Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1966, Az.: BVerwG IV C 57.65
Anfechtungsklage gegen einen Enteignungsbeschluss; Alternative Begründung eines Nutzungsverhältnisses; Vorliegen eines unvermeidlichen Eingriffs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 57.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.08.1961 - AZ: 1 A 14/61
Rechtsgrundlagen
- § 10 Landbeschaffungsgesetz
- § 1 Abs. 2 LBG
- § 34 LBG
- § 22 LBG
- § 3 LBG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 57 LBG
- § 154 Abs. 2 VwGO
- § 10 LBG
- § 12 Abs. 2 LBG
Fundstellen
- DÖV 1967, 726 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 10 LBG schließt nicht aus, daß innerhalb eines Enteignungsverfahrens das Vorhaben, das der Einleitung des Verfahrens zugrunde lag, gegen ein anderes, ebenfalls Verteidigungszwecken dienendes Vorhaben ausgetauscht wird.
- 2.
Mit der Regelung, die § 11 Abs. 2 LBG für den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens trifft, sind zugleich Anforderungen an die Zulässigkeit des in diesem Verfahren ergehenden Enteignungsbeschlusses gestellt.
- 3.
§ 11 Abs. 2 Buchst. c LBG ist dann genügt, wenn von selten der zuständigen Bundesbehörde vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens wirtschaftlich sachgerechte Verhandlungen über den freihändigen Erwerb geführt worden sind. Ob der dabei angebotene Kaufpreis den objektiven Wert des Grundstückes genau trifft, ist nicht entscheidend.
- 4.
Eine Belehrung über die Möglichkeit einer anderweitigen Abfindung (§ 11 Abs. 2 Buchst. c i.V.m. § 3 LBG) braucht im Zusammenhange mit den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb nur dann zu erfolgen, wenn der Betroffene im Falle der Enteignung nach den §§ 25, 27 LBG eine anderweitige Abfindung beanspruchen könnte.
- 5.
§ 12 Abs. 2 begründet in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LBG grundsätzlich die Pflicht der Enteignungsbehörde, alle Möglichkeiten, den Enteignungszweck ohne eine Entziehung des Eigentums zu erreichen, im Planprüfungstermin zur Erörterung zu bringen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 24. August 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer aus drei Grundstücken bestehenden, insgesamt 1.052 qm großen Fläche in N.. Ihre Anfechtungsklage richtet sich gegen einen Enteignungsbeschluß, durch den das beklagte Land ihnen zugunsten der Beigeladenen das Eigentum an den Grundstücken für Verteidigungszwecke entzogen hat.
Die von dem Enteignungsbeschluß betroffenen Grundstücke wurden im Oktober 1953 von der damaligen französischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und mit einem als Soldatenheim (Hotel, Restaurant, Kino) verwendeten Gabäude bebaut. Nach dem Abzug der französischen Dienststellen übernahm im Februar 1957 die Bundeswehr die Grundstücke und benutzte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Wehrbereichsverpflegungsamt. Nachdem die Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb an Meinungsverschiedenheiten über den angemessenen Kaufpreis gescheitert waren - die Beigeladene hatte zuletzt 33 DM je qm geboten, die Kläger jedoch 39 bis 40 DM verlangt -, suchte die Beigeladene im Dezember 1957 beim Beklagten um die Einleitung des Enteignungsverfahrens nach. Das beklagte Land entsprach dem Antrag und forderte die Kläger unter Belehrung über die in § 34 Abs. 1 LBG angeordnete Ausschlußfrist auf, ihre Einwendungen gegen eine Enteignung darzulegen. Die Kläger machten nunmehr geltend: Die Grundstücke würden nicht für Verteidigungszwecke benötigt. Zudem lasse sich den Planungen der Beigeladenen ohne weiteres durch die Inanspruchnahme anderer Grundstücke oder durch die Verwendung von bundeseigenem Besitz genügen. Die Erwerbsverhandlungen seien unter Verstoß gegen § 3 LBG geführt worden. Die Beigeladene habe ihnen niemals Ersatzland angeboten. Der freihändige Erwerb sei an dem unangemessen niedrigen Gebot der Beigeladenen gescheitert. Der Betrag von 33 DM reiche zur Ersatzbeschaffung nicht aus. Die Enteignung sei zudem unzumutbar. Mit ihrer Durchführung gehe die Möglichkeit verloren, ihrer Tochter in der vorgesehenen und seinerzeit auch schon in Angriff genommenen Weise auf den Grundstücken eine Existenz zu schaffen. Das beklagte Land erließ am 1. November 1958 den von der Beigeladenen beantragten Enteignungsbeschluß, wies in der Begründung die Einwendungen der Kläger zurück und setzte die Entschädigung auf 26.300 DM (25 DM/qm) fest.
Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben. Sie haben ihre im Enteignungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und wie folgt erweitert: Das Gebäude auf den Grundstücken sei weder als Verpflegungsamt geeignet noch werde es zu diesem Zweck benutzt. Die Eigentumsentziehung müsse auch deshalb unterbleiben, weil sich der von der Beigeladenen verfolgte Zweck durch die Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreichen lasse. Das Enteigungsverfahren leide ferner deshalb an einem Mangel, weil das beklagte Land von der Durchführung des in § 1 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen Raumordnungsverfahrens abgesehen habe. § 64 LBG finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Während der Anhängigkeit des Verfahrens hat die Beigeladene mitgeteilt, daß das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger zwar gegenwärtig noch als Teil des Wehrbereichsverpflegungsamtes benutzt werde, künftig jedoch zur Unterbringung der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen dienen solle. Mit Rücksicht auf diese Erklärung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Dezember 1960 der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß nach der eigenen Einlassung der Beigeladenen die Inanspruchnahme der Grundstücke zu dem seinerzeit angegebenen Zweck nicht mehr nötig und die nachträgliche Einführung eines anderen Zweckes unzulässig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beigeladenen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Das Enteignungsverfahren sei formell nicht zu beanstanden. Auf das Unterbleiben des Raumordnungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 LBG komme es nicht an. Mit diesem Einwand seien die Kläger nach § 34 LBG ausgeschlossen. Das Vorhaben der Beigeladenen diene Verteidigungszwecken. Unmittelbar maßgebend sei allein der ursprüngliche Zweck. Die spätere Zweckänderung könne allenfalls einen Anspruch auf Rückübereignung begründen. Das treffe jedoch hier nicht zu, weil auch der geänderte Zweck die Enteignung rechtfertige. Das vorhandene Gebäude sei geeignet, dem ursprünglich verfolgten Zweck zu dienen. Ob dies auch für den geänderten Zweck gelte, könne dahingestellt bleiben. Die weiteren Einwendungen der Kläger seien ebenfalls unbegründet. Die Zulässigkeit einer Enteignung hänge nicht davon ab, ob die Möglichkeit eines anderweitigen Grunderwerbes, einer Bedarfsdeckung aus Grundbesitz der öffentlichen Hand oder eines freihändigen Erwerbes der Grundstücke bestehe. Im übrigen scheitere die Verwendung eines anderen Grundstücks an der Tatsache, daß auf den Grundstücken der Kläger ein Gebäude bereits errichtet sei. Der von der Beigeladenen verfolgte Zweck lasse sich auch nicht durch die Begründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses erreichen. Die Beschränkung auf ein Nutzungsverhältnis komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorübergehende Inanspruchnahme beabsichtigt sei. So liege es hier aber nicht. Da § 22 LBG nicht erfüllt sei, könnten die Kläger auch keine Entschädigung in Land verlangen.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil die durch Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1963 zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung. Eine Ortsbesichtigung würde zu dem Ergebnis geführt haben, daß das Gebäude auf den Grundstücken nicht benutzt werde und zu dem von der Beigeladenen angeblich vorgesehen an Zweck auch nicht benutzbar sei. In der Sache selbst stehe das Urteil in mehrfacher Einsicht zu den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes in Widerspruch. Der Mangel des Raumordnungsverfahrens sei grundsätzlich von Amts wegen und daher unabhängig von der Ausschlußfrist des § 34 LBG zu beachten. Ebensowenig habe sich das Berufungsgericht darüber hinwegsetzen dürfen, daß die Beigeladene die Belehrung nach § 3 LBG unterlassen habe. Wenn eine Belehrung überhaupt unterbleibe, könne von den Klägern eine dahin gehende Rüge nicht verlangt werden und dementsprechend auch die Ausschlußfrist nicht eingreifen. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß der angebliche Verteidigungszweck nicht durch die Begründung eines Nutzungsverhältnisses zu erreichen sei. Gerade wenn es auf den ursprünglichen Zweck ankomme, lasse sich mit Rücksicht auf den inzwischen erfolgten Fortfall des ursprünglichen Zweckes nicht gut bezweifeln, daß dieser Bedarf ein nur vorübergehender gewesen sei. Die Unterbringung der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen könne die Inanspruchnahme nicht decken. Diese Begründung sei nachgeschoben und unbeachtlich.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Die Beigeladene ist den Ausführungen der Kläger entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge der Kläger greift nicht durch. Die gegen die Sachaufklärung im Berufungsverfahren gerichteten Angriffe gehen fehl. Das Berufungsgericht brauchte der Frage, ob sich das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger für den mit der Enteignung verfolgten Zweck eignet, nicht näher nachzugehen, als dies tatsächlich geschehen ist. Das Unterbleiben einer weitergehenden Aufklärung enthielte einen Verfahransmangel nur dann, "wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen"(Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 - S. 4). Davon kann keine Rede sein. Die Eignung des Gebäudes kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Was die Kläger dazu vorgetragen haben, geht an der maßgebenden Fragestellung vorbei. Denn dieses Vorbringen zielt letztlich allein darauf ab darzutun, daß sich das als Soldatenheim errichtete Bauwerk zu der jetzt vorgesehenen Verwendung nicht in besonderem Maße eignet oder dafür geradezu anbietet. Darauf kommt es jedoch nicht an, und darauf hat es auch das Berufungsgericht nicht abgestellt. Das Berufungsgericht hat vielmehr nur die Eignung als solche - die Eignung überhaupt - geprüft und, da insoweit Anhaltspunkte für Bedenken nicht ersichtlich sind, ohne weitere Sachaufklärung bejaht. Das ist nicht zu beanstanden.
Das angefochtene Urteil beruht auch in materieller Beziehung nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Enteignungsbeschluß vom 1. November 1958 entspricht den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes (LBG).
Mit ihrem Einwand, daß die Beigeladene das in § 1 Abs. 2 LBG vorgesehene Raumordnungsverfahren nicht durchgeführt hat, können die Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil sie nach § 34 Abs. 1 LBG mit diesem Vorbringen ausgeschlossen sind. Dementsprechend kann auf sich beruhen, ob es bei einer Sachlage der hier vorliegenden Art eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens überhaupt bedarf (vgl. dazu BVerwG I C 4.60, Urteil vom 24. März 1964).
Nach § 10 LBG setzt eine Enteignung nach Maßgabe der §§ 10 ff. LBG voraus, daß der Eingriff einem der in § 1 LBG umschriebenen Verteidigungszwecke dient. Diese Voraussetzung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt. Allerdings vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht in der Annahme zu folgen, daß bei der Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf den von der Baigeladenen ursprünglich verfolgten Zweck abzustellen ist. Der Enteignungsbeschluß vom 1. November 1958 könnte vielmehr auch dann nicht aufrechterhalten werden, wenn nachträglich die Verfolgung eines durch § 1 LBG gedeckten Verteidigungszweckes entfallen wäre. Gerade § 57 LBG, auf den sich das Berufungsgericht für seine abweichende Ansicht beruft, legt dies nahe. Denn § 57 LBG regelt, wie der Wortlaut ergibt, nur den Fall, daß der Eigentümer bereits enteignet ist und nachfolgend der Bedarf wegfällt. Wenn aber diese Sicherung erst nach dem Abschluß des Enteignungsverfahrens eingreift, muß, damit keine Lücke entsteht, ein Zweckwegfall während des Enteignungsverfahrens in diesem selbst berücksichtigt werden. Der insoweit abweichende Standpunkt des Berufungsgerichts berührt jedoch das Ergebnis nicht. § 10 LBG ist auch dann erfüllt, wenn, wie es sich nach dem Dargelegten gebietet, das geänderte Vorhaben der Beigeladenen in die Beurteilung einbezogen wird. Daß überhaupt innerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Änderung des Vorhabens vorgenommen werden kann, folgt unmittelbar aus § 10 LBG. Die Zulässigkeit der Enteignung hängt nicht von dem beabsichtigten Vorhaben als solchem, sondern allein davon ab, daß einer der in § 1 LBG bezeichneten Zwecke verfolgt wird. Wenn sich der Wechsel des Vorhabens im Rahmen des § 1 LBG hält und auch andere Gründe nicht eine erneute Einleitung des Verfahrens erfordern, kann das ursprünglich beabsichtigte Vorhaben durch ein anderes ersetzt werden, ohne daß dies der Fortführung des bereits eingeleiteten Verfahrens entgegenstünde. Die demnach erhebliche Frage, ob auch das geänderte Vorhaben - die Unterbringung der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen - Verteidigungszwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG dient, ist zu bejahen. Bei der Dienststelle für machinelles Berichtswesen handelt es sich um eine militärische Verwaltungsstelle, die der Verteidigung im engeren Sinne des Wortes zugeordnet ist und deren Unterbringung dementsprechend auch von den Verteidigungszwecken umfaßt wird.
Was die Kläger darüber hinaus dagegen einwenden, daß die streitige Enteignung Verteidigungszwecken dient, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dafür, daß die Beigeladene gar nicht ernstlich willens ist, das Gebäude für das vorgesehene Vorhaben zu verwenden, fehlt es an Anhaltspunkten. Ob und in welchem Umfange das Gebäude von der Beigeladenen bisher tatsächlich benutzt worden ist, spielt keine Rolle. Die Benutzung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung. Ebensowenig kann aus einer nur eingeschränkten Benutzung etwas dafür hergeleitet werden, daß es der Planung an Ernstlichkeit oder Dringlichkeit fehlt. Solange ein Enteignungsverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, muß die Beigeladene zumindest vorsorglich in Rechnung stellen, daß es zur Aufhebung des Enteignungsbeschlusses kommen kann. Angesichts dieser Möglichkeit muß es ihr freistehen zu entscheiden, ob sie die Benutzung bereits aufnehmen bzw. eine schon aufgenommene Benutzung intensivieren will. Wann sie davon absieht, kann daraus nicht auf einen Mangel an Ernstlichkeit oder Dringlichkeit geschlossen werden. Unbegründet ist schließlich auch das Vorbringen zur angeblich fehlenden Eignung des Gebäudes. Die Kläger verwechseln bei diesem Vorbringen, wie bereits erwähnt, die allein wesentliche Eignung als solche mit einer hier allenfalls zweifelhaften, aber unerheblichen besonderen Eignung. Daß das Gebäude überhaupt und gleichsam gänzlich ungeeignet sein könnte, in der - sei es ursprünglich, sei es derzeit - geplanten Weise verwendet zu werden, läßt sich ohne weiteres ausschließen. An dieser Feststellung ist der Senat auch nicht etwa deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht an einer Stelle der Entscheidungsgründe hat dahingestellt gelassen, ob sich das Gebäude zur Aufnahme der Dienststelle für machinelles Berichtswesen eignet. Dieser Hinweis des Berufungsgerichts betrifft, wie der Zusammenhang ergibt, nicht die Eignung als solche, sondern bezieht sich auf die von den Klägern angezweifelten Einzelheiten der Durchführung, auf die es in der Tat nicht ankommt. Ein Zweifel daran, daß sich das Gebäude überhaupt in der jetzt beabsichtigten Weise nutzen läßt, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Die Kläger halten den Enteignungsbeschluß vom 1. November 1958 ferner deshalb für rechtswidrig, weil, wie sie meinen, der fragliche Bedarf auf andere Weise gedeckt werden könnte. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Das Landbeschaffungsgesetz beschäftigt sich im Anschluß und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung in § 11 Abs. 2 Buchst. a und b. Nach dieser Regelung soll der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens erst gestellt werden, wenn andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten (Buchst. a) und Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind (Buchst. b). Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinemUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 4 f. ausgesprochen, daß § 11 Abs. 2 LBG über seinen Wortlaut hinaus Anforderungen nicht nur an den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, sondern damit zugleich an die Zulässigkeit der Enteignung selbst stellt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Dabei lassen sich Bedenken gegen die Verbindlichkeit des § 11 Abs. 2 LBG auch nicht daraus herleiten, daß diese Regelung die Fassung einer Sollvorschrift hat. Sollvorschriften sind, "solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel zulassen, für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Mußvorschriften"(Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 106.58 -, DVBl. 1960, 252 [253]). Wäre es anders, würde dadurch nur die Frage aufgeworfen, ob § 11 Abs. 2 LBG nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.
Eine Verletzung von § 11 Abs. 2 Buchst. a und b LBG liegt nicht vor. Andere Grundstücke, deren Erwerb oder Nutzung in Betracht kommen könnte, sind nicht in einer dem Grundstück der Kläger vergleichbaren Weise geeignet, weil das Grundstück der Kläger bereits von der Besatzungsmacht mit einem umfangreichen und wertvollen Gebäude bebaut worden ist. Dieser auf der Hand liegende Mangel an Vergleichbarkeit schließt eine angemessene anderweitige Deckung des Bedarfs aus; er ist in dem gekennzeichneten Sinne ein "besonderer Umstand", der ein Abweichen von der in § 11 Abs. 2 LBG aufgestellten Regel gestattet (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 5).
Nach § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG soll der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens erst gestellt werden, wenn "die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziele geführt hat". Diese Regelung stellt gleichfalls eine Voraussetzung auf, von deren Erfüllung die Zulässigkeit der Enteignung abhängt. Gleichzeitig begründet sie durch ihre Bezugnahme auf § 3 LBG und in den Grenzen dieser Bezugnahme einen Zusammenhang zwischen dem Enteignungsverfahren und der - in § 3 LBG. an sich ohne Verbindung zum Enteignungsverfahren und seiner Zulässigkeit vorgesehenen - Belehrung über die Art der Abfindung des Betroffenen.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Enteignungsverfahren ohne einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG durchgeführt worden ist. Dieser Feststellung ist beizupflichten. § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG stellt, sinngemäß an § 2 LBG anknüpfend, darauf ab, daß die Verhandlungen über den freihändigen Erwerb nicht zum Ziele geführt haben. Daraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, daß überhaupt Verhandlungen über den freihändigen Erwerb aufgenommen werden müssen. Das allein genügt jedoch nicht. Die Forderung, über den freihändigen Erwerb zu verhandeln, hätte keinen praktischen Wert und deshalb auch keinen Sinn, wenn damit nur das formale Verhandeln gemeint wäre. Die Pflicht zum Verhandeln kann nur als Pflicht zu ernstlichem, d.h. einem wirtschaftlich sachgerechten, Verhandeln verstanden werden (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 6). Ein derart wirtschaftlich sachgerechtes Verhandeln ist dann gegeben, wenn das Vertragsangebot der Beigeladenen seinem allgemeinen Inhalt nach der jeweiligen Sachlage entspricht und sich in der Höhe des Kaufpreises, auf entsprechende Ermittlungen gestützt, am objektiven Wert des Grundstückes orientiert. Ob es diesen Wert exakt trifft, ist dagegen nicht erheblich. Der objektive Wert eines Grundstücks ist ständigen Wandlungen unterworfen und seine Bestimmung ist auch in sich von einer Vielzahl von Bewertungsfaktoren abhängig, über deren Heranziehung zumeist unterschiedliche Auffassungen möglich und vertretbar sind. In diesem Rahmen kann, aber muß sich auch ein wirtschaftlich sachgerechtes Verhandeln bewegen. Daß dies im vorliegenden Falle geschehen ist, läßt sich bereits der in dem angefochtenen Beschluß festgesetzten Entschädigung entnehmen. Nach dem letzten Stande der Verhandlungen über den freihändigen Erwerb war die Beigeladene bereit, einen Kaufpreis von 33 DM je Quadratmeter zu zahlen, während die Forderung der Kläger auf 39 bzw. 40 DM lautete. Hiervon abweichend, hat die Enteignungsbehörde des Beklagten die Entschädigung auf 25 DM festgesetzt. Ob diese Festsetzung objektiv angemessen ist und in einem etwaigen Entschädigungsverfahren die Billigung der zuständigen Gerichte finden wird, läßt sich gegenwärtig noch nicht übersehen. Darauf kommt es aber auch nicht an. Selbst wenn die festgesetzte Entschädigung zu gering bemessen sein sollte, könnte dies die Feststellung nicht erschüttern, daß die Beigeladene mit einem diese Festsetzung um 8 DM/qm überschreitenden und hinter der Forderung der Kläger nur um 6 bzw. 7 DM/qm zurückbleibenden Angebot wirtschaftlich sachgerecht verhandelt und damit § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG genügt hat.
Dieses Verhandeln ist ferner "unter Beachtung der Vorschriften des § 3" erfolgt. § 3 LBG macht es, wie sein Wortlaut ergibt ("zu gewähren ist" bzw. "gewährt wird"), der Beigeladenen zur Pflicht, den Betroffenen über seine Ansprüche zu belehren; er setzt dementsprechend voraus, daß im Einzelfall derartige Ansprüche bestehen. Fehlt es daran, kann auch ein Verhandeln "unter Beachtung der Vorschriften des § 3" keine Belehrung notwendig machen. So liegt es jedoch hier. Ob im Enteignungsverfahren eine Entschädigung in Land oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist, bestimmt sich nach den §§ 22 und 25 LBG. Nur wenn diese Vorschriften erfüllt sind, besteht ein entsprechender Anspruch. Dementsprechend wäre § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG dann und nur dann verletzt, wenn die Kläger nach Maßgabe der §§ 22, 25 LBG eine anderweitige Entschädigung verlangen könnten. Das ist nicht der Fall. § 22 LBG macht den Anspruch auf Ersatzland u.a. davon abhängig, daß der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes auf Ersatzland angewiesen ist. Der Vortrag der Kläger, sie benötigten das Grundstück zur Sicherung ihrer Existenz deshalb, weil sie wegen ihres Alters ihrem Beruf nicht mehr nachgehen könnten, reicht für eine Anwendung des § 22 LBG nicht aus. Ebensowenig vermag ihr Wunsch, ihrer Tochter auf dem Grundstück ein Lebensmittelgeschäft einzurichten, einen Anspruch auf Ersatzland zu begründen. Bei den in § 22 Abs. 1 LBG genannten Betrieben handelt es sich um solche, die ohne Ersatzland ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen würden. Das trifft bei einem Lebensmittelgeschäft nicht zu. Überdies sind die Kläger Eigentümer noch weiterer Grundstücke in Niederlahnstein. Auf die zweite Alternative des § 22 Abs. 1 LBG, nach der Ersatzland dann gewährt werden muß, wenn der Betroffene zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist, können sich die Kläger nicht berufen. Diese Alternative gilt, wie der Hinweis auf die "wesensgemäß obliegenden Aufgaben" zeigt, nur für juristische Personen (ebenso Bauch-Schmidt Landbeschaffungsgesetz § 22 Anm. 5, Danckelmann Landbeschaffungsgesetz § 22 Anm. 2). Nach alledem ist mit dem Berufungsgericht festzustellen, daß der Enteignungsbeschluß vom 1. November 1958 nicht gegen § 11 Abs. 2 Buchst. c LBG verstößt.
Der angefochtene Enteignungsbeschluß soll nach Meinung der Kläger schließlich noch deshalb rechtswidrig sein, weil er sich auf eine Eigentumsentziehung richtet. Die Kläger machen unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 LBG geltend, daß sich der verfolgte Zweck auch auf andere Weise, nämlich insbesondere durch die Begründung eines Nutzungsverhältnisses, erreichen lasse.
Zu diesem Vorbringen ist folgendes zu sagen: § 12 Abs. 2 LBG konkretisiert das verfassungsrechtliche Prinzip des geringstmöglichen Eingriffes. Er setzt, indem er eine Rangordnung aufstellt, verschiedene Möglichkeiten des Vorgehens zueinander in Beziehung. Der Belastung des Grundstücks bzw. der Begründung eines Nutzungsverhältnisses ist der Vorzug zu geben, wenn der erstrebte Zweck auch dadurch "erreicht werden kann". Mit dem Merkmal der Erreichbarkeit ist gefordert, daß diese anderen Maßnahmen nach Lage des Einzelfalles überhaupt geeignet sind, den mit der Enteignung verfolgten Zweck zu erfüllen, daß sie also im Hinblick auf diesen Zweck gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -, DÖV 1964, 811). Darüber hinaus schließt die Wendung "erreicht werden kann" das Element der Zumutbarkeit ein. Die Gleichwertigkeit muß sich darauf erstrecken, daß es bei der Beschränkung auf eine Belastung des Grundstückes bzw. auf die Begründung eines Nutzungsverhältnisses nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt" (vgl.Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 -, BVerwGE 2, 36 [38] undvom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 -, BVerwGE 13, 75 [77]). Ferner ist zu berücksichtigen, daß bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 LBG der Zusammenhang beachtet werden muß, in dem diese Regelung zu § 13 Abs. 1 LBG steht. Der Vorrang, der den anderen Maßnahmen im Verhältnis zur Eigentumsentziehung eingeräumt wird, besteht nicht generell. Was im Verhältnis zweier Arten des Vorgehens zueinander den Betroffenen empfindlicher trifft, läßt sich ohnedies nur selten objektiv bestimmen. Entscheidend ist fast stets die konkrete Interessenlage des Betroffenen, d.h. genauer: die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet. Das gilt grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen der Eigentumsentziehung auf der einen und der Belastung eines Grundstücks bzw. der Begründung eines Nutzungsverhältnisses auf der anderen Seite. Dadurch erfährt die in § 12 Abs. 2 LBG aufgestellte Rangordnung eine gewisse Abschwächung. Im Zusammenhang mit § 13 LBG gelesen geht daher die Bedeutung des § 12 Abs. 2 LBG in zwei Richtungen. Einmal begründet er eine Art Vermutung dafür, daß sich die Belastung eines Grundstücks bzw. die Begründung eines Nutzungsverhältnisses gegenüber der Eigentumsentziehung als eine geringere Belastung darstellt. Zum anderen macht er es zur Pflicht der Enteignungsbehörde, nach Maßgabe des Einzelfalles die Interessenlage erschöpfend aufzuklären, d.h. die anderweitigen Möglichkeiten der Zweckerreichung im Planprüfungstermin zur Erörterung zu bringen.
Die Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die mit dem Enteignungsbeschluß vom 1. November 1958 angeordnete Eigentumsentziehung auch mit § 12 Abs. 2 LBG zu vereinbaren ist.
Durch die Begründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses konnte und kann der Enteignungszweck nicht erreicht werden. Die Kläger sind zu Unrecht der Meinung, daß mit dem Abschluß eines Miet- bzw. Pachtvertrages deshalb auszukommen gewesen wäre, weil das ursprüngliche Vorhaben der Beigeladenen - die Benutzung des Hauses durch ein Wehrbereichsverpflegungsamt - einen nur vorübergehenden Bedarf jedenfalls dann begründete, wenn man die Dinge rückblickend betrachtet. Abzustellen ist, wie oben dargelegt, nicht allein auf das ursprüngliche, sondern auch auf das jetzt vorgesehene. Vorhaben. Damit aber steht fest, daß mit einer lediglich kurzfristigen Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist. Dieser Tatsache kann mit dem Abschluß eines Miet- bzw. Pachtvertrages nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Der Ausschluß der Kündbarkeit ist bei Miet- und Pachtverhältnissen nur in begrenztem Umfange zulässig (vgl. § 567 BGB). Außerdem sind Miet- und Pachtverhältnisse im Falle der Zwangsversteigerung grundsätzlich auflösbar (vgl. § 57 a ZVG). Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kam und kommt ebenfalls als eine der Eigentumsentziehung gleichwertige Möglichkeit nicht in Betracht. Der Zweck, den die Beigeladene mit der Enteignung erreichen will, erfordert die ausschließliche und ungestörte Benutzung des Grundstücks durch die Bundeswehr. Inhalt einer Dienstbarkeit kann jedoch nur das Recht sein, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen (vgl. RG JW 1935, 3567 [3568]).
Nach Lage der Dinge schied schließlich auch die Bestellung eines Erbbaurechtes als andere Möglichkeit aus, den Verteidigungszweck zu erfüllen. Allerdings ist davon auszugehen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art die Bestellung eines Erbbaurechtes grundsätzlich ein dem Verteidigungszweck genügendes und im Bezug auf ihn der Eigentumsentziehung gleichwertiges Mittel sein kann (vgl.Urteile vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 -, BVerwGE 19, 171 [176] undvom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 71.62 -, Buchholz BVerwG 406.33 § 12 LBG Nr. 3). Richtig ist ferner, daß die Bestellung eines Erbbaurechtes im allgemeinen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Bedenken begegnet. Die angestrebte Benutzung des Hauses ließe sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats durch ein Erbbaurecht hier sicherstellen, ohne daß es dafür darauf ankäme, ob das Haus derzeit noch im Eigentum der Besatzungsmacht oder der Beigeladenen steht. Gleichwohl konnte die Enteignungsbehörde von dieser Möglichkeit aber deshalb ohne weiteres absehen, weil nach der ihr erkennbaren Interessenlage der Kläger nichts dafür sprach, daß im Verhältnis zur Eigentumsentziehung die Bestellung eines Erbbaurechtes die geringere Belastung sein könnte (vgl. auch insoweit das Urteil vom 24. März 1964, DÖV 1964, 811). Die Kläger waren und sind bestrebt, möglichst bald wieder in den Besitz ihres Grundstückes zu gelangen. Dieses Bestreben würde mit der Bestellung eines Erbbaurechtes ebenso und praktisch nicht weniger endgültig vereitelt werden, wie dies bei einer Eigentumsentziehung der Fall ist. Andererseits aber hätten sich die Kläger bei der Bestellung eines Erbbaurechts mit einem verhältnismäßig geringen Erbbauzins bescheiden müssen, der sich in keiner Weise mit der Entschädigung vergleichen läßt, die sie für die Eigentumsentziehung zu erhalten haben. Angesichts dieser Unterschiede und ihrer Auswirkung mußte sich der Enteignungsbehörde bei einer verständigen Würdigung dessen, was die Kläger gegen die Enteignung eingewandt hatten, der Schluß aufdrängen, daß die Bestellung eines Erbbaurechtes gerade im Interesse der Kläger kein gangbarer Weg war. Ist dies aber richtig, dann durfte sie auch trotz der sich aus § 12 Abs. 2 LBG grundsätzlich ergebenden Erörterungspflicht die Eigentumsentziehung anordnen, ohne auf die Fragen einzugehen, die zu behandeln gewesen wären, wenn die Bestellung eines Erbbaurechtes hätte in Erwägung gezogen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.300 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes, den der Senat gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt hat, entspricht der Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Entschädigung.
Dr. Müller
Klein Dr.
Weyreuther