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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1951, Az.: 3 StR 841/51

Strafbarkeit wegen Nötigung, einfachen Landfriedensbruchs, Beihilfe zu schwerer Brandstiftung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Betrug; Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1951
Aktenzeichen
3 StR 841/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 19.06.1951

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zu schwerer Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Buchhalter Tobias B..., geboren am 23. Oktober 1902 in L..., wohnhaft in L..., A... 45

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine ausschliessliche Regelung für Taten, die zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind. In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 10 nicht gegeben sind, ist die Anwendung der übrigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen.

  2. 2)

    Eine politische Straftat im Sinne des § 9 StrFG ist stets gesondert zu betrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von 6 Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrFG).

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Scharpenseel, Dr. Baldus, Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1951 wird das Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, im Strafausspruch

  2. b)

    im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit nicht über diese bei der Einstellung des Verfahrens erkannt ist.

Tatbestand

1

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. April 1950 wegen fortgesetzter Nötigung, wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zu schwerer Brandstiftung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten ist diese Entscheidung mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts für Hessen in Frankfurt/Main vom 29. November 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung (§§ 306 Ziff 1, 49 StGB) in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs 1 und 2 StGB), ferner wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die vom 26. August 1949 bis zum 26. August 1950 verbüsste Untersuchungshaft angerechnet wurde. Dabei sind an Einzelstrafen festgesetzt worden: Für die Beihilfe zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch ein Jahr Gefängnis, für die mittelbare Falschbeurkundung vier Monate Gefängnis und für den Betrug ein Monat Gefängnis.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung des sachlichen Rechts.

Gründe

3

Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfange von Erfolg.

4

1.)

Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch angeht, so hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 306 Ziff 1, 49 StGB und § 125 Abs 1 und 2 StGB zutreffend als erfüllt angesehen. Seine Annahme, der Angeklagte habe psychisch und physisch seinem Dienstvorgesetzten, dem damaligen SS-Sturmbannführer D... sowie den SS-Angehörigen in I... am Morgen des 10. November 1938 bei der Inbrandsetzung der Synagoge wissentlich Hilfe geleistet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten dem D... gewährte Unterstützung zunächst in der Erstattung des Berichts über die "L... ... Untätigkeit" gesehen; weiterhin in der durch seine Ortskenntnis besonders wirksamen Assistenz bei den Besprechungen mit den SS-Leuten in L..., in der führenden aktiven Beteiligung an der Verwüstung der Geschäfte A... und G... sowie darin, dass er seine Wohnung zum Zwecke des Kleidungswechsels zur Verfügung stellte. Damit ist ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten festgestellt, das auf eine Unterstützung der beabsichtigten Ausschreitungen, insbesondere der Inbrandsetzung der Synagoge hinzielte.

5

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision bewegen sich fast ausschliesslich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Soweit die Revision bezweifelt, dass von einer Förderung der Brandstiftung an der Synagoge durch eine. Bewachung des Kraftwagens des Sturmbannführers D... die Rede sein könne, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, weil das Urteil eine dahingehende Feststellung nicht enthält. Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe bei seinem Vorgesetzten letzte Hemmungen und Bedenken beiseite räumen müssen. Hiervon ist im Urteil nichts gesagt. Es heisst nur, die Haltung des Angeklagten habe auf die L... SS-Leute einen tiefen Einfluss ausgeübt. Dass der Angeklagte an der Inbrandsetzung der Synagoge unmittelbar beteiligt war, hat das Landgericht nicht angenommen, so dass auch die hierzu gemachten Darlegungen der Revision keiner Erörterung bedürfen.

6

Ebenso wird die Auffassung des Landgerichts, der Tatbestand des § 125 Abs 1 und 2 StGB sei gegeben, von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach hat der Angeklagte an der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen beging, teilgenommen in dem Bewusstsein, Teil dieser gewalttätigen Menge zu sein und sie durch seinen Anschluss zu verstärken, und hat dabei selbst die Einrichtungen und Waren in den Geschäften A... und G... mit zerstört.

7

Die Meinung der Revision, diese Tatsachen hätten entgegen dem in dem früheren Urteil des Landgerichts vom 17. April 1950 als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht festgestellt werden können, ist abwegig. Von einem "rechtskräftig festgestellten Tatbestand" kann nicht die Rede sein, da ja die damalige Entscheidung des Landgerichts mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden ist. Das Landgericht war infolgedessen in der neuen Hauptverhandlung an die Feststellungen seines ersten Urteils in keiner Weise gebunden. Auch lag in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an das Urteil des Oberlandesgerichts nicht vor. Das Landgericht war insbesondere nicht, wie die Revision meint, gehalten, allein Feststellungen in der Richtung zu treffen, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten bei der Zerstörung der Geschäfte A... und G... einer fortgesetzten Nötigung im Sinne des § 240 StGB gegenüber den Geschäftsinhabern und deren Familien schuldig gemacht habe oder nicht. Die von dem Oberlandesgericht vermissten Feststellungen wären nur erforderlich gewesen, wenn das Landgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 StGB gekommen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Eine Bindung des Tatrichters an die Entscheidung des Revisionsgerichts besteht im Rahmen des § 358 Abs 1 StPO nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist.

8

Was die Revision sonst vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese können daher keine Berücksichtigung finden. Was in den früheren Verhandlungsterminen festgestellt sein sollte, ist ohne Bedeutung, da allein der Inhalt des angefochtenen Urteils der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dieser gibt aber, soweit das Landgericht eine Beihilfe des Angeklagten zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch angenommen hat, aus Rechtsgründen zu Beanstandungen keinen Anlass. Das gilt auch für die Strafzumessung und die Höhe der erkannter Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis, die gemäss § 73 StGB zutreffend dem § 306 StGB entnommen und unter Beachtung des § 44 StGB gebildet worden ist.

9

2.)

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist die Revision ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt. Ihr Vorbringen hierzu bedarf jedoch keiner Erörterung, da sie gleichzeitig die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 rügt und diese Rüge gerechtfertigt ist.

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Allerdings hat das Landgericht mit Recht eine Einstellung des Verfahrens auf Grund der §§ 4 und 10 StrFG abgelehnt. Die Vorschrift des § 4 StrFG kann nicht Platz greifen, da die aus den verschiedenen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die in § 2 Abs 1 StrFG vorgesehene Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Bestimmung des § 10 StrFG kommt nicht in Betracht, weil sie sich nur auf solche Straftaten bezieht, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entdeckt waren (vgl Brandstetter Kommentar zum Straffreiheitsgesetz Anm 5 zu § 10). Das Landgericht hat indessen die Anwendung des § 9 StrFG einer Prüfung nur insoweit unterzogen, als der Angeklagte des Betruges schuldig befunden ist, nicht aber bezüglich der mittelbaren Falschbeurkundung.

11

Ob das Landgericht eine diesbezügliche Prüfung deshalb unterlassen hat, weil es der Auffassung war, die Vorschrift des § 9 StrFG könne bei strafbaren Handlungen, die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden seien, nicht Platz greifen, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Eine derartige Annahme würde jedenfalls rechts-irrig sein. Dass § 10 eine ausschliessliche Regelung für derartige Taten nicht enthalten kann und auch nicht enthält, ergibt sich schon daraus, dass die rechtskräftig erledigten oder bereits schwebenden Fälle von ihm nicht betroffen werden. Wie sein Wortlaut und seine Stellung innerhalb des Gesetzes hinreichend deutlich erkennen lassen, sollte durch diese Vorschrift den Personen, die sich, ohne entdeckt zu sein, wegen ihrer früheren Verbindung mit dem Nationalsozialismus unter falschem Namen, mit falschen Papieren oder ohne ordnungsmässige Meldung im Bundesgebiet aufhielten, eine über die allgemeinen Voraussetzungen der Amnestie hinausgehende, allerdings an gewisse besondere Bedingungen geknüpfte zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, in den Genuss der Straffreiheit zu kommen. Damit wurde also die Anwendbarkeit der übrigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9 auf solche strafbare Handlungen, wie § 10 sie erwähnt, nicht ausgeschlossen.

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Die Voraussetzungen des § 9 StrFG sind aber hier gegeben, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wird. Nach den Feststellungen des Urteils liegt das Vorgehen des Angeklagten, soweit es den Tatbestand des § 271 StGB erfüllt, zeitlich nach dem 8. Mai 1945 und ist auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen. Auch ist seine Handlungsweise insoweit als auf politischer Grundlage beruhend anzusehen. Denn das Handeln des Angeklagten war durch seine frühere Zugehörigkeit zur SS und seine damalige politische Einstellung bedingt. Um den ihm hieraus drohenden Schwierigkeiten und Nachteilen zu entgehen, hat er die auf seinen unrichtigen Angaben beruhende Beurkundung der falschen Personalien bewirkt. Damit war die Grundlage seines Verhaltens politischer Art. Infolgedessen muss das Verfahren, soweit es auf die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung gerichtet war, gemäss § 9 StrFG eingestellt werden. Dem steht auch die Vorschrift des § 4 Abs 1 StrFG nicht entgegen. Danach tritt zwar bei dem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Straftaten Straferlass nur ein, wenn die Gesamtstrafe die in § 2 Abs 1 genannte Grenze von sechs Monaten nicht übersteigt. Indessen wird in § 9 StrFG für sogenannte politische Straftaten der Erlass der Strafe ohne Rücksicht auf deren Art und Höhe gewährt. Die Bestimmung gibt also für die in ihr geregelten strafbaren Handlungen eine von den allgemeinen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes abweichende und selbständige Regelung, so dass die von dem Angeklagten begangene mittelbare Falschbeurkundung im Rahmen des § 9 StrFG gesondert und unabhängig von den übrigen Straftaten zu betrachten und zu behandeln ist.

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3.)

Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges erhobenen Einwendungen der Revision greifen dagegen nicht durch. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte sich bei dem Arbeitsamt in Hamburg um eine Einstellung als Angestellter oder Buchhalter beworben und dabei über seine Person sowie über seinen beruf-

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die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite vom Landgericht mit Recht bejaht worden.

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Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 9 StrFG kann hier nicht in Betracht kommen. Zwar mag die Bewerbung des Angeklagten bei dem Arbeitsamt durch die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre veranlasst sein. Indessen entbehrt sie, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, des politischen Charakters. Ihre Grundlage war wirtschaftlicher und nicht politischer Art.

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Gegen die Strafzumessung und die Höhe der erkannten Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis sind an sich Bedenken nicht zu erheben. Nur lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht sich der Möglichkeit einer Anwendung des § 27 b bewusst gewesen ist und geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Da hierfür die verwirkte Einzelstrafe massgebend ist und diese weniger als drei Monate beträgt, war eine dahingehende Prüfung erforderlich. Im Hinblick darauf, dass das Urteil insoweit jeden Hinweis vermissen lässt, ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Vorschrift des § 27 b StGB vom Landgericht nicht beachtet worden ist. Diese Unterlassung kann dem Angeklagten zum Nachteil gereicht haben. Deshalb war die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erforderlich. Dadurch werden jedoch die getroffenen Feststellungen, der Schuldspruch und die Höhe der verwirkten Gefängnisstrafe nicht berührt (RGSt Bd 58, 235). Das Landgericht ist daher bei der neuen Straffestsetzung an die erkannte Einzelgefängnisstrafe gebunden und hat nur noch zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.

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Sollte es hierbei zur Bejahung dieser Frage gelangen, so wird die Einstellung des Verfahrens wegen Betruges auf Grund des § 3 Abs 1 StrFG in Frage kommen. Da die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Geldstrafe und der wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch rechtskräftig erkannten Strafe von einem Jahr Gefängnis nicht möglich ist, würden in diesem Falle die Voraussetzungen der Straffreiheit für jede Straftat gesondert zu betrachten sein (vgl OLG Breslau DStrR 1940, 199).

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Wenn das Landgericht dagegen von der Möglichkeit einer Anwendung des § 27 b StGB keinen Gebrauch machen sollte, wird es die beiden Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis und einem Monat Gefängnis unter Beachtung des § 74 StGB auf die ihm angemessen erscheinende Gesamtgefängnisstrafe zurückzuführen haben.

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4.)

Wegen dieses Mangels im Strafausspruch und mit Rücksicht auf den durch die Einstellung des Verfahrens wegen mittelbarer Falschbeurkundung bedingten Wegfall der hierfür festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis kann somit die aus den verschiedenen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe nicht aufrecht erhalten werden. Insoweit muss das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in dem Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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