Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1993, Az.: BVerwG 1 WB 70.92
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); Zulassung zu einer Laufbahn der Bundeswehr; Rechtsmittel im Wehrrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 70.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1993, 255-256
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 11. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Kapitän zur See Stollenwerk, Bootsmann Kirk als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1962 geborene Antragsteller ist seit dem 7. Juni 1988 Berufssoldat. Zum Oberbootsmann wurde er am 1. Januar 1991 befördert. Er wird als Navigationsbootsmann verwendet und gehört der Verwendungsgruppe 2001 an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 bewarb er sich um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Der Antrag wurde mit Bescheid des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) vom 28. Juli 1989 abgelehnt. Der Antragsteller wurde sodann erfolglos von Amts wegen in die Auswahlverfahren 1990 und 1991 einbezogen. Gegen den ablehnenden Bescheid des PSABw vom 27. Juni 1991 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1991 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 zurückwies. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 8. November 1991 zugestellt worden.
In der Zwischenzeit hatten die Bevollmächtigten des Antragstellers in einem Schriftsatz vom 11. Oktober 1991 die Beschwerde näher begründet und insbesondere auf einen positiv beschiedenen "Vergleichsfall" hingewiesen. Der BMVg beantwortete diesen Schriftsatz mit Schreiben vom 22. November 1991 und wies darauf hin, daß der von den Bevollmächtigten erwähnte Fall mit demjenigen des Antragstellers nicht vergleichbar sei, daß die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD vor den Wehrdienstgerichten erstritten werden müsse und daß demzufolge die dem Beschwerdebescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend sei. Eine Abänderung des Beschwerdebescheids wurde abgelehnt.
Inzwischen hatten die Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 8. November 1991 folgendes Schreiben an den BMVg gerichtet:
"Sehr geehrter Herr Dr. D., in obiger Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 31.10.1991 am 5.11.1991. Bedauerlicherweise lag der Beschwerdebescheid nicht bei. Wie uns unser Mandant zwischenzeitlich mitteilt, ist ihm dieser bekanntgegeben worden am 8.11.1991. Mit Rücksicht darauf, daß unser Schriftsatz vom 11.10.1991 offensichtlich bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist, regen wir an, den Beschwerdebescheid aufzuheben und neu zu fassen unter Berücksichtigung der Ausführungen in unserem Schriftsatz vom 11.10.1991 und gleichzeitiger Erledigung des letzten Absatzes Ihres Schreibens vom 31.10.1991.
Ferner bitten wir um Überprüfung Ihrer Rechtsmittelbelehrung. Wir sind der Auffassung, daß es sich hier um eine Verwaltungsgerichtsangelegenheit handelt, wo Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden müßte.
Wegen der kurzen Fristen und der dadurch verursachten Eilbedürftigkeit bitten wir um möglichst umgehende Überprüfung und Stellungnahme zu der Rechtsmittelbelehrung und der Frage, ob der Beschwerdebescheid von Ihnen aufgehoben und abgeändert wird. Wir stehen Ihnen auch gern zur Rücksprache zur Verfügung.
Für den Fall, daß Sie die Rechtsmittelbelehrung für richtig halten und nicht bereit sind, den Beschwerdebescheid abzuändern, bitten wir, diesen und unseren Schriftsatz vom 11.10.1991 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gem. §§ 17 u. 21 Wehrbeschwerdeordnung zu werten."
An dem Auswahlverfahren 1992 nahm der Antragsteller ebenfalls erfolglos teil.
Mit Schreiben vom 18. August 1992 hat der BMVg die Sache dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Der BMVg hält den Antrag für offensichtlich unbegründet.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 743/91 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WBO kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden (Beschluß vom 23. Juli 1975 - BVerwG 1 WB 2.75, 3.75 - <BVerwGE 53, 62>).
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben in dem Schriftsatz vom 8. November 1991, der allein als Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt, erklärt, daß der Schriftsatz nur dann als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden solle, wenn der BMVg nicht bereit sei, den Beschwerdebescheid abzuändern. Damit haben sie den Rechtsbehelf in seiner Existenz von einer außerhalb ihrer Sphäre liegenden Bedingung abhängig gemacht.
Der Antrag ist aber auch nicht in einer dem gesetzlichen Erfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entsprechenden Weise begründet worden.
Die Begründungspflicht verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt. Daran mangelt es hier.
In dem Schriftsatz vom 8. November 1991 konnten die Bevollmächtigten schon deshalb nicht auf den Beschwerdebescheid vom 21. Oktober 1991 eingehen, weil er ihnen zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes nach ihren eigenen Angaben nicht bekannt war. Im übrigen enthält der Schriftsatz keinerlei Sachvortrag zu dem Zulassungsbegehren.
Im übrigen wäre der Antrag auch offensichtlich unbegründet gewesen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen (vgl. zuletzt: Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -). Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Vorschriften das jährliche Auswahlverfahren stattzufinden hätte, feststeht, daß für bestimmte Jahrgänge in bestimmten Verwendungsbereichen bzw. -gruppen kein Bedarf besteht, kann auf ein "echtes" Auswahlverfahren verzichtet werden. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in einzelnen Bereichen und Jahrgängen hat, handelt es sich um militärische Zweckmäßigkeitserwägungen, die der gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegen (BVerwG a.a.O.).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO) hat der Senat abgesehen.
Seide
Dr. Widmaier
Stollenwerk
Kirk