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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG III C 53.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 53.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.05.1958 - AZ: X A 730.56

Fundstellen

  • IFLA 1960, 156
  • RLA 1960, 220
  • ZLA 1960, 297

Amtlicher Leitsatz

Fortentwicklung von BVerwG III B 300.57; IV C 286.56; IV C 420.58; V C 80.57.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der X. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1896 geborene Kläger, der nach der Zerstörung seiner Wohnung in B., in der er auch seine Maßschneidereiwerkstatt betrieb, nach C. verzogen war, beantragte, nachdem er von dort im September 1955 nach B. zurückgekehrt war, am 23. Mai 1956 die Gewährung einer Kriegsschadenrente wegen Verlustes seiner Existenzgrundlage und erlittener Sparerschäden. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos, auch seine Klage wurde abgewiesen. Der Antrag, so führt das Verwaltungsgericht aus, hätte bis zum 31. Dezember 1955 bei der Ausgleichsbehörde eingereicht werden müssen. Dies sei nicht geschehen. In C. habe der Kläger, wie die von dort übersandten Akten ergäben, keinen solchen Antrag gestellt. Zwar seien diese Akten auf einen Antrag des Klägers vom 4. Januar 1956 an das Ausgleichsamt C. dem Ausgleichsamt T. übersandt worden. Am 4. Januar 1956 sei aber die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG hätte der Antrag auf Kriegsschadenrente noch bis zum 31. März 1958 von Personen gestellt werden können, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hatten. Die Säumnis des Klägers sei aber nicht entschuldbar, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die Frist ablief. Diese Folgerung müsse aus den Angaben des Klägers gezogen werden, daß ihm beim Ausgleichsamt T. gesagt worden sei, er komme noch rechtzeitig. Wenn Gegenstand der Unterredung, wie der Kläger behaupte, sein Rentenantrag gewesen sei, dann entspreche es der Lebenserfahrung, daß er auch auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden sei. Als Handwerksmeister werde der Kläger wissen, oder es müsse ihm zugemutet werden, zu wissen, was Antragstellung sei. Das Einholen von Rat und Auskunft sei nicht gleichbedeutend mit Antragstellung. Der Kläger hätte den Antrag ohne Anforderung seiner Akten aus C. stellen können. Er habe ihn aber nicht einmal alsbald nach Eingang der Akten, sondern erst im Mai 1956 gestellt. Bei dieser Lage könne dem Kläger keine Nachsicht wegen Versäumung der Antragsfrist gewährt werden.

2

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 15. Oktober 1956 aufzuheben.

3

Er rügt, daß das Gericht zu Unrecht einen formularmäßigen Antrag für erforderlich gehalten habe. Er habe vorgetragen, daß er bereits im November 1955 bei dem zuständigen Referenten des Ausgleichsamts T. den Antrag auf Kriegsschadenrente gestellt habe. Der Beamte habe ihm auch dessen Bearbeitung und die Anforderung der Akten aus C. zugesagt. Er habe ihn jedoch nicht zur formularmäßigen Stellung eines Antrages aufgefordert. Schließlich sei § 12 des 8. ÄndG LAG unrichtig angewandt worden.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte stellen gegenüber dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Antrag.

5

II.

Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und der § 12 des 8. ÄndG LAG unrichtig angewendet worden ist.

6

Das Verwaltungsgericht durfte die Vorgänge bei der Vorsprache des Klägers bei dem Ausgleichsamt T. nicht unaufgeklärt lassen. Der Kläger behauptet insoweit bereits in der Klageschrift, daß er "im November 1955" bei dem Ausgleichsamt T. den Antrag auf Kriegsschadenrente gestellt habe. Ihm sei dabei gesagt worden, daß dazu seine Akten aus C. angefordert werden müßten, obwohl er nicht gesagt habe, daß er in C. bereits einen derartigen Antrag gestellt habe. Infolgedessen mußte das Verwaltungsgericht diesen Vorgängen auf dem Ausgleichsamt nachgehen. Daß der Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags unter Verwendung des amtlichen Formblatts für die Frage, ob ein Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, nicht allein maßgebend ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (Beschluß vom 23. März 1959 - BVerwG III B 300.57-, Urteile vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 - und vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 420.58 - [BVerwGE 9, 219]). Es reicht vielmehr aus, wenn der Bewerber der Behörde gegenüber sein Begehren nach der bestimmten Leistung hinreichend klar zum Ausdruck bringt. Ist dies der Fall, so wird je nach den Umständen die Behörde gehalten sein, die Antragstellung aktenkundig zu machen (Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - und vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 -). Hält der Bedienstete der Behörde für die Bearbeitung der Angelegenheit die Herbeiziehung anderer Akten des Bewerbers für erforderlich oder sachdienlich, wie der Kläger dies vorliegend behauptet, so wird damit, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen, der Antrag bereits als gestellt anzusehen sein, weil der Bedienstete in die, sei es auch nur vorbereitende, Bearbeitung des Antrags eintritt.

7

Ob dagegen der Kläger nur wegen der Erteilung von Rat und Auskunft bei dem Ausgleichsamt vorstellig geworden ist, hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nur dieserhalb vorgesprochen, und er sei dabei - der Lebenserfahrung entsprechend - über den bevorstehenden Ablauf der Frist belehrt worden, enthalten eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung.

8

Es wird vom Verwaltungsgericht auch zu klären sein, wieso der Kläger die Übersendung seiner Akten an das Ausgleichsamt T. beantragt hat, warum dies nicht von diesem Ausgleichsamt veranlaßt worden ist, und mit welcher Begründung dies seitens des Klägers geschehen ist. In den Akten des Ausgleichsamts T. ist zwar in dem Übersendungsschreiben des Ausgleichsamts C. vom 7. Januar 1956 vermerkt, daß die Übersendung auf einen Antrag des Klägers vom 4. Januar 1956 hin erfolge. Das Schreiben selbst befindet sich jedoch nicht in den Akten.

9

Selbst wenn schließlich festgestellt werden sollte, daß es an dem Erfordernis eines Antrags bis zum 31. Dezember 1955 fehlt, wird das Verwaltungsgericht die Gründe, aus denen es den § 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG nicht anwenden zu können geglaubt hat, zu überprüfen haben. Dabei wird aufzuklären und festzustellen sein, ob und unter welchen Umständen der Kläger tatsächlich auf den Ablauf der Antragsfrist hingewiesen worden ist. Erst danach kann beurteilt werden, ob der Kläger vielleicht geglaubt hat oder hat glauben können, bereits einen Antrag gestellt zu haben. Dies wird für die Frage der Entschuldbarkeit der verspäteten Antragstellung wesentlich sein. Da das Gesetz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG die Antragstellung erst bis zum 31. März 1958 erfordert, ist es belanglos, ob und wann der Kläger nach dem 31. Dezember 1955 den Antrag gestellt hat, wenn er ihn nur bis zum 31. Dezember 1955 aus entschuldbaren Gründen nicht gestellt, ihn aber vor dem 31. März 1958 nachgeholt hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 25.60 - [ZLA 1960 S. 105]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein