Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1951, Az.: 3 StR 148/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 148/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 07.11.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1951, 760 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 970 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Untreue und Betruges
Prozessgegner
den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar Kurt Ottokar D., geboren am ... 1882 in W. bei G., wohnhaft in K., E.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesgerichtshof ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die ein zuvor als Revisionsgericht mit der Sache befasstes Oberlandesgericht seiner Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt hat.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. November 1950, soweit dieser wegen fortgesetzter Untreue verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Februar 1950 von der Anklage freigesprochen worden, sich zum Nachteil einer Frau G. des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Amtsunterschlagung sowie eines weiteren Betruges zum Nachteile des Hessischen Staates schuldig gemacht zu haben. Diese Entscheidung wurde mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urteil des Kasseler Strafsenats des Oberlandesgerichts für Hessen vom 11. Mai 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Kasseler Strafsenat sah auf Grund der in dem landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 266 StGB - Untreue gegenüber der Frau G. - und des § 263 StGB - Betrug gegenüber dem Hessischen Staat - durch das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt an. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200,- DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfange begründet.
Zu Unrecht zieht die Revision zunächst die Bindung des Bundesgerichtshofs an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Kasseler Strafsenat in Zweifel. Es ist sowohl im Schrifttum (vgl. Löwe-Rosenberg 19. Aufl. Anm. 4 zu § 358; Schwarz StPO 13. Aufl. Anm. 1 zu § 358; Kleinknecht-Müller-Reitberger Anm. 2 zu § 358) als auch in der Rechtsprechung (RGSt Bd. 22, 156; OGHSt Bd. 1, 35 [36]) anerkannt, dass im Falle der Revision gegen ein Urteil, das infolge der Aufhebung eines ersten Urteils und der damit verbundenen Zurückverweisung der Sache auf Grund eines Revisionsurteils ergangen ist, das nunmehr mit der Sache befasste Revisionsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsrichters gebunden ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision angeführten Umstände geben zu einer abweichenden Stellungnahme keine Veranlassung. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 durch das Fehlen eines Obersten Gerichtshofes in Deutschland die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Auch gehört es zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofes, zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung innerhalb der Bundesrepublik beizutragen. Indessen steht diesen sicherlich beachtlichen Gesichtspunkten das Erfordernis der endgültigen Erledigung der einzelnen Sache entgegen. Denn, wie auch das Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ist der innere Grund des § 358 Abs. 1 StPO der, dass die rechtliche Beurteilung einer Sache nach den einmal in der Revisionsinstanz aufgestellten Grundsätzen definitiv zum Abschluss gelangen soll (vgl. RGSt Bd. 6, 156 [158]). Deshalb ist auch hier das Bestehen einer Bindung des Bundesgerichtshofes an die rechtliche Beurteilung des als Revisionsgericht mit der Sache zuvor befassten Kasseler Strafsenats in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Rechtslehre zu bejahen.
Begründet ist hingegen die Ansicht der Revision, dass das Landgericht an die in dem Urteil des Kasseler Strafsenats zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht mehr gebunden gewesen sei, nachdem die neue Verhandlung zu anderen tatsächlichen Feststellungen geführt hätte.
Von abweichenden Feststellungen kann allerdings, was den äusseren Tathergang angeht, nicht gesprochen werden. Das Landgericht hat zwar bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Frau G. angeführt, dass deren Angaben als Zeugin mit Rücksicht auf gewisse in deren Person liegende Umstände mit grösster Vorsicht bewertet worden seien. Auch hat es von der Vereidigung der Zeugin gemäss § 61 Ziff 2 StPO abgesehen, während sie seinerzeit vereidigt worden ist. Dennoch hat das Landgericht insoweit keine anderen Feststellungen getroffen, als sie der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zugrunde gelegen haben und auch jetzt zugrunde liegen. Die Zeugin G. hatte allerdings in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht von einer zwischen ihr und dem Angeklagten geschlossenen Vereinbarung gesprochen, wonach das von ihr dem Angeklagten übergebene Geld auf einer Grossbank hätte angelegt werden sollen. Die Aussage hatte das Landgericht aber dahin gewertet, dass für den Entschluss der Zeugin, dem Angeklagten ihr Geld anzuvertrauen, jene Abmachung nicht entscheidend gewesen sei, sondern dass sie nur auf eine sichere Aufbewahrung des Geldes Wert gelegt habe. Allein von dieser Wertung der Bekundung der Zeugin ist auch der Kasseler Strafsenat bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Damit stimmt aber die in dem zweiten landgerichtlichen Urteil enthaltene Feststellung überein, dass über die Aufbewahrungsart des Geldes keine Abreden getroffen worden seien, dass die Zeugin jedoch das Geld denkbar sicher habe aufbewahrt wissen wollen.
Ebensowenig liegt eine für die rechtliche Beurteilung wesentliche Änderung der tatsächlichen Feststellungen darin, dass das Landgericht jetzt als erwiesen angesehen hat, der Angeklagte habe bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin G. anlässlich seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei im August 1945 dem Sinne nach davon gesprochen, ihm sei bei Plünderungen Geld gestohlen worden, er werde die Zeugin aber schadlos halten und sie nicht betragen wollen; auch habe er sich später noch zwei- oder dreimal oberflächlich in ähnlicher Weise geäussert. In dem ersten Urteil des Landgerichts war als bewiesen erachtet worden, dass der Angeklagte der Zeugin gegenüber niemals den Verlust des Geldes erwähnt hätte. Darin liegt kein massgeblicher Unterschied. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen hat jedenfalls der Angeklagte die Zeugin nicht von sich aus über den angeblichen Verlust des Geldes unterrichtet, sondern darüber erst unter dem Druck der polizeilichen Vernehmung gewisse Angaben gemacht. Die aus dem damals festgestellten Verhalten gezogenen rechtlichen Folgerungen trafen daher auch auf das nunmehr erwiesene Vorgehen des Angeklagten zu.
Soweit die Revision vorträgt, die Zeugin G. habe in der letzten Verhandlung eine nähere Beschreibung der Lage und des Aussehens des Stahlfaches gegeben, während sie früher den Hinweis des Angeklagten, er habe ein Stahlfach besessen, als unwahr bezeichnet habe, handelt es sich um neue tatsächliche Ausführungen, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können. Das Urteil, dessen Gründe allein der Nachprüfung unterliegen, sagt darüber nichts.
Die Meinung der Revision, es sei begrifflich unmöglich, auf Grund einer uneidlichen und nach der Ansicht des Tatrichters mit Vorsicht zu bewertenden Aussage eines Zeugen zu denselben tatsächlichen Feststellungen zu kommen wie zuvor auf Grund einer eidlichen Bekundung desselben Zeugen, ist unzutreffend. Es ist durchaus denkbar, dass der Tatrichter in den massgeblichen Punkten der späteren uneidlichen Aussage denselben Beweiswert zubilligt wie der früheren eidlichen, auch wenn er die erstere im ganzen nur mit Vorsicht bewertet. Hier ist aber vor allem entscheidend, dass das Landgericht schon den eidlichen Angaben der Zeugin G. auf Grund der Einlassung des Angeklagten nur mit gewissen Einschränkungen gefolgt war und dass es nunmehr diese Einschränkungen bereits auf Grund der uneidlichen Erklärungen der Zeugin im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten als erwiesen erachtet hat.
Jedenfalls ist das Landgericht, was den Tathergang als solchen angeht, im Ergebnis zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie in dem ersten vom Kasseler Strafsenat aufgehobenen Urteil. Es hat deshalb auf Grund der durch § 358 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zutreffend die Voraussetzungen des § 266 StGB als durch das Verhalten des Angeklagten in objektiver Hinsicht erfällt angesehen.
Dagegen hat das Landgericht ein vorsätzliches Zuwiderhandeln des Angeklagten gegen die Bestimmung des § 266 StGB infolge einer vermeintlichen Bindung an die Auffassung des Kasseler Strafsenats zu Unrecht angenommen, indem es, wie die Revision mit der Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, jede eigene Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung unterlassen hat. Dazu wäre aber hier Veranlassung gewesen.
Während in der ersten Verhandlung keine Gesichtspunkte hervorgetreten waren, die für ein nicht vernunftgemässes Handeln des Angeklagten im Falle G. hätten sprechen können, hat das Landgericht nunmehr auf Grund der eidlichen zeugenschaftlichen Bekundung der Nervenärztin Dr. Sch. als erwiesen angesehen, dass diese den Angeklagten im Sommer und Herbst 1944 mehrere Monate lang wegen einer reaktiv ausgelösten endogenen Depression behandelt und dass jener zeitweise einen selbstmordgefährdeten Eindruck auf sie gemacht habe. Wenn das vom Landgericht als strafbar erachtete Verhalten des Angeklagten sich auch über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, so legte die Art der Erkrankung und die Dauer der ärztlichen Behandlung doch die Möglichkeit nahe, dass während der ganzen Zeit der gesundheitliche Zustand des Angeklagten ein solcher war, der nicht als derjenige eines vernünftigen Menschen angesprochen werden könnte. Die rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite des Vorgehens des Angeklagten durch den Kasseler Strafsenat beruht aber entscheidend darauf, dass der Angeklagte als vernünftiger Mensch unmöglich der Ansicht hätte gewesen sein können, die von ihm gewählte Art der Aufbewahrung des Geldes sei die sicherste gewesen. Infolgedessen hätte das Landgericht sich nicht damit begnügen dürfen, ohne jede nähere Erörterung des Sachverhalts die Rechtsansicht des Revisionsgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sondern hätte selbständig prüfen und feststellen müssen, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem Zustande befunden habe, der als derjenige eines vernünftigen Menschen zu bezeichnen wäre. Die erst durch die Angaben der Nervenärztin in der zweiten Verhandlung dem Landgericht bekennt gewordenen Umstände hätten ihm eine dahingehende Prüfung aufdrängen müssen. Da das Urteil hierzu jede Darlegung vermissen lässt, muss angenommen werden, dass das Landgericht unter Verletzung der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht es unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat als vernünftiger Mensch anzusehen war oder nicht. Nur im Falle der Bejahung dieser Frage wäre eine Bindung des Landgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils des Kasseler Strafsenats gegeben gewesen.
Abgesehen davon, werden die über den Gesundheitszustand des Angeklagten während der Tatzeit zu treffenden Feststellungen dem Landgericht auch die Möglichkeit gehen zu prüfen, ob etwa bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorgelegen haben. Die Bekundungen der Nervenärztin lassen es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder immerhin erheblich vermindert war.
Dieser Mangel, auf dem das Urteil beruhen kann, muss zu dessen Aufhebung führen, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist. Dagegen ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe hinsichtlich dieser Tat das Straffreiheitsgesetz für das Land Hessen vom 19. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 36) nicht zur Anwendung gebracht, obwohl dessen Voraussetzungen vorlägen, rechtsirrig. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt kann weder von einem Handeln aus Not noch unter dem Druck der Kriegsumstände noch infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs gesprochen werden.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Fehl geht die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, woher die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen Dr. Hatzfeld und Hünninger stammte. Dazu bestand keine Veranlassung. Der erste war als Präsident der Spruch- und Berufungskammer in Kassel der frühere Disziplinarvorgesetzte des Angeklagten, der zweite ist als Oberregierungsrat im Befreiungsministerium in Wiesbaden tätig. Das Gericht konnte daher beide für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte bei Kenntnis seines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft und seiner Amtsenthebung als Notar zum Vorsitzenden einer Spruchkammer berufen worden wäre, als sachverständig ansehen. Eine Pflicht, den seinerzeitigen hessischen Minister für politische Befreiung oder den damals in diesem Ministerium tätig gewesenen zuständigen Sachbearbeiter zu hören, war nicht gegeben. Die Auswahl der Person des Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Im übrigen waren die beiden als Sachverständige gehörten Personen schon in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht als solche vernommen worden. Auch deshalb hatte das Landgericht keinen Anlass, nunmehr irgendwelche Zweifel in die Sachkunde der Vernommenen zu setzen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte selbst weder in der ersten noch in der zweiten Hauptverhandlung irgendwelche Einwendungen gegen die Person oder die Sachkunde der Sachverständigen erhoben hat. Danach kann nicht angenommen werden, dass es sich dem Landgericht geradezu aufgedrängt habe, eine weitere Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts in der von der Revision gewünschten Richtung von sich aus vorzunehmen.
Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Merkmal der "Unbescholtenheit" im Sinne des Art. 28 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 8. März 1946 in rechtlich fehlerhafter Weise gewürdigt, scheitert schon daran, dass des Urteil auf dieser Würdigung nicht beruht. Das Landgericht hat nämlich das betrügerische Vorgehen des Angeklagten darin gesehen, dass dieser bei seiner Bewerbung um das Amt des Vorsitzenden einer Spruchkammer ganz eindeutig den Anschein erweckt habe, als ob er bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 Rechtsanwalt und Notar gewesen sei und diese Tätigkeit durch Ausbombung und infolge der Auswirkungen des Zusammenbruchs verloren habe, und dass er ausserdem den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft und aus dem Amt als Notar durch Dienststrafurteil bewusst verschwiegen habe, obwohl er dessen Bedeutung und seine Pflicht zur Offenbarung dieser Tatsache gekannt habe. Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, dass ein solcher Mann für das Amt eines Spruchkammervorsitzenden untauglich und daher für den Staat wertlos gewesen sei, so trägt dieser Schluss bereits die Annahme eines betrügerischen Verhaltens. Die weitere Wendung des Urteils, das Land Hessen habe den Angeklagten für das ihm übertragene Amt auch im Hinblick auf Art. 28 des Befreiungsgesetzes nicht gebrauchen können, hat somit nur noch den Charakter einer Hilfserwägung. Wenn diese Wendung fehlte, würde das Urteil in seinem Bestände nicht berührt werden. In Wahrheit liegt aber ein Makel in der Person des Angeklagten schon darin, dass er nach der Beweisannahme des Tatrichters das gegen ihn ergangene Dienststrafurteil bei seiner Bewerbung bewusst nicht erwähnt hat. Allein deshalb ist die Ansicht des Landgerichts rechtlich zutreffend, dass ein solcher Mann nicht als "unbescholten" im Sinne des Art. 28 a.a.O. anzusehen war. Demnach kommt es auf den Inhalt und die sachliche Richtigkeit des Dienststrafurteils im einzelnen nicht an. Damit erübrigt es sich auch, auf die Ausführungen der Revision zu dem Zustandekommen und der Wirksamkeit des Dienststrafurteils einzugehen.
Dasselbe gilt für den Vorwurf der Revision, das Urteil enthalte insoweit keine Entscheidungsgründe. Abgesehen davon, dass die unzulängliche Begründung eines Urteils dieses nicht im Sinne des § 338 Ziff 7 StPO fehlerhaft macht, hat das Landgericht die Tatsachen angeführt, aus denen es auf das Vorliegen einer Bescholtenheit im Sinne des Art. 28 des Befreiungsgesetzes geschlossen hat. Von einer allgemeinen Bescholtenheit des Angeklagten, von der die Revision spricht, ist im Urteil nichts gesagt. Ebenso hat das Landgericht seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Angeklagte bei der Bewerbung die jene Bescholtenheit begründenden Tatsachen gekannt habe. Zur Anführung weiterer Tatsachen war das Landgericht nach § 267 StPO nicht verpflichtet.
Was die Revision des weiteren gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, insbesondere gegen die Annahme des Bewusstseins des Angeklagten von dem auf ihm lastenden Makel vorträgt, bewegt sich fest ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Weshalb der Umstand, dass der Angeklagte sich auch um die Einstellung als Richter und um die Zulassung als Rechtsanwalt in Hessen beworben habe, eindeutig gegen das Vorhandensein des von dem Landgericht angenommenen Bewusstseins sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Denkfehler, wie ihn die Revision behauptet, weist das Urteil gleichfalls nicht auf. Das Landgericht hat weder festgestellt, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Dienststrafkammer verhandlungsunfähig gewesen, noch hat es angenommen, er habe jenes Dienststrafverfahren für politisch bedingt gehalten.
Im übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite mit Recht als erfüllt angesehen. Zu beanstanden ist allein die Annahme einer fortgesetzten Tat. Mit der Berufung des Angeklagten zum Spruchkammervorsitzenden, die auf Grund der unwahren und unvollständigen Angaben des Angeklagten erfolgte, war der Betrug vollendet. Inwiefern sich dieser, wie das Landgericht meint, weiterhin durch Verletzung des gleichen Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform unter bewusster Benutzung der gleichartigen Gelegenheit zur Fortsetzung der Tat durch mehrfache Handlung verwirklicht habe, ist nicht erkennbar. Denn dass eine weitere Handlung nach der Vorlegung des Bewerbungsgesuches vom Angeklagten vorgenommen worden sei, ist nicht festgestellt. Dieser Mangel nötigte indessen nicht zu einer Aufhebung des Urteils, da er die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflusst hat. Die Strafzumessungsgründe, die sich auf die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Betruges beziehen, lassen auch sonst einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht hervortreten.
Demnach war die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen seine Verurteilung aus § 263 StGB wendet, zu verwerfen, wobei nur zu bemerken ist, dass der Angeklagte des Betruges und nicht des fortgesetzten Betruges schuldig ist. Infolge der Aufhebung des Urteils im Falle G. konnte auch der Ausspruch der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Sache war somit in dem Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.