Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1957, Az.: BVerwG IV C 205.56
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens ; Feststellung einer Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 205.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 15.06.1956 - AZ: 2 K 276/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 339 LAG
Verfahrensgegenstand
Feststellung von Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung
am 10. Juli 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt Weinstraße, 2. Kammer, vom 15. Juni 1956 - Az.: 2 K 276/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Februar 1944 brannte das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers in der Gemeine F..., ..., nieder. Das zustündige Kriegssachschädenamt erkannte den Schaden als Kriegssachschaden als Folge eines Fliegerangriffs an und gewährte dem Kläger nach der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) - KSSchVO - Entschädigungsleistungen.
Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes bat der Kläger um Anerkennung des Schadens auch im Rahmen dieser Gesetze. - Die Ausgleichsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Erhebungen des Kriegssachschädenamts seien nicht sorgfältig gewesen; erfahrungsgemäß sei bei der Anerkennung von Kriegssachschäden großzügig verfahren worden. Nach den jetzigen Ermittlungen sei der Brand viele Stunden nach dem Fliegerangriff entstanden. Da im zweiten Weltkriege Stabbrandbomben nur mit Aufschlagzündern verwandt worden seien, könne die Brandursache nicht auf einer abgeworfenen Brandbombe beruht haben. - Der Beschwerdeausschuß schloß sich dieser Auffassung an. Das Bezirksverwaltungsgericht wies die Klage ab. In dem Urteil vom 15. Juni 1956 wird ausgeführt, die frühere Anerkennung des Schadens nach der Kriegssachschädenverordnung sei für die Ausgleichsbehörden nicht bindend. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt und von den Behörden zutreffend gewürdigt. Die Behauptung des Klägers, der Brand sei durch eine in den Mittagsstunden abgeworfene Brandbombe verursacht worden, stehe mit den Erfahrungen im zweiten Weltkrieg im Widerspruch. Brandbomben mit Zeitzündern seien nicht beobachtet worden; dies sei gerichtsbekannt. In dem gleichen Sinne habe sich der sachkundige Kommandoleiter Georg K... in seiner bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung vom 13. August 1954 ausgesprochen. Sechskantstabbrandbomben seien nur in Bündeln abgeworfen worden; in der näheren oder weiteren Umgebung des Anwesens seien aber weitere Brandbomben bzw. -überreste nicht gefunden worden. In dieser Richtung lägen auch die Ermittlungen der Gendarmerie. Hiernach sei unbeachtlich, wenn der Kläger behaupte, auch in den Abendstunden hätten Feindmaschinen den Ort überflogen. Da ein Kriegssachschaden auszuschließen sei, komme es auf die Feststellung der Schadenshöhe nicht mehr an. - Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. -
Gegen das am 3. Juli 1956 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger am 16. Juli 1956 mit einer Rechtsmittelschrift, in der er ausführt, der Sachverhalt sei ungenügend geklärt. Das gerichtliche Verfahren entspreche insoweit nicht den erhöhten Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht gerade an Lastenausgleichssachen stelle. Das Gericht habe keinerlei Zeugen selbst vernommen. Die Auskunft des Kommandoleiters Georg K... sei kein Sachverständigengutachten. Die noch notwendige Aufklärung sei nachzuholen.
Der Beklagte und der Beigeladene meinen, das gerichtliche Verfahren sei nicht zu beanstanden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Bezirksverwaltungsgericht hat nicht alle ihm erreichbaren Mittel zur Feststellung des Sachverhalts erschöpft. Zwar bestehen auch in Lastenausgleichssachen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Ermittlungen selbst abgesehen wird und daß zur Grundlage der Entscheidung die Feststellungen im Verwaltungsverfahren gemacht werden, wenn diese nach Art und Umfang weitere Beweiserhebungen erübrigen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz des freien richterlichen Ermessens, den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen und gegebenenfalls von einer Beweiserhebung ganz abzusehen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in sonstigen Verwaltungsstreitsachen. § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erklärt ausdrücklich, daß sich das Gerichtsverfahren nach den für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften richtet. -
Nach den besonderen Umständen dieses Falles reichen aber die behördlichen Feststellungen sowohl nach Art als auch nach Umfang nicht aus, um die Angaben des Klägers, daß die Brandursache in bezug auf sein Anwesen auf eine abgeworfene Fliegerbombe zurückzuführen ist, als widerlegt anzusehen. Auch die Behörde hat den Sachverhalt nicht unmittelbar, nämlich durch eigene Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, zu ermitteln versucht, sondern hat letztlich die tatsächlichen Feststellungen dem zuständigen Bürgermeister und der Gendarmerie überlassen. Gerade bei der widerspruchsvollen Beurteilung der lange zurückliegenden Ereignisse wiegt der Mangel der nicht unmittelbaren Anhörung besonders schwer. Auch der frühere Luftschutzkommandoleiter Georg K... auf den sich die vordergerichtliche Entscheidung besonders stützt, ist weder von der Behörde noch von dem Gericht gehört worden. Seine schriftliche Erklärung gegenüber der Gendarmerie kann auch nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der prozessualen Vorschriften gewertet werden. Im Regelfalle wird der Sachverständige von dem Gericht zu vernehmen sein. Nach Lage dieses Falles wäre seine Anhörung nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig gewesen. Es hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Sachverständigen Fragen zu stellen. Immerhin ist in Betracht zu ziehen, daß der Brandschaden seinerzeit als Kriegssachschaden von der damals zuständigen Schadensbehörde anerkannt worden ist und daß demgegenüber die Bayer. Versicherungskammer, wie sie in ihrem Schreiben vom ... Mai 1954 an die Verwaltungsbehörde mitteilt, eine Schadensregulierung abgelehnt hat, weil es sich nach den Erhebungen im Februar 1944 "zweifellos um einen Kriegsschaden" gehandelt habe, für den die Bayer. Landesbrandversicherungsanstalt satzungsgemäß nicht hafte. Schließt man, wie dies in dem vordergerichtlichen Urteil geschieht, aus, daß der Kläger die Brandursache selbst gesetzt hat, so kann der Schaden entweder nur auf Kriegseinwirkungen oder aber auf Umstände zurückgeführt werden, für die die Bayer. Versicherungskammer einzustehen hätte. - Der Sachverhalt bedarf daher noch der weiteren Aufklärung. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, einen oder mehrere Sachverständige darüber zu vernehmen, ob nach den Erfahrungen des letzten Krieges und unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Gemeinde Feil zur Zeit der Entstehung des Brandes es wirklich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, daß der Brand durch eine herabgeworfene Stabbrandbombe verursacht sein kann. Dazu werden die Akten der Bayer. Versicherungskammer und der Kriegssachschadensbehörde herangezogen werden müssen und Zeugen aus der Ortschaft und der näheren Umgebung zu hören sein, ob nicht doch an dem Abend des Brandes durch ein einzelnes Flugzeug - etwa auf dem Rückflug von einem Angriff - eine Brandbombe abgeworfen worden ist. Es wird auch noch genauer ermittelt werden müssen, ob etwa eine bereits in den Vormittagsstunden abgeworfene Bombe, die sich möglicherweise durch besonders gelagerte Umstände erst außerordentlich spät entzündet hatte, die Brandursache gewesen sein kann. Die gerichtsbekannte Tatsache, daß Stabbrandbomben mit Zeitzünder nicht vorgekommen sind, schließt eine solche Möglichkeit keineswegs aus; auch eine solche Bombe kann lange unbemerkt geschwelt und dann erst durch Luftzug oder dergleichen zum Brande geführt haben. Auch der Schadenermittler der Bayer. Versicherungskammer wäre zu hören, auf dessen Feststellungen hin die Ablehnung der Auszahlung der Feuerversicherungssumme offenbar beruhte. Erst wenn alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Beweismittel versagen, wird das Fehlen des Nachweises für die rechtsbegründenden Tatsachen dem Kläger zur Last fallen müssen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Külz zugleich für die infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
Dr. Kniesch
Oswald