Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG III C 25.60
Regelmäßiges Beruhen eines Versäumnisses der rechtzeitigen Antragstellung auf entschuldbaren Gründen in Fällen von leichtem Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 25.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 13.03.1959 - AZ: II A 75/58
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 Nr. 3 8. ÄndG LAG
- § 265 LAG
- § 12 Abs. 2 Nr. 3 8. ÄndG LAG
- § 265 LAG
Fundstellen
- MDR 1960, 437 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1960, 105
Amtlicher Leitsatz
Bei leichtem Verschulden wird in der Regel das Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung auf "entschuldbaren Gründen" (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG) beruhen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Er. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. März 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Braunschweig, II. Kammer Lüneburg, zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Heimatvertriebene aus Ostpreußen. Nachdem sie bereits früher berufstätig gewesen war, arbeitete sie zuletzt seit dem 25. Januar 1949 als Büglerin in einer Färberei. Aus dieser Stellung schied sie, nachdem sie seit dem 8. Oktober 1954 erkrankt war, am 15. März 1955 aus. Am 28. Oktober 1957 beantragte sie bei dem Ausgleichsamt, gestützt auf ein Gutachten des praktischen Arztes Dr. ... Kriegsschadenrente. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Nach, dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts habe am 31. August 1953 noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % bestanden; vielmehr habe die Klägerin bis 1957 dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden.
Auch die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht zog die nicht mehr vorliegenden Akten des Arbeitsamts Lüneburg, der Landesversicherungsanstalt Hannover und des Sozialgerichts Lüneburg, letztere über eine damals noch nicht entschiedene Klage, mit welcher die Klägerin anstelle der Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfähigkeit die wegen Erwerbsunfähigkeit anstrebt, bei. Die in diesen Akten befindlichen, in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Gutachten sind nach der Verhandlungsniederschrift vom 13. März 1959 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. In dem Urteil ist ausgeführt: Die Klägerin habe den Antrag auf Kriegsschadenrente nicht bis zum 31. Dezember 1955 gestellt. Daß sie die rechtzeitige Antragstellung aus entschuldbaren Gründen versäumt habe, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Gesichtspunkt könne die Klage keinen Erfolg haben. Selbst wenn der Antrag als rechtzeitig gestellt angesehen werde, könne die Klägerin nicht durchdringen.; denn das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes bezeichne die Klägerin zwar am. 22. November 1957 als dauernd erwerbsunfähig. Daraus, daß sie bis 1954 berufstätig gewesen sei und bis 1957 dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden habe, schließe das Gericht aber, daß sie am 31. August 1953 noch nicht über 50 % erwerbsgemindert war. Auch der Arbeitsamtsarzt habe am 25. Januar 1955 und 7. April 1955 die Klägerin noch nicht als dauernd erwerbsunfähig angesehen. Die Klägerin selbst habe sich 1956 bis 1957 gegenüber dem Arbeitsamt noch als erwerbsfähig bezeichnet. Nach dem Gutachten des Vertrauensarztes der Landesversicherungsanstalt sei die Klägerin seit März 1957 Invalide; ihre Leiden hätten sich seit 1954 verschlechtert. Angesichts dieser Sachlage, insbesondere der sich auf mehrfache Untersuchungen stützenden Gutachten habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin in der Zeit zwischen dem 31. März 1952 und dem 1. September 1953 nicht, auch nicht zeitweise auf die Dauer außerstande gewesen sei, die gesetzliche Verdiensthälfte zu erwerben. Es habe daher eine weitere obergutachtliche Beurteilung, auch schon weil der Antrag verspätet gestellt sei, nicht für erforderlich gehalten.
Die Klägerin hat Revision, die durch Beschluß des Senats vom 28. Januar 1960 zugelassen worden ist, eingelegt mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Sie rügt die nicht hinreichende Sachaufklärung. Die Antragsfrist habe sie aus Unkenntnis der Gesetze versäumt. Darauf habe sie in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, Seit Juli 1952 stehe sie wegen ihrer Leiden, die zur völligen Invalidität geführt hätten, in dauernder ärztlicher Behandlung. Im Jahre 1954 habe sie ihre Arbeit aufgeben müssen. Vorher habe sie "nicht volle Stunden gearbeitet". Daß sie arbeitsfähig sei, habe sie dem Arbeitsamt auf Anraten ihres behandelnden. Arztes angegeben. Es sei ihr gar nichts anderes übriggeblieben, da sie mittellos gewesen sei und sonst kein Geld bekommen hätte. Im November 1954 sei eine Röntgen-Aufnahme ihres Knies gemacht worden. Daraufhin sei sie sofort, weil keine Heilung möglich sei, aus dem Krankenhaus entlassen worden. Damals sei sofort ihre Invalidisierung vorgeschlagen worden, aber ihr behandelnder Arzt habe sie wieder zum Arbeitsamt geschickt. Die Gutachten des Arbeitsamtsarztes und des Vertrauensarztes, daß sie "grundsätzlich arbeitsfähig, aber vorübergehend arbeitsunfähig" sei, seien widerlegt, weil die angeblich nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zur Invalidisierung geführt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Unkenntnis der Gesetze sei kein entschuldbarer Grund. Der Antrag sei daher zu Recht als verspätet angesehen worden. Die weiteren im Urteil angeführten Gründe trügen die Entscheidung nicht, sondern stellten Hilfserwägungen dar.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8, ÄndG LAG - kann der Antrag auf Kriegsschadenrente nach § 265 LAG noch bis zum 31. März 1958 von Personen gestellt werden, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt haben. Daraus, daß das Gesetz von "entschuldbaren Gründen" spricht, anstatt etwa eine dem Wortlaut der Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechende Formulierung zu wählen, geht hervor, daß das Gesetz auch im Falle eines leichten Verschuldens den verspäteten Antrag zulassen will. Denn ein leichtes Verschulden wird in der Regel entschuldbar erscheinen (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 12 des 8. ÄndG LAG und Rundschreiben betr. Überleitungsmaßnahmen auf Grund des 8. ÄndG LAG vom 10. Juli 1957 [Mtbl. BAA S. 281] Punkt 17 Abs. 4). Die Klägerin behauptet in ihrer Revisionsbegründung, daß sie sich in der mündlichen Verhandlung auf Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften berufen habe. Darüber, daß dieser Punkt erörtert worden ist, ergibt sich zwar aus der Verhandlungsniederschrift nichts. In ihrer Beschwerde an den Beschwerdeausschuß führt die Klägerin auch nichts Unmittelbares dafür an, weswegen sie die rechtzeitige Antragstellung verabsäumt hat. Aus dem ganzen Zusammenhang ihrer Beschwerdeschrift ergibt sich aber, daß sie bis zu ihrem gesundheitlichen Zusammenbruch im Oktober 1954, in dessen Verfolg sie invalidisiert worden ist, selbst nicht an die Schwere ihres Leidens geglaubt hat und damit nicht anerkannt hat, daß sie alsbald einen Antrag stellen mußte. Dieser aus ihrem Vorbringen erkennbare Gesichtspunkt zusammen mit dem Inhalt des Attestes des Dr. ... ein 28. Oktober 1957 (krank seit 1952 und davor, seitdem mit Intervallen bis zur Arbeitsunfähigkeit, inzw. Invalidität) hätte das Gericht veranlassen müssen, die Frage aufzuklären, weshalb die Klägerin ihren Antrag erst 1957 gestellt hat, anstatt nur auszuführen, es sei für die Entschuldbarkeit der Verspätung des Antrags nichts ersichtlich und vorgetragen. Selbst wenn die Klägerin aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen oder weil sie damals die Schwere ihres Leidens nicht erkannt hatte, verabsäumt haben sollte, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, wurde dies ein entschuldbarer Grund sein. Die Klägerin hat zwar nach den Feststellungen des Urteils in früher Jugend eine kaufmännische Lehre durchgemacht, sie ist dann aber nur Reinemachefrau, Arbeiterin, in einem Krematorium, während des Krieges Vorarbeiterin im Heeresbekleidungsamt ... und seit 1949 Büglerin gewesen. Es erscheint also möglich, daß sie aus entschuldbarer Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat, zumal sie damals wohl in erster Linie an die arbeits- und sozialrechtliche Behandlung ihrer Anerkennung gedacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil sodann materiell auf den Sachverhalt eingegangen Auch wenn danach angenommen wird, daß das Landesverwaltungsgericht letztlich die Frage der Verspätung des Antrages der Klägerin dahingestellt gelassen hat, bedarf es weiterer Aufklärung Bereits in ihrer Beschwerde hat die Klägerin ausgeführt, daß sie im Juli 1952 zwei Monate arbeitsunfähig krank geschrieben war und daß sie anschließend bis Oktober 1954 - seitdem hat die Klägerin nicht mehr gearbeitet - keine vollwertige Arbeit mehr geleistet habe, größere Beschwerden gehabt und sich "gewaltsam nur zur Arbeit geschleppt habe". Seit Oktober 1954 haben die vom Arbeitsamt eingeholten Gutachten sie nach der damals noch nicht erfolgten Gesundung voraussichtlich für beschränkt arbeitsfähig (Gutachten vom 25. Januar 1955) und später für arbeitsfähig bei leichter gewerblicher Arbeit (Gutachten vom 7. April 1955) erklärt. Bei diesen Untersuchungen und ebenso der späteren vom 6. April 1957 ist die 15 % ige Erwerbsminderung infolge der Augenverletzung unberücksichtigt geblieben. Diese ist erstmals am 16. März 1957 festgestellt worden, besteht aber schon seit 1945, in welchem Jahre die Klägerin die Verletzung erlitten hat. Die Augenverletzung ist nur in dem von der Ausgleichsbehörde eingeholten Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts vom 22. November 1957 berücksichtigt worden. Dieses Gutachten läßt aber die Frage außer Betracht, ob die Klägerin ihre Tätigkeit bis Oktober 1954 nicht nur unter Raubbau an der Gesundheit geleistet hat und leisten konnte. Die Sache ist daher an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein