Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1959, Az.: BVerwG III B 300.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 300.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 25.07.1957 - AZ: 7 K 504/56
- nachfolgend
- BVerwG - 30.09.1960 - AZ: BVerwG III C 165.59
Rechtsgrundlage
- § 325 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung der VII. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Schleswig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juli 1957 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gerichtsgebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben.
Gründe
Dem Kläger war auf Grund eines Antrages vom 12. Dezember 1955 als Vertriebenen Unterhaltshilfe wegen Erwerbunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1956 bewilligt worden. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde, mit der er bat, ihm vom 1. Juli 1953 ab Unterhaltshilfe zu gewähren, erhob er Klage und trug mit dieser vor, er habe zunächst Soforthilfe beantragt und in diesen Verfahren erst in 27. Oktober 1955 ein Gutachten über seine Erwerbsminderung erhalten. Bereits im Dezember 1952 habe sein Vater bei dem Ausgleichsamt in Borgstedt vorgesprochen, um Antragsvordrucke für ihn zu erhalten, jedoch sei ihm von der, Sachbearbeiter erklärt worden, daß er nicht unmittelbar Geschädigter sei und deshalb auch keine Anträge stellen könne; er könne höchstens als Mitglied der Familie in dem Antrage seines Vaters aufgeführt werden. Trotz seiner Bitte sei seinem Vater ein Vordruck nicht ausgehändigt worden.
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Bewilligung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz eines besonderen Antrages bedurft hätte, der nicht schon durch einen Antrag nach dem Soforthilferecht als gestellt gelten könne. Auch die Aufführung des Klägers im Kriegsschadenrentenantrag seines Vaters könne nicht als selbständiger Antrag angesehen werden. Ein eigener Antrag des Klägers habe aber nicht vorgelegen. Auch das Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 28. Juli 1956 (Mtbl.BAA 1956 S. 372 ff.) setze in seiner Nr. 46 Buchst. c über die Versäumung von Antragsfristen voraus, daß ein Schriftstück vorgelegen habe, das als formloser Antrag gewertet werden kenne. Mangels eines solchen schriftlichen, wenn auch formlosen Antrages kenne es dem Kläger nur überlassen bleiben, wegen eines etwaigen Verschuldens einer Amtsperson Schadenersatz wegen angeblich entgangener Ausgleichsleistungen von den in Frage kommenden Dienststellen zu fordern.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1957 gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Eintragung im Antrage des Vaters auch als Antrag auf Kriegsschadenrente im Sinne des Sammelrundschreibens vom 28. Juli 1956 anzusehen sei und ob die Bestimmungen des Rundschreibens vom 21. April 1956 sinngemäß auch in einem Falle von Kriegsschadenrente anzuwenden seien und endlich, ob die Erstattung eines Gutachtens, die dem Geschädigten erstmalig den Beweis der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht habe, diesem die Stellung eines Antrages mit Rückwirkung erlaube.
Die Beschwerde ist begründet.
Es ist allerdings nicht klärungsbedürftig, daß ein Antrag auf Leistungen nach dem Soforthilfegesetz nicht als ein Antrag auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewertet werden kann. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall.
Es bedarf gleichfalls keiner Klärung, daß die Aufführung des Klägers als Familienmitglied im Kriegsschadenrentenantrag seines Vaters nicht als ein selbständiger Antrag des Klägers gedeutet werden kann.
Es ist jedoch grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit es, über die schon im Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 28. Juli 1956 gegenüber den Formerfordernissen des § 325 des Lastenausgleichsgesetzes zugestandenen Erleichterungen hinaus für die Stellung eines Antrages auf Kriegsschadenrente, insbesondere für die Datierung eines später formgerecht eingereichten Antrages, genügt, wenn der Geschädigte sich erkennbar, aber vergeblich um die Aushändigung, von Antragsformularen bemüht hat.
Insoweit hatte der Kläger in der Klage unter Beweisantritt schlüssige Behauptungen aufgestellt, auf die das Landesverwaltungsgericht nicht eingegangen war, weil es auf Grund des erwähnten Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes der Meinung war, daß zumindest ein Schriftstück vorgelegen haben müsse, das Antragswillen und Antragsgegenstand erkennen ließe.
Dr. Sieveking
Pütz