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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1957, Az.: BVerwG IV C 286.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 286.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 08.05.1956 - AZ: A 242.55. S

Fundstellen

  • DWW 1959, 139
  • RLA 1958, 142
  • ZLA 1958, 55

Verfahrensgegenstand

Nachzahlung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz

Amtlicher Leitsatz

Die Behörde darf einen Antrag nicht wegen Nichteinhaltung einer Antragsfrist ablehnen, wenn sie oder ihr Hilfsorgan die verspätete Antragstellung verschuldet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, Auswärtige Kammer Stade, vom 8. Mai 1956 - Az.: A 242.55. S - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das. Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, dem ab 1. April 1950 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz gewährt worden war, begehrt die Leistungen auch für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. März 1950, mit der Begründung, er habe unmittelbar nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes im Jahre 1949 bei der für ihn zuständigen Gemeinde Bothel Unterhaltshilfe beantragt; der Antrag sei jedoch nicht entgegengenommen worden.

2

Die Ausgleichsbehörde lehnte die Zahlung für die zurückliegende Zeit ab; die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage wies das Landesverwaltungsgericht Oldenburg den Kläger durch Urteil vom 8. Mai 1956 ab. In den Gründen wird ausgeführt, der Kläger habe, wie § 39 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - vorschreibe, den Antrag nicht bis zum 30. September 1949 gestellt; dazu sei die Beantragung auf vorgeschriebenem Formblatt erforderlich gewesen. Einen formgerechten Antrag habe er aber unstreitig nicht vor dem 1. Juni 1952 eingereicht. Ob ihm deswegen. Unterhaltshilfe schon ab 1. April 1950 zustehe, könne dahingestellt bleiben, weil die Leistungen für diesen Zeitraum nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien. Der Kläger müsse auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Ausgleichsbehörde verwiesen werden, wofür das Landgericht zuständig sei.

3

Gegen das ihm am 25. Mai 1956 zugestellte Urteil hat der. Kläger am 6. Juni 1956 Revision und Beschwerde eingelegt, mit der er unzureichende Aufklärung des Sachverhalts rügt, insbesondere habe das Gericht die Vernehmung des Gemeindeschreibers der Gemeinde Bothel, Möhrmann, unterlassen, der jedoch die Richtigkeit seiner Behauptungen hätte bestätigen müssen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag mehr gestellt.

6

Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 12. Oktober 1957 zugelassen.

7

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Das Soforthilfegesetz macht die Gewährung von Soforthilfeleistungen von einen Antrag abhängig (§ 34 SHG). Darüber hinaus ist die Einreichung des Antrags auch für den Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs auf Unterhaltshilfe von Bedeutung. Nach § 39 SHG wird Unterhaltshilfe von dem Monatsersten ab gewährt, der auf die Einreichung des Antrags folgt, es sei denn, daß der Antrag bereits bis zum 30. September 1949 eingereicht war. Dann erhält der Berechtigte die Leistungen auch für den zurückliegenden Zeitraum ab 1. April 1949. Das Soforthilfegesetz selbst enthält keine Vorschrift über die Form, in der ein Antrag zu stellen ist. Lediglich die Durchführungsverordnung vom 8. August 1949 enthält die ergänzende Bestimmung, daß die Anträge auf vorgeschriebenem Formblatt einzureichen seien und daß die Angaben belegt werden müßten, z.B. durch einen Ausweis als Flüchtling. Der Senat hat - ungeachtet der an der Gültigkeit der Soforthilfe-Durchführungsverordnung entstandenen Zweifel - diese Vorschrift stets nur als Ordnungsvorschrift angesehen und bereits in seinemUrteil vom 5. Februar 1954 - BVerwG IV A 212.53 - ausgeführt ein Antrag sei schon dann rechtswirksam gestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er Anspruch auf Unterhaltshilfe erhebe. Der durch Gesetz gewährte Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfe (§ 40 SHG) könne weder durch Rechtsverordnung noch durch Verwaltungsanordnungen in der Weise eingeschränkt werden, daß Antragsteller und Behörden gewisse Formen für die Antragstellung zu beachten hätten, die nur der zweckmäßigen Bearbeitung und Erledigung der Verfahren zu dienen bestimmt seien. Eine materiellrechtliche Wirkung könnten sie deshalb nicht haben und nichts daran ändern, daß auch ein formlos gestellter Antrag die Frist zur Gewährung von Unterhaltshilfe in Lauf setze.

9

Die Gemeindebehörde, die nur zur Entgegennahme des Antrags, nicht aber zu einer Vorentscheidung befugt war, hätte daher, im vorliegenden Falle für den auf dem Amt erschienenen Kläger einen formularmäßigen Antrag aufnehmen oder ihm ein entsprechendes Formular unter Hinweis auf den Fristenablauf aushändigen müssen. Dies war offenbar nicht geschehen. Die Behörde darf einen Antrag nicht wegen Überschreitung einer Frist ablehnen, wenn sie oder ihr Hilfsorgan, in diesem Fall die Gemeindebehörde, in Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Entgegennahme eines zweckdienlichen Antrages während der Antragsfrist nicht bereit war und darauf die Nichteinhaltung einer für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Frist beruhte. - Fest steht, daß der Kläger - allerdings verspätet - einen förmlichen Antrag gestellt hat. - Daß der allgemeine Rechtsgedanke des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Verwaltungsrecht Geltung hat, soweit "eine ständige und fühlbare Nähe unter den Beteiligten" besteht (vgl. hierzu Forsthoff 1956 S. 152 ff.) wird in zunehmendem Maße angenommen. Für das Soforthilferecht und für das Lastenausgleichsrecht ist dies ohne weiteres zu bejahen, da den Behörden auf diesem Gebiete eine erhöhte Fürsorgepflicht obliegt und daher von den Geschädigten in erhöhtem Maße erwartet werden kann, daß die Behörden nach Recht und Gesetz verfahren. Es bedarf daher der weiteren Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Vernehmung des Gemeindeschreibers Möhrmann, und zwar durch das Gericht selbst. Wie der Senat in demUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 205.56 - ausgeführt hat, liegt mangelnde Sachaufklärung dann vor, wenn nach den Umständen des Falles die behördlichen Feststellungen nach Art und Umfang nicht ausreichen, um die Angaben des Berechtigten als widerlegt anzusehen. Zwar bestehen auch in Lastenausgleichssachen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Ermittlungen abgesehen wird und daß zur Grundlage der Entscheidung die Feststellungen im Verwaltungsverfahren gemacht werden, wenn diese nach Art und Umfang weitere Beweiserhebungen erübrigen. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, insbesondere da der Gemeindeschreiber Möhrmann Hilfsorgan der den Antrag des Klägers ablehnenden Soforthilfebehörde gewesen ist. Schon im Hinblick auf diese Bedenken gegen eine sachdienliche Aufklärung erscheint eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen M. unbedingt erforderlich, der im Verwaltungsverfahren auch nur eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte. Von einer gerichtlichen Vernehmung kann durchaus eine zuverlässigere Aufklärung erwartet werden, als dies bisher auf dem Verwaltungswege geschehen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß