Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 80/88
Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 80/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl, ferner
Oberst Lindner, Oberstleutnant Posdzich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger des Verwendungsbereichs (VerwBer) 60 (Verwendungen der Kampfunterstützungstruppen)/Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 63 (Heeresfliegereinsatz). Seit 1984 wird er im VerwBer 30 (Verwendungen im Führungsgrundgebiet 3)/AVR 31 (Operationsführung, Organisation, Ausbildung) eingesetzt. Von 1982 an ist er Vorsitzender des Personalrats der Sanitätsakademie der Bundeswehr.
Nachdem er bereits zum 31. März 1986 sowie zum 31. März 1987 seine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz erfolglos beantragt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 2. März 1987 (an P III 5) und vom 8. Oktober 1987 (an P III 4) erneut seine Zurruhesetzung zum 31. März 1989/1990. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit seinem Schreiben vom 2. März 1987 beantragte er gleichzeitig den Wechsel vom VerwBer 60/AVR 63 zum VerwBer 30/AVR 31. Zur Begründung verwies er neben seiner mehrjährigen Verwendung in der AVR 31 auf seine Personalratstätigkeit, die wegen ihres Versetzungsschutzes eine Verwendung in seiner eigentlichen AVR 63 auch in Zukunft ausschlösse. Da er somit die Personalstruktur des VerwBer 30 langfristig belaste, müsse auch sein Antrag auf Zurruhesetzung für 1989/1990 in diesem Verwendungsbereich gewertet werden.
Mit Bescheid vom 8. Januar 1988, dem Antragsteller zugegangen am 18. Januar 1988, lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - den Antrag mit der Begründung ab, daß seine lediglich auf die Tätigkeit als Personalratsvorsitzender zurückzuführende derzeitige Verwendung keinen Wechsel der AVR erfordere, es vielmehr aus langfristigen und grundsätzlichen Überlegungen bei der Zuordnung zur AVR 63 bleiben müsse.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Januar 1988, der bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 1. Februar 1988 einging. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 28. April 1988 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Die Ablehnung des Wechsels des VerwBer habe dazu geführt, daß sein Dienstposten nicht in der Wertung nach dem Personalstrukturgesetz einbezogen worden sei und daher sein Antrag auf Zurruhesetzung insoweit nicht habe berücksichtigt werden können; dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. So habe das für die AVR 31 zuständige Referat P III 4 für seinen Dienstposten keine Nachwuchskette, wie das im Rahmen des Personalstrukturgesetzes vorgesehen sei, bilden können, weil er als Angehöriger der AVR 61 durch das Referat P III 5 geführt werde, das diese Stelle von P III 4 ausgeliehen habe. Jedoch könne auch P III 5 für ihn in der AVR 31 keine solche Kette bilden, weil der Dienstposten im Fall seiner Zurruhesetzung an P III 4 zurückfalle. Darüber hinaus verstoße es gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, wenn er wegen der mit seiner Personalratstätigkeit verbundenen Verwendung auf einem Dienstposten, der nicht seinem ursprünglichen VerwBer zugeordnet sei, nicht im Rahmen des Personalstrukturgesetzes berücksichtigt werden könne. Er sei 1984 ohne sein Zutun auf Wunsch der Sanitätsakademie auf den Dienstposten des Leiters Gruppe Ausbildung im VerwBer 30 versetzt worden. Sein Mandat als Vorsitzender des Personalrats ende im Jahr 1991, eine Wiederwahl für weitere drei Jahre bis 1994 sei zu erwarten. Seine Dienstzeit ende am 31. März 1995. Es seien alle Voraussetzungen gegeben, ihn, als zudem nicht mehr wehrfliegerfähigen Offizier nach dem Erlaß BMVg - P III 1 - Az. 60-30-00 - vom 7. April 1982 in die Personalbearbeitung des VerwBer 30/AVR 31 umzusetzen.
Welche "langfristigen grundsätzlichen Überlegungen" dieser Umsetzung entgegenstehen könnten, habe der BMVg bisher nicht dargelegt. Offenbar ging es dem BMVg nur darum, im anhängigen Beschwerdeverfahren zum Personalstrukturgesetz seine - des BMVg - Rechtsposition nicht zu verschlechtern.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihn dem VerwBer 30/AVR 31 zuzuordnen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Gegen den Antrag bestünden schon Zulässigkeitsbedenken. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf eine Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz stütze, sei nur der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Darüber hinaus sei das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers nur vordergründig auf den Wechsel zum VerwBer 30/AVR 31 gerichtet. Mit dem Rechtsbehelf sollte nämlich nur die Voraussetzung geschaffen werden, die Chancen des Antragstellers im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz - also in einer statusrechtlichen - Frage zu verbessern. Hierfür sein kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.
Der Antrag sei im übrigen auch unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, und es bestehe auch kein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller in den VerwBer 30/AVR 31 zu überführen. Die derzeitige Verwendung des Antragstellers außerhalb seines VerwBer habe ihren ausschließlichen Grund in seiner Personalratstätigkeit und der damit verbundenen Nichtversetzbarkeit. Sollte der Antragsteller als Mitglied des Personalrats ausscheiden, wäre er nach wie vor auf einem Dienstposten der AVR 63 einsetzbar und hierfür auch vorgesehen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 147/88 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig.
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg, ihn dem VerwBer 30/AVR 31 zuzuordnen. Die Zuordnung zu einem VerwBer - und dementsprechend auch die Umsetzung in einen anderen VerwBer - stellt eine "bedeutsame Entscheidung für den weiteren Werdegang der Offiziers dar" (Erlaß des BMVg über die "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes" vom 7. April 1982 - P III 1 - Az. 60-30-00 - Nr. 5 b Abschnitt 2). Sie ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, eine im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme. Zur Entscheidung sind damit die Wehrdienstgerichte zuständig (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 24. April 1984 - 1 WB 92/83 - und vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54/84 = NZWehrr 1986, 84 LS). Diese Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Antragsteller in der abgelehnten Umsetzung eine Benachteiligung seiner Tätigkeit als Personalrat sieht. Denn auch insoweit ist dieser Vortrag lediglich Bestandteil der Begründung des Antrags. An dem Inhalt der begehrten "truppendienstlichen" Maßnahme ändert sich hierdurch jedoch nichts. Gleiches gilt auch für das Argument des Antragstellers, er benötige die Umsetzung für sein Verfahren, das er im Rahmen des Personalstrukturgesetzes betreibe. Denn auch insoweit ändert die Begründung nicht den Inhalt der begehrten Maßnahme.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat auf die von ihm begehrte Verwendungsentscheidung keinen Anspruch.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 63, 210, 212) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht in den VerwBer 30/AVR 31 umzusetzen, ist hinreichend begründet worden. Zwar lassen die vom BMVg angegebenen "langfristigen und grundsätzlichen Überlegungen" einen näheren Hinweis vermissen, welchen Inhalt diese Überlegungen haben. Im vorliegenden Fall war es jedoch allein schon deshalb ein ausreichender Grund, die beantragte Umsetzung abzulehnen, weil der Antragsteller nur in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht versetzbar ist und nur in diesem Zusammenhang derzeit im VerwBer 30/AVR 31 eingesetzt ist. Für den BMVg bestand und besteht kein Anlaß und auch keine Verpflichtung, eine Änderung in der Zuordnung des Antragstellers zu einem der VerwBer anzuordnen.
Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die von ihm begehrte vorzeitige Zurruhesetzung berufen; auch seine Tätigkeit als Personalratsvorsitzender ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Die Zuordnung zu einem VerwBer steht in keinem Zusammenhang und in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner Tätigkeit als Personalrat. Die sich aus seiner Tätigkeit als Personalrat ergebenden Rechte werden durch die Zuordnung zu einem VerwBer weder unmittelbar noch mittelbar berührt. Umgekehrt gibt aber auch die Personalratstätigkeit dem Antragsteller keinen Anspruch darauf, einem bestimmten VerwBer zugeordnet zu werden.
Auch der Hinweis auf das Personalstrukturgesetz vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn die vom Antragsteller aus der Nichtumsetzung sich angeblich ergebenden Benachteiligungen zuträfen, kann dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf eine Umsetzung geben. Der Antragsteller könnte dann allenfalls im Verfahren auf Zurruhesetzung diese Frage als Vortrage einführen, keinesfalls kann er hieraus einen Anspruch auf Umsetzung in einen anderen VerwBer ableiten.
Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Lindner
Posdzich