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2.

Verletzung des § 260 StPO.

6

a)

Aus dem soeben Dargelegten folgt, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage freisprechen durfte, durch Täuschung des Dr. G. mittelbare Falschbeurkundung (in Bezug auf die Promotionsurkunde) begangen zu haben. Die Anklage hatte in dem Hergang, zu dem dieses Verhalten des Angeklagten gehört, nur eine strafbare Handlung gefunden. In solchem Falle ist wegen des Anklagevorwurfs nicht zugleich Verurteilung und Freispruch möglich. § 260 StPO ist somit nicht verletzt.

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b)

Dasselbe gilt von der Rüge, die Strafkammer habe B. zu Unrecht nicht von der Anschuldigung eines versuchten Betrugs freigesprochen. Ein früheres, in der Revisionsinstanz aufgehobenes tatrichterliches Urteil hatte eine solche Straftat - in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a. - in dem Versuch des Angeklagten gefunden, sich beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsgenehmigung zu erschleichen. Der jetzt erkennende Tatrichter hat einen Betrugsversuch verneint, von einer Freisprechung jedoch abgesehen, weil der Sachverhalt nun unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden sei. Dem ist beizutreten; das früher als versuchter Betrug gewertete Handeln des Angeklagten ist von den Vorgängen nicht zu lösen, in denen das Gericht die schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschbeurkundung gefunden und wegen deren es das Verfahren nach § 4 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 eingestellt hat. Übrigens hatte die Anklage dem B. jenen versuchten Betrug jedenfalls nicht ausdrücklich zur Last gelegt; sie führt nur zwei andere Fälle des (vollendeten) Betruges (z.N. des Krankenhauses und des Dr. H.) auf.

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3.

Verletzung des § 358 Abs. 2 (nicht § 331) StPO.

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Für das unter 1 erörterte versuchte Verbrechen nach §§ 271, 272 StGB - in Tateinheit mit unerlaubter Führung des Doktortitels und der ärztlichen Berufsbezeichnung - hat das Landgericht eine Einzelstrafe von 4 Monaten Gefängnis festgesetzt. Das frühere, auf Revision des Angeklagten aufgehobene Urteil desselben Gerichts hatte diese im Jahre 1949 verübte Tat als vollendete mittelbare Falschbeurkundung gewürdigt, sie aber andererseits nur als Teil einer umfassenden, sich über 3 Jahre hinziehenden strafbaren Handlung des Angeklagten angesehen; in dieser trafen nach der Auffassung des damals erkennenden Tatgerichts ausserdem rechtlich zusammen die weitere, schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschbeurkundung, ferner falsche Versicherung an Eides Statt, versuchter Betrug, unerlaubte Führung des Doktortitels und unerlaubte Führung der ärztlichen Berufsbezeichnung. Für diese einheitliche Tat wurde damals eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten festgesetzt. Das jetzt angefochtene Urteil nimmt statt dessen zwei selbständige strafbare Handlungen des Angeklagten an. Für die erste, im Jahre 1946 begangene Tat wurden 5 Monate 14 Tage Gefängnis für angemessen erachtet; damit war diese Tat nach § 4 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 straffrei zu lassen; das Verfahren wurde daher insoweit eingestellt.

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Hiernach trifft es zwar zu, dass der zuletzt erkennend Tatrichter insgesamt 9 Monate 14 Tage Gefängnis für ein Verhalten als angemessen angesehen hat, das der frühere Tatrichter mit nur 8 Monaten Gefängnis gesühnt hatte. Das verstösst aber schon deshalb nicht gegen das in § 358 Abs. 2 StPO enthaltene Verbot der Strafschärfung, weil die eine der beiden nunmehr festgestellten Taten unter das Straffreiheitsgesetz gefallen ist. Die dafür an sich verwirkte Strafe von 5 Monaten 14 Tagen Gefängnis ist gegen den Angeklagten gar nicht festgesetzt worden; sie hatte nur die Bedeutung einer Rechnungsgrösse, von der die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes, abhing. Im Ergebnis ist der Angeklagte also für Handlungen, die im ersten Urteil mit 8 Monaten Gefängnis geahndet wurden, nur noch zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

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§ 358 Abs. 2 StPO ist aber auch, wenn man hiervon absieht, nicht verletzt. Stellt sich ein Verhalten, das der erste Tatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hatte dem zweiten Tatrichter als Mehrheit von strafbaren Handlung dar, so ergibt sich aus § 358 Abs. 2 StPO nicht, dass die Summe der nunmehr festzusetzenden Einzelstrafen nicht über die eine frühere Strafe hinausgehen dürfe; sonst ergäbe sich im zweiten Urteil zwangsläufig aus den Grundsätzen des § 74 StGB eine Strafmilderung; § 358 Abs. 2 will aber nur eine Strafschärfung verhindern. Dieser Vorschrift ist vielmehr Genüge getan, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus diesen zu bildenden Gesamtstrafe überschritten wird: jede der neuen Einzelstrafen darf aber für sich die frühere eine Strafe erreichen (RGSt 67, 236, 241). Gegen diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht verstossen.

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4.

Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO.

13

Die Revision rügt, der Hilfsantrag des Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände sei im Urteil nicht beschieden worden. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen dazu. Der Antrag des Verteidigers bezog sich aber nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nur auf die Taten, auf die das Bayerische Straffreiheitsgesetz angewandt werden konnte und dann auch angewandt worden ist. Insoweit hat das Gericht dem Antrag, soweit das überhaupt gesetzlich zulässig war, nämlich bei dem Verbrechen nach § 272 StGB, offensichtlich stattgegeben, denn sonst hätte es auf mindestens ein Jahr Zuchthaus erkennen müssen und das Straffreiheitsgesetz nicht anwenden können.

14

Im übrigen fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Es ist indes zu bemerken, dass auch die Strafe von 3 Monaten Gefängnis für das versuchte Verbrechen nach § 272 StGB nur bei Annahme mildernder Umstände gesetzlich möglich war. Umgekehrt durften für den Betrug im Falle H. die erkannten drei Monate Gefängnis auch beim Vorliegen mildernder Umstände ausgesprochen werden; das Urteil würde insoweit bei der hier gegebenen Sachlage nicht auf einem Verstosse gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO beruhen können.

15

Bei Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) kennt das Gesetz keine mildernden Umstände, vielmehr nur minder schwere Fälle. Die Höhe der für die versuchte Fremdabtreibung ausgesprochenen Strafe und ihre Begründung zeigen, dass der Tatrichter einen minder schweren Fall angenommen hat.

16

5.

Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

17

Diese Rüge ist nicht in gehöriger Form erhoben, weil die Revision nicht dargelegt hat, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Soweit die Rüge sachlichrechtlichen Inhalt hat, wird unten (II 1)darauf eingegangen werden.

18

II.

Sachbeschwerde.

19

1.

Gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB) wendet die Revision ein: Der Versuch dieses Verbrechens beginne erst damit, dass der Täter auf die Urkundsperson einwirke das Urteil steile nicht fest, dass die Ministerialreferenten, denen der Angeklagte die von Professor Dr. G. herrührende, inhaltlich unwahre Promotionsurkunde übergeben habe, zur Ausstellung der erstrebten Bestallungsurkunde berufen gewesen seien. Diese Rüge geht fehl. Der Angeklagte hat die Promotionsurkunde in den Geschäftsgang des Ministeriums gebracht. Sie sollte nunmehr auf die Entschließung des zur Ausstellung der Bestallungsurkunde zuständigen Beamten einwirken. Ob sie bis zu diesem gelangt ist, ist unerheblich. Der Angeklagte jedenfalls hat getan, was er zur Erreichung der falschen Beurkundung sich vorgesetzt hatte und tun konnte; seine Handlung war auch geeignet, die falsche Beurkundung unmittelbar herbeizuführen. Damit ist sein Tun nicht nur Vorbereitung, sondern Versuch des Verbrechens.

20

Ein Brief des Rechtsanwalts Dr. Bi. ist im Urteil nicht erwähnt. Die Ausführungen der Revision hinzu können daher keine Berücksichtigung finden.

21

Was der Angeklagte erstrebt hat, war eine urkundliche Bezeugung seiner Bestallung zum Arzt, die ihm nach seinen unwahren Behauptungen schon früher erteilt worden war. Das Ministerium sollte also eine Tatsache beurkunden, die nicht geschehen war. Die Beurkundung sollte öffentlich sein, denn sie sollte allgemeine Beweiskraft haben. Das Ministerium war zu Beurkundungen dieser Art sachlich zuständig.

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Unbedenklich ist auch die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat.

23

Die Verurteilung wegen Versuchs eines Verbrechens nach §§ 271, 272 StGB ist nach alledem frei von Rechtsirrtum.

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2.

Die Verurteilung wegen Betrugs zeigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch der Vermögensschaden des Dr. H. dargetan. Dieser hielt den Angeklagten für einen bestallten Arzt. Nur deshalb stellte er ihn als seinen Vertreter an und bezahlte ihm eine entsprechende Vergütung. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte zu den übernommenen heilkundlichen Verrichtungen nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war. Er war nicht bestallter Arzt; seine Tätigkeit auf dem Gebiete der Heilkunde konnte er nur unter Verletzung der Strafgesetze ausüben (§ 5 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Ärztegesetzes). Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Dienstleistungen des Angeklagten an wirtschaftlichem Wert nicht dem dafür gezahlten Entgelte gleichkamen (vgl. auch RGSt 65, 281; BGHSt 2, 82 [BGH 25.10.1951 - 3 StR 549/51] und die diesen Entscheidungen folgenden Urteile des Bundesgerichtshofs 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951; 3 StR 148/51 vom 27. September 1951; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951).

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3.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben.

26

Nach der Annahme des Landgerichts stehen die folgenden rechtlich selbständigen Straftaten des Angeklagten:

versuchte schwere mittelbare Falschbeurkundung,

Betrug,

Urkundenfälschung

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je in Tateinheit mit einem Vergehen der unerlaubten Führung des Doktortitels (§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, RGBl I S. 985) und mit einem Vergehen der unerlaubten Führung der Berufsbezeichnung Arzt (Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Ärztegesetzes: vom 25. Mai 1946, GVBl S. 193). Das Landgericht untersucht nicht, ob die Einzelfälle der zuletzt genannten beiden Vergehen etwa aus dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung oder dem der Dauerstraftat je eine strafrechtliche Einheit bilden. Hierdurch kann der Angeklagte aber keinesfalls beschwert sein. Denn wenn die Frage zu bejahen wäre, so blieben die eingangs angeführten 3 Straftaten dennoch rechtlich selbständig. Sie sind mit wesentlich höheren Strafen bedroht als die Vergehen der unbefugten Titelführung und der unbefugten Führung der ärztlichen Berufsbezeichnung; sie würden also nicht schon dadurch zu einer strafrechtlichen Einheit zusammengefasst werden; dass in jeder von ihnen zugleich ein (jeweils anderes) Stück derselben minderschweren fortgesetzten oder Dauerstraftat enthalten ist (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165). Das Landgericht würde auch zu keinem andern Strafmass gekommen sein, wenn es die Einzelhandlungen der minderschweren Straftaten als Teile von Einheitstaten angesehen hätte.

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4.

Die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet.

29

III.

Das Landgericht hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu zwei Dritteln dem Angeklagten, zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt; eine Begründung hat es nicht dafür gegeben. Der Ausspruch scheint auf der Erwägung zu beruhen, die Revision des Angeklagten habe letztlich insofern einen Teilerfolg gehabt, als die zweite Tatsachenverhandlung zum Teil zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führte. Diese Kostenentscheidung entspricht nicht dem Gesetz. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO, der dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat, lässt bei Teilerfolg eines Rechtsmittels nur eine Verteilung der Auslagen und eine Ermässigung der Gerichtsgebühr zu. Die Vorschrift ist indes nur anwendbar, wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich einer Straftat teilweise Erfolg gehabt, insoweit etwa zu einer milderen Strafe geführt hat (RG HRR 1928, 695; JW 1931, 1612 f). Besteht der Erfolg des Rechtsmittels aber darin, dass der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen oder das Verfahren wegen einzelner Straftaten eingestellt wird, während er im übrigen verurteilt bleibt, dann ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden. Der Angeklagte hat also diese Kosten zu tragen, soweit sie durch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird; im übrigen aber ist er von Kosten, auch von Rechtsmittelkosten völlig freizustellen.

30

Der Senat hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hiernach richtig gestellt. Darin kann im Ergebnis eine Schlechterstellung des Angeklagten liegen. Sie ist jedoch zulässig. Zwar gilt § 358 Abs. 2 StPO auch für das Revisionsgericht, wenn es selbst abschliessend entscheidet. Die Vorschrift verbietet aber nur eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Dazu können die Kosten nicht gerechnet werden. Die abweichende frühere Rechtssprechung des Reichsgerichts (RGSt 45, 92) beruhte im wesentlichen auf der Erwägung, dass der damalige § 372 (später § 331) StPO dem Berufungsgericht eine Abänderung des Urteils "zum Nachteil des Angeklagten" untersagte. Dieser Grund ist weggefallen; auch § 331 verbietet in seiner heutigen Fassung nur noch die dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Auch sonst ist kein zwingender Grund zu finden, der einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Kostenpunkte entgegenstünde; im Zivilprozess wurde sie von jeher für zulässig erachtet (§ 308 Abs. 2 ZPO; RG JW 1913, 696; LZ 1932, 30921).

Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha